Ein Auffangtatbestand bezeichnet im Strafrecht allgemeinere Gesetzesvorschriften, die anwendbar sind, wenn andere, speziellere Gesetzesvorschriften nicht greifen bzw. dem Täter nicht nachzuweisen sind.Proverbia iuris: Lex specialis derogat legi generali Dies entspricht dem Subsidiaritätsprinzip. Spezielle Tatbestände haben dabei Vorrang vor den allgemeineren Tatbeständen und damit vor den Auffangtatbeständen: lex specialis derogat legi generali (deutsch: „das speziellere Gesetz geht dem allgemeinen Gesetz vor“). Ist bei einem Straftatbestand sowohl Fahrlässigkeit als auch Vorsatz strafbar, so kann nach Fahrlässigkeit verurteilt werden, wenn der Vorsatz nicht nachweisbar ist.

Ein Beispiel für einen Auffangtatbestand bildet StGB, der sogenannte Vollrausch.NJW 92, 1520. Erfasst werden nicht nur die Fälle, in denen die Schuldunfähigkeit ( StGB) für eine Rauschtat nicht erwiesen ist, sondern auch die Fälle, in denen die Rauschtat nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht auszuschließen ist.Dreher/Tröndle: Strafgesetzbuch und Nebengesetze. C.H. Beck, München 1995, § 323a Rnr. 5.

Einzelnachweise

Kategorie:Juristische Methodenlehre