In der Geschichts- und Politikwissenschaft bezeichnet Verfassungsstaat – in einem weiten formellen Sinne des Begriffes – ein Staatswesen, in dem die Staatsgewalt an eine Verfassung gebunden ist, welche ihre Herrschaftsmacht begrenzt.
Im Staatsrecht wird der Begriff Verfassungsstaat überwiegend in einem engen inhaltlich-materiellen Sinne verwendet: er bezieht sich auf einen bestimmten Idealtypus des Verfassungsstaates, nämlich den freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat westlicher Prägung. Die Begriffe Verfassungsstaat und Rechtsstaat sind insofern eng miteinander verbunden, wenngleich sie in inhaltlicher Hinsicht nicht deckungsgleich sind.
Grundlegendes Begriff Der Begriff Verfassungsstaat bezeichnet ein Staatswesen, in dem die Staatsgewalt an eine Verfassung gebunden ist, welche ihre Herrschaftsmacht begrenzt. Die Verfassung regelt den grundlegenden organisatorischen Staatsaufbau, die territoriale Gliederung des Staates (gegebenenfalls die Beziehung zu seinen Gliedstaaten) und sein Verhältnis zu anderen Staaten sowie die Verhältnisse zu seinen Normunterworfenen (den Staatsbürgern und anderen Einwohnern des Staatsgebiets etc.). Die auf diese Weise konstituierten Staatsgewalten sind an die Verfassung als oberste Norm gebunden und ihre Macht über die Norm begrenzt, insofern die letztere nur in einem besonders geregelten Verfahren (in der Regel mit hohen politischen Hürden) geändert werden kann.
Zu den verfassungsstaatlichen Formen der Beschränkung staatlicher Machtausübung gehören sowohl staatsrechtliche Schranken des Handelns der Staatsorgane, wie das Rechtsstaatsprinzip oder die Verfassungsgerichtsbarkeit (oder mitunter die geschriebene Verfassung, der Normenkatalog der Verfassungsurkunde und ihre rechtliche Bedeutung, selbst), wie auch institutionelle Vorkehrungen zur Machtbeschränkung, die sich in einem besonderen Aufbau des Regierungssystems niederschlagen können, wie etwa der Gewaltenteilung im Allgemeinen oder der Existenz eines Verfassungsgerichts im Besonderen.
Eine geschriebene Verfassung allein (eine Verfassungsurkunde) ist keine notwendige Voraussetzung für das Vorhandensein von Verfassungsstaatlichkeit, da das Prinzip auch auf andere Weise, etwa durch mehrere Staatsgrundgesetze mit Verfassungsrang oder durch gewohnheitsrechtliche Schranken und die entsprechende Staatspraxis verwirklicht werden kann.
Politikwissenschaftliche Typologien Anhand politikwissenschaftlicher KriterienFranziska Hagedorn und Roman Maruhn: Verfassungsvergleich der 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, München 2003 (s. insbesondere S. 10–22: „tabellarische Kurzform“). wie der Unterscheidung politischer Regime nach den Merkmalen z. B. monarchisch/republikanisch, präsidial/parlamentarisch, repräsentativ/plebiszitär (indirekt / direkt) können folgende Spielarten des Verfassungsstaates unterschieden werden: konstitutionelle Monarchien (z. B. das Großherzogtum Luxemburg), parlamentarische Monarchien (z. B. das Königreich Spanien), präsidiale Republiken (z. B. die USA), semi-präsidentielle Republiken (z. B. die Französische Republik), parlamentarisch-repräsentative Republiken (z. B. die Bundesrepublik Deutschland), parlamentarisch-plebiszitäre Republiken (z. B. die Schweizerische Eidgenossenschaft, siehe auch halbdirekte Demokratie).
Nach dem territorialen Organisationsprinzip unterscheidet man zwischen föderalistischen oder zentralistischen Verfassungsstaaten. In Deutschland besitzen die 16 Gliedstaaten jeweils eine eigene Landesverfassung. Beispiel für eine föderale parlamentarische Monarchie ist das Königreich Belgien. Die französische Republik ist ein Musterbeispiel für einen zentralistischen Einheitsstaat.
Rechtswissenschaftliches Verständnis Verfassungsvergleichung – Rechtsstaatsprinzip und Verfassungswirklichkeit Nach rechtspositivistischem Verfassungsverständnis – Recht, Ethik und Politik sind als getrennte Systeme zu betrachten (Trennungsthese) – meint Verfassungsstaat, ohne weitere Präzisierung, einen wertneutralen, formalen Begriff. Auch Nicht-RechtsstaatenDietmar Willoweit: Unrechtsstaat, Rechtsstaat – eine richtige Alternative? In: Hans Günter Hockerts (Hrsg.): Koordinaten deutscher Geschichte in der Epoche des Ost-West-Konflikts. (Schriften des Historischen Kollegs, Kolloquien 55) 2004, ISBN 978-3-486-56768-7, S. 245–259. – in der politischen Diskussion werden Bezeichnungen wie „Unrechtsstaat“, „Diktatur des Proletariats“, „totalitärer Staat“, „Polizeistaat“, „Schurkenstaat“ gebraucht – sind nach dieser Position „Verfassungsstaaten“, sofern sie eine formale Verfassung besitzen.
Gegen diese rechtspositivistische Position steht das werteorientierte, rechtsstaatliche Verfassungsverständnis,Thomas Dunn: Die richtige Verfassung. Ein Beitrag zum Problem des richtigen Rechts. Schulthess Juristische Medien 1971, ISBN 3-7255-1361-9. welches Rückgriff auf naturrechtliches Gedankengut nimmt (wie z. B. Menschenwürde, Gerechtigkeit): es stellt moralische Anforderungen an das Recht (Verbindungsthese). Sowohl der verfassunggebende als auch der verfassungsändernde Gesetzgeber sind nach dieser Position an überpositives Recht, an vorkonstitutionelle, allgemeine Rechtsgrundsätze gebunden, die allem gesetzten Recht immer schon vorausgingen und an dem dieses zu messen sei.Zu der Frage, ob dem pouvoir constituant bei der Verfassungsgesetzgebung Schranken auferlegt sind, äußerte sich das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 23. Oktober 1951 (BVerfGE 1, 14 – Südweststaat, Leitsatz 21) wie folgt: „21. Eine verfassunggebende Versammlung hat einen höheren Rang als die auf Grund der erlassenen Verfassung gewählte Volksvertretung. Sie ist im Besitz des ‚pouvoir constituant‘. Mit dieser besonderen Stellung ist unverträglich, daß ihr von außen Beschränkungen auferlegt werden. a) Sie ist nur gebunden an die jedem geschriebenen Recht vorausliegenden überpositiven Rechtsgrundsätze und – als verfassungsgebende Versammlung eines werdenden Gliedes des Bundesstaates – an die Schranken, die die Bundesverfassung für den Inhalt der Landesverfassungen enthält. Im übrigen ist sie ihrem Wesen nach unabhängig. Sie kann sich nur selbst Schranken auferlegen.“
Religionsverfassungsrecht Aus religionsverfassungsrechtlicher,Christian Walter: Religionsverfassungsrecht in vergleichender und internationaler Perspektive. Jus publicum, Bd. 150, Mohr Siebeck, Tübingen 2006, ISBN 3-16-148990-X. staatskirchenrechtlicher Sicht, das heißt nach dem rechtlichen Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften, kann man zwischen Verfassungsstaaten mit Staatskirche oder Staatsreligion und säkularen Verfassungsstaaten unterscheiden.
Verfassungsstaaten mit Staatskirche oder mit Staatsreligion sind z. B.:
die argentinische Republik. Der Artikel 2° der argentinischen Verfassung lautet:
„El Gobierno federal sostiene el culto católico apostólico romano.“ „Die Bundesregierung unterstützt den römisch-katholisch-apostolischen Kult.“Art. 2° Verfassung Argentiniens (im spanischen Volltext);
das Königreich Norwegen nach Artikel 2 Sätze 2 und 3 der norwegischen Verfassung:
„Die evangelisch-lutherische Konfession verbleibt öffentliche Religion des Staates. Die Einwohner, die sich zu ihr bekennen, sind verpflichtet, ihre Kinder in derselben zu erziehen.“;
die Republik Griechenland, das Fürstentum Monaco, das Vereinigte Königreich (→ Church of England);
die Islamische Republik Afghanistan und die Islamische Republik Iran.
Säkulare Verfassungsstaaten sind zum einen die laizistischen Verfassungsstaaten:Domenico Pulitanò: Laizität und Strafrecht. Lit Verlag, Münster 2007, ISBN 978-3-8258-0610-1. entweder mit strikter Trennung von Religionsgemeinschaften und Staat wie in der Französischen Republik (aufgrund des Gesetzes von 1905 zur Trennung von Kirche und Staat; siehe auch „Verbot des Tragens auffälliger religiöser Symbole“Loi du 15 mars 2004 en application du principe de laïcité: „Article 1 – Dans les écoles, les collèges et les lycées publics, le port de signes ou tenues par lesquels les élèves manifestent ostensiblement une appartenance religieuse est interdit.“ in öffentlichen Schulen“: Kopftuchstreit) oder aber mit staatlicher Kontrolle der Religion wie in der Republik Türkei (→ Religionen in der Türkei), zum anderen die Verfassungsstaaten mit hinkender Trennung (nach Ulrich Stutz), d. h. mit Kooperation zwischen Religionsgemeinschaften und Staat, wie z. B. die Bundesrepublik Deutschland (→ Kirchensteuer, theologische Fakultät, Konkordatslehrstuhl, Religionsunterricht, Konkordat) und die Schweiz.
Verfassungsgeschichtliche Ursprünge Frankreich Frankreich bzw. die neuere französische Verfassungsgeschichte kann als konstitutionelles Laboratorium und wichtiger Ursprung historisch einflussreicher Modelle europäischer Verfassungsstaaten angesehen werden. „Frankreich war Vorbild Europas nicht nur wegen der ersten, tatsächlich in Kraft getretenen geschriebenen Verfassung, sondern auch als konstitutionelles Laboratorium, denn kein anderes Land bietet ein verfassungsshistorisch so bewegtes Bild.“Wolfgang Reinhard: Geschichte der Staatsgewalt. Eine vergleichende Verfassungsgeschichte Europas von den Anfängen bis zur Gegenwart. 3. Auflage, C.H. Beck, München 2002, ISBN 978-3-406-47442-2, S. 413.
Die französische Verfassung von 1791 mit der ihr vorangestellten Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte aus der Frühphase der Französischen Revolution wurde zum Modell des europäischen Konstitutionalismus. In einer einzigen Urkunde sind schriftlich niedergelegt: die Grundrechte und die Regeln der Staatsorganisation; legitimiert ist die Verfassung durch die Volkssouveränität. Eine Verfassungsänderung bleibt der konstituierten Staatsgewalt verwehrt und allein der revolutionären verfassunggebenden Gewalt des Volkes vorbehalten.
In den Jahren 1791–1958 wurden die französischen Verfassungen siebzehnmal abgeändert: in diesem konstitutionellen Laboratorium wurden die unterschiedlichsten Typen des Verfassungsstaates ausprobiert und zwar in einem Wechsel von vier konstitutionellen Monarchien, diversen Diktaturen, zwei Kaiserreichen und fünf Republiken. Das umstürzlerische Verfassungskarussell wurde dabei durch drei Revolutionen, drei Staatsstreiche und zahlreiche Plebiszite wiederholt in Gang gesetzt.
Vereinigte Staaten von Amerika Die USA bieten das Beispiel eines seit über zweihundert Jahren stabilen Verfassungsstaates mit integrierter Verfassungsgerichtsbarkeit. Während Frankreich ein Beispiel für große Verfassungsinstabilität ist – Verfassungen wurden radikal beseitigt und jeweils durch neue ersetzt –, zeigt der Verfassungsstaat USA das gegenteilige Bild einer quasi-zeitlosen Verfassungskontinuität: „Die Verfassung der Vereinigten Staaten ist die älteste noch gültige schriftliche Verfassung der Welt.“Siehe Webseite der US-Botschaft in Deutschland über die Verfassung der USA. In den USA vollziehen sich Verfassungsänderungen im Rahmen der Verfassung, ohne dass es einer Verfassungsneugebung bedarf. Seit ihrem Inkrafttreten 1787 bis heute ist die Verfassung der Vereinigten Staaten in mehr als 220 Jahren nur 27-mal durch amendments, „Zusatzartikel“, geändert worden. Der Urtext der US-Verfassung war sehr kurz und bestand aus nur sieben Artikeln; die weitblickenden founding fathers genießen eine fast mythische Verehrung. Ihre Federalist Papers sind bis heute wichtige Quellen des verfassungstheoretischen Diskurses.
Der Staatsrechtler Martin Kriele bewertet die historische Entwicklung in den so gegensätzlichen Verfassungsstaaten Frankreich und den USA wie folgt: