Die Urkundenunterdrückung stellt im Strafrecht Deutschlands einen Straftatbestand dar, der im 23. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in geregelt ist. Sie zählt zu den Urkundsdelikten und schützt das Recht, mithilfe von Urkunden, technischen Aufzeichnungen, beweiserheblichen Daten oder Grenzzeichen Beweis über eine rechtserhebliche Tatsache zu erheben. Zu diesem Zweck verbietet die Vorschrift mehrere Verhaltensweisen, durch die der Bestand oder der Beweiswert der genannten Objekte beeinträchtigt wird.

Für die Urkundenfälschung können eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder Geldstrafe verhängt werden.

Die praktische Relevanz der Urkundenunterdrückung ist gering. Für 2021 verzeichnet die Polizeiliche Kriminalstatistik 689 Fälle.

Im österreichischen Strafrecht existiert mit StGB eine inhaltlich weitgehend vergleichbare Vorschrift.

Normierung und Schutzzweck StGB lautet seit seiner letzten Änderung vom 1. August 1986. wie folgt:

Während dies für andere Urkundsdelikte umstritten ist, besteht in Bezug auf StGB Einigkeit darüber, dass die Vorschrift individualschützender Natur ist:Volker Erb: § 274 Rn. 3, in: Anders Diethelm Kienapfel: Zur Abgrenzung von Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung, in: Jura 1983, S. 185 (187). StGB schützt in seinen drei Begehungsvarianten das Recht, mithilfe spezifischer Beweismittel Beweis über eine Tatsache zu erheben.Volker Erb: § 274 Rn. 1, in: In der Sache auch Harro Otto, in: Juristische Schulung 1987, S. 761 (äußere Unversehrtheit). Wegen des individualschützenden Charakters der Norm ist die Strafbarkeit ausgeschlossen, wenn der Beweisführungsberechtigte in die Tat einwilligt.BGH, Urteil vom 9.7.1954 - = BGHSt 6, 251 (253 f.).

Aufgrund seines Schutzzwecks beschränkt sich StGB tatbestandlich auf Erklärungen, die tatsächlich von ihrem scheinbaren Aussteller herrühren, die also echt sind. Schließlich besteht nur an solchen Erklärungen ein schützenswertes Beweisführungsinteresse.BGH, Urteil vom 27.9.2007 – = BeckRS 2007, 17605 Rn. 3. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass unechte Urkunden zumindest im Strafprozess als Beweismittel gegen den Fälscher verwendet werden können, weil sie hierbei nicht in ihrer spezifischen Beweisfunktion genutzt werden, sondern als bloße Augenscheinsobjekte fungieren. Entsprechendes gilt für die von Nr. 3 erfassten Grenzzeichen, die nur dann tatbestandsmäßig sind, wenn sie von einem hierzu Berechtigten platziert wurden.Volker Erb: § 274 Rn. 3, in: Ingeborg Puppe, Kay Schumann: § 274 Rn. 5. In: Die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung oder des Beweiszeichens ist hingegen wie bei StGB für den Schutz durch StGB unerheblich.Volker Erb: § 274 Rn. 3, in:

Entstehungsgeschichte Der Tatbestand der Urkundenunterdrückung bildete gemeinsam mit der Urkundenfälschung den Kernbestand der Urkundsdelikte des am 1. Januar 1872 in Kraft getretenen RStGB. In seiner damaligen Fassung beschränkte sich das Delikt auf den Schutz von Urkunden und Grenzzeichen und kannte noch keine Versuchsstrafbarkeit. Das damalige Strafmaß belief sich ursprünglich auf 3.000 Taler und wurde mit der Währungsreform von 1876 auf 3.000 Mark umgerechnet.RGBl. 1876, S. 25. Im Zuge der Reform der Urkundsdelikte ergänzte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 15. Juni 1943 die Urkundenunterdrückung um eine Versuchsstrafbarkeit.

In der Folgezeit erstreckte der Gesetzgeber das Urkundenstrafrecht auf neuartige Beweismittel, die durch den technischen Fortschritt geschaffen wurden und die zunehmend anstelle von Urkunden genutzt wurden. Dies betraf zunächst technische Aufzeichnungen: Anlässlich der Einführung des Verbots der Fälschung solcher Aufzeichnungen ( StGB) nahm der Gesetzgeber mit Wirkung zum 25. Juni 1969. technische Aufzeichnungen in den Kreis der Tatobjekte des StGB auf, um für diese nicht nur einen Echtheits-, sondern auch einen Bestandsschutz zu gewährleisten. Entsprechendes geschah mit Wirkung zum 1. August 1986,. als der Gesetzgeber das Urkundsstrafrecht auf beweiserhebliche Daten erstreckte (vgl. StGB).

Objektiver Tatbestand

Nr. 1: Unterdrückung von Urkunden und technische Aufzeichnungen

Tatobjekt Der Begriff der Urkunde entspricht dem des StGB.OLG Celle, Urteil vom 8.10.1959 – = Neue Juristische Wochenschrift 1960, S. 880. OLG Koblenz, Beschluss vom 5.9.1994 – = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1995, S. 50 (51). Hier wie dort reicht er weit über das allgemeinsprachliche Verständnis hinaus und beschreibt nach gängiger Definition eine „schriftlich verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt.“ Diese Definition bringt drei charakteristische Funktionen von Urkunden zum Ausdruck: die Beweis-, die Garantie- und die Perpetuierungsfunktion. Die Urkunde muss also zunächst einen Beitrag zur Überzeugungsbildung über rechtlich erhebliche Tatsachen leisten können und sollen. Ferner muss sie einer Person als „geistigem Urheber“ zugerechnet werden können. Schließlich muss sie einen Erklärungsinhalt in einer auf Dauer angelegten Weise verkörpern.

Den Urkunden gleichgestellt sind technische Aufzeichnungen. Bei einer technischen Aufzeichnung handelt es sich gemäß Abs. 2 StGB um eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist. Hierzu zählen insbesondere Fahrtenschreiber und Radarkontrollgeräte.BGH, Beschluss vom 10.12.1993 – 1 StR 212/93 = (28). OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.5.2002 - Az. 3 Ss 128/00 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2002, S. 652 Rn. 2. Michael Duchstein: Die Strafbarkeit von Fahrerkartenmanipuationen, in: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 2013, S. 367.

Gehören mini|Mechanischer Fahrtenschreiber mit beschriebenem Schaublatt StGB beschränkt sich auf Urkunden und Aufzeichnungen, die dem Täter nicht ausschließlich gehören. Für das Gehören kommt es aufgrund des Schutzzwecks der Norm nicht auf die zivilrechtliche Eigentumslage an, sondern darauf, wer berechtigt ist, mithilfe des Tatobjekts Beweis zu führen.BGH, Urteil vom 29.1.1980 – = BGHSt 29, 192 (194). BayObLG, Urteil vom 20.12.1979 – = Neue Juristische Wochenschrift 1980, S. 1057. Daher kann auch der Eigentümer Täter der Urkundenunterdrückung sein.BGH, Urteil vom 29.1.1980 – = BGHSt 29, 192 (194). Im Grundsatz steht das Beweisführungsrecht an einer Urkunde oder einer Aufzeichnung allerdings deren Eigentümer zu, da dieser gemäß BGB die umfassende rechtliche Gewalt über die Sache innehat. Allerdings verliert er sein alleiniges Beweisführungsrecht, wenn ihm die Pflicht auferlegt wird, die Urkunde im Interesse eines anderen als Beweismittel zu erhalten.BGH, Urteil vom 29.1.1980 – = BGHSt 29, 192 (194). BayObLG, Urteil vom 20.12.1979 – = Neue Juristische Wochenschrift 1980, S. 1057 (1058). Bernd Hecker: Der manipulierte Parkschein hinter der Windschutzscheibe - ein (versuchter) Betrug? - OLG Köln, NJW 2002, 527, in: Juristische Schulung 2002, S. 224 (226). So verhält es sich etwa, wenn er gemäß , , ZPO im Rahmen eines Zivilprozesses zur Vorlage der Urkunde verpflichtet wird. Beseitigt er in einer solchen Situation die Urkunde, verwirklicht dies den objektiven Tatbestand der Urkundenunterdrückung.BayObLG, Urteil vom 20.12.1979 – = Neue Juristische Wochenschrift 1980, S. 1057 (1058). Im materiellen bürgerlichen Recht finden sich Vorlagepflichten etwa in , , BGB und in HGB. Auch im öffentlichen Recht finden sich zahlreiche Vorlagepflichten. Diese führen typischerweise zum Übergang des Beweisführungsrechts auf den Staat, sofern sie der Rechnungslegung dienen. So sind etwa Empfänger von Sozialleistungen regelmäßig dazu verpflichtet, Dokumente vorzuhalten, aus denen sich die Berechtigung zum Empfang der Leistungen ergibt.BGH, Urteil vom 29.1.1980 – = BGHSt 29, 192 (195). Anders verhält es sich demgegenüber bei Vorlagepflichten, die staatlichen Behörden die Wahrnehmung von Überwachungsaufgaben erleichtern sollen. So verhält es sich etwa bei Fahrtenschreiberaufzeichnungen.OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.4.1984 - = Neue Juristische Wochenschrift 1985, S. 1231 (1232). OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.7.1989 - = Juristische Rundschau 1991, S. 250 (251). Anders AG Elmshorn, Urteil vom 19.7.1989 - = Neue Juristische Wochenschrift 1989, S. 3295. Wilfried Bottke: Anmerkung zu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.7.1989 - 5 Ss 251/89 - 102/89 I, in: Juristische Rundschau 1991, S. 252 (253). Hartmut Schneider: Zur Strafbarkeit des Vernichtens von Schaublättern eines Fahrtenschreibers, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1993, S. 16 (18). Auch bei amtlichen FührerscheinenOLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.1959 – = Neue Juristische Wochenschrift 1960, S. 1120 (1121). und PässenBayObLG, Beschluss vom 21.8.1989 – = Neue Juristische Wochenschrift 1990, S. 264. BayObLG, Urteil vom 20.2.1997 – = Neue Juristische Wochenschrift 1997, S. 1592. OLG Hamm, Urteil vom 26.5.1998 – = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 1998, S. 331. Christoph Reichert: "Mein Paß 'gehört' mir", in: Strafverteidiger 1998, S. 51 (53). fallen Eigentum und Beweisführungsrecht auseinander: Zwar stünden die genannten Dokumente im Eigentum der ausstellenden Körperschaft, das Beweisführungsrecht steht jedoch allein deren Inhabern zu. Das Beschädigen solcher Urkunden ist daher für andere Personen nach StGB strafbar, nicht aber für den Inhaber des Ausweises selbst.

Tathandlungen mini|210x210px|Das Entfernen des Etiketts von der Mütze kann eine Urkundenunterdrückung in der Variante des Vernichtens darstellen Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht, wer die Beweisfunktion des Tatobjekts beeinträchtigt. Dies kann zunächst durch physische Einwirkung auf die Urkunde geschehen, etwa durch deren Vernichtung oder Beschädigung. Als vernichtet gilt die Urkunde, wenn ihre Beweiswirkung vollständig aufgehoben ist. So verhält es sich etwa, wenn der Täter die Unterschrift einer Urkunde ausradiertBGH, Urteil vom 13.5.1954 - = Neue Juristische Wochenschrift 1954, S. 1375. oder einen amtlichen Stempel von einem Benzingutschein entfernt.BayObLG, Urteil vom 20.12.1979 - = Neue Juristische Wochenschrift 1980, S. 1057 (1058). Richtet sich die Tat gegen eine zusammengesetzte Urkunde, etwa die Verbindung von Preisschild und Ware, liegt ein Vernichten auch dann vor, wenn die Verbindung aufgelöst wird.OLG Köln, Urteil vom 3.7.1973 - = Neue Juristische Wochenschrift 1973, S. 1807.

Als Beschädigung gelten weniger intensive Einwirkungen auf die Substanz der Urkunde, etwa deren Einreißen.RG, Urteil vom 24.6.1887 - = RGSt 16, 150 (153).

Die Tathandlung des Unterdrückens ist hingegen ohne Substanzeinwirkung möglich; sie wird dadurch verwirklicht, dass der Täter dem Berechtigten die Möglichkeit zur Nutzung der Urkunde als Beweismittel entzieht oder vorenthält. Die Rechtsprechung bejahte dies etwa für das WegnehmenBayObLG, Urteil vom 24.4.1968 - = Neue Juristische Wochenschrift 1968, S. 1896. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.1988 - = Neue Juristische Wochenschrift 1989, S. 115. Dem Grunde nach auch OLG Hamburg, Urteil vom 29.10.1963 - = Neue Juristische Wochenschrift 1964, S. 736 (737)., das UnlesbarmachenOLG Frankfurt, Beschluss vom 28.1.2020 - = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2020, S. 619. und das VerheimlichenRG, Urteil vom 30.5.1890 - = RGSt 20, 413 (415). der Urkunde. Auch das pflichtwidrige Nichtherausgeben der Urkunde subsumierte die Rechtsprechung unter Abs. 1 Nr. 1 StGB.RG, Urteil vom 15.1.1915 - = RGSt 49, 144. Sie verneinte es demgegenüber, als der Täter die Urkunde mit einer transparenten Folie überklebte, weil dies den Beweiswert der Urkunde nicht beeinträchtigte.OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.3.1983 - = Neue Juristische Wochenschrift 1983, S. 2341.

Nr. 2: Beweiserhebliche Daten

Tatobjekt