mini|hochkant=1.4|Teilung der Habsburgermonarchie durch den Ausgleich von 1867 in eine österreichische (rot) und ungarische (grün) Reichshälfte – Bosnien-Herzegowina (gelb) ab 1878 unter gemeinsamer Verwaltung Unter dem Österreichisch-Ungarischen Ausgleich versteht man die verfassungsrechtlichen Vereinbarungen, durch die das Kaisertum Österreich im Jahr 1867 zur Österreichisch-Ungarischen Monarchie umgewandelt wurde. An den Verhandlungen maßgeblich beteiligt waren der österreichische Staatsmann Friedrich von Beust und der ungarische Staatsmann Gyula Andrássy.
Hintergrund Nach der Niederlage im Deutschen Krieg von 1866 war Kaiser Franz Joseph I. gezwungen, die Nationalitätenfrage im Vielvölkerstaat zu lösen. Die offenkundige Beschränkung der inneren Autonomie in den Ländern der ungarischen Krone, wie sie nach der Niederschlagung der ungarischen Revolution und des Freiheitskrieges von 1848/49 absolutistisch festgelegt wurde, konnte wegen des passiven Widerstandes der führenden magyarischen Schichten gegen den Einheitsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden.
Deshalb traten 1866 die k.k. Regierung und der ungarische Landtag zu Verhandlungen zusammen. Diese führten im Februar 1867 zur Wiederherstellung des ungarischen Reichstages von 1848 (statt eines Landtages), zur Bildung des konstitutionellen ungarischen Ministeriums (einer königlich-ungarischen Regierung) und am 8. Juni 1867 zur Krönung Franz Josephs I. in Budapest. Die Länder der ungarischen Krone („Länder der heiligen ungarischen Stephanskrone“) waren nun von Österreich innenpolitisch unabhängig; vor allem bei Außenpolitik und Militär hatte der Monarch aber auf einer Realunion zwischen Österreich (juristisch und politisch dort oft Cisleithanien genannt) und Ungarn (Transleithanien) bestanden; ihre Einrichtungen wurden als k.u.k. bezeichnet.
51 Jahre später wurde diese Realunion wenige Tage vor dem Ende des Ersten Weltkriegs per 31. Oktober 1918 mit Zustimmung von König Karl IV., gleichzeitig Kaiser Karl I. von Österreich, von der ungarischen Regierung aufgekündigt. Der Monarch stand nur mehr in Personalunion an der Spitze von Österreich und Ungarn.
Geschichte Wiederherstellung des ungarischen Staates mini|Gemeinsames Reichswappen nach dem Ausgleich mini|Krönung von Franz Joseph und Elisabeth zum Königspaar von Ungarn Die Notlage der Monarchie nach dem Italienischen Krieg von 1859 zwang die kaiserliche Regierung in Wien zur Nachgiebigkeit: Nachdem Erzherzog Albrecht als Generalgouverneur durch den Ungarn Benedek ersetzt worden war, wurde mit dem Oktoberdiplom des Monarchen am 20. Oktober 1860 die alte Verfassung Ungarns vor 1848 im Wesentlichen wiederhergestellt und der Landtag zur Beratung eines neuen Wahlgesetzes berufen, das die Vertretung aller Stände ermöglichen sollte. Die ungarische Hofkanzlei, die Komitatsverwaltung, die ungarische Justiz mit der Curia regia und dem Judex curiae in Pest, das Amt des Tavernicus und die ungarische Sprache als Amtssprache wurden wiederhergestellt. Die auswärtigen Beamten mussten das Feld räumen, die von Wien vorgegebenen Gesetze wurden für aufgehoben erklärt.
Diese Zugeständnisse wurden von den führenden Schichten der Magyaren aber nur als Abschlagszahlung angenommen; als Preis der Versöhnung forderten sie die völlige Wiederherstellung des alten Rechtszustandes mit Einschluss der Gesetze von 1848 und eine Amnestie für alle, die sich den kaiserlichen Wünschen nicht gebeugt hatten. Im Februar 1861 berief die k.k. Regierung gleichzeitig mit der Verkündung einer neuen Verfassung für den Gesamtstaat den Landtag nach dem Wahlgesetz von 1848 ein; dieser wurde am 6. April eröffnet. Das Unterhaus, in dem der Schwerpunkt der Verhandlungen lag, spaltete sich in zwei Parteien, die Adresspartei unter Ferenc Deák (1803–1876), die den Standpunkt der Nation der Februarverfassung gegenüber in einer Adresse an den Monarchen darlegen und damit den Weg von Verhandlungen betreten wollte, und die Beschlusspartei unter Kálmán Tisza, die die Rechtsgültigkeit der 1848er Gesetze durch einfachen Beschluss erklären wollte. Nach langen Debatten siegte am 5. Juni die Adresspartei mit 155 gegen 152 Stimmen, aber ihre Forderung, den österreichischen Einfluss auf Ungarn auf eine Personalunion mit Österreich zu reduzieren, wurde am 8. Juli 1861 vom Kaiser mit der Forderung der vorherigen Revision der 1848er Gesetze beantwortet.
Als der ungarische Landtag darauf in einer zweiten Adresse die Pragmatische Sanktion und die Gesetze von 1848 als die allein annehmbare Grundlage bezeichnete, die Krönung Franz Josephs von der Wiedervereinigung der Nebenländer mit Ungarn abhängig machte, die Beschickung des Reichsrats in Wien ablehnte und gegen jeden Beschluss desselben protestierte, brach die Wiener Regierung alle weiteren Verhandlungen ab. „Österreich kann warten“, erklärte Staatsminister Anton von Schmerling in der Hoffnung, dass Ungarn sich schließlich der Februarverfassung fügen werde. Bis dahin wurde, nachdem der Landtag am 21. August 1861 aufgelöst worden war, wieder absolutistisch regiert. Gleichzeitig versuchte man die öffentliche Meinung durch eine Amnestie der politischen Strafgefangenen und Flüchtlinge sowie durch eine Spende von 20 Mio. Gulden zur Linderung einer entsetzlichen Hungersnot (1863) zu gewinnen. Aber schon 1865 wurde in Wien das Regierungssystem wieder geändert: Vom liberalen Zentralismus Schmerlings ging man zum altkonservativen Föderalismus Belcredis über.
Nach einem neuen Besuch Kaiser Franz Josephs in Pest wurden die Führer der altkonservativen Partei in Ungarn, Graf Mailath und Baron Sennyey, an die Spitze der ungarischen Regierung gestellt. Am 14. Dezember 1865 wurde der ungarische Landtag von neuem eröffnet. Die Thronrede versprach die Wiederherstellung der Integrität der ungarischen Krone, erkannte die Rechtskontinuität und die formelle Gültigkeit der Gesetze von 1848 an, forderte aber deren Revision vor der Einführung. Die Verhandlungen hierüber und über die Feststellung der gemeinsamen Angelegenheiten der Gesamtmonarchie waren noch nicht zum Abschluss gediehen, als wegen des Österreichisch-Preußischen Krieges der Landtag am 26. Juni 1866 geschlossen wurde.
Österreichisch-Ungarischer Ausgleich mini|hochkant|Friedrich von Beust mini|hochkant|Gyula Andrássy
In dem Streit, der nach dem Frieden von Prag in Österreich über die Neugestaltung des Reiches ausbrach, nahmen die Ungarn unter Führung von Ferenc Deák von Anfang an eine klare, bestimmte Stellung ein und erreichten dadurch die meisten ihrer Ziele. Um der Auflösung der Monarchie in fünf Königreiche und der Herrschaft der Slawen vorzubeugen, entschied sich Ministerpräsident Friedrich Ferdinand von Beust mit Zustimmung der Deutschliberalen für den Dualismus, für die Teilung des bisherigen Kaisertums Österreich in eine westliche Hälfte, wo die Deutschen, und eine östliche Hälfte, wo die Magyaren das Übergewicht haben sollten. Von Beust verständigte sich in persönlichen Verhandlungen mit den Führern der Deákpartei über die Bedingungen des Ausgleichs zwischen Österreich und Ungarn.
Am 17. Februar 1867 wurde Graf Gyula Andrássy von Franz Joseph I. zum ungarischen Ministerpräsidenten berufen. Dem Reichstag, wie der Landtag nun wieder hieß, wurde am 18. Februar 1867 die Wiederherstellung der Verfassung von 1848, für welche nur wenige Modifikationen ausbedungen wurden, angezeigt. Zwei Tage später bildete Andrássy seine Regierung. Siebenbürgen und das Banat wurden wieder mit Ungarn vereinigt. Am 27. Februar 1867 wurde der ungarische Reichstag wiederhergestellt. Am 15. März leistete Graf Andrássy mit seiner Regierung in Ofen König Franz Joseph I. den Treueeid.
Zugleich traten die Regelungen des österreichisch-ungarischen Ausgleichs de facto in Kraft; de jure wurden sie in Ungarn (nach der feierlichen Krönung Franz Josephs I. am 8. Juni) mit Gesetzesartikel XII vom 12. Juni 1867 und in Österreich als inoffiziell Delegationsgesetz genannter Teil der Dezemberverfassung vom 21. Dezember 1867 publiziert (Gesetz über die allen Ländern der österreichischen Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten und die Art ihrer Behandlung).
Gemeinsame Ministerien, Delegationen, Zentralbehörden Die Verhandlungen zwischen dem österreichischen Ministerpräsidenten Friedrich von Beust und den ungarischen Politikern Ferenc Deák und Gyula Andrássy erbrachten, dass Ungarn innenpolitisch praktisch unabhängig wurde. Neben der Person des Monarchen, der zugleich König von Ungarn und Kaiser von Österreich war, blieben nur das k.u.k. Außenministerium, das Kriegsministerium sowie das Reichsfinanzministerium (dieses lediglich zur Finanzierung von Außenpolitik, Heer und Kriegsmarine) „pragmatisch gemeinsame Angelegenheiten“. Erster k.u.k. Außenminister wurde von Beust (1867–1871), gefolgt von Andrássy (1871–1879).
→ Siehe auch: Vorsitzende des Ministerrats für gemeinsame Angelegenheiten
Ungarn legte Wert darauf, dass die drei gemeinsamen Ministerien nicht als übergeordnete Regierung erschienen. Nach Beust trug daher niemand mehr den Titel Reichskanzler; nach 1900 wurde der Begriff Reich auch aus der Bezeichnung von Kriegsministerium und gemeinsamem Finanzministerium weggelassen. Diese Veränderungen wurden nicht gesetzlich festgelegt, sondern sind den Ernennungsschreiben des Monarchen für die Minister zu entnehmen.
Den drei gemeinsamen Ministerien – „kaiserlich und königlich“ (k.u.k.) – standen als Volksvertretung die jährlich tagenden Delegationen gegenüber, getrennte Ausschüsse des österreichischen Reichsrates und des ungarischen Reichstages, die von beiden Häusern des jeweiligen Parlaments beschickt wurden. Die nach österreichischem und nach ungarischem Gesetz zu übereinstimmenden Beschlüssen ermächtigten Delegationen waren mit je 60 Mitgliedern gleich groß, tagten zur gleichen Zeit in derselben Stadt (abwechselnd in Wien und Budapest), aber getrennt voneinander. Ein gemeinsamer Beschluss kam nur zu Stande, wenn die Vorlage in jeder der beiden Delegationen mit Mehrheit angenommen wurde. Das Überstimmen der Mehrheit einer Delegation durch eine Minderheit, die mit der Mehrheit der anderen Delegation stimmte, wäre zwar im Notfall gemäß Delegationsgesetz in gemeinsamer Plenarsitzung möglich gewesen, wurde aber aus politischen Gründen de facto ausgeschlossen. Die Beschlüsse der Delegationen waren zu ihrer Verbindlichkeit vom Monarchen zu sanktionieren (= genehmigen).
Weitere gemeinsame Zentralbehörden waren:Bertrand Michael Buchmann: Hof, Regierung, Stadtverwaltung: Wien als Sitz der österreichischen Zentralverwaltung von den Anfängen bis zum Untergang der Monarchie (= Reihe Österreich Archiv: Schriftenreihe des Arbeitskreises für Österreichische Geschichte). Oldenbourg Verlag, 2002, ISBN 978-348656541-6, S. 127 (). Gemeinsamer Staatsgerichtshof (dieser trat niemals zusammen) Gemeinsamer Oberster Rechnungshof (zur Kontrolle der Gebarung der drei gemeinsamen Ministerien) Konsularobergericht (Disziplinargericht für den auswärtigen Dienst) Militärjustizsenat (zu Angelegenheiten der gemeinsamen Streitkräfte)
Für die gemeinsamen Angelegenheiten wurden durch zwei Deputationen (ebenfalls Ausschüsse der beiden Parlamente, aber nur je 15 Personen) eine Kostenaufteilung zwischen Cis- und Transleithanien festgelegt, die alle zehn Jahre zu revidieren war. Ab 1867 waren das für Ungarn 30 Prozent der Gesamtkosten. Diese Quote wurde bei den Ausgleichsverhandlungen 1888 auf 31,4 Prozent und 1907 auf 36,4 Prozent erhöht.Günther Kronenbitter: „Krieg im Frieden“. Die Führung der k.u.k. Armee und die Großmachtpolitik Österreich-Ungarns 1906–1914. Verlag Oldenbourg, München 2003, ISBN 3-486-56700-4, S. 150. 1917 konnte man sich über Änderungen nicht mehr einigen.
Ministerrat für gemeinsame Angelegenheiten