mini|Unterzeichnung einer Nikahnama, eines muslimischen Heiratszertifikats, in Pakistan (2006)

Die islamische Ehe () ist eine nach Maßgabe der Scharia geschlossene Ehe und gilt nach islamischer Systematik als privatrechtlicher Vertrag. Nach islamischem Verständnis sind die intimen Lebensbereiche von heiratsfähigen Frauen und Männern grundsätzlich getrennt; die Ehe ist der einzige Ort, in dem diese Trennung legitimerweise aufgehoben ist.

Geschichte Die islamische Ehe basiert auf den bereits vorher existierenden Traditionen bei den Arabern, diese wurden jedoch durch Muhammad stark reformiert. Obwohl sich diese Traditionen teilweise örtlich unterschieden, basierten diese zumeist auf einem patriarchalen System, in dem die Männer (im Gegensatz zu den Frauen) sehr große Freiheiten genossen. Obwohl diese Strukturen sich bereits vor dem Islam teilweise aufzulösen schienen, waren Frauen dennoch weiterhin im Nachteil. So wurde die Ehe zwischen dem zukünftigen Bräutigam und dem männlichen Vormund der Braut ausgehandelt, oft ohne deren Einverständnis. Doch auch schon vor dem Islam wurde damit begonnen, die Brautgabe der Braut selbst auszuhändigen, die jedoch weiterhin weitgehend unter der Autorität ihres Ehemanns (und nach dessen Ableben unter dem seiner Familie) stand und der alleine über eine mögliche Ehescheidung entscheiden konnte. Diese Traditionen wurden durch den Islam grundlegend reformiert, behielt andererseits auch deren wesentliche Elemente bei mit dem Ziel, die Rechte der Frauen in der Ehe zu stärken.J. Schacht in: Encyclopaedia of Islam, Second Edition, Band 8, Brill: Leidern 1995, S. 26f

Eheformen Die islamische Ehe ist grundsätzlich auf Dauer angelegt. Daneben ist nach schiitischer Auffassung eine Ehe auf Zeit möglich als Mutʿa-Ehe, beispielsweise im Iran. Der zeitgebundene Ehevertrag gehört nach muslimischer Systematik zur Gruppe der Miet- und Pachtverträge. Hierbei kann eine Ehe für einen bestimmten Zeitraum, zum Beispiel für einige Stunden, geschlossen werden und endet dann automatisch. Auch die Vereinbarung einer bestimmten Anzahl sexueller Begegnungen, mindestens jedoch einer, ist möglich. Der sunnitische Islam lehnt eine solche temporäre Ehe ab. Viele sunnitische Korangelehrte verurteilen diese Form der Ehe als Legitimation der Prostitution.Yusuf Al-Qaradawi: Erlaubtes und Verbotenes im Islam, SKD Bavaria München 2003, S. 263–266.

Eine ähnliche Form der Zeitehe ist die sogenannte „Misyar-Ehe“. Bei dieser Form der Ehe muss der Mann weder eine hohe Mitgift noch Unterhalt zahlen. In Ägypten wurde die Misyar-Ehe vom Großscheich Muhammad Sayyid Tantawi bereits 1999 legitimiert. Im Jahre 2006 wurde sie auch in Saudi-Arabien durch ein islamisch-religiöses Rechtsgutachten (Fatwa) für legitim erklärt.

Ehehindernisse Die Heirat naher Verwandter, also zwischen Eltern oder Großeltern und Kindern sowie zwischen Geschwistern, ist verboten (haram). Es gibt auch ein Heiratsverbot bei Milchverwandtschaft.

Ein Mindestalter für die Verheiratung gibt es im klassischen islamischen Recht nicht. Die Scharia erlaubt den Vollzug der Ehe bei Mädchen ab dem Einsetzen der Pubertät, was für Mädchen das Einsetzen der Regelblutung bedeutet (siehe Kinderheirat). Heutiges Recht in den meisten muslimischen Ländern setzt ein Mindestalter fest.

Ehen mit Nichtmuslimen Hinsichtlich der Eheschließung mit Muslimen herrscht im Islam traditionell ein System der asymmetrischen Endogamie: während muslimische Männer jüdische und christliche Frauen heiraten dürfen, ist muslimischen Frauen die Eheschließung mit nicht-muslimischen Männern nicht erlaubt.

Die Erlaubnis der Eheschließung mit jüdischen und christlichen Frauen stützt sich auf Sure 5 (Al-Māʾida „Der Tisch“), Vers 5:

Nur wenige muslimische Gelehrte haben die Auffassung vertreten, dass Muslime keine jüdische oder christliche Frauen ehelichen sollten. Einer von ihnen war der ägyptische Hadith-Gelehrte Ahmad Muhammad Schākir (1892–1958). Er riet von solchen Heiraten ab, weil die jüdischen und christlichen Frauen der Gegenwart bereits vor der Ehe Liebhaber hätten und ihre Jungfräulichkeit verlören und somit nicht mehr unter die Kategorie der „ehrbaren Frauen“ (muḥṣanāt) fielen.Ahmad Muḥammad Šākir: Ḥukm al-ǧāhilīya. Maktabat as-Sunna, Kairo 1992, S. 182–184 (arabisch).

Das Verbieten der Ehe mit einem nicht-muslimischen Partner, ob Mann oder Frau, wird mit Sure 60 (al-Mumtahana „Die Geprüfte“), Vers 10 begründet: „O ihr, die ihr glaubt, wenn zu euch gläubige Frauen kommen, die ausgewandert sind, so prüfet sie. Gott kennt ihren Glauben sehr wohl. Wenn ihr sie als gläubige Frauen erkannt habt, so lasset sie nicht zu den Ungläubigen zurückkehren. Weder sind sie ihnen erlaubt, noch jene diesen Frauen“ (60:10). Auch Sure 2 (al-Baqara „Die Kuh“), Vers 221 wird zur Begründung dieses Verbots herangezogen: "Und gebt nicht (gläubige Frauen) an heidnische Männer in die Ehe, solange diese nicht gläubig werden!"

Reza Aslan erklärt die bestehende Asymmetrie damit, dass die Koranexegese jahrhundertelang ausschließlich in männlicher Hand lag, wodurch sich manches Ungleichgewicht und eine mitunter „ausgesprochen frauenfeindliche“ Deutung mancher Verse erklären lasse, die nicht im Text selbst begründet sei.Reza Aslan: Kein Gott außer Gott: Der Glaube der Muslime von Muhammad bis zur Gegenwart. Beck, München, 2006, S. 90 ff. Von dem über Jahrhunderte bestehenden Konsens sind in den letzten Jahren einzelne muslimische Gelehrte abgewichen. So schrieb im Jahr 2000 der ehemalige Dekan der Theologischen Fakultät der Universität Istanbul, Yaşar Nuri Öztürk, in seinem Buch Der verfälschte Islam: „Es gibt kein prinzipielles Verbot, dass muslimische Frauen Männer dieser Religionen nicht ehelichen dürften - dies bleibt der Zeit und den sonstigen Umständen überlassen.“Der Verfälschte Islam. S. 119. Die Argumentation gegen die Eheschließung von Muslimas mit Nichtmuslimen sei fadenscheinig, weil sich Sure 60:10 nur auf weibliche Flüchtlinge beziehe.

Eheschließung Bei der Ehe ist nach klassischer Rechtslehre ein Ehevormund (Wali) für die Frau notwendig. Außerdem wird ein Ehevertrag abgeschlossen. Bei Vertragsabschluss ist die Anwesenheit zweier männlicher Zeugen vorgeschrieben.Dawoud El Alami: Islamic Marriage and Divorce Laws in the Arab World. London 1996 Ist der Ehevormund der Vater oder Großvater väterlicherseits, kann er nach hanafitischer, malikitischer,Silvia Kuske: Reislamisierung und Familienrecht in Algerien:der Einfluss des malakitischen Rechts auf den "Code algérien de la famille", Berlin 1996. schafiitischer und hanbalitischer Lehre die Ehe als Walī mudschbir auch gegen den ausgesprochenen Willen einer jungfräulichen Braut schließen, wobei sich seine Entscheidungen allerdings strikt an den Belangen der Frau zu orientieren haben. Nach hanafitischer Lehre, nach der alle Blutsverwandten das Recht haben, eine minderjährige Braut in die erste Ehe zu zwingen, kann die Braut bei Erreichung der Volljährigkeit die Auflösung der Ehe durch einen Qādī verlangen, wenn der Heiratsvormund nicht der Vater oder der Großvater väterlicherseits war.Encyclopaedia of Islam. Neuausgabe. Band 8. Brill, Leiden, S. 27b (Nikāḥ): Siehe auch Eduard Sachau: Muhammedanisches Recht nach schafiitischer Lehre. Stuttgart, 1897. S. 7 (online auf archive.org).

Eine umstrittene Frage ist, wie viel der Mann von seiner Verlobten vor der Eheschließung sehen darf. Das Spektrum der verschiedenen Auffassungen reicht vom Verbot jeglichen Kontakts mit der Frau bis hin zu großer Freizügigkeit. Der zeitgenössische Gelehrte Yusuf al-Qaradawi empfiehlt einen Mittelweg: Der Mann dürfe die Frau in der Kleidung sehen, in der sie gewöhnlich auch vor ihrem Vater und Bruder erscheine.al-Qaraḍāwī: al-Ḥalāl wa-l-ḥarām fī l-Islām. Beirut 1993, S. 336–337 (arabisch; englische Übersetzung The Lawful and the Prohibited in Islam. Delhi 1998, S. 183).

Rechte und Pflichten in der Ehe Das klassische islamische Recht geht bei der Definition der Pflichten in der Ehe von einer festgefügten Rollenverteilung aus, bei der der Ehemann als Ernährer fungiert, während die Ehefrau als Führerin des Haushalts und Mutter ihre Aufgaben wahrnimmt. Außerdem wird davon ausgegangen, dass der Ehemann grundsätzlich immer das Recht zum Geschlechtsverkehr hat, sofern nicht bestimmte Hinderungsgründe (Menstruation, Krankheit, Entbindung) vorliegen.Rohe: Das islamische Recht. 2009, S. 88. Nach Auffassung einiger Gelehrter darf die Frau nicht ohne die Erlaubnis ihres Mannes das Haus verlassen, es sei denn zur Verrichtung religiöser Pflichten oder in dringenden familiären Angelegenheiten.

Umgekehrt muss der Ehemann eine angemessene Unterkunft stellen und während der Ehe nach seinen Möglichkeiten Unterhalt (nafaqa) insbesondere für Nahrung und Kleidung zahlen. Strittig ist, ob der Lebensunterhalt nach der Leistungsfähigkeit des Mannes, dem vorherigen Lebensstand oder aus einer Kombination von beidem zu bemessen ist. Auf güterrechtlicher Ebene herrscht in der islamischen Ehe Gütertrennung. Die Ehefrau muss, selbst wenn sie vermögend ist, nicht zum finanziellen Unterhalt der Familie beitragen."Rohe: Das islamische Recht. 2009, S. 89.

Diese Rollenverteilung entspricht allerdings in der Gegenwart häufig nicht mehr der Eherealität. So leisten heute muslimische Ehefrauen in sehr vielen Fällen "auch ohne entsprechende Verpflichtung wesentliche Beiträge zur Haushaltsführung".Rohe: Das islamische Recht. 2009, S. 90. Es gibt auch moderne muslimische Juristen, die meinen, dass das von der Frau während der Ehe erwirtschaftete Geld nicht in ihr persönliches Eigentum übergeht, sondern der Familie gehört.Abdur Rahman Doi: Shari´ah: The Islamic Law. Ta Ha Publishers, London 1984. S. 206. Digitalisat Außerdem regeln einige moderne Personenstandsgesetze islamischer Länder das Unterhaltsrecht anders. Nach der marokkanischen neuen Mudawana zum Beispiel, die 2004 vom marokkanischen König in Kraft gesetzt wurde, sind die Eheleute gemeinsam für die Haushaltsführung und die anfallenden Kosten verantwortlich, die alleinige Unterhaltspflicht des Mannes ist weggefallen.Siehe Artikel 51 des marokkanischen Code de la Famille konsolidierte Version vom 4. Februar 2016. Digitalisat der französischen Version

Scheidung

Die Scheidung ist im Islam grundsätzlich Männern und Frauen möglich, jedoch unter folgender Prämisse:

Eine Ehescheidung durch die Frau (arab. Chulʿ, Auflösung des Ehevertrags durch die Frau, indem sie den Ehemann materiell entschädigt, z. B. auf den ausstehenden Teil ihrer Morgengabe verzichtet) ist gemäß Koran 2:229 ohne besondere Gründe zulässig. Dazu Anm. 218 des Kommentators Muhammad Asad: „Alle Autoritäten stimmen überein, daß (sic!) dieser Vers sich auf das unbedingte Recht seitens der Ehefrau bezieht, eine Ehescheidung von ihrem Ehemann zu erlangen. Außerdem kann die Frau eine Scheidungsklage bei Gericht wegen schwerwiegender Eheverfehlungen des Mannes einbringen, z.B.: mangelnder oder fehlender Unterhalt von Seiten des Ehemanns und sexuelle Vernachlässigung durch den Ehemann (vier Monate oder länger kein Geschlechtsverkehr), aber auch körperliche oder seelische Grausamkeit. Außerdem kann die Frau das Recht auf Scheidung per Ehevertrag auf sich ‚delegieren‘ lassen; sie kann auch ihr Scheidungsrecht vertraglich für den Fall festlegen, dass der Mann eine weitere Frau ehelichen möchte. In diesen Fällen muss sie Klage bei einem Richter erheben, der dann die Scheidung vollziehen kann. Heute sind diese Möglichkeiten durch die Ehe- und Familiengesetze mehrheitlich muslimischer Länder unterschiedlich geregelt, wobei sich diese Gesetze in sehr unterschiedlichem Ausmaß auf das islamische Recht stützen.“