Der Versorgungsausgleich ist nach deutschem Familienrecht der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Er wird vom Familiengericht im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens durchgeführt.

Als Ehezeit gilt dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Eingeführt wurde der Versorgungsausgleich zum 1. Juli 1977 durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts, welches der Bundestag im Sommer 1976 beschlossen hatte.

In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind insbesondere Anwartschaften bei folgenden Einrichtungen: gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes, berufsständische Altersversorgungen (beispielsweise Ärzte-, Apotheker-, Architekten-, Rechtsanwaltsversorgungen), private Lebensversicherungen (nur Rente, Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG).

Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), dessen wesentliche Regelungen (Grundzüge) nachfolgend kurz dargestellt werden, ist als Art. 1 im Gesetz zur Strukturreform des VersorgungsausgleichsText und Änderungen durch das enthalten.

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Zeitlicher Geltungsbereich des Versorgungsausgleichsgesetzes Das neue Versorgungsausgleichsgesetz erfasst Scheidungsverfahren, bei denen der Scheidungsantrag ab dem 1. September 2009 beim Familiengericht (FamG) eingegangen ist. Ist der Scheidungsantrag bis zum 31. August 2009 eingegangen, gilt weiterhin grundsätzlich altes Recht. Allerdings greifen zu diesem Grundsatz einige Ausnahmen. Wurde das Versorgungsausgleichsverfahren z. B. noch am 1. September 2009 abgetrennt, ausgesetzt oder wurde das Ruhen des Verfahrens gerichtlich angeordnet, greift neues Versorgungsausgleichsrecht ( VersAusglG). In Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, ist ab dem 1. September 2010 das neue Versorgungsausgleichsrecht (materielles Recht sowie Verfahrensrecht) anzuwenden (siehe Abs. 3 VersAusglG).

Regelungsinhalt des Versorgungsausgleichsgesetzes Grundsatz der internen Teilung von in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten Der neue Versorgungsausgleich ordnet die interne Teilung von in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüchen zwischen den Ehegatten bzw. Lebenspartnern nach der Scheidung an. Bei Anwartschaften oder Versorgungsansprüchen nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) oder dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz werden nun (anders als nach altem Recht) auch Kapitalleistungen erfasst (siehe Abs. 2 Zf. 3 VersAusglG). Es gilt grundsätzlich die Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte. Auszugleichen ist damit die Hälfte jedes in der Ehezeit erworbenen unverfallbaren Versorgungsanrechtes bei jedem Ehegatten (sogenannter „Hin-und-Her-Ausgleich“) intern im jeweiligen betroffenen Versorgungssystem.

Ausgleichspflichtige Person (Ausgleichspflichtiger) ist derjenige, der in der Ehezeit ein ausgleichspflichtiges Anrecht erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person (Ausgleichsberechtigte) steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (sogenannter „Ausgleichswert“) zu.

Von der Teilung erfasste Anrechte Vom neuen Recht werden im In- und Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen erfasst (z. B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der berufsständischen Pflichtversorgung, der Beamtenversorgung und der betrieblichen sowie der privaten Altersversorgung) – (siehe VersAusglG).

Im Gegensatz zum alten Recht gibt es das sogenannte „Rentnerprivileg“ nicht mehr. Dies bedeutet, dass jedenfalls in der betrieblichen Altersversorgung die interne Teilung dazu führt, dass es beim ausgleichspflichtigen Rentner zu einer dauerhaften Rentenkürzung kommt (z. B. der schon betriebliche Altersrente beziehende Ehepartner erhält die Altersrente nach der Scheidung dauerhaft um den Ausgleichswert gekürzt). Dies gilt ebenso bei einem Bezug einer Erwerbsminderungsrente aus der betrieblichen Altersversorgung. Stirbt z. B. der Ausgleichsberechtigte nach Rechtskraft der Teilung der betrieblichen Versorgungsanrechte, bleibt die Rentenleistung für den Ausgleichsverpflichteten im Rahmen der betrieblichen (und auch der privaten) Altersversorgung weiterhin gekürzt. Um dieses Härtefälle erzeugende Ergebnis zu vermeiden, sind insbesondere Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich hilfreich.

Nach VersAusglG wird nur im Rahmen u. a. der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der berufsständischen Versorgung, der Alterssicherung für Landwirte und der Versorgungssysteme von Abgeordneten eine Anpassung nach Rechtskraft des Beschlusses zum Versorgungsausgleich (z. B. wegen Tod des Ausgleichsberechtigten usw.) vorgenommen. Hier ist auf eine entsprechende Antragstellung zu achten.

Einer Teilung unterliegt weiterhin nur das ausgleichsreife Anrecht. Was unter Ausgleichsreife zu verstehen ist, definiert das VersAusglG in . Danach ist ein Anrecht u. a. jedenfalls dann ausgleichsreif, wenn es dem Grunde oder der Höhe nach schon ausreichend verfestigt ist, insbesondere also ein unverfallbares Anrecht nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Die Unverfallbarkeit eines Anrechtes richtet sich z. B. in der betrieblichen Altersversorgung nach i. V. m. BetrAVG (noch verfallbare betriebliche Anrechte werden in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verschoben). Für die Prüfung der Ausgleichsreife ist die letzte tatrichterliche Entscheidung im Versorgungsausgleich ausschlaggebend.

Ein ausgleichspflichtiges Anrecht liegt auch dann vor, wenn z. B. eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit (z. B. in der Versorgungsordnung definiert: Abruf einer Erwerbsminderungsrente erst dann möglich, wenn die Versorgungszusage 5 Jahre bestanden hat) noch nicht erfüllt ist oder eine Mindestbeschäftigungszeit noch nicht vorliegt (siehe Abs. 3 VersAusglG).

Stammt ein Versorgungsanrecht nicht aus den oben beschriebenen Regelsicherungssystemen, ist es nur auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist und der Absicherung im Alter und bei Invalidität dient und auf eine Rentenleistung gerichtet ist (Ausnahme: betriebliche und private Altersversorgung; hier ist auch Kapital auszugleichen).

Ermittlung der Ausgleichswerte Der betroffene Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts nach der im jeweiligen Versorgungssystem geltenden Bezugsgröße (z. B. Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Rentenbetrag als Euro-Betrag oder Kapitalwert bei einer Direktzusage usw.). Der Versorgungsträger bewertet das Anrecht zum Ende der Ehezeit (am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags). Wirken sich Veränderungen rechtlicher (z. B. Änderung der Versorgungsordnung) oder tatsächlicher Art (z. B. Karrieresprung mit rückwirkenden Auswirkungen auf Versorgungshöhe) nach dem Ende der Ehezeit auf den Ehezeitanteil aus, sind sie zu berücksichtigen, wenn sie bis zur letzten richterlichen Entscheidung im Versorgungsausgleich eingetreten sind. Den nach den gesetzlichen Regelungen ( ff. VersAusglG) ermittelten Ausgleichswert unterbreitet der Versorgungsträger dann als Vorschlag eines Ausgleichswertes dem Familiengericht (z. B. als monatlicher Rentenwert zuzüglich korrespondierenden Kapitalwert oder nur als Kapitalwert). Dieses ist an den vorgeschlagenen Ausgleichswert jedoch nicht gebunden.

Das VersAusglG verweist im Hinblick auf die Einzelheiten der Wertermittlung des Anrechts auf VersAusglG. Danach gilt grundsätzlich: Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße (z. B. Eurobetrag oder Entgeltpunkte), die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann (z. B. im Ehezeit-Jahr 2008 in der gesetzlichen Rentenversicherung 1,5 Entgeltpunkte erworben), wird der Ehezeitanteil nach der unmittelbaren Bewertung ermittelt. Unmittelbare Bewertung sieht das Gesetz bei Entgeltpunkten, Deckungskapital, Rentenbausteinen, entrichteten Beiträgen oder bei der Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem vor (z. B. Versorgungszusage sieht vor, dass pro Beschäftigungsjahr eine Erhöhung der Altersrentenleistung um 10,– Euro mtl. erfolgt).

Kann eine unmittelbare Bewertung eines sich in der Anwartschaftsphase befindlichen Anrechts nicht erfolgen, ist nachrangig die zeitratierliche Bewertung gesetzlich vorgesehen. Hierzu gibt das VersAusglG in Abs. 2 die genaue Ermittlung vor.

Die Bewertung einer laufenden Versorgung (Rentenleistung) richtet sich nach dem für die Anwartschaftsphase ausgeführten Grundsätzen (siehe VersAusglG).

Durchführung der internen Teilung durch das Familiengericht Der Versorgungsträger ist nach Abs. 4 FamFG verpflichtet, die für die Bestimmung des Ehezeitanteils und Ausgleichswerts benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung dem Familiengericht mitzuteilen. Ebenso sind die für die interne Teilung maßgeblichen rechtlichen Grundlagen (z. B. Versicherungsbedingungen, Satzung, Richtlinien usw.) dem Gericht zu übermitteln.

Das Gericht kann den Versorgungsträger, der selbst Beteiligter ist, von Amts wegen oder auf Antrag eines anderen Beteiligten (z. B. Ehegatte) auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung vor Gericht zu erläutern. Gerichtlichen Ersuchen und Anordnungen hat der Versorgungsträger zu folgen ( Abs. 5 FamFG).

Ist der Ausgleichswert unstreitig ermittelt, überträgt das Familiengericht im Wege der internen Teilung für die ausgleichsberechtigte Person (z. B. Ehegatte A) zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person (z. B. Ehegatte B) den Ausgleichswert bei dem Versorgungsträger, bei dem auch das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Für die ausgleichsberechtigte Person wird damit im Versorgungssystem ein neues Anrecht geschaffen, für die ausgleichspflichtige Person wird das Anrecht entsprechend gekürzt im Versorgungssystem weiter geführt. Dieser Teilungsvorgang im Versorgungssystem wird als interne Teilung bezeichnet. Haben ausgleichsverpflichtete und ausgleichsberechtigte Person auszugleichende Anrechte bei demselben Versorgungsträger, wird nur die Höhe des Wertunterschieds verrechnet.

Die interne Teilung muss vom Ergebnis her eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten bzw. Lebenspartner an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gesetzlich gegeben, wenn für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht (z. B. Insolvenzschutz nach BetrAVG) übertragen wird. Das Anrecht muss auch einer vergleichbaren Wertentwicklung folgen und es muss der gleiche Risikoschutz (z. B. Alters- und Invalidenschutz nach der Versorgungszusage) bestehen. Der Versorgungsträger kann allerdings das neue Anrecht der ausgleichsberechtigten Person auf Altersversorgungsleistungen beschränken, muss jedoch für den Wegfall der Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenabsicherung einen wertmäßigen Ausgleich gewähren.