Józef Jakubowski, auch Josef Jakubowski oder Osip Jakubowski (* 8. September 1895 in Dubnai, Rajongemeinde Utena, damals Gouvernement Kowno, Kaiserreich Russland, heute Litauen; † 15. Februar 1926 in Strelitz, Mecklenburg-Strelitz, Deutsches Reich) wurde wegen eines Mordes, den er nicht begangen hatte, zum Tod verurteilt und enthauptet. Sein Fall gehört zu den bedeutendsten Justizirrtümern in der deutschen Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts und wurde bis heute formal nicht korrigiert. Im Fall spielte eine gegen Jakubowski gerichtete Ausländerfeindlichkeit eine bedeutende Rolle.Vgl. Richard J. Evans: Rituale der Vergeltung. Die Todesstrafe in der deutschen Geschichte 1532–1987. Kindler und Hamburger Edition, Berlin/Hamburg 2001, S. 671 und 709.
Leben bis 1924 Józef Jakubowski wurde im damaligen Gouvernement Kowno des Russischen Kaiserreiches (heute Litauen) geboren, war allerdings polnischer Nationalität. In der Literatur wird er bisweilen – im eigentlichen Sinne nicht zutreffend – als „Russe“ bezeichnet. Als Soldat der russischen Armee geriet er im Ersten Weltkrieg in deutsche Kriegsgefangenschaft und verbrachte zwei Jahre in einem Gefangenenlager. Nach Kriegsende blieb er in Deutschland und verdingte sich als Landarbeiter in dem westmecklenburgischen Dorf Palingen. Dort lernte er Ida Nogens (* 21. Dezember 1901) kennen, die bereits den unehelichen Sohn Ewald (* 24. April 1921) hatte. Von Jakubowski bekam sie die Tochter Anna. Das Paar wollte heiraten, doch Ida Nogens starb am 15. Mai 1923 an Lungenentzündung.Rudolf Olden, Josef Bornstein: Der Justizmord an Jakubowski. Tagebuchverlag, Berlin 1928. (Digitalisat), S. 10; Beerdigungsregister Herrnburg, abgerufen über ancestry.com am 23. Juni 2023 Die Kinder wurden darauf von Ida Nogens' verwitweter Mutter Elisabeth Nogens, geb. Treumann, aufgenommen und Jakubowski zahlte Unterhalt, was er jedoch einstellte, als er bemerkte, dass die Kinder bei ihrer Großmutter verwahrlosten.
Mord, Prozess und Hinrichtung Am 9. November 1924 verschwand der dreijährige Ewald, am 22. November 1924 wurde er erdrosselt in der Nähe von Palingen aufgefunden.Bert Lingnau: "Da muss man Leute totmachen". Historische Kriminalfälle. Mitteldeutscher Verlag, Halle (Saale) 2010, S. 9–10. Auf Hinweise der Familie Nogens hin nahm man am Tag darauf Józef Jakubowski als Verdächtigten fest. Im März 1925 begann vor der Strafkammer des Landgerichts Neustrelitz, die beim Amtsgericht Schönberg angesiedelt war, der Mordprozess gegen ihn. Die Verteidigung übernahm der Schönberger Rechtsanwalt Carl Koch. Der Angeklagte hatte am Tattag lediglich kein Alibi für die Zeit von 5:45 bis 6:15 Uhr abends. Als Hauptbelastungszeuge trat der geistig schwer behinderte Jugendliche Hannes Nogens auf, ein Onkel des Kindes, der Jakubowski zu dieser Zeit in der Wohnung der Familie Nogens im sogenannten Heidekaten gesehen haben wollte;Vgl. Rudolf Olden, Josef Bornstein: Der Justizmord an Jakubowski. Tagebuchverlag, Berlin 1928, S. 30. der Heidekaten lag nicht weit entfernt vom mutmaßlichen späteren Tatort. Einerseits verzichtete das Gericht wegen des Geisteszustands des Zeugen auf eine Vereidigung, andererseits wurde seiner Aussage genug Gewicht beigemessen, um Jakubowski entscheidend zu belasten.Hannes Nogens wurde nach dem Prozess in die Landesirrenanstalt Domjüch eingewiesen und starb dort am 3. Oktober 1926, siehe Rudolf Olden, Josef Bornstein: Der Justizmord an Jakubowski. Tagebuchverlag, Berlin 1928. (Digitalisat), S. 32 Eine Zeugin gab an, um 5.45 Uhr Schreie des Kindes gehört zu haben. Zu diesem Zeitpunkt konnte Jakubowski, sollte er zum Tatort gegangen sein, jedoch noch nicht dort gewesen sein. Daher erklärte die Staatsanwaltschaft kurzerhand, die Zeugin müsse sich bezüglich ihrer Zeitangabe geirrt haben und sie habe die Schreie in Wirklichkeit wohl kurz nach sechs Uhr gehört. August und Fritz Nogens, die Brüder von Ida Nogens, rückten Józef Jakubowski in ein schlechtes Licht. Auf ihre Aussagen hin unterstellte das Gericht als Tatmotiv einen fehlenden Willen zur Unterhaltszahlung.
Jakubowski bezeichnete sich stets als unschuldig. Obwohl er Deutsch schlecht verstand und der Verhandlung nur unzureichend folgen konnte, wurde ihm ein Dolmetscher verweigert. Ein von ihm geäußerter Verdacht gegen die Familie Nogens wurde vom Vorsitzenden Richter Johannes von Buchka (1865–1938) ohne Überprüfung als dreiste Lüge abgetan und verschlimmerte seine Situation eher. Am 26. März 1925 folgten trotz dürftiger Indizienlage Schuldspruch und Todesurteil.
Der Neustrelitzer Ministerialrat Ulrich Pagel, der als Prozessbeobachter anwesend war, erwartete anfänglich, wie er dem Verteidiger sagte, eine Aufhebung oder eine Begnadigung, „da der Indizienbeweis nicht ein vollkommener sei“.Koch an Pagel, 23. März 1926, zitiert nach Rudolf Olden, Josef Bornstein: Der Justizmord an Jakubowski. Tagebuchverlag, Berlin 1928. (Digitalisat), S. 52 Die Revision des Angeklagten wurde jedoch vom Reichsgericht verworfen. Ebenso wurde ein Gnadengesuch, das er an das Staatsministerium des Freistaats Mecklenburg-Strelitz gerichtet hatte, abgelehnt.Richard J. Evans: Rituale der Vergeltung. Die Todesstrafe in der deutschen Geschichte 1532–1987. Kindler und Hamburger Edition, Berlin/Hamburg 2001, S. 671 f. Die Federführung bei der ablehnenden Entscheidung hatte der für das Justizressort zuständigeMichael Buddrus, Sigrid Fritzlar: Landesregierungen und Minister in Mecklenburg 1871–1952. Ein biographisches Lexikon. Edition Temmen, Bremen 2012, S. 355. Staatsminister Roderich Hustaedt (DDP). Da es um die Vollstreckung eines Todesurteils ging, zog Hustaedt zu den Beratungen über die Begnadigung den weiteren Staatsminister Karl Schwabe (DNVP) hinzu. Die beiden Minister kamen am Ende übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Begnadigung zu versagen sei.Roderich Hustaedt: Die Lebenserinnerungen eines mecklenburg-strelitzschen Staatsministers. Herausgegeben von Michael Buddrus. Verlag Schmidt-Römhild, Rostock 2014, S. 345.
Am 15. Februar 1926 wurde Józef Jakubowski in der Landesanstalt Neustrelitz-Strelitz von dem Scharfrichter Carl Gröpler mit dem Handbeil hingerichtet. Noch zwei Tage zuvor hatte sein Verteidiger brieflich an Hustaedt appelliert, die Vollstreckung auszusetzen, da er von der Unschuld seines Mandanten überzeugt sei.
Spätere Entwicklungen, insbesondere das Nogens-Verfahren mini|Gedenkstein für Józef Jakubowski am Verwaltungsgebäude des Gefängnisses in Strelitz-Alt. mini|Inschriftentafel des Jakubowski-Denkmals in Palingen aus der DDR-Zeit Die Deutsche Liga für Menschenrechte setzte sich für eine Wiederaufnahme des Verfahrens ein. Nach weiteren Ermittlungen des Leiters des Landeskriminalamts, Regierungsrat Thankmar Carl Steuding (1886–1965), und des Kriminalpsychologen Hans von Hentig gestanden 1928 die Witwe Nogens und ihre beiden Söhne August (* 1905) und Fritz (* 1909), ein Mordkomplott gegen den kleinen Ewald Nogens geschmiedet und die Tat Jakubowski in die Schuhe geschoben zu haben. So wollten sie auf einen Streich das unerwünschte Kind wie auch Józef Jakubowski als einzigen Ausländer im Dorf loswerden. August Nogens wurde im Juli 1929 wegen Mordes an seinem Neffen und Meineids zunächst zum Tod verurteilt, später allerdings durch den seinerzeit amtierenden Staatsminister Kurt Freiherr von Reibnitz zu lebenslangem Zuchthaus begnadigt. August starb am 3. November 1943 im KZ Neuengamme, offiziell an offener Lungentuberkulose.Sterbeurkunde, abgerufen über ancestry.com am 23. Juni 2023 Seine Mutter und sein Bruder Fritz wurden wegen Beihilfe zum Mord verurteilt. Die Mutter erhielt eine (zeitliche) Zuchthausstrafe, der Bruder, der zur Tatzeit Jugendlicher gewesen war, eine (zeitliche) Gefängnisstrafe.Friedrich Karl Kaul: Justiz wird zum Verbrechen. 2. Auflage. Das Neue Berlin, Berlin 1954, S. 444; Herrmann Mostar: Unschuldig verurteilt. Ullstein, Frankfurt am Main 1961. Ungekürzter Neudruck Frankfurt am Main / Berlin 1990, S. 137. Eine von der Deutschen Liga für Menschenrechte unter Mitwirkung von Arthur Brandt gegen Staatsanwalt Müller und Landgerichtspräsident Johannes von Buchka erstattete Strafanzeige wegen Rechtsbeugung blieb erfolglos; die Staatsanwaltschaft Neustrelitz leitete zwar ein Ermittlungsverfahren ein, das aber – nach einer Vernehmung des ehemaligen Staatsministers Roderich Hustaedt als Zeuge – eingestellt wurde.Roderich Hustaedt: Die Lebenserinnerungen eines mecklenburg-strelitzschen Staatsministers. Herausgegeben von Michael Buddrus. Verlag Schmidt-Römhild, Rostock 2014, S. 351–352. Ebenso wurde ein von Jakubowskis Eltern angestrengtes Wiederaufnahmeverfahren zum nachträglichen Freispruch ihres Sohnes eingestellt. So ist der Schuldspruch gegen Józef Jakubowski bis heute noch nicht formal aufgehoben, obwohl andere die Tat gestanden haben und dafür verurteilt worden sind.
Der „Fall Jakubowski“ verunsicherte die Justiz der Weimarer Republik so stark, dass von Sommer 1929 bis zu Hitlers Machtergreifung im Januar 1933 nur noch wenige Todesurteile vollstreckt wurden.
Bereits zeitgenössische Journalisten, wie Rudolf Olden und Max Barth, sahen in ausländerfeindlicher Voreingenommenheit der Justizbehörden und des Gerichts den Hauptgrund für das unfaire Verfahren gegen Jakubowski von 1924 bis 1926. So zitierte Barth in der Sonntags-Zeitung 1928 Nr. 3 zwei Gefängnisgeistliche, die davon überzeugt waren, dass diese Hinrichtung niemals stattgefunden hätte, wäre der Angeklagte ein Deutscher gewesen.. Abgerufen am 7. Dezember 2007. Auch der britische Historiker Richard J. Evans geht von ausländerfeindlichen Motiven aus, insbesondere bei der Ablehnung des Gnadengesuchs durch das Staatsministerium.Vgl. Richard J. Evans: Rituale der Vergeltung. Die Todesstrafe in der deutschen Geschichte 1532–1987. Kindler und Hamburger Edition, Berlin/Hamburg 2001, S. 671 und 709.
Der Verbleib der Strafakten Die vollständigen Strafakten des Jakubowski-Verfahrens und des Nogens-Verfahrens – mit allen ergangenen Urteilen und weiteren Gerichtsentscheidungen, den Anklageschriften, allen Antrags- und Rechtsmittelschriften etc. – sind erhalten geblieben und werden heute im Landeshauptarchiv Schwerin aufbewahrt.Vgl. Richard J. Evans: Rituale der Vergeltung. Die Todesstrafe in der deutschen Geschichte 1532–1987. Berlin/Hamburg 2001, S. 1228; Bert Lingnau: "Da muss man Leute totmachen". Historische Kriminalfälle. Mitteldeutscher Verlag, Halle (Saale) 2010, S. 170. Das Urteil des Landgerichts Neustrelitz vom 26. März 1925 ist außerdem bereits in den 1920er Jahren zweimal mit vollständiger Begründung veröffentlicht worden (wobei es sich allerdings nicht um eigenständige Urteilsveröffentlichungen in Rechtsprechungssammlungen oder juristischen Fachzeitschriften gehandelt hat, sondern um den Abdruck im Rahmen zweier Abhandlungen, die sich seinerzeit kritisch mit der Verurteilung Jakubowskis auseinandergesetzt haben).Arthur Brandt: Der Fall Jakubowski. Ein Beitrag zur Frage der Todesstrafe. In: Die Justiz. Bd. III, 1927/1928, S. 291–300; Rudolf Olden, Josef Bornstein: Der Justizmord an Jakubowski. Tagebuchverlag, Berlin 1928, S. 16–41.
Das Urteil und die gesamten Strafakten sind also erhalten geblieben und für die Öffentlichkeit zugänglich.
Der Fall Jakubowski in den Medien und in der wissenschaftlichen Literatur Der Fall Jakubowski wurde in zahlreichen populärhistorischen Sachbüchern und Aufsätzen behandelt. Er war außerdem Gegenstand eines TheaterstücksEleonore Kalkowska: Josef. Eine Zeittragödie in 22 Bildern. Berlin 1929. und mindestens eines RomansTheo Harych: Im Namen des Volkes? Der Fall Jakubowski. Berlin 1958. und wurde dreimal für Fernsehen und Kino verfilmt.