Schutzhaft war in der Zeit des Nationalsozialismus ein Instrument der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung und polizeilichen planmäßigen Überwachung. Das Recht auf persönliche Freiheit (Artikel 114 der Weimarer Verfassung) war vom Reichspräsidenten Paul von Hindenburg durch seine Verordnung zum Schutz von Volk und Staat (Reichstagsbrandverordnung) am 28. Februar 1933 ausgesetzt worden. Gegen die polizeiliche Haftanordnung waren keine Einwendungen möglich, etwa im Wege der Haftprüfung.

Grundsätzliches Begriff Der Begriff Schutzhaft wurde nicht nur von den Nationalsozialisten gebraucht. Er ist weder mit der Schutzhaft im Königreich Preußen noch mit heutigen Begriffen des rechtsstaatlichen Polizei- und Ordnungsrechts zu verwechseln. Zu diesen hier im Artikel nicht gemeinten Begriffen gehören der Schutzgewahrsam, der Polizeigewahrsam, auch der Unterbindungsgewahrsam oder die Sicherungsverwahrung. Diesen Begriffen ist gemein, dass es sich um Rechtsinstitute mit gesetzlich geregelten Vorgaben handelt, insbesondere einer richterlichen Überprüfung und dem Recht auf anwaltlichen Beistand.

Nach Beginn des Ersten Weltkriegs wurden von Kaiser Wilhelm II. unter dem Begriff „Schutzhaft“ umfangreiche Zwangsmaßnahmen ohne gerichtliche Überprüfung verhängt, die im „Gesetz betreffend die Verhaftung und Aufenthaltsbeschränkung auf Grund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes“ vom 4. Dezember 1916 nur leicht abgemildert wurden. Ein prominentes Opfer war Rosa Luxemburg. Auch nach der Novemberrevolution 1918 wurden unter dem SPD-Reichswehrminister Gustav Noske mit dem am 10. Februar 1919 in Kraft getretenen Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt zahlreiche Personen in Schutzhaft genommen,Weimar 1919: Chancen einer Republik. Böhlau, Köln, 69. Sitzung der Nationalversammlung vom 29. Juli 1919. etwa streikende Arbeiter im Ruhrgebiet.

Nach Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung am 14. August 1919 verstand man in Deutschland unter „Schutzhaft“ weiterhin eine Haftform mit minderen Rechten und unter verschärften Bedingungen.Gustav Noske spricht in einer Rede von 22 Gefangenen in Berliner Schutzhaft, 94. Sitzung der Nationalversammlung vom 9. Oktober 1919.Beispiel in der Rede von Gustav Noske in der 112. Sitzung der Nationalversammlung vom 29. Oktober 1919.

Im Nationalsozialismus waren die in „Schutzhaft“ genommenen Personen, die Insassen der KZs, vollkommen rechtlos gestellt. Dies beruhte auf der Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933, die praktisch alle individuellen Grundrechte außer Kraft setzte, von den Nationalsozialisten während ihrer zwölfjährigen Diktatur niemals aufgehoben wurde und die Grundlage ihrer Herrschaft blieb.

Wenn die preußische Schutzhaft also nicht mit der der Nationalsozialisten zusammenfällt, führt Giorgio Agamben das nationalsozialistische Lager dennoch auf das preußische Rechtsinstitut zurück:Giorgio Agamben: Was ist ein Lager? In: ders.: Mittel ohne Zweck. Noten zur Politik. diaphanes, Zürich / Berlin 2006, S. 37 ff., hier S. 37 f. Während die ursprüngliche Schutzhaft im Rahmen des Dispositivs des Ausnahmezustands die Inhaftierung Unschuldiger „ironischerweise [als] Schutz gegen die Aufhebung des Rechts, die den Notstand kennzeichnet“ regle, überführe die nationalsozialistische Schutzhaft in Form der Lager den „Ausnahmezustand, der im Wesentlichen eine zeitweilige Aufhebung der Ordnung war, [in] eine permanente räumliche Anordnung, einen Bereich, der als solcher jedoch außerhalb der normalen Ordnung verbleibt“. Trotz qualitativer Unterschiede in beiden Regimeformen in der rechtlichen und faktischen Situation der in Schutzhaft Genommenen besteht die Gemeinsamkeit darin, dass die ursprüngliche Bedingung der Inhaftnahme eine Ausnahme darstellt, sich im weiteren Verlauf jedoch mehr und mehr zur Abschaffung der rechtlichen Norm fortentwickelt.

Gesetzliche Regelung Alle Artikel mit Freiheitsrechten wurden gem. Art. 48 Abs. 2 Satz 2 der Weimarer Verfassung „bis auf weiteres“ durch die Reichstagsbrandverordnung des Reichspräsidenten Paul von Hindenburg außer Kraft gesetzt. Der offizielle Name der Verordnung lautete: Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat.

„Zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte“ wurden gemäß § 1 aufgehoben: Artikel 114 Verbot von Beschränkungen der persönlichen Freiheit Artikel 115 Unverletzlichkeit der Wohnung Artikel 117 Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis Artikel 118 Meinungs- und Pressefreiheit Artikel 123 Versammlungsfreiheit Artikel 124 Vereinigungsfreiheit Artikel 153 Recht auf Eigentum In § 2 wurde die Reichsregierung ermächtigt, alle zur „Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen“ zu treffen. mini|hochkant|Schutzhaftbefehl des Bezirksamtes Frankenthal (Pfalz) gegen Hans Langmantl (2. September 1935) mini|hochkant|Schutzhaftbefehl des Reichssicherheits­haupt­amtes gegen Maria Fischer, 13. Mai 1943, unterschrieben mit „gez.: Dr. Kaltenbrunner“

Eine dieser Maßnahmen war der Runderlaß des Reichsministers des Inneren Dr. Wilhelm Frick über die Bestimmungen zur Anwendung der Schutzhaft (April 1934).Marlis Gräfe, Bernhard Post, Andreas Schneider: Die Geheime Staatspolizei im NS-Gau Thüringen 1933–1945, I. Halbband (PDF; 5,1 MB), Quellen zur Geschichte Thüringens. 2. unveränderte Auflage. 2005, ISBN 3-931426-83-1, S. 155 ff. Dieser bestimmte als die für die Verhängung von Schutzhaft zuständigen Stellen, insbesondere die Geheime Staatspolizei. Die Kreis- und Ortspolizeibehörden (Ordnungspolizei) wurden zu Hilfsorganen der Gestapo und unterstanden seit dem Erlass über die Einsetzung eines Chefs der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern vom 17. Juni 1936 ebenfalls dem Oberbefehl von Heinrich Himmler. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Zivil- und Strafverfahren blieb jedoch bestehen. Dagegen war bei Anordnung von Schutzhaft durch die Gestapo keine gerichtliche Überprüfung vorgesehen. Rechtsanwälte konnten sich also nicht für die in Schutzhaft genommenen Mandanten einsetzen. Diesen brauchten noch nicht einmal die Gründe für ihre Verhaftung mitgeteilt zu werden. Die Polizei bzw. die Verantwortlichen für die Führung der Konzentrationslager hatten dagegen unumschränkte Macht.

Ausdrücklich nicht befugt zur Inschutzhaftnahme waren dagegen Stellen der NSDAP und der SA. Diese konnten die Verhängung von Schutzhaft aber bei den zuständigen Stellen beantragen.

Es war vorgesehen, die Schutzhaft ausschließlich in staatlichen Gefangenenanstalten oder Konzentrationslagern zu vollstrecken. Bereits am 12. März 1933 hatte Ministerpräsident Hermann Göring die Schließung sogenannter „wilder Konzentrationslager“ verfügt,Marlis Gräfe, Bernhard Post, Andreas Schneider: Die Geheime Staatspolizei im NS-Gau Thüringen 1933–1945, I. Halbband (PDF; 5,1 MB), Quellen zur Geschichte Thüringens. 2. unveränderte Auflage. 2005, ISBN 3-931426-83-1, S. 155. ein von dem ersten Chef der preußischen Gestapo Rudolf Diels geprägter Begriff, mit dem improvisierte Haftstätten der SA gemeint waren.

Wenn eine Verhaftung vorgenommen wurde, war das Geheime Staatspolizeiamt in Berlin als oberste Landesbehörde zu unterrichten, es sei denn, dieses hätte sie selbst veranlasst. Nur wenn das Staatspolizeiamt die Schutzhaft nicht angeordnet und nicht ausdrücklich bestätigt hatte, war der Häftling innerhalb von acht Tagen nach der Verhaftung zu entlassen; andernfalls sollte alle drei Monate eine behördliche Überprüfung erfolgen.Lothar Gruchmann: Justiz im Dritten Reich 1933–1940. Anpassung und Unterwerfung in der Ära Gürtner. 3. Auflage. Oldenbourg Wissenschaftsverlag, München 2001, S. 547 ff.

Verschärft wurden die Regelungen mit dem Schutzhafterlaß vom 25. Januar 1938.

Die Reichstagsbrandverordnung und mit ihr die Anordnung von Schutzhaft sind erst nach Kriegsende mit Wirkung zum 9. Mai 1945 außer Kraft getreten.

Polizeiliche Vorbeugehaft

Ebenfalls auf Grundlage der Verordnung zum Schutz von Volk und Staat erging am 14. Dezember 1937 der Runderlass über die vorbeugende Verbrechensbekämpfung durch die Polizei des Reichsministeriums des Innern, mit dem die Vorbeugende Verbrechensbekämpfung reichsweit vereinheitlicht werden sollte.Vgl. den Abdruck des „Grunderlasses“ bei: Wolfgang Ayaß (Bearb.): „Gemeinschaftsfremde“. Quellen zur Verfolgung von „Asozialen“ 1933–1945 (PDF) Koblenz 1998, Nr. 50. Die aufgrund dieser Regelung verhängte Polizeiliche Vorbeugehaft, irrtümlich auch als Befristete Vorbeugungshaft bezeichnet, betraf insbesondere vorbestrafte „Berufs- und Gewohnheitsverbrecher“, die nicht durch die Gestapo, sondern durch die Ordnungspolizei überwacht und interniert werden konnten. Betroffen waren aber auch andere „asoziale“ Personengruppen wie „Arbeitsscheue“, Obdachlose, Sinti und Roma, Prostituierte und Homosexuelle. Diese Menschen sollten in „staatlichen Besserungs- und Arbeitslagern“, sprich Konzentrationslagern, zum Schutz der Allgemeinheit „unschädlich“ gemacht werden.

Funktion der Schutzhaft „Prävention“ Im Nationalsozialismus wurde von dem Instrument der Schutzhaft als Mittel zur Prävention massenhaft Gebrauch gemacht. Es diente nicht irgendwelchen Schutzzwecken, schon gar nicht, wie oft behauptet wurde, dem Schutz der Betroffenen vor dem „Volkszorn“, sondern der Verfolgung bzw. Vernichtung politisch und anderweitig missliebig gewordener Personen. Zunächst wurden vor allem Mitglieder linker Organisationen (vor allem von KPD und SPD) Opfer der „Schutzhaft“, dann auch andere Personen, die sich mit ihren politischen und weltanschaulichen Überzeugungen gegen das Regime exponierten, etwa Angehörige der christlichen Konfessionen und Gemeinschaften (z. B. die Gruppe der Ernsten Bibelforscher bzw. Zeugen Jehovas). Es folgten die Angehörigen der aus ethnisch-rassistischen Motiven verfolgten Minderheiten der Juden, Sinti und Roma und anderer, die als „Asoziale“ aus der „Volksgemeinschaft“ ausgeschlossen werden sollten. Als „asozial“ bzw. „gemeinschaftsfremd“ war eine ganze Reihe sehr unterschiedlicher, „deutschblütiger“ sozialer Minderheiten etikettiert, so z. B. Alkoholiker, Prostituierte, Unterstützungsempfänger, „Landfahrer“, „Arbeitsscheue“ bzw. „Bummelanten“ und Homosexuelle. Sie alle unterlagen der Gefahr, im individuellen Zugriff oder im Zuge umfangreicher Razzien wie der Aktion „Arbeitsscheu Reich“ in „Schutzhaft“ zu geraten.

Ein nicht geringer Teil der KZ-Insassen waren auch „gewöhnliche“ Kriminelle, gegen die beispielsweise polizeiliche Vorbeugehaft verhängt worden war. Diese Häftlingsgruppe war im Gegensatz zu den „politischen“ Schutzhäftlingen nicht durch ein rotes Abzeichen, sondern durch einen grünen Winkel gekennzeichnet. Die SS rekrutierte vorzugsweise aus diesen „Grünen“ ihre sogenannten Funktionshäftlinge, während die interne Häftlingshierarchie von den Kommunisten angeführt wurde. Als frühere Parteifunktionäre verfügten sie oft über besondere organisatorische Fähigkeiten.Einzelheiten kann man Eugen Kogons Buch „Der SS-Staat“ entnehmen.

„Repression“