Das Liquiditätsrisiko beschreibt die unternehmerische Gefahr für Banken und andere Marktakteure, eingegangenen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen zu können oder sogar vollständig auszufallen. Das Liquiditätsrisiko ist eine Kenngröße des Risikomanagements, da davon die finanzielle Stabilität des Unternehmens abhängt.
Diese Definition enthält Bestandsgrößen, doch kann das Liquiditätsrisiko auch durch Stromgrößen definiert werden. Dann besteht es in der Gefahr, dass die Einzahlungen nicht ausreichen, um sämtliche fälligen Auszahlungen zu decken oder Zahlungsmittel nur zu erhöhten Refinanzierungskosten beschafft werden können. Beide Fälle betreffen die Liquidität eines Wirtschaftssubjektes. Das kann die Liquidität von Unternehmen, Privathaushalten oder des Staates betreffen. Insbesondere bei Unternehmen umfassen deren Unternehmensziele oder Nebenbedingungen die Sicherung der Liquidität.Fred G. Becker, Einführung in die Betriebswirtschaftslehre, 2006, S. 73
Mathematische Darstellung Gegenübergestellt werden die Einzahlungen (bestehend aus Bareinzahlungen und bargeldlosen Einzahlungen wie Gutschriften) und die Auszahlungen (bestehend aus Barauszahlungen und bargeldlosen Auszahlungen wie Lastschriften) . Die Gefahr besteht beim Liquiditätsrisiko konkret darin, dass die tatsächlichen Einzahlungen geringer sind als die geplanten Einzahlungen : oder die tatsächlichen Auszahlungen höher sind als die geplanten Auszahlungen : .Günter Wöhe/Ulrich Döring, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 25. Auflage, 2013, S. 533; ISBN 978-3-8006-4687-6
Auf Grundlage des Zahlungsmittelbestands lässt sich der Liquiditätsstatus wie folgt ermitteln:
Liquiditätsstatus Definition Idealliquidität Liquiditätsüberschuss Liquiditätsdefizit
Dabei ist der tatsächlich vorhandene Zahlungsmittelbestand (Istwert) und der geplante oder erforderliche Zahlungsmittelbestand (Sollwert). Das Liquiditätsrisiko zeigt sich formal in einem Liquiditätsüberschuss oder Liquiditätsdefizit.
Nichtbanken In Nichtbanken soll das Cash Management oder Liquiditätsmanagement für die Sicherung der Liquidität sorgen, womit sich häufig die Organisationseinheiten des Treasury oder das Bilanzstrukturmanagements befassen. Das Ziel des Risikomanagements ist, das Unternehmen jederzeit und nachhaltig mit ausreichend Liquidität auszustatten und finanzwirtschaftliche Risiken (beispielsweise das Liquiditätsrisiko) zu begrenzen.Bernd Heesen, Cash- und Liquiditätsmanagement, 2016, S. 4 ff. Dabei sind Liquiditätsüberschuss (Minimierung der Rentabilität) und Liquiditätsdefizit (Minimierung des Insolvenzrisikos) zu verhindern.Günter Wöhe/Ulrich Döring, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 25. Auflage, 2013, S. 534; Die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre konnte viele Erkenntnisse der Bankbetriebslehre übernehmen, die sich mit den spezifischen Liquiditätsrisiken der Kreditinstitute auseinandersetzt.
Die Privathaushalte verringern ihr Liquiditätsrisiko durch eine private Liquiditätsrechnung.
Bankwesen Von besonderer Bedeutung ist im Bankwesen das Liquiditätsrisiko für Kreditinstitute.Nils Moch, Liquiditätsrisikomanagement in Kreditinstituten, 2007, S. 40 Ein Liquiditätsrisiko im weiteren Sinne ist für Kreditinstitute stets dann gegeben, wenn unsichere Zahlungsströme von ihrem Erwartungswert abweichen und das Institut potenziell nicht zu jeder Zeit in der Lage ist, alle fälligen Zahlungsverpflichtungen termingerecht und vollständig zu erfüllen.Jens Döhring, Gesamt-Risikomanagement von Banken, 1996, S. 71 f.; ISBN 978-3-486-23766-5 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bankenliquidität in hohem Maße fremdbestimmt (durch Bankkunden und den Interbankenhandel) ist, was eine Liquiditätsplanung erschwert.Guido Eilenberger, Bankbetriebswirtschaftslehre, 1997, S. 179; ISBN 978-3-486-24336-9
Klassische Theorien Insbesondere haben sich vier Theorien mit dem Liquiditätsrisiko befasst: Die Goldene Bankregel (Otto Hübner) aus 1854 besagt, dass es keine Inkongruenz zwischen der Kapitalbindungsdauer der Passivseite (Mittelaufnahme) und der der Aktivseite (Mittelverwendung) geben darf. Somit würde keine Fristentransformation betrieben, und es bestünden keine Liquiditätsrisiken. „Der Credit, welchen eine Bank geben kann, ohne Gefahr zu laufen, ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllen zu können, muss nicht nur im Betrage, sondern auch in der Qualität dem Credite entsprechen, welchen sie genießt“.Otto Hübner, Die Banken, 1854, S. 28 Bodensatztheorie: Adolph Wagner entwickelte 1857 den Grundsatz Hübners weiter, indem er keine vollständige Entsprechung zwischen Kreditgeschäft und Einlagengeschäft mehr verlangte.Adolph Wagner, Beiträge zur Lehre von den Banken, 1857, S. 166 f. Die Bodensatztheorie berücksichtigt, dass Einlagen (Sicht-, Termin- und Spareinlagen) zumindest teilweise länger als ihre nominale Bindungsdauer zur Verfügung stehen. Ein Beispiel sind Girokonten, auf denen Geld normalerweise länger als die eintägige Kündigungsfrist angelegt ist. Shiftability-Theorie: Karl Knies legte 1879 mit seiner Realisationstheorie die Grundlage. Er wies insbesondere darauf hin, dass bei Liquiditätsüberlegungen auch berücksichtigt werden muss, dass bestimmte Aktiva bei Bedarf monetarisierbar sind, und zwar unabhängig von ihrer ursprünglichen Laufzeit.Karl Knies, Geld und Kredit, Band 2: Der Credit, 1879, S. 241 f. Die von Harold G. Moulton entwickelte Shiftability-Theorie geht davon aus, dass die Bankenliquidität nicht von der Refinanzierung abhängt, sondern vielmehr durch die Liquidierbarkeit ihrer Vermögenswerte in liquide Mittel bestimmt wird.Harold G. Moulton, Commercial Banking and Capital Formation, in: Journal of Political Economy 26, 1918, S. 484–508 Solche Vermögenswerte können durch ihre Abtretung () in Primärliquidität verwandelt werden. Aus diesem Grund halten Kreditinstitute eine sogenannte Liquiditätsreserve an marktliquiden Wertpapieren (sekundärliquide Mittel), die bei Bedarf durch Verkauf oder über Pensionsgeschäfte in Primärliquidität umgewandelt werden können. Maximalbelastungstheorie: Wolfgang Stützel erkannte 1959, dass im Falle der maximalen Liquiditätsbelastung (beim Bank Run) die Bodensatztheorie außer Kraft gesetzt ist, da man sich nun nicht mehr „einer sehr großen Zahl voneinander unabhängiger Einzelrisiken gegenübersieht“.Wolfgang Stützel, Ist die „Goldene Bankregel“ eine geeignete Richtschnur für die Geschäftspolitik der Kreditinstitute?, in: Vorträge für Sparkassenprüfer, 1959, S. 772 f. Im Gegensatz zu den bisher genannten Ansätzen sieht die Maximalbelastungstheorie das Refinanzierungsrisiko als ein Ertragsrisiko. Sie geht davon aus, dass jeder Vermögenswert bei einem entsprechenden Wertabschlag liquidierbar ist. Wenn die Summe dieser Wertabschläge kleiner als die Höhe des Eigenkapitals ist, kann jeder Abfluss von Zahlungsmitteln gedeckt werden, ohne dass die Gefahr einer Insolvenz gegeben wäre. Die goldene Bankregel negiert die wirtschaftliche Funktion der Fristentransformation und ist deshalb im modernen Bankwesen bedeutungslos. Die Bodensatz- und die Shiftability-Theorie haben Eingang in moderne Verfahren zum Liquiditätsrisikomanagement gefunden. Ebenso wird der Grundgedanke der Maximalbelastungstheorie, dass Vermögensgegenstände ggf. nur mit einem Abschlag zu liquidieren sind, weiterhin verwendet. Die Maximalbelastungstheorie ist aber als Steuerungsinstrument unter der Going-Concern-Annahme (vgl. Fortführungsprinzip) nicht geeignet, da sie ggf. die Liquidation eines erheblichen Teils des Unternehmens vorsieht.
Rechtsgrundlagen Die besondere Bedeutung des Liquiditätsrisikos für Kreditinstitute hat die Bankenaufsicht bereits in früheren Zeiten zum Erlass entsprechender Rechtsnormen veranlasst. Das im Dezember 1934 in Kraft getretene – und im Januar 1961 reformierte – Kreditwesengesetz enthielt Grundsätze über Eigenmittel und Liquidität, die im Januar 1962 eine Konkretisierung durch Grundsatz I und im April 1962 durch Grundsatz II und Grundsatz III erfuhren.
Heute werden die Liquiditätsanforderungen an Kreditinstitute einheitlich in allen EU-Mitgliedstaaten durch die seit Januar 2014 geltende Kapitaladäquanzverordnung (CRR) geregelt (Kapitaladäquanzverordnung), ergänzt durch nationale Vorschriften wie in Deutschland durch die MaRisk in BTR 3 (Konkretisierung aus KWG)BaFin vom 29. Juni 2023, Rundschreiben 05/2023 (BA) - Mindestanforderungen an das Risikomanagement - MaRisk und die Liquiditätsverordnung (LiqV). Letztere gilt jedoch gemäß LiqV seit Januar 2018 lediglich noch für Bürgschaftsbanken, Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, Wertpapierfirmen und Finanzdienstleistungsinstitute gemäß Abs. 1a KWG.
Für alle übrigen Kreditinstitute gelten die Bestimmungen der Art. 411 bis 428 CRR. Gemäß Art. 412 CRR müssen Kreditinstitute über liquide Aktiva verfügen, deren Gesamtwert die Liquiditätsabflüsse abzüglich der Liquiditätszuflüsse unter Stressbedingungen abdeckt, damit gewährleistet wird, dass sie über angemessene Liquiditätspuffer verfügen, um sich einem möglichen Ungleichgewicht zwischen Liquiditätszuflüssen und -abflüssen unter erheblichen Stressbedingungen während 30 Tagen stellen zu können. Mathematisch ergibt sich aus dieser Anforderung des Art. 412 CRR folgende Definitionsgleichung: . In Stressperioden dürfen Institute ihre liquiden Aktiva zur Deckung ihrer Netto-Liquiditätsabflüsse verwenden. Eine Meldepflicht begründet Art. 415 CRR, denn die Institute melden den zuständigen Behörden in einer einzigen Währung – unabhängig von der tatsächlichen Denomination – die in den CRR aufgezählten Bilanzpositionen und deren Bestandteile, einschließlich der Zusammensetzung ihrer liquiden Aktiva gemäß Artikel 416 CRR. Liquide Aktiva werden nach Art. 418 CRR mit ihrem Marktwert gemeldet, vorbehaltlich angemessener Abschläge, die mindestens die Duration, das Kredit- und Liquiditätsrisiko und typische Abschläge auf Pensionsgeschäfte in allgemeinen Stressphasen des Marktes widerspiegeln.
Zu den internen Managementprozessen veröffentlichte der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht im Jahre 2000 die Empfehlung „Sound Practices for Managing Liquidity in Banking Organisations“. Im September 2008 wurde ebenfalls als Reaktion auf die Finanzmarktkrise eine überarbeitete Version veröffentlicht. Infolge der Finanzkrise ab 2007 hat der Basler Ausschuss Empfehlungen zu quantitativen Vorschriften zur Begrenzung von Liquiditätsrisiken erarbeitet, die seit Dezember 2010 als Internationale Rahmenvereinbarung über Messung, Standards und Überwachung in Bezug auf das Liquiditätsrisiko vorliegen. Hierin werden zwei aufsichtliche Kennzahlen vorgeschlagen, mit deren Limitierung das Liquiditätsrisiko in der kurzen Frist (bis 30 Tage, Liquiditätsdeckungsquote LCR) und in der mittleren Frist (bis 1 Jahr, strukturelle Liquiditätsquote NSFR) Frist begrenzt werden soll. Außerdem werden Standards für die Überwachungstätigkeit der Bankaufsichtsbehörden formuliert. In Bezug auf die LCR sowie die aufsichtlichen Standards wurde der Standard zum Januar 2013 nochmals überarbeitet („The Liquidity Coverage Ratio and liquidity risk monitoring tools“).
Das Committee of European Banking Supervisors (CEBS, seit 2011 Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Bankwesen EBA) hat im Dezember 2009 ebenfalls Leitlinien vorgelegt („Guidelines on Liquidity Buffers & Survival Periods“), die auf die bankinternen Risikomanagementprozesse im Sinne der zweiten Säule von Basel II zielen.
Transformationsrisiken Die banktypischen Transformationsleistungen führen zu eigenständigen Finanzrisiken, die in einem Liquiditätsrisiko münden:Nils Moch, Liquiditätsrisikomanagement in Kreditinstituten, 2007, S. 8