mini|Broschüre der Veröffentlichung von Max Pappenheim: Die Siebenhardenbeliebung vom 17. Juni 1426. Gedruckt in Flensburg 1926. Die Siebenhardenbeliebung vom 17. Juni 1426 ist die älteste Aufzeichnung des nordfriesischen Rechts. In ihr werden die Rechtsnormen in den von Nordfriesen besiedelten Harden der Uthlande im Herzogtum Schleswig (Sønderjylland) erstmals schriftlich festgehalten.

Etymologie Das Wort Beliebung ist eine Substantivierung des Verbes belieben, das im 16. Jhd. durch eine Präfixbildung aus dem Verb lieben entstanden ist. Belieben hat die Bedeutung von Gefallen finden, mögen.Duden: Das Herkunftswörterbuch. Lemma Belieben. Mannheim 2007. Eine Beliebung ist somit eine Vereinbarung über Rechtsnormen, die in einem sozialen System – hier sind es die Harden – gemocht werden, also Gefallen finden. Weil die Harden nicht souverän waren, brauchten sie für den Rahmen einer Beliebung das Einverständnis des Herrschers. Gleichwohl ist ein Vergleich mit dem lateinischen ad libitum (abgekürzt ad lib.) möglich, das nach Gutdünken, nach Belieben bedeutet: In der Musik gibt ein Komponist mit der Notation ad lib. eine Anweisung, die dem Interpreten eine gestalterische Freiheit gewährt.

Der ursprünglichen Handschrift von 1426 fehlte jedoch eine Überschrift; die Bezeichnung Siebenhardenbeliebung erschien erstmals in dem Landrechtsentwurf der Fünfharden von 1558.Max Pappenheim: Die Siebenhardenbeliebung vom 17. Juni 1426. Festschrift zur Fünfhundertjahrfeier. Verlag Kunstgewerbemuseum, Flensburg 1926, S. 5.

Geschichte In den zwei Jahrzehnten vor der Siebenhardenbeliebung stritten sich die Schauenburger Fürsten mit Dänemark um das Herzogtum Schleswig, nachdem Heinrich, der letzte Schleswiger Herzog, 1375 ohne Erben verstorben war. Während der Regentschaft der Herzogin Elisabeth, Witwe des Holsteiner Herzogs Gerhard VI. aus dem Schauenburger Fürstenhaus, für ihren minderjährigen Sohn brach 1408 ein Krieg mit dem dänischen Königshaus unter Margarethe I. und Erik VII. aus. Herzog Heinrich IV. übernahm 1413 die Herrschaft selbst und schloss 1417 einen Waffenstillstand, der jedoch 1423 wieder gebrochen wurde.Gesellschaft für Flensburger Stadtgeschichte (Hrsg.): Flensburg in Geschichte und Gegenwart. Flensburg 1972, S. 296f. Er und seine Brüder Adolf und Gerhard lagen weiterhin mit dem dänischen König Erik VII. im Erbfolgestreit um das Herzogtum Schleswig, den auch König Sigismunds Schiedsspruch vom 28. Juni 1424 letztlich nicht beenden konnte.Max Pappenheim: Die Siebenhardenbeliebung vom 17. Juni 1426. Festschrift zur Fünfhundertjahrfeier. Verlag Kunstgewerbemuseum, Flensburg 1926, S. 7. Der spätere Kaiser hatte gegen die Erben Gerhards VI. entschieden und dem Herzogtum Schleswig den Status eines Erblehens abgesprochen.Palle Lauring: Geschichte Dänemarks. Wachholtz, Neumünster 1964, S. 101. Damit widersprach er jedoch dem Papst, der zugunsten der Schauenburger entschieden hatte.Jan Kempe: Zur Entstehung und frühen Entwicklung Husums. In: Beiträge zur Husumer Stadtgeschichte. Heft 1/1988, S. 8 (abgerufen am 30. Mai 2011; PDF-Datei; 1006 kB)

mini|St. Nicolai auf Föhr, Tagungsort der Ratsmänner In dieser politisch ungewissen Lage sahen die Nordfriesen ihre Eigenständigkeit bedroht. Erstmals traten sie geschlossen auf und versammelten sich in der Kirche St. Nicolai auf Föhr in Boldixum (heute ein Ortsteil von Wyk auf Föhr) am Montag, Nennung des Wochentages ebenso bei Max Pappenheim. dem 17. Juni 1426, zwei Tage nach dem St. Vitustag. Die Siebenhardenbeliebung wurde als eine Rechtsaufzeichnung während der Herrschaftszeit des Heinrich IV. von Vertretern folgender sieben Harden beschlossen:Max Pappenheim: Die Siebenhardenbeliebung vom 17. Juni 1426. Festschrift zur Fünfhundertjahrfeier. Verlag Kunstgewerbemuseum, Flensburg 1926, S. 3f. (Erste Schreibweise lt. Dokument.)

Pillwormingharde (Pellwormharde, Südwestteil der Insel Strand) Belltringharde (Beltringharde, Nordostteil der Insel Strand) Wrykesharde (Wiriksharde auf der Insel Strand, Gebiet um Hallig Langeneß) Osterharde Föhr (Osterland Föhr) Sildt (Sylt) Horsbullharde (Horsbüllharde) Bockingharde (Bökingharde).

Ohne Mitwirkungsrechte nahmen an der Versammlung Abgesandte aus der Lundenbergharde, dem Südostteil der Insel Strand, und der Edomsharde, dem Ostteil der Insel Strand, teil. Diese beiden Harden hatten dem Herzog bereits 1418 gehuldigt.Jan Kempe: Zur Entstehung und frühen Entwicklung Husums. S. 8. Hieraus ergibt sich der Widerspruch zwischen der Bezeichnung Siebenhardenbeliebung und der Nennung von neun Harden. Einen besonderen Status hatten dabei Sylt und die Osterharde Föhr, weil sie erst nach dem Schiedsspruch König Sigismunds vom 28. Juni 1424 zu Herzog Heinrich IV. übergetreten waren, während Westerland Föhr dänisch geblieben war. Der hieraus fortdauernde Streit konnte erst 1435 im Frieden von Vordingborg geregelt werden. Sylt und die Osterharde Föhr gehörten allerdings nicht zum Verband der sieben Harden, die unter diesem Namen zusammengeschlossen waren. Zu diesem Verband zählten jedoch Lundenbergharde und Edomsharde. An den Beratungen nahm außerdem als Vertreter für Herzog Heinrich IV. der Flensburger Kaufmann und späterer Bürgermeister Magnus Hayessen teil.

Im Original einer Handschrift aus dem 17. Jahrhundert heißt es über die Zusammensetzung der Versammelten und deren Absichten wörtlich:Universitätsbibliothek Kiel S.H. 473 4°. Sammelband mit Bezeichnung "Fresische Rechte" S. 25–38. Zitiert nach Max Pappenheim: Die Siebenhardenbeliebung vom 17. Juni 1426. Festschrift zur Fünfhundertjahrfeier. Verlag Kunstgewerbemuseum, Flensburg 1926, S. 67–76.

In dem jare na Gades geborth 1426 des mandages na sünte Vith, do weren tho hope gekamen in dem Osterharde tho Föhre in sünte Nicolaus karcken de söven harde, alse Pillwormingharde, Belltringharde, Wrykesharde, Osterharde Föhr, Sildt, Horsbullharde, Bockingharde; darmede weren by ettlicke frame lüde uth Edemsharde und Lundenborgingheharde; ock was dar jegenwardig Mangnes Haisen van unses gnedigen herren wegen hertogh Hinrich tho Schleßwig. Dar wurden dise vorbenömden eines, bewilligeden und beleveden, dat se by ehren olden landtrechte bliven wolden und nenerleye nie landtrechte annehmen, und hebben ein del eres olden rechtens utgedrucket, alse hierna geschreven steit in sondergen artikelen.

Quellenlage Ein Original der Siebenhardenbeliebung von 1426 existiert nicht. Jedoch haben das Landrecht von 1558 und das Nordstrander Landrecht von 1572 die Vorschriften der Beliebung fast unverändert übernommen. Überliefert und archiviert sind außerdem Handschriften, die erstmals gegen Ende des 16. Jahrhunderts angefertigt wurden. Der Kieler Jurist Max Pappenheim nennt in seiner Festschrift insgesamt zwölf Handschriften, wovon fünf Exemplare in der Bibliothek der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und sieben Exemplare in der Dänischen Königlichen Bibliothek in Kopenhagen aufbewahrt werden. Die Mehrzahl dieser zwölf Dokumente entstammen dem 17. und 18. Jahrhundert.Max Pappenheim: Die Siebenhardenbeliebung vom 17. Juni 1426. Festschrift zur Fünfhundertjahrfeier. Verlag Kunstgewerbemuseum, Flensburg 1926, S. 11 u. 65f.

Rechtsnormen Im Jahr 1426 kam es – aus der herrschenden politischen Situation heraus – gleichzeitig zur Siebenhardenbeliebung und zur Krone der rechten Wahrheit der Dreilanden in Eiderstedt: In den Dokumenten wurden Teile des von den Vorfahren ererbtes und im Wege der Autonomie festgestellten Rechts aufgezeichnet. Die Verwaltungsbezirke wollten mit diesen Rechtsaufzeichnungen ihre Unabhängigkeit von dem in den Ämtern und Harden in Schleswig sowie von dem in Dänemark geltenden jütischen Recht dokumentieren. Gleichwohl haben die Harden keineswegs daran gedacht, eine komplette Feststellung ihres Rechts vorzunehmen. Der Teil ihres alten Rechts, den die Harden festhalten wollten, betrifft auch nicht alle Rechtsbereiche, sondern die Beliebung konzentriert sich auf Normen im Straf-, Vermögens- und Erbrecht, die in insgesamt 23 Artikel gegliedert sind.Max Pappenheim: Die Siebenhardenbeliebung vom 17. Juni 1426. Festschrift zur Fünfhundertjahrfeier. Verlag Kunstgewerbemuseum, Flensburg 1926, S. 7 u. 17.

Strafrecht Auf diesem Gebiet wird die Blutrache im Art. 3 als ein geltendes Recht bestätigt, das vererbt werden kann. Hieraus folgt sogar ein vererbbarer Anspruch, das Recht auf Blutrache durch die Zahlung eines Wergeldes ablösen zu lassen. Die Höhe des Wergeldes regelt beispielsweise Art. 7; er nennt die Summe von 24 Pfund Englisch für einen unehrlichen (unerlick) Totschlag. Im damaligen Rechtsempfinden der Friesen galt ein Totschlag nach einer vollzogenen Versöhnung als besonders ehrlos, was die Ostfriesen in ihren Upstalsbomer Gesetzen von 1323 festgehalten haben.Max Pappenheim: Die Siebenhardenbeliebung vom 17. Juni 1426. Festschrift zur Fünfhundertjahrfeier. Verlag Kunstgewerbemuseum, Flensburg 1926, S. 18f.

Die Fünfhardenbeliebung von 1518 und das Nordstrander Landrecht von 1572 beseitigten das aus dem Frühen Mittelalter entstammende Gewohnheitsrecht der Fehde.Heinz Sandelmann: Recht und Gericht im Volksleben der Bökingharde. Nordfriisk Instituut, Bräist/Bredstedt 1994, S. 26.

Hausfrieden und Pflugfrieden werden im Art. 6 geschützt. Sein erster Satz zeigt, dass die auf Föhr Versammelten einerseits den Konsens wollten und andererseits in dieser Übereinstimmung an das Recht ihrer Vorfahren anknüpfen: Item so sin wy eins geworden, dat wy husfrede und plochfrede willen holden, alse unse oldern vor gedhaen hebben, by live und by gude. (Ebenso sind wir eins geworden, das wir Hausfrieden und Pflugfrieden halten wollen, als unsere Alten vorher getan haben, bei Leben und bei Gut.)

Ein Friedensbruch zog für den Täter die Strafe der Friedlosigkeit nach sich. Die Furchtbarkeit dieser Strafe bestand vor allem darin, dass der Geächtete keine Unterkunft und keinen Schutz finden konnte, weil die Begünstigung ebenfalls mit der Friedlosigkeit bedroht wurde. Im Art. 8 – und mit ihm enden dann bereits die strafrechtlichen Normen – hat die Tatausführung mit einer verbotenen Waffe, zum Beispiel mit einem Dolch, eine Verdoppelung der Buße zur Folge.Max Pappenheim: Die Siebenhardenbeliebung vom 17. Juni 1426. Festschrift zur Fünfhundertjahrfeier. Verlag Kunstgewerbemuseum, Flensburg 1926, S. 23.

Vermögensrecht Das Recht am Wrack nach der Strandung eines Schiffes schließt der Art. 9 aus: Der Eigentümer kann das Schiffswrack und dessen Ladung ungeschmälert zurückfordern. Diese Rechtsnorm gewährt weder dem dänischen König noch dem Herzog von Schleswig das sonst übliche Strandrecht (Jus litoris). Auch die Siebenharden verzichten für sich selbst auf eine Ausübung des Strandrechts. In diesem Verzicht sowie in der Schmälerung herrschaftlicher Recht sieht Pappenheim eine besondere Form der Souveränität, welche die Siebenharden ausüben konnten.Max Pappenheim: Die Siebenhardenbeliebung vom 17. Juni 1426. Festschrift zur Fünfhundertjahrfeier. Verlag Kunstgewerbemuseum, Flensburg 1926, S. 16 u. 24. Im Gegensatz dazu steht die Eiderstedter Beliebung von 1444, die eine Verteilung des Strandgutes zwischen dem Herzog sowie dem Finder regelt und den Eigentümer in seinem Anspruch rechtlos lässt.Isabella Löw: Die Eiderstedter Landrechte von 1426 bis 1591. Rechtsgeschichte, Rechtswandel und Rechtsverwandtschaften. Nordfriisk Instituut, Bräist/Bredstedt 2003, S. 37.

Der erste Satz des Art. 10 zeigt den für eine Rechtsaufzeichnung seltenen Fall einer Wiedergabe prosaisch formulierter Sprichwörter:Max Pappenheim: Die Siebenhardenbeliebung vom 17. Juni 1426. Festschrift zur Fünfhundertjahrfeier. Verlag Kunstgewerbemuseum, Flensburg 1926, S. 24–26.

De dar will land kopen, de schall lude ropen; de dar will land sellen, de schall lude bellen; landprank hefft einen fortgank, landkop hefft einen rüggelop.

(Der da will Land kaufen, der soll laut rufen; der da will Land verkaufen, der soll laut bellen; Landprang hat einen Fortgang, Landkauf hat einen Rücklauf.)