Die Verfassungsgerichtsbarkeit prüft die Vereinbarkeit von Hoheitsakten, insbesondere Gesetzen, mit der Verfassung des jeweiligen Staates. Sie hat dabei die Befugnis, die Verfassungswidrigkeit solcher Akte festzustellen. Die Folgen einer solchen Erklärung sind vom jeweiligen Rechtskreis abhängig.
Geschichte Eine Verfassungsgerichtsbarkeit wurde bereits 1610 in England gefordert, als vor Gericht fraglich wurde, ob Parlamentshandlungen (also Gesetze im formellen Sinn), die gegen Rechtsgrundsätze verstoßen, der gerichtlichen Kontrolle unterworfen seien, die sie daraufhin für nichtig befinden könne. Im Sinn des britischen Richters Sir Edward Coke lag die Bindung der Legislative an die Verfassung beziehungsweise bestimmte Rechtsgrundsätze (The Bonham Case). Durchsetzen konnte sich diese Haltung jedoch in Großbritannien nicht. Dagegen wurde dieses Verfassungsverständnis in den amerikanischen Kolonien übernommen und in der amerikanischen Verfassung von 1787 betont.
Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten (Supreme Court) stellte im Jahr 1803 fest, dass er befugt sei, Bundesgesetze für verfassungswidrig und nichtig zu erklären und somit ihre Anwendung zu verhindern (sogenannte Verwerfungskompetenz). Damit war das Institut der Normenkontrolle aus dem Fall Marbury v. Madison geboren. Diese Rechtsprechung ist anfangs als Relativierung der strengen Gewaltenteilung teilweise auf (heftige) Kritik gestoßen.
In Deutschland enthielt die Paulskirchenverfassung bereits die Grundlage einer Verfassungsbeschwerde, die jedoch gegen den Widerstand der Bundesfürsten keine praktische Geltung erlangen konnte. So blieb eine Verfassungsgerichtsbarkeit bis zur Weimarer Republik eine Idee. Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 sah zwar eine Verfassungsgerichtsbarkeit in Form eines Reichsstaatsgerichtshofes vor. Dieser war jedoch nur für Streitigkeiten zwischen dem Reich und den Ländern zuständig. Der erste allein zur Verfassungsgerichtsbarkeit berufene Gerichtshof wurde 1920 mit dem Inkrafttreten des Bundes-Verfassungsgesetzes in Österreich geschaffen. Es ist das älteste ausschließliche Verfassungsgericht weltweit, seine Entscheidungen lauten auf Aufhebung und nicht bloß auf Nichtanwendung von Gesetzen und Bestimmungen. In Deutschland wurde erst nach dem Zweiten Weltkrieg mit dem Bundesverfassungsgericht eine echte Verfassungsgerichtsbarkeit geschaffen.
Typen Typen von Verfassungsgerichtsbarkeit lassen sich anhand organisatorischer und funktioneller Unterschiede festmachen, deren letztere von großer Bedeutung für Art und Maß des sogenannten Judicial Review und damit für das (Macht-)Verhältnis zwischen Judikative und Legislative sind.
Einheitsmodell und Trennungsmodell Die wohl auffälligste, wenn auch funktionell wenig relevante Unterscheidung liegt darin, ob es ein institutionell eigenständiges Verfassungsgericht gibt. Im Einheitsmodell ist dies nicht der Fall; über die Verfassungsmäßigkeit des zu überprüfenden Rechtsakts entscheidet ein Gericht der allgemeinen Gerichtsbarkeit, beispielsweise in der Schweiz, den Vereinigten Staaten, Norwegen und Estland,Die angeführten Länderbeispiele sind zu finden bei Birgit Enzmann, Der demokratische Verfassungsstaat zwischen Legitimationskonflikt und Deutungsoffenheit, Wiesbaden 2009, S. 34 ff. im Trennungsmodell hingegen ein besonderes Gericht, so in der Bundesrepublik Deutschland, in Österreich und Italien.Rainer Wah: Das Bundesverfassungs-Gericht im europäischen und internationalen Umfeld. Aus Politik und Zeitgeschichte, 26. Mai 2002.
Das Modell allein sagt über die Befugnisse der Verfassungsgerichtsbarkeit des jeweiligen Landes zunächst nichts aus.vgl. Ausgewählte Fragen zur Verfassungsgerichtsbarkeit in zahlreichen Mitgliedstaaten der EU. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 16. März 2020. Zwar gibt es in Ländern mit Trennungsmodell in der Regel auch die Möglichkeit, Rechtsakte in einem eigenen verfassungsgerichtlichen Verfahren, außerhalb eines konkreten Gerichtsverfahrens zu überprüfen (sog. abstrakte Normenkontrolle; beispielsweise in Deutschland, Polen, Portugal), während es in Ländern mit Einheitsmodell nur eine konkrete Normenkontrolle gibt (USA). Allerdings gibt es eine abstrakte Normenkontrolle in Estland, obwohl die Verfassungsgerichtsbarkeit dort dem Einheitsmodell folgt; und umgekehrt gibt es auch Länder mit Trennungsmodell, die dennoch nur eine konkrete Normenkontrolle kennen (Italien, Griechenland).
Wirkung der Urteile Die Rechtsfolgen der Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Rechtsakts sind ebenfalls von Land zu Land unterschiedlich.
Die Wirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit tritt teils von Rechts wegen ein, ohne dass es einer besonderen Anordnung des Verfassungsgerichts bedarf. In einigen Staaten ist das Gesetz ab dem Zeitpunkt des verfassungsgerichtlichen Urteils unwirksam, d. h., Gerichte und Verwaltung dürfen das Gesetz nicht mehr anwenden (Österreich), ggf. wird der Gesetzgeber innerhalb einer Frist zur Neuregelung verpflichtet (Spanien). In den meisten Staaten wird das Gesetz dann rückwirkend für nichtig befunden, d. h. auch bereits ergangene, auf ihm beruhende Entscheidungen, werden aufgehoben (Italien, Griechenland, USA, i. d. R. Deutschland).
Manche Verfassungsgerichte können die Rechtsfolge selbst festlegen (Belgien, teilweise Deutschland, Portugal); In diesen Fällen kann es die Unwirksamkeit ab dem Zeitpunkt des Urteils oder die rückwirkende Nichtigkeit anordnen, aber auch die gegenüber der Nichtigkeit des Gesetzes mildere Rechtsfolge, dass der Gesetzgeber zur Neuregelung verpflichtet wird, das Gesetz aber bis dahin weiter angewendet werden darf (sog. Appellentscheidung).
Möglichkeit der Geltendmachung individueller verfassungsmäßiger Rechte Die Berufung auf verfassungsrechtlich geschützte Rechte ist in fast allen Staaten mit Verfassungsgerichtsbarkeit möglich; Ausnahmen sind Frankreich und Luxemburg.
Als Möglichkeiten stehen insbesondere die Verfassungsbeschwerde und die konkrete Normenkontrolle zur Verfügung. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen einen Rechtsakt, bei der konkreten Normenkontrolle erfolgt die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit innerhalb eines Verfahrens der allgemeinen Gerichtsbarkeit.
Verfassungsbeschwerde Verfassungsbeschwerde kann in der Regel erst nach Erschöpfung des Instanzenzugs erhoben werden, wodurch sie in der Regel nur gegen Gerichtsentscheidungen erhoben werden kann.
In einem Verfassungsbeschwerdeverfahren kann regelmäßig auch die Verfassungskonformität der Gesetze geprüft werden. In einem Teil der Länder können von einem Gesetz unmittelbar Betroffene Verfassungsbeschwerde erheben (Belgien, Deutschland, Lettland, Polen, Portugal, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn). In anderen Ländern ist die Verfassungsbeschwerde nur gegen Gerichtsurteile möglich; es muss dann erst Rechtsschutz vor den allgemeinen Gerichten gesucht werden (Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Italien, Irland, Litauen, Niederlande, Norwegen, Schweiz, Schweden, USA).
In wenigen Fällen können alle Bürger auch ohne eigene Betroffenheit Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz einlegen (Slowenien, Ungarn bis 2012,Gábor Halmai: Hochproblematisch: Ungarns neues Grundgesetz. In: Osteuropa. Heft 12/2011, S. 144–156. in Deutschland nur in Bayern); man spricht hier von einer verfassungsgerichtlichen Popularklage.
Konkrete Normenkontrolle Fast immer können Gerichte, wenn es in dem Staat eine Verfassungsgerichtsbarkeit gibt, Normen in einem Gerichtsverfahren auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen bzw. von einem besonderen Gericht überprüfen lassen. Ausnahmen sind Frankreich und Luxemburg, die diese Möglichkeit gar nicht vorsehen. In anderen Ländern bestehen verschiedene Einschränkungen, beispielsweise auf untergesetzliche Normen (Niederlande), auf Gesetze nur der Kantone, nicht des Bundes (Schweiz), auf lediglich offensichtliche Verfassungsverstöße (Schweden).
In Österreich können neben den Gerichten auch von einer Rechtsvorschrift betroffene Bürger die Normenkontrolle beantragen, wenn die betreffende Norm ohne Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts unmittelbar wirksam ist (Individualantrag) oder wenn die betreffende Norm in einem Verfahren vor einem ordentlichen Gericht angewandt wurde und das Gericht selbst keinen Antrag gestellt hat (Parteiantrag).
Überprüfung von Gesetzen ohne individuelle Betroffenheit Die Möglichkeit einer abstrakten Normenkontrolle besteht längst nicht in allen Staaten mit Verfassungsgerichtsbarkeit. Meist setzt sie institutionell eine Ausgestaltung nach dem Trennungsmodell (s. o.) voraus. Die abstrakte Normenkontrolle wird, anders als die Verfassungsbeschwerde oder die konkrete Normenkontrolle, durch Organe oder Organteile der Legislative oder der Exekutive initiiert.
Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle gibt es Länder, in denen eine präventive Kontrolle vor Inkrafttreten des Gesetzes stattfindet (Estland, Irland, Polen, Portugal, Ungarn, eingeschränkt Frankreich); in anderen findet sie grundsätzlich erst nach Inkrafttreten statt (Belgien, Deutschland, Lettland, Litauen, Österreich, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, USA). In einigen Ländern ist beides möglich (Irland, Polen, Portugal, Ungarn).
In Deutschland können einige Gesetze, z. B. Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen, bereits vor ihrem Inkrafttreten überprüft werden.
In Portugal wird bei Volksentscheiden schon der von den Initiatoren eingebrachte Gesetzentwurf präventiv geprüft.
Verfassungsgerichtsbarkeit in den einzelnen Rechtsordnungen Wo eine Verfassungsgerichtsbarkeit besteht, wird diese entweder durch ein besonderes Gericht (Verfassungsgericht, Staatsgerichtshof etc.) ausgeübt oder – so zumeist in den Ländern der angelsächsischen Rechtstradition – durch ein allgemeines Oberstes Gericht (Supreme Court).
Deutschland Bundesverfassungsgericht mini|Das deutsche Bundesverfassungsgericht
In der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundesverfassungsgericht der „Hüter der Verfassung“.vgl. Dieter Grimm: Recht oder Politik? Die Kelsen-Schmitt-Kontroverse zur Verfassungsgerichtsbarkeit und die heutige Lage. Duncker & Humblot, Berlin 2020, ISBN 978-3-428-18099-8. Besprechung von Malte Feldmann, in: Politische Vierteljahresschrift 2021, S. 547–549, Link zum Download. Nach den bitteren Erfahrungen totalitären Machtmissbrauches in der Zeit des Nationalsozialismus strebte die Bundesrepublik Deutschland danach, eine rechtsstaatlich gesicherte Demokratie zu errichten.Winfried Steffani: Verfassungsgerichtsbarkeit und demokratischer Entscheidungsprozess. Aus Politik und Zeitgeschichte 21/1968, abgerufen am 22. Juni 2025.
Das Bundesverfassungsgericht ist nur für einen enumerativen – abschließenden – Katalog von Angelegenheiten zuständig ( BVerfGG). Wichtigste Einrichtung ist die Verfassungsbeschwerde, die einen Anteil von 90 % aller Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht einnimmt. Mit dem Elfes-Urteil hat sich das Bundesverfassungsgericht selbst eine erhebliche Kompetenz (ähnlich der Entscheidung des U.S. Supreme Courts im Fall Marbury v. Madison) zur Prüfung von Grundrechtsverletzungen eingeräumt. Neben den Verfassungsbeschwerden kann noch die Kommunalverfassungsbeschwerde gestellt werden, die eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts von Kommunen rügt.
Ferner sind Normenkontrollen zu nennen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der konkreten Normenkontrolle (ein Gericht hält eine anzuwendende Rechtsnorm für verfassungswidrig und legt dem Bundesverfassungsgericht die Norm zur Prüfung vor) und der abstrakten Normenkontrolle (auf Antrag von Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels des Deutschen Bundestages wird die Norm ohne konkreten Anlass überprüft).