Heilpraktiker mit einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Erlaubnis sind seit 1993 in Deutschland neben psychologischen und ärztlichen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befugt, Heilkunde im Bereich der Psychotherapie auszuüben, allerdings – anders als diese – ohne Eintrag ins Arztregister und ohne Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Sie dürfen nicht die geschützte Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ führen.
Abgrenzung Ausübung der Heilkunde ist im Sinne des Heilpraktikergesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird ( Abs. 2 HeilprG).
Nicht darunter fallen sowohl die Beratende Psychologie Abgerufen am 7. April 2014Information auf therapie.de Abgerufen am 7. April 2014 als auch die durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz ausgeübte Tätigkeit, wenngleich auch diese „heilkundliche Psychotherapie“ praktizieren ( PsychThG).
Voraussetzungen und Erlaubnis Allgemeine Bewerber Wer die Heilkunde berufsmäßig ausübt, ohne als Arzt oder Psychotherapeut approbiert zu sein, bedarf dazu der Erlaubnis als Heilpraktiker durch die zuständige Landesbehörde.Siehe Heilpraktikergesetz Eine erteilte Erlaubnis hat bundesweite Gültigkeit. Voraussetzungen für die Erlaubnis sind ein Mindestalter von 25 Jahren, der erfolgreiche Abschluss mindestens der Hauptschule oder ein gleichwertiger Abschluss sowie die körperliche und geistige Eignung für den Beruf, die durch ärztliches Attest und polizeiliches Führungszeugnis nachzuweisen ist.Zum Beispiel für NRW: Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 18. Mai 1999, für Niedersachsen: Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz Zur Erlangung der Erlaubnis muss sich der Antragsteller nach § 2 Abs. 1 Buchstabe i) HeilprGDV einer Überprüfung seiner Kenntnisse und Fertigkeiten unterziehen, um festzustellen, ob die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Abgerufen am 8. April 2014. Absatz 1 Buchstabe i) Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (HeilprGDV 1).
Für die Erteilung einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis sind zudem entsprechende Kenntnisse in einem Psychotherapieverfahren nachzuweisen, das allgemein gültigen Kriterien für Psychotherapieverfahren genügt und dazu befähigt, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln. Diese Befähigung setzt auch Grundkenntnisse in allen wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren voraus. Nachweise zu solchen Aus- und Fortbildungen werden von einigen überprüfenden Gesundheitsämtern für das Bestehen der Überprüfung vorausgesetzt.
Die Gestaltung und die Ausführungen der Prüfungen fallen unter das Landesrecht. Die Überprüfung enthält Fragen zum Basiswissen hinsichtlich psychischer Krankheiten und zu Persönlichkeitsstörungen, zur Diagnostik, zur Rechts- und Berufskunde und zu den Therapieformen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Eine Zulassung zur mündlichen Überprüfung erfolgt nur, wenn die schriftliche Überprüfung bestanden wurde. Ausbildungsnachweise sind grundsätzlich keine Voraussetzung für die Zulassung zur Kenntnisüberprüfung, es gibt keine vorgeschriebene Regelausbildung.
Während in der Überprüfung für Heilpraktiker ohne Beschränkung auf Psychotherapie Kenntnisse in Psychiatrie, Psychologie, Psychopathologie und Psychotherapie nur eine untergeordnete Rolle spielen, erfolgt die Überprüfung für Heilpraktiker (Psychotherapie) ausschließlich in diesem Fachgebiet.
Psychologen Studierte Psychologen (Universitätsabschluss mit Diplom oder Master) können die Heilpraktikererlaubnis begrenzt auf das Gebiet der Psychotherapie durch ein spezielles, vereinfachtes Erlaubnisverfahren erwerben. Sie müssen keine gesonderte Prüfung ablegen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Es wird nach Aktenlage entschieden. Je nach Bundesland sind unterschiedliche Behörden dafür zuständig. Rechtsgrundlagen dieses speziellen Zulassungsverfahrens sind das Heilpraktikergesetz und die .
Berufsbezeichnung Oft gebrauchte Berufsbezeichnungen für Personen, die Psychotherapie mit Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz ausüben, lauten:
Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie Heilpraktiker eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie Heilpraktiker für Psychotherapie Heilpraktiker (Psychotherapie)
Wer Psychotherapie mit einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz ausübt, darf nicht die Berufsbezeichnung Psychotherapeut führen. Diese Berufsbezeichnung ist gemäß Abs. 1 Satz 4 Psychotherapeutengesetz geschützt. Diese Berufsbezeichnung dürfen nur Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Ärztliche Psychotherapeuten führen.
Geschichte Neben dem Arztberuf mit Approbation ist die Ausübung der Heilkunde in Deutschland seit 1939 nur mit einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz legal möglich. Eine Erlaubnis, in einem begrenzten Gebiet bzw. Teilbereich der Heilkunde tätig zu sein, ist dem Wortlaut des Heilpraktikergesetzes nicht zu entnehmen. Der Anspruch auf eine begrenzte Erlaubniserteilung ergab sich aus der verfassungsgemäßen Auslegung des Heilpraktikergesetzes durch die Rechtsprechung des BundesverfassungsgerichtsBVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988, Az. 1 BvR 482/84 und 1166/85, - Heilpraktikergesetz. und des Bundesverwaltungsgerichts.BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993, Az. 3 C 34.90, Volltext = NJW 1993, 2395 ff.
Das Ansinnen der auf das Gebiet der Psychotherapie begrenzten Heilpraktikererlaubnis war es ursprünglich, dass auch Diplom-Psychologen Zugang zur heilkundlichen Versorgung erhalten konnten. Denn bis zur Psychotherapiereform und dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes am 1. Januar 1999 war es einzig Ärzten vorbehalten, Psychotherapie vollumfänglich auszuüben.
In einem Urteil bestätigte das Bundesverwaltungsgericht bereits 1983, dass das Heilpraktikergesetz auch auf Diplom-Psychologen mit psychotherapeutischer Weiterbildung eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie anzuwenden ist, und dass aufgrund der „staatlich anerkannten und überprüften akademischen Ausbildung“ in diesem Falle keine Kenntnisprüfung abzuverlangen sei. Da das Heilpraktikergesetz jedoch keine Ausbildung für die Erlaubniserteilung vorsieht, hat seither grundsätzlich jedermann die Möglichkeit, die Tätigkeitserlaubnis für die psychotherapeutische Heilkunde ohne Bestallung zu erhalten, der die im Gesetz genannten Anforderungen nachweisen kann – demnach u. a. ein Hauptschulabschluss, die Vollendung des 25. Lebensjahres sowie ein durch Überprüfung der Gesundheitsämter durchgeführter Unbedenklichkeitsnachweis.
Seit der Reform 1999 müssen approbierte Ärzte im Rahmen einer fachärztlichen Weiterbildung die psychotherapeutische Fachkunde nachweisen, um psychotherapeutisch tätig werden zu können. Außerdem können Psychologen und Pädagogen, aufbauend auf einem 5-jährigen Studium, die Fachkunde im Rahmen einer mehrjährigen Ausbildung erwerben und mit bestandenem Staatsexamen die Approbation erhalten. Mit dem dadurch ermöglichten Eintrag ins Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigungen können sie gemeinsam mit den Vertragsärzten am Versorgungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen. Das ursprüngliche Ansinnen seitens des Gesetzgebers, Psychologen in die heilkundliche Versorgung einzubinden, wurde damit obsolet. Kritiker sprechen sich seither für die Abschaffung der auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis aus. So plädieren u. a. Vertreter der Ärzte- und Psychotherapeutenkammern für die Abschaffung der eigentlich als "Hilfskonstruktion" konzipierten Übergangslösung in Zusammenhang mit einer grundlegenden Reform des Heilpraktikergesetzes. Auch Teile der ohne Begrenzung behandelnden Heilpraktiker kritisieren den so genannten „kleinen Heilpraktikerschein“ und sprechen sich für eine Aufwertung des Heilpraktikerberufes durch eine einheitliche und gesetzlich geregelte Ausbildung aus. Im Rahmen der anstehenden Reform der Psychotherapeutenausbildung steht die Abschaffung dieser Regelung derzeit ebenfalls zur Diskussion (Stand 2018).
Tätigkeit Methoden Heilpraktiker sind in der Wahl der Therapiemethoden frei. Eine von Heilpraktikern angewandte Therapiemethode muss nicht wissenschaftlich anerkannt sein. Die Therapiefreiheit beinhaltet die Sorgfaltspflicht, die Grenzen der angewandten Methoden zu kennen.
Verschwiegenheitspflicht Heilpraktiker unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die sich seit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes 2013 als Nebenpflicht aus dem geschlossenen Behandlungsvertrag ergibt. Die Pflicht zum Abschluss eines Behandlungsvertrages ergibt sich ebenfalls aus dem Patientenrechtegesetz. Aus der Verschwiegenheitspflicht folgt ein Zeugnisverweigerungsrecht im Zivilprozess nach Abs. 1 Nr. 6 ZPO.
Heilpraktiker unterliegen hingegen nicht der strafrechtlichen Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 Nr. 1 StGB, weil sie zwar einen nichtakademischen Heilberuf ausüben, aber ihre Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung keine staatlich geregelte Ausbildung erfordert.Uta Schollmeyer: Berlin, 2011 Sie haben auch in Strafverfahren kein Zeugnisverweigerungsrecht nach StPO, wie es u. a. für Ärzte, psychologische Psychotherapeuten und geistliche Seelsorger gilt.
Abrechnung
Psychotherapie auf rechtlicher Grundlage des Heilpraktikergesetzes ist gemäß und Abs. 1 SGB V keine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen.
Heilpraktikerhonorare sind gemäß BGB frei vereinbar. Für die Vergütung der Heilpraktikerleistungen bietet das GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker) eine Berechnungshilfe. Allerdings sind die dort genannten Honorare auf dem Stand von 1985, da das Verzeichnis seit seiner Aufstellung nicht aktualisiert wurde. Kritisiert wird zudem, dass die Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses eine kartellrechtlich verbotene Preisabsprache darstelle, da ihm die Rechtskraft einer gesetzlichen Gebührenordnung fehle.
Die Kostenübernahme durch private Krankenversicherungen ist von den im jeweiligen Tarif versicherten Leistungen abhängig. Beihilfestellen des öffentlichen Dienstes übernehmen psychotherapeutische Heilpraktikerkosten nicht regelhaft.
Gemäß Nr. 14 Buchst. a UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit u. a. als Heilpraktiker durchgeführt werden, umsatzsteuerfrei.
Berufsverbände Seit 1990 existiert der Verband Freier Psychotherapeuten, Heilpraktiker für Psychotherapie und Psychologischer Berater e. V. (VFP). Dessen Ziel ist die Interessensvertretung für Anbieter psychologischer Dienstleistungen, insbesondere für Heilpraktiker (Psychotherapie) und Psychologische Berater.
Kritik
Alternative Behandlungsmethoden Heilpraktikerbehandlungen werden insbesondere wegen angewandter Behandlungsmethoden, die wissenschaftlich nicht anerkannt sind, kontrovers diskutiert. Wie klassische Heilpraktiker sind auch Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie in der Wahl ihrer Behandlungsmethoden frei. Während die Wirksamkeit der von approbierten Ärzten und Psychotherapeuten angewandten Methoden durch evidenzbasierte Forschung bewiesen werden müsste, so Kritiker, seien Heilpraktiker in ihrer „überwiegend unwissenschaftlichen Gedankenwelt der komplementären und alternativen Medizin verankert“, für die es keine wissenschaftlichen Nachweise gebe.
In Deutschland gibt es derzeit vier wissenschaftlich anerkannte und für approbierte Psychotherapeuten abrechenbare Verfahren:
Psychoanalyse / Analytische Psychotherapie