Bei der mittelbaren Falschbeurkundung (früher auch: intellektuelle Urkundenfälschung) handelt es sich um einen Straftatbestand des deutschen Strafrechts, der im 23. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in geregelt ist. Er zählt zu den Urkundsdelikten und schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die inhaltliche Richtigkeit von Urkunden. Den Tatbestand verwirklicht, wer einen Amtsträger dazu bewegt, eine inhaltlich unwahre öffentliche Urkunde zu erstellen. Die Vorschrift ergänzt StGB und WStG, die das Erstellen unwahrer öffentlicher Urkunden durch Amtsträger oder Soldaten unter Strafe stellen. Sie ermöglicht es, auch solche Personen täterschaftlich zu bestrafen, die an der Erstellung einer unwahren öffentlichen Urkunde mitwirken, ohne Soldat oder Amtsträger zu sein. Aus systematischer Sicht handelt es sich damit um eine vertypte mittelbare Täterschaft.

Die mittelbare Falschbeurkundung kann grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe geahndet werden. In schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren.

Die praktische Relevanz des StGB ist im Vergleich zur Urkundenfälschung bislang gering geblieben. Die polizeiliche Kriminalstatistik verzeichnet für 2021 1.957 Fälle.

Normierung und Schutzzweck StGB lautet seit seiner letzten Änderung vom 1. April 1998. wie folgt:Anders als die meisten anderen Urkundsdelikte schützt StGB die inhaltliche Richtigkeit öffentlicher Urkunden.BGH, Urteil vom 16. April 1996 – Az. 1 StR 127/96 = Neue Juristische Wochenschrift 1996, S. 2170. OLG Hamm, Urteil vom 4. Dezember 1968 – Az. 4 Ss 238/68 = Neue Juristische Wochenschrift 1969, S. 625. Dieser im Urkundsstrafrecht nur selten verfolgte Schutzzweck knüpft an das besondere Vertrauen an, das der Rechtsverkehr öffentlichen Urkunden entgegenbringt. Ursache dieses Vertrauens ist, dass öffentliche Urkunden in einem besonders formalisierten und gesetzlich regulierten Verfahren entstehen.RG, Urteil vom 14. November 1932 – Az. III 746/32 = RGSt 66, 407 (408). RG, Urteil vom 19. Mai 1938 – Az. 2 D 158/38 = RGSt 72, 201 (205). Mit dem hohen Vertrauen auf die Richtigkeit öffentlicher Urkunden geht ein hohes Gefährdungspotential manipulierter öffentlicher Urkunden einher: Eine inhaltlich unrichtige öffentliche Urkunde eignet sich in besonderer Weise dazu, Dritte in betrügerischer Absicht in die Irre zu führen.

Entstehungsgeschichte

Einführung mit Inkrafttreten des StGB Der Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung ist im Strafgesetzbuch bereits seit dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1872 enthalten. Bereits damals wies der Tatbestand im Wesentlichen die heutige Form auf. Er lautete ursprünglich: Der Gesetzgeber schuf die Vorschrift, um eine Strafbarkeitslücke zu schließen, die sich aus der Tatbestandsstruktur des StGB und aus den Grundlagen der Beteiligungslehre ergab: Gemäß § 348 StGB macht sich ein Amtsträger strafbar, der bewusst eine inhaltlich unwahre öffentliche Urkunde herstellt. Bei der Amtsträgereigenschaft handelt es sich um ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal. Personen, denen die Amtsträgereigenschaft fehlt, kommen daher nicht als Täter des § 348 StGB in Frage. Sie können sich allenfalls wegen Teilnahme (Anstiftung oder Beihilfe) an der Falschbeurkundung des Amtsträgers strafbar machen. Hinzu kommt, dass die Strafe des Teilnehmers gemäß Abs. 1 StGB zwingend zu mildern ist. In der Konsequenz droht dem Nicht-Amtsträger, der sich an einer Falschbeurkundung beteiligt, lediglich eine geringfügige Strafe, die den Unrechtsgehalt seiner Tat unzureichend widerspiegelt. Eine Teilnehmerstrafbarkeit kommt zudem lediglich in Fällen in Betracht, in denen der Amtsträger die unwahre Urkunde vorsätzlich erstellt. Handelt der Beamte beim Ausstellen der falschen Urkunde redlich, etwa infolge einer Täuschung durch den Nicht-Amtsträger, macht er sich nicht nach StGB strafbar, wodurch es an einer teilnahmefähigen Haupttat fehlt, an der sich der Nicht-Amtsträger beteiligen kann. Eine mittelbare Täterschaft nach Abs. 1 Alt. 1 StGB, die bei der Ausnutzung eines Tatmittlers typischerweise in Betracht kommt, scheitert an der fehlenden Amtsträgerschaft des Täters. Um diese Lücken zu schließen und eine täterschaftliche Betrachtung des Amtsträgers zu ermöglichen, schuf der Gesetzgeber den StGB. Dementsprechend handelt es sich bei dieser Vorschrift wie bei der Verleitung zur Falschaussage ( StGB) um eine vertypte mittelbare Täterschaft.Joachim Kretschmer: Mittelbare Täterschaft – Irrtümer über die tatherrschaftsbegründende Situation, in: Jura 2003, S. 535 (539). Till Spernau: Der Begriff der öffentlichen Urkunde im Strafrecht, Dissertation, Münster 2005, S. 18 ff.

Änderungen nach Inkrafttreten des § 271 StGB Nachdem am 1. Januar 1876 die Mark als reichsweit einheitliche Währung eingeführt worden war, änderte der Gesetzgeber die Höhe der durch StGB angedrohten Geldstrafe von 100 Talern auf 300 Mark.RGBl. 1876, S. 25. Das Erste Strafrechtsreformgesetz ergänzte die Norm mit Wirkung zum 1. April 1970 um eine Versuchsstrafbarkeit..

Eine größere Überarbeitung erfuhr die Norm durch das zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität. Dieses erweiterte den Anwendungsbereich des Tatbestand Wirkung zum 1. August 1986 auf Erklärungen, die in Dateien gespeichert werden.. Hierdurch wollte der Gesetzgeber dem Umstand gerecht werden, dass rechtserhebliche Erklärungen in zunehmendem Maß in digitaler Form verbreitet werden. Diese werden mangels Körperlichkeit jedoch nicht vom strafrechtlichen Urkundenbegriff erfasst wird., S. 34.

Seine bislang letzte Veränderung erfuhr StGB durch das Sechste Strafrechtsreformgesetz, das insbesondere der Bekämpfung der organisierten Kriminalität diente. Mit Wirkung zum 1. April 1998 ergänzte dieses StGB um eine neue Begehungsform, das Gebrauchen einer unwahren Urkunde oder Datenspeicherung (Abs. 2), sowie um eine Qualifikation (Abs. 3) für das Handeln in Bereicherungsabsicht.. Das Gebrauchen war früher in StGB enthalten, der durch die Strafrechtsreform ein neues Delikt unter Strafe stellte (Verändern von amtlichen Ausweisen). Die Qualifikation war früher im inhaltlich vergleichbaren, nun unbesetzten StGB enthalten. Zudem hob der Gesetzgeber die Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auf drei Jahre an, um den Strafrahmen der mittelbaren Falschbeurkundung an den der Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt anzugleichen.

Tatbestand

Öffentliche Urkunde

§ 415 ZPO als Ausgangspunkt der Definition Den Hauptanwendungsfall des StGB stellt die Manipulation öffentlicher Urkunden dar. Der Begriff der Urkunde ist dem ZPO entnommen.BGH, Urteil vom 11. Juni 1963 – Az. 1 StR 463/62 = . BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 – Az. 3 StR 378/17 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2018, 406 (409). OLG Celle, Urteil vom 9. Dezember 1986 – Az. 1 Ss 414/86 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1987, S. 282. OLG Rostock, Urteil vom 21. August 2002 – Az. 1 Ss 93/01 I 5/02 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2004, S. 172 (173). Georg Freund: Grundfälle zu den Urkundendelikten, in: Juristische Schulung 1994, S. 305 (307). Er bezieht sich also auf Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen werden.

Als Behörden gelten die Dienststellen der öffentlichen Verwaltung sowie die Dienststellen der Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Hierzu zählen etwa Stadtverwaltungen,OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. Januar 2010 – Az. 1 Ss 219/09 = BeckRS 2010, 4123. SchulenOLG Bamberg, Beschluss vom 8. Juni 2015 – Az. 2 OLG 8 Ss 15/15 = BeckRS 2015, 13077 Rn. 3. OLG Hamm, Urteil vom 21. September 1976 – Az. 5 Ss 378/76 = Neue Juristische Wochenschrift 1977, S. 640., SparkassenBGH, Urteil vom 11. Juni 1963 – Az. 1 StR 463/62 = (21). RG, Urteil vom 6. Januar 1927 – Az. III 917/26 = RGSt 61, 126 (129). und Kammern.OLG Hamburg, Urteil vom 18. Februar 1964 – Az. 2 Ss 1/64 = Neue Juristische Wochenschrift 1964, S. 935 (936). Nicht um Behörden handelt es sich demgegenüber bei Kirchen.BGH, Urteil vom 9. Oktober 1990 – Az. 1 StR 538/89 = (192). Als mit öffentlichem Glauben versehene Personen gelten Personen, welchen die Befugnis verliehen worden ist, Urkunden zu erstellen, denen eine besondere Beweiskraft zukommt. Dies trifft insbesondere auf Notare,BGH, Urteil vom 3. November 1955 – Az. 3 StR 172/55 = (293). Gerichtsvollzieher,RG, Urteil vom 29. April 1929 – Az. III 73/29 = RGSt 63, 148 (151). Urkundbeamte der Geschäftsstelle und TÜV-Prüfer zu.

Innerhalb seiner Befugnisse oder seines Geschäftskreises handelt der Beurkundende, sofern er sich innerhalb seiner sachlichen Zuständigkeit bewegt.BayObLG, Beschluss vom 9. August 1994 – Az. 5 St RR 41/94 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1995, S. 415. Ob Verstöße gegen die örtliche Zuständigkeit der Anwendung des StGB entgegen stehen, ist umstritten zwischen der Rechtsprechung, die dies bejaht,BGH, Urteil vom 30. September 1958 – Az. 1 StR 310/58 =. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 – Az. 3 StR 196/90 = (211). und dem Schrifttum, das dies vielfach verneint. Unstrittig irrelevant sind Verstöße gegen die funktionale Zuständigkeit.RG, Urteil vom 3. Juni 1937 – Az. 3 D 260/37 = RGSt 71, 224 (226 f.).

Umstritten ist, ob StGB auch Urkunden schützt, die im Ausland erstellt wurden. Eine teilweise vertretene Auffassung lehnt dies generell ab, weil StGB gemeinsam mit StGB an die Amtsträgereigenschaft anknüpft, die gemäß Abs. 1 Nr. 2 StGB lediglich inländische Beamte aufweisen.Wiedenbrüg: Schutz ausländischer öffentlicher Urkunden durch §§ 271, 273 StGB?, in: Neue Juristische Wochenschrift 1973, S. 304 f. Dem steht eine Sichtweise gegenüber, die ausländische Urkunden generell in den Schutzbereich des StGB einbezieht, weil die Herkunft der Urkunde für den Schutzzweck der Norm unerheblich sei.Friedrich-Christian Schroeder: Urkundenfälschung mit Auslandsberührung, in: Neue Juristische Wochenschrift 1990, S. 1406. Überwiegend wird ein differenzierender Ansatz vertreten, der lediglich bestimmte ausländische Urkunden als durch StGB geschützt ansieht. Dies gelte zunächst für Urkunden, die von einem EU-Organ herrühren, weshalb sie aus unionsrechtlichen Gründen inländischen Urkunden gleichzustellen sind. Gleiches gelte für ausländische Urkunden, die inländische Rechtsgüter beeinträchtigen.RG, Urteil vom 10. September 1934 – Az. 3 D 835/34 = RGSt 68, 300 (302). OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 1981 – Az. 2 Ss 636/81 – 479/81 I = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1983, S. 221 (222). Dennis Bock: Zur Auslegung der Falschbeurkundung i.S.d. §§ 271, 348 StGB, in: Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik 2011, S. 330 (334). Dietrich Oehler: Strafrechtlicher Schutz ausländischer Rechtsgüter, insbesondere bei Urkunden, in der Bundesrepublik Deutschland, in: Juristische Rundschau 1980, S. 485 (486). Kristian Stoffers: Überblick über die Rechtsprechung zum Schutz ausländischer Rechtsgüter durch das deutsche Strafrecht, insbesondere im Bereich der Aussage- und Urkundendelikte, in: Juristische Arbeitsblätter 1994, S. 76 (78).

Besondere Beweiskraft