Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) war ein deutsches Bundesgesetz, das neben dem die Stromerzeugung betreffenden Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem die Verwendung von erneuerbaren Energien im Bereich der Kraftstoffe regelnden Biokraftstoffquotengesetz den Ausbau erneuerbarer Energien im Wärme- und Kältesektor bei der energetischen Gebäudeversorgung vorantreiben sollte. Es trat am 1. Januar 2009 in Kraft. Das Gesetz war Teil des von der Bundesregierung am 5. Dezember 2007 beschlossenen Integrierten Energie- und Klimaprogramms (IEKP) und führte erstmals bundesweit eine Pflicht zur Verwendung von erneuerbaren Energien beim Neubau von Gebäuden ein (so genannte Nutzungspflicht gem. § 3 Abs. 1 EEWärmeG). Am 1. November 2020 wurde es durch das Gebäudeenergiegesetz abgelöst.
Anlass und Ziel Das Gesetz griff einer im selben Jahr zu den erneuerbaren Energien ergangenen EU-Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 In: Amtsblatt der EU. L140, S. 15 vom 5. Juni 2009. vor, die den Mitgliedsstaaten unter anderem bis zum 31. Dezember 2014 die Einführung einer Nutzungspflicht für erneuerbare Energien bei der Wärme- und Kälteerzeugung auferlegt, die für neu errichtete sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch für bestehende Gebäude gelten soll (Art. 13 Abs. 4). Das EEWärmeG wurde gegen die Stimmen der FDP und bei Stimmenthaltung der Grünen verabschiedet.
Weniger als ein Viertel der rund 18 Millionen Feuerungsanlagen in Deutschland ist jünger als zehn Jahre und damit auf dem Stand der Technik. Mehr als 70 Prozent der Öl- und Gasheizungen sind sogar älter als 15 Jahre. Nach wie vor basieren heute rund vier Fünftel aller Heizsysteme im Wohnungsbestand auf Verbrennungstechnologien. Dadurch hat der Wärmemarkt (Raumwärme, Warmwasser, Prozesswärme) mit rund 40 Prozent des Energieverbrauchs Deutschlands einen entsprechend hohen Anteil an den energiebedingten CO2-Emissionen.BDEW:
Obgleich die Hälfte des Energieverbrauchs in Deutschland bei der Wärmeerzeugung anfällt, beläuft sich ihr Anteil an erneuerbaren Energien im Jahre 2014 nur auf etwa 10 % und ist zudem weitgehend auf die Verwendung von Holz als Brennstoff beschränkt. Das EEWärmeG (§ 1) stellte das gesetzliche Ziel auf, bis im Jahr 2020 mindestens 14 % des Wärme- und Kälteenergiebedarfs von Gebäuden durch erneuerbare Energien zu decken.
Zur Durchsetzung dieses Ziels begründet das Gesetz die allgemeine Pflicht, Neubauten in Höhe eines vorgeschriebenen Prozentsatzes mit erneuerbaren Energien zu versorgen. Dies betrifft pro Jahr etwa 150.000 neu errichtete Gebäude. Für Altbauten sieht das Gesetz eine Förderung für Nachrüstungen bestehender Anlagen vor.Volker Oschmann: Neues Recht für Erneuerbare Energien. In: NJW. 2009, S. 267. Eine in den Entwürfen ursprünglich vorgesehene Nutzungspflicht für Altbauten, die in nicht nur unerheblichem Umfang renoviert werden, wurde wieder gestrichen. Nachdem aber zu diesem Zeitpunkt bereits feststand, dass die am 23. April 2009 erlassene EU-Richtlinie zu den erneuerbaren Energien eine entsprechende Pflicht enthalten wird, dürfte die mit der Streichung beabsichtigte Verschonung der Bestandseigentümer nur von vorübergehender Dauer sein.Guido Wustlich: Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – Ziel und praktische Auswirkungen. In: NVwZ. 2008, S. 1041ff. Vor der Verabschiedung des EEWärmeG trat bereits am 1. Januar 2008 das Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetz in Baden-Württemberg in Kraft, welches weiterhin Gültigkeit für Altbauten besitzt (vgl. unten).
Nutzungspflicht Eigentümer von Neubauten mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m² sind verpflichtet, den Energiebedarf für Wärme und Kälte im nach Energieart unterschiedlichen Umfang aus erneuerbaren Energien zu decken (Nutzungspflicht nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG). Hauseigentümer können entscheiden, welche erneuerbare Energiequelle sie hauptsächlich dafür verwenden wollen. Erfasst wird der gesamte Energiebedarf eines Gebäudes, ausgenommen sind bestimmte Gebäude wie Ställe, fliegende Bauten, offene Hallen, aber auch Kirchen. Ausgenommen sind ebenfalls Gebäude, die Teil einer Anlage sind, die nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz emissionshandelspflichtig sind. Der Energiebedarf ist anhand der gleichen Vorschriften, die auch der Energieeinsparverordnung (EnEV) zugrunde liegen, zu errechnen. Als erneuerbare Energien im Sinne des Gesetzes gelten die Geothermie, Umweltwärme, solare Strahlungsenergie und Biomasse (§ 2 Abs. 1). Bei Verwendung dieser Energien muss deren Anteil am Gesamtverbrauch mindestens betragen:
Solare Strahlungsenergie: 15 % (aus Vereinfachungsgründen muss bei Ein- und Zweifamilienhäusern die Fläche der montierten Solarkollektoren mindestens 4 % der beheizten Nutzfläche, bei Mehrfamilienhäusern entsprechend 3 % betragen) Biomasse: 50 % bei der Verwendung von flüssiger oder fester Biomasse (z. B. Bioöl, Holzpellets, Scheitholz) und 30 % bei der Verwendung von Biogas Geothermie und Umweltwärme: 50 % (beispielsweise Wärmepumpen).
Ersatzmaßnahmen Statt des Einsatzes der genannten erneuerbaren Energien kann die Nutzungspflicht auch durch Ersatzmaßnahmen erfüllt werden: die Nutzung von technischer Abwärme, wie in Abluft- und Abwasserströmen enthalten, zu 50 % (§ 7 Nr. 1a) durch Nutzung von Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK) zu mindestens 50 %, soweit die Anlagen hocheffizient sind, d. h. gegenüber einer getrennten Wärme- und Stromerzeugung eine Einsparung von mindestens 10 % der eingesetzten Energie erbringen (§ 7 Abs. 1b); durch Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden, wie beispielsweise durch Dämmmaßnahmen, um mehr als 15 % gegenüber den jeweils gültigen Anforderungen der EnEV (§ 7 Nr. 2); durch unmittelbaren Anschluss an Wärmenetze, die selbst Wärme mindestens zur Hälfte aus KWK-Anlagen beziehen (§ 7 Nr. 3).
Durchführung Die einzelnen möglichen Maßnahmen einschließlich der Ersatzmaßnahmen können kombiniert werden, auch können sich mehrere Nutzungspflichtige (Hauseigentümer/Eigentümergemeinschaften) zur Erfüllung ihrer Pflichten zusammenschließen, so dass es auf den einzelnen Beitrag insoweit nicht ankommt (§ 6).
Die Hauseigentümer müssen die Erfüllung der Nutzungspflicht nachweisen und die Vertreter der zuständigen Behörden sind zu Stichproben vor Ort befugt, wozu ausdrücklich das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) eingeschränkt wurde (§ 11 Abs. 2). Die Zuständigkeit richtet sich nach Landesrecht (§ 12), wonach die unteren Bauaufsichtsbehörden mit der Überwachung beauftragt sind.Volker Oschmann: Neues Recht für Erneuerbare Energien. In: NJW. 2009, S. 267.
Fernwärmenetze Weiteres Ziel des Gesetzes ist die Förderung des Ausbaus von erneuerbare Energien nutzenden Netzen zur Nah- und Fernwärmeversorgung. Zu diesem Zweck wird klargestellt, dass die Gemeinden auch befugt sind, aus Gründen des Klima- und Ressourcenschutzes einen Anschlusszwang zur Nutzung von Wärmenetzen zu verfügen (§ 16). Im Übrigen sieht das Gesetz eine Förderung der genannten Netze im Rahmen des sogenannten Marktanreizprogramms vor (§ 14 Nr. 4).
Regionale Regelungen In Baden-Württemberg gilt das bereits am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg hinsichtlich des Altbestands weiterhin (§ 3 Abs. 2 EEWärmeG). Es sieht in dieser Anpassung nunmehr vor, dass ab dem 1. Januar 2010 Altbauten zehn Prozent ihres Wärmeenergiebedarfs durch regenerative Energien decken müssen, sobald wesentliche Komponenten einer zentralen Heizungsanlage ausgetauscht werden.§ 4 Abs. 2 BW EWärmeG, ; Umweltministerium Baden-Württemberg, Erneuerbare-Wärme-Gesetz, abgerufen am 12. September 2009, Als wesentliche Komponente gilt der Austausch des Kessels. Alternativ kann auch die Gesamt-Energieeffizienz des Gebäudes gesteigert werden.
Marktanreizprogramm Mit dem Marktanreizprogramm zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei der Erzeugung von WärmeBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Erneuerbare Energien, abgerufen am 13. September 2009, werden diesem Zweck dienende Maßnahmen bis zum Jahre 2012 mit bis zu 500 Mio. Euro jährlich gefördert (§§ 13, 14). Das bereits seit 2000 laufende Marktanreizprogramm erhält damit eine gesetzliche Grundlage. Die Fördermittel sollen den Erlösen aus der Veräußerung von Emissionsberechtigungen entnommen werden.Guido Wustlich: Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – Ziel und praktische Auswirkungen. In: NVwZ. 2008, S. 1047. In Abweichung von dem subventionsrechtlichen Grundsatz, wonach Maßnahmen zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (wie hier der Nutzungspflicht), nicht gefördert werden können (§ 15 Abs. 1), erlaubt das Gesetz die Förderung bestimmter die Nutzungspflicht erfüllender Maßnahmen, wenn sie über den üblichen Standard hinausgehen (§ 15 Abs. 2). Hierdurch wird u. a. die Förderung von Maßnahmen bei Altbauten in Baden-Württemberg ermöglicht, obgleich dort insoweit eine Nutzungspflicht bereits besteht. Im Zuge der allgemeinen Finanz- und Wirtschaftskrise wurde das Marktanreizprogramm im Mai 2010 zunächst gestoppt.baulinks.de Die Sperre wurde nach massiver Kritik seitens betroffener Verbändeutopia.de: im Juli 2010 mit einigen Einschnitten wieder aufgehoben.baulinks.de Anfang 2015 wurde das Marktanreizprogramm novelliert und die Förderbedingungen verbessert. Ziel ist, bis zum Jahr 2020 14 % des Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch Erneuerbare Energien zu decken (Stand Anfang 2015: 9,9 %).BMWi: Energieberatung und Förderung
Motive Kosteneinsparungen: Erneuerbare Wärme führt nach Berechnungen des Zentrums für Sonnenenergie- und Wasserstoff-Forschung Baden-Württemberg (ZSW) zu Kostensenkungen bei den Nutzern. 2009 mussten Besitzer einer Holzheizung, Solarthermieanlage oder Wärmepumpe durchschnittlich 595 Euro weniger für Heizkosten ausgeben. So stiegen nach einem Bericht der Landesregierung Schleswig-Holstein zur Energiepreisentwicklung von 1988 bis 2012 die Heizölpreise um 280 Prozent und die Erdgaspreise um 110 Prozent.schleswig-holstein.de: Die Hemmschwelle für die Nutzung sind jedoch hohe Anfangsinvestitionen.
Laut ZDF Wiso lässt sich über 20 Jahre mit einer Pelletheizung kombiniert mit Solarthermie im Vergleich zu anderen Heizsystemen mit Abstand am meisten Geld sparen. Eine Modellrechnung der Agentur für Erneuerbare Energien zeigt übereinstimmend, dass der Weiterbetrieb einer alten Ölheizung mehr als doppelt so teuer ist wie eine neue Pelletheizung oder eine Wärmepumpe. Auch der Umstieg von einer alten Gasheizung auf erneuerbare Heizungstechnologien ist kostengünstiger.Fossile Brennstoffe sind Kostentreiber Nummer eins, Pressemitteilung, 12. November 2013
Gegenüber einer neuen Öl- oder Gasheizung mit Brennwerttechnologie sind Wärmepumpen, Pelletheizungen und Solarwärmeanlagen in der Anschaffung teurer und werden deshalb mit öffentlichen Fördermitteln bezuschusst. Über die gesamte Lebensdauer gerechnet wird dies jedoch über die niedrigeren verbrauchsgebundenen Kosten mehr als ausgeglichen. So kosten Holzpellets Anfang 2015 5,12 Ct/kWh und Wärmepumpenstrom ist laut Vergleichsportalen ab etwa 20,5 Ct/kWh zu haben. Eine Heizungsanlage, die mittels Wärmepumpe aus einer Kilowattstunde Strom etwa 3,5 Kilowattstunden Wärme macht, stellt ihre Heizenergie also für umgerechnet 5,9 Ct/kWh bereit. Öl und Gas waren im Oktober mit 8,1 bzw. 6,9 Cent je Kilowattstunde deutlich teurer.