Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV oder AEU-Vertrag) ist neben dem Vertrag über die Europäische Union (EUV oder EU-Vertrag) einer der Gründungsverträge der Europäischen Union (EU). Zusammen bilden sie die primärrechtliche Grundlage des politischen Systems der EU; nach AEU-Vertrag sind beide Verträge rechtlich gleichrangig und werden gemeinsam als „die Verträge“ bezeichnet. Bisweilen werden diese Verträge deshalb auch als „europäisches Verfassungsrecht“ bezeichnet, formal sind sie jedoch völkerrechtliche Verträge zwischen den EU-Mitgliedstaaten.

Der AEU-Vertrag geht auf den 1957 in Rom abgeschlossenen Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) zurück, der zusammen mit dem EURATOM-Vertrag als Römische Verträge bekannt ist. Der EWG-Vertrag wurde aber seitdem mehrmals geändert, insbesondere durch den Fusionsvertrag 1965, die Einheitliche Europäische Akte 1986, den Vertrag von Maastricht 1992, den Vertrag von Amsterdam 1997, den Vertrag von Nizza 2001 und den Vertrag von Lissabon 2007. Mit dem Vertrag von Maastricht wurde der EWG-Vertrag in Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) umbenannt, seinen heutigen Namen erhielt der AEU-Vertrag mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009. Die Umbenennung ist darauf zurückzuführen, dass mit dem Vertrag von Lissabon die Europäische Gemeinschaft aufgelöst und all ihre Funktionen von der EU übernommen wurden.

Während also zuvor EU- und EG-Vertrag sich auf zwei unterschiedliche (wenn auch institutionell verbundene) Organisationen bezogen, hat der heutige AEU-Vertrag lediglich eine ergänzende Funktion und ist nach seinem Wortlaut (Art. 1 Abs. 1 AEUV) als konkretisierend auf den EU-Vertrag hin bezogen. Der EU-Vertrag ist dabei recht kurz gehalten und enthält vor allem grundsätzliche institutionelle Bestimmungen. Der AEU-Vertrag umfasst dagegen 358 Artikel; er erläutert insbesondere die Funktionsweise der Organe der EU genauer und legt in einem detaillierten normativen Rahmen fest, in welchen Bereichen die EU mit welchen Kompetenzen tätig werden kann. Die geplante Zusammenlegung von EU-Vertrag und AEU-Vertrag zum Vertrag über eine Verfassung für Europa scheiterte 2005 an der Ablehnung bei Referenden in Frankreich und den Niederlanden.

Der AEU-Vertrag ist in den 24 Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst und in jeder Sprachversion gleichermaßen rechtsverbindlich.

Inhalt Der AEU-Vertrag besteht aus einer Präambel und 358 Artikeln, die zu sieben Teilen zusammengefasst sind, die ihrerseits wiederum aus Titeln, Kapiteln und Abschnitten bestehen.

Die Präambel des AEU-Vertrages geht im Wesentlichen auf den EWG-Vertrag zurück und beinhaltet daher vor allem wirtschaftspolitische Absichtserklärungen, etwa den „wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt“ oder die „Besserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen“. Bekannt ist die Formulierung des an erster Stelle genannten Ziel des Vertrags, „die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker zu schaffen“, die in ähnlicher Form auch in den EU-Vertrag übernommen wurde. Sie lässt die Frage nach der Finalität der Europäischen Union offen, deutet jedoch das Ziel einer weiterführenden Integration an.

Erster Teil: Grundsätze (Art. 1 - 17) Titel I: Arten und Bereiche der Zuständigkeit der Union (Art. 2 - 6) Titel II: Allgemein geltende Bestimmungen (Art. 7 - 17) Zweiter Teil: Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft (Art. 18 - 25) Dritter Teil: Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) Titel I: Der Binnenmarkt (Art. 26 - 27) Titel II: Der freie Warenverkehr (Art. 28 - 37) Kapitel 1: Die Zollunion (Art. 30 - 32) Kapitel 2: Die Zusammenarbeit (Art. 33) Kapitel 3: Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten (Art. 34 - 37) Titel III: Die Landwirtschaft und die Fischerei (Art. 38 - 44) Titel IV: Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Art. 45 - 66) Kapitel 1: Die Arbeitskräfte (Art. 45 - 48) Kapitel 2: Das Niederlassungsrecht (Art. 49 - 55) Kapitel 3: Dienstleistungen (Art. 56 - 62) Kapitel 4: Der Kapital- und Zahlungsverkehr (Art. 63 - 66) Titel V: Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Art. 67 - 89) Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen (Art. 67 - 76) Kapitel 2: Politik im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung (Art. 77 - 80) Kapitel 3: Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen (Art. 81) Kapitel 4: Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Art. 82 - 86) Kapitel 5: Polizeiliche Zusammenarbeit (Art. 87 - 89) Titel VI: Der Verkehr (Art. 90 - 100) Titel VII: Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 101 - 118) Kapitel 1: Wettbewerbsregeln (Art. 101 - 109) Abschnitt 1: Vorschriften für Unternehmen (Art. 101 - 106) Abschnitt 2: Staatliche Beihilfen (Art. 107 - 109) Kapitel 2: Steuerliche Vorschriften (Art. 110 - 113) Kapitel 3: Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 114 - 118) Titel VIII: Die Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 119 - 144) Kapitel 1: Die Wirtschaftspolitik (Art. 120 - 126) Kapitel 2: Die Währungspolitik (Art. 127 - 133) Kapitel 3: Institutionelle Bestimmungen (Art. 134 - 135) Kapitel 4: Besondere Bestimmungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (Art. 136 - 138) Kapitel 5: Übergangsbestimmungen (Art. 139 - 144) Titel IX: Beschäftigung (Art. 145 - 150) Titel X: Sozialpolitik (Art. 151 - 161) Titel XI: Der Europäische Sozialfonds (Art. 162 - 164) Titel XII: Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (Art. 165 - 166) Titel XIII: Kultur (Art. 167) Titel XIV: Gesundheitswesen (Art. 168) Titel XV: Verbraucherschutz (Art. 169) Titel XVI: Transeuropäische Netze (Art. 170 - 172) Titel XVII: Industrie (Art. 173) Titel XVIII: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt (Art. 174 - 178) Titel XIX: Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt (Art. 179 - 190) Titel XX: Umwelt (Art. 191 - 193) Titel XXI: Energie (Art. 194) Titel XXII: Tourismus (Art. 195) Titel XXIII: Katastrophenschutz (Art. 196) Titel XXIV: Verwaltungszusammenarbeit (Art. 197) Vierter Teil: Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (Art. 198 - 204) Fünfter Teil: Das auswärtige Handeln der Union (Art. 205 - 222) Titel I: Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union (Art. 205) Titel II: Gemeinsame Handelspolitik (Art. 206 - 207) Titel III: Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre Hilfe (Art. 208 - 214) Kapitel 1: Entwicklungszusammenarbeit (Art. 208 - 211) Kapitel 2: Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern (Art. 212 - 213) Kapitel 3: Humanitäre Hilfe (Art. 214) Titel IV: Restriktive Maßnahmen (Art. 215) Titel V: Internationale Übereinkünfte (Art. 216 - 219) Titel VI: Beziehungen der Union zu internationalen Organisationen und Drittländern sowie Delegationen der Union (Art. 220 - 221) Titel VII: Solidaritätsklausel (Art. 222) Sechster Teil: Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) Titel I: Vorschriften über die Organe (Art. 223 - 309) Kapitel 1: Die Organe (Art. 223 - 287) Abschnitt 1: Das Europäische Parlament (Art. 223 - 234) Abschnitt 2: Der Europäische Rat (Art. 235 - 236) Abschnitt 3: Der Rat (Art. 237 - 243) Abschnitt 4: Die Kommission (Art. 244 - 250) Abschnitt 5: Der Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 251 - 281) Abschnitt 6: Die Europäische Zentralbank (Art. 282 - 284) Abschnitt 7: Der Rechnungshof (Art. 285 - 287) Kapitel 2: Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften (Art. 288) Abschnitt 1: Die Rechtsakte der Union (Art. 288 - 292) Abschnitt 2: Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften (Art. 293 - 299) Kapitel 3: Die beratenden Einrichtungen der Union (Art. 300 - 307) Abschnitt 1: Der Wirtschafts- und Sozialausschuss (Art. 301 - 305) Abschnitt 2: Der Ausschuss der Regionen (Art. 305 - 307) Kapitel 4: Die Europäische Investitionsbank (Art. 308 - 309) Titel II: Finanzvorschriften (Art. 310 - 325) Kapitel 1: Die Eigenmittel der Union (Art. 311) Kapitel 2: Der mehrjährige Finanzrahmen (Art. 312) Kapitel 3: Der Jahreshaushaltsplan (Art. 313 - 316) Kapitel 4: Ausführung des Haushaltsplans und Entlastung (Art. 317 - 319) Kapitel 5: Gemeinsame Bestimmungen (Art. 320 - 324) Kapitel 6: Betrugsbekämpfung (Art. 325) Titel III: Verstärkte Zusammenarbeit (Art. 326 - 334) Siebter Teil: Allgemeine und Schlussbestimmungen (Art. 335 - 358)

Einzelne Bereiche und Zuständigkeiten Grundsätze AEUV erläutert die Funktion des Vertrags, nämlich die Arbeitsweise der Europäischen Union zu regeln und „die Bereiche, die Abgrenzung und die Einzelheiten der Ausübung ihrer Zuständigkeiten“ festzulegen. Es gilt das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung. Anschließend hat die Union je nach Politikbereich unterschiedliche Regelungskompetenzen (): die ausschließliche und die geteilte Zuständigkeit.Aufteilung der Zuständigkeiten in der Europäischen Union. EUR-Lex, 24. Februar 2022. Während bei Politikbereichen mit ausschließlicher Zuständigkeit nur die EU tätig werden kann, können in Politikfeldern mit geteilter Zuständigkeit auch die Nationalstaaten Gesetze erlassen, solange diese keinen europäischen Regelungen widersprechen. Das Verhältnis der EU zu den Mitgliedstaaten entspricht in diesen Bereichen damit dem Verhältnis des Bundes zu den Ländern bei der ausschließlichen bzw. der konkurrierenden Gesetzgebung in Deutschland. Daneben werden noch weitere Formen genannt, in denen die EU aktiv werden kann: In der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik nimmt sie Koordinierungsfunktionen ein, in der Außenpolitik erarbeitet und verwirklicht sie gemeinsame Politiken der Mitgliedstaaten. Auch in bestimmten weiteren Bereichen führt die EU unterstützende, koordinierende oder ergänzende Maßnahmen durch, sie kann dabei aber die Möglichkeit der Nationalstaaten, eigene Gesetze zu erlassen, nicht einschränken.

, und AEUV listen jeweils die Politikbereiche auf, in denen die EU ausschließliche, geteilte oder unterstützende Zuständigkeit besitzt, AEUV geht auf die Koordinierung der Wirtschaftspolitik ein. Dieser „Kompetenzkatalog“ nach Vorbild von und des deutschen Grundgesetzes wurde erst durch den Vertrag von Lissabon eingefügt, um der Forderung nach mehr Transparenz über die Zuständigkeiten der EU nachzukommen. Allerdings ist der Katalog teilweise eher unspezifisch, in mehreren Fällen werden die genauen Kompetenzabgrenzungen für einen Politikbereich erst an einer späteren Stelle im Vertrag geregelt.

Der Rest des ersten Teils nennt verschiedene Querschnittsaufgaben, die die EU bei all ihren Tätigkeiten zu berücksichtigen hat. Diese sind das Kohärenzgebot ( AEUV), die Gleichstellung der Geschlechter ( AEUV), hohes Beschäftigungsniveau, Bekämpfung sozialer Ausgrenzung, hohe Bildung und Gesundheitsschutz ( AEUV), Kampf gegen Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung ( AEUV), Umweltschutz ( AEUV), Verbraucherschutz ( AEUV), Tierschutz ( AEUV), das Funktionieren der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ( AEUV), Transparenz ( AEUV), Datenschutz ( AEUV) und Respekt vor dem rechtlichen Status von Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten ( AEUV).

Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft Der zweite Teil des AEU-Vertrags beinhaltet bestimmte Rechte, die die Bürger der EU besitzen und die zu den Rechten hinzutreten, die in der EU-Grundrechtecharta aufgeführt sind.