Die Religionsfreiheit (auch Weltanschauungsfreiheit) stellt in der Bundesrepublik Deutschland ein Grundrecht dar, das in des Grundgesetzes (GG) normiert ist. Kraft europäischen Rechts ist die Religions- und Weltanschauungsfreiheit durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet. Völkerrechtlich ist Deutschland u. a. aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit verpflichtet.

Ihr Schutz umfasst sowohl Religionen als auch Weltanschauungen. Unterteilt wird sie in die positive und negative Religionsfreiheit. Als positive Religionsfreiheit wird die Freiheit des Grundrechtsberechtigten bezeichnet, eine religiöse oder weltanschauliche Handlung vorzunehmen. Die negative Religionsfreiheit verbietet dem Staat, Bürger zu einer religiösen oder weltanschaulichen Handlung zu verpflichten.

Normierung Das deutsche Grundgesetz (GG) sichert die Religionsfreiheit in Absatz 1, 2:

Abs. 3 GG behandelt den Religionsunterricht an Schulen. Nach Abs. 3 GG ist der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte und der Zugang zu öffentlichen Ämtern unabhängig vom religiösen Bekenntnis.

Zusätzliche Bestimmungen zur Religionsfreiheit gibt es in den sogenannten Religionsartikeln der Weimarer Verfassung (WRV), die durch in das Grundgesetz übernommen wurden:

WRV regelt, dass bürgerliche und staatsbürgerliche Rechte und Pflichten durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt werden. Außerdem darf niemand zu einer religiösen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden. WRV regelt, dass keine Staatskirche besteht und die Vereinigung zu Religionsgesellschaften gewährleistet wird. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes; sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. WRV regelt, dass Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften, die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhten, durch die Landesgesetzgebung abgelöst werden. Die Grundsätze hierfür stellt die Bundesregierung auf. Das Eigentum der Religionsgesellschaften und religiöser Vereine werden gewährleistet. WRV regelt, dass der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt bleiben. WRV regelt, soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, dass die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen sind, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

Entstehungsgeschichte Die Forderung nach einer strengen Trennung von Kirche und Staat entstand zuerst um 1526 bei den Täufern unter Balthasar Hubmaier in Mähren und Österreich. Dahingegen hielten die Lutheraner am staatlichen Charakter der Kirche fest und schlossen in ihren Gebieten Anhänger anderer Bekenntnisse ebenso aus wie die Katholiken. Der Reichstag zu Augsburg beschloss am 25. September 1555 den Augsburger Reichs- und Religionsfrieden, der den Protestanten erstmals Religionsfreiheit gewährte. Kernpunkte des Kompromisses waren ein allgemeiner Landfrieden („dass niemand, welcher Würde, Standes oder Wesens er auch sei, den anderen befehden, bekriegen, fangen, überziehen, belagern soll“) und die Anerkennung des evangelischen Glaubens („diese Religion ruhig und friedlich belassen“). Außerdem wurde die geistliche Gerichtsbarkeit („Ketzergesetze“) gegenüber den Evangelischen abgeschafft. Dieses Vertragswerk regelte zum ersten Mal das gleichberechtigte konfessionelle Zusammenleben beider christlicher Glaubensgemeinschaften, ohne die umstrittene Frage nach dem „wahren Glauben“ zu entscheiden. Allerdings blieben Calvinisten, Täufer und andere konfessionelle Gruppen vom Augsburger Religionsfrieden ausgeschlossen. Das vom Reichstag zu Speyer 1529 erlassene Wiedertäufermandat blieb bestehen. Im Deutschen Reich wurde der Calvinismus erst 1648 als gleichberechtigt neben katholischer und lutherischer Kirche anerkannt. In der Praxis wurde aber das Prinzip „Cuius regio, eius religio“, das zumeist bis zum Westfälischen Frieden galt, oft zur Unterdrückung oder gar Vertreibung der aus Sicht der absolutistischen Landesherren jeweils Andersgläubigen angewandt, um eine religiös homogene Untertanenschaft zu erreichen. Die Ideen der Aufklärung konnten sich nur in wenigen deutschen Gebieten durchsetzen. Vor allem Brandenburg-Preußen spielte in religiöser Hinsicht eine Sonderrolle, da hier seit 1613 eine überwiegend lutherische Bevölkerung von einem reformierten Herrscherhaus regiert wurde.Andreas von Bezold: Religiöse Toleranz unter Friedrich II. von Preußen. Fern-Uni Hagen 2006, ISBN (E-Book) 978-3-638-50547-5. Die Habsburgermonarchie verhielt sich hingegen unerbittlich gegenüber Protestanten, die vielfach in Gebiete außerhalb des Habsburgerreichs flüchteten, und den Juden. Erst unter Joseph II. wurden den Protestanten, Juden und Griechisch-Orthodoxen 1781–1789 Rechte zum Dienst im Staat zugestanden. mini|Duldungsbillet Friedrich Wilhelms IV. für Baptisten und andere „solcher Sekten, die sich seit der Reformazion […] gebildet“ (1852)

Mit dem Preußischen Judenedikt von 1812 wurden die in Preußen lebenden Juden Inländer und preußische Staatsbürger. Schon seit den Befreiungskriegen kam es jedoch zu einer engen Verbindung von nationalistischem und protestantischem Denken (Nationalprotestantismus),Roland Kurz: Nationalprotestantisches Denken in der Weimarer Republik, Gütersloh 2007, S. 21–102 der dem Staatskirchentum Vorschub leistete, die Ideen der Trennung von Kirche und Staat und der freien Religionsausübung verdrängte und sich teils aggressiv gegen Katholiken und Juden wandte. Nach Ernst Troeltsch ist die „Restauration des preußisch-deutschen Luthertums eines der sozialgeschichtlich wichtigsten Ereignisse. Es verband sich mit der Reaktion des monarchischen Gedankens, des agrarischen Patriarchalismus, der militärischen Machtinstinkte, gab der Restauration den ideellen und ethischen Rückhalt, wurde darum wieder von den sozial und politisch reaktionären Mächten mit allen Gewaltmitteln gestützt, heiligte den realistischen Machtsinn und die dem preußischen Militarismus unentbehrlichen ethischen Tugenden des Gehorsams, der Pietät und des Autoritätsgefühls. So wurde Christentum und konservative Staatsgesinnung identisch, verschwisterten sich Gläubigkeit und realistischer Machtsinn, reine Lehre und Verherrlichung des Krieges und des Herrenstandpunktes. So wurden die kirchlichen Reformbestrebungen gleichzeitig mit der liberalen Ideenwelt unterdrückt, die Anhänger der modernen sozialen und geistigen Tendenzen in eine schroffe Kirchenfeindschaft hineingetrieben und dem gegenüber dann alle christlich und religiös fühlenden für den Konservativismus in Beschlag genommen.“Ernst Troeltsch: Die Soziallehren der christlichen Kirchen und Gruppen. 1912. Nachdruck Aalen 1961, S. 603 f.

Der preußische König Friedrich Wilhelm IV. stellte 1852 ein an die Minister des Innern und des Kultus adressiertes Duldungsbillet für Baptisten und andere protestantische Dissidenten aus. Es galt allerdings nur für solche Gemeinschaften, die „sich seit der Reformazion“ innerhalb des evangelischen Bekenntnisses gebildet, sich als unbedenklich und gläubig bewährt haben. Grenzen seien danach nur dort zu ziehen, wo „das Anstands=Gefühl & die Sicherheit des Staates es gebiethen“.Siehe dazu Hans Luckey: Gottfried Wilhelm Lehmann und die Entstehung einer deutschen Freikirche. Kassel o. J. (1939?). S. 128ff

Die Paulskirchenverfassung von 1848 sicherte in den Grundrechte des deutschen Volkes die Religionsfreiheit zu.

Der spätere Kulturkampf trug zwar weiter zur Trennung von Kirche und Staat im kleindeutschen Kaiserreich bei, führte jedoch auch zur Diskriminierung katholischer Bevölkerungsgruppen.

Die Weimarer Republik hat sich, auch unter dem Einfluss des politischen Katholizismus, eine Verfassung gegeben, die den Staat zu weltanschaulicher Neutralität verpflichtete und die ungestörte Religionsausübung garantierte. Mit der Weimarer Reichsverfassung bekam das Verhältnis von Kirche und Staat seine bis heute geltende Fassung. Die diesbezüglichen Artikel 136 bis 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung werden in Artikel 140 Grundgesetz als Bestandteil des Grundgesetzes übernommen.

Schutzbereich Die Religionsfreiheit schützt den Bürger vor Beschränkungen seines Rechts, frei eine Religion auszuüben. Hierzu gewährleistet sie eine Freiheitssphäre, in die Hoheitsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen dürfen. Diese Sphäre wird als Schutzbereich bezeichnet. Sofern der Hoheitsträger in diesen eingreift und dies verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist, verletzt er hierdurch die Religionsfreiheit.Hans Jarass: Vorb. vor Art. 1, Rn. 19-23. In:

Die Rechtswissenschaft unterscheidet zwischen dem persönlichen und dem sachlichen Schutzbereich. Der persönliche Schutzbereich bestimmt, wer durch das Grundrecht geschützt wird. Der sachliche Schutzbereich bestimmt, welche Freiheiten durch das Grundrecht geschützt werden.Hans Jarass: Vorb. vor Art. 1, Rn. 19-23. In:

Persönlich Grundrechtsberechtigt ist prinzipiell jedermann (Deutsche und Ausländer). Die Mündigkeit von Minderjährigen, über ihr religiöses Bekenntnis zu entscheiden, ist jedoch erst mit der Einsichtsfähigkeit gegeben. Die Befugnis der Eltern, über das religiöse Bekenntnis des Kindes zu entscheiden, ist durch das Gesetz über die religiöse Kindererziehung geregelt. Auf die Religionsfreiheit können sich auch Gruppen (z. B. Religionsgemeinschaften) berufen (kollektive Religionsfreiheit).

Sachlich Der sachliche Schutzbereich des Art. 4 GG wird weit verstanden, wobei Abs. 1 und Abs. 2 als ein einheitlicher Schutzbereich aufgefasst werden. Der 2. Absatz hat lediglich klarstellenden Charakter bezüglich der Religionsausübung. („Aktion Rumpelkammer“).

In einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages zum Thema „Religiös motivierte Beschneidung minderjähriger Jungen“ heißt es: „Die Glaubensfreiheit umfasst jedoch schon auf Schutzbereichsebene nicht Eingriffe an anderen Personen.“bundestag.de (PDF; 0,2 MB)

Die positive Religionsfreiheit umfasst das Recht, sich eine Religion zu bilden und zu haben (die persönliche innere Überzeugung „forum internum“), seine Religion zu bekennen und nach seiner religiösen Überzeugung zu leben (das nach außen wirkende „forum externum“) sowie sich zu Religionsgemeinschaften zusammenzuschließen. Streitig ist, wie weit das „forum externum“ reicht, welches unter Umständen dem Verhalten der Mehrheitsgesellschaft konflikt- und kollisionsreich begegnen kann. Daher wird teilweise vertreten, dass sich die Freiheit des religiösen Bekenntnisses auf überkommene Verlautbarungen der Glaubensinhalte beschränke, was neben den kultischen Gebräuchen (z. B. Gottesdienste, Gebete) die Verkündung des Glaubens, die Bekehrung Anders- bzw. Nichtgläubiger zum Gegenstand habe und allenfalls die Mildtätigkeit aus religiösen Beweggründen umfasse. Das Bundesverfassungsgericht sieht aber nicht nur kultische Gebräuche erfasst, sondern auch das Recht, das gesamte Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu leben.; .