Der Geheißerwerb beschreibt im deutschen Sachenrecht eine besondere Form der Übereignung im Sinne von Satz 1 BGB.

Beim Geheißerwerb werden im Rahmen der sachenrechtlichen Übergabe Dritte eingeschaltet, die in keiner besitzrechtlichen Beziehung, etwa als Besitzdiener oder Besitzmittler, zu einer Partei stehen. Sogenannte Geheißpersonen können auf Erwerber- oder Veräußererseite auftreten, um beim Übergabeakt des Übereignungsgeschäfts mitzuwirken. Beim Geheißerwerb wird angenommen, dass eine Mitwirkungshandlung bei der Übergabe, die auf Weisung erfolgt, der Mitwirkungshandlung des Anweisenden gleichsteht.

Wie das Sicherungseigentum ist der Geheißerwerb im deutschen Recht nicht ausdrücklich geregelt. Hieraus resultiert auch die Kritik an dieser Übertragungsform, der jedoch ein erhebliches Verkehrsbedürfnis für diesen Übertragungsweg entgegensteht: Zur Abkürzung umständlicher Leistungs- und Lieferungswege ist der Geheißerwerb unverzichtbar.

Abgrenzung Der Geheißerwerb ist vom Besitzmittlungsverhältnis sowie der Besitzdienerschaft abzugrenzen. Er unterscheidet sich von der Besitzdienerschaft insoweit, als kein Herrschaftsverhältnis zwischen der Geheißperson und der anweisenden Partei besteht. Der Unterschied zu beiden vorgenannten besitzrechtlichen Beziehungen ist somit, dass die Geheißperson allenfalls "isolierten" unmittelbaren Besitz hat und diesen beim Übertragungsakt verliert oder erwirbt (wobei es bei mehrstufigen Lieferketten auch vorkommen kann, dass die Geheißperson zu keinem Zeitpunkt Besitz an der Sache hat).Michael Martinek: AcP 188 (1988), 573, 600. Daraus folgt, dass die Geheißperson in keiner besitzrechtlichen Beziehung zu demjenigen steht, auf dessen Geheiß sie den Besitz einer Sache erwirbt oder überträgt.

Die verschiedenen Erscheinungsformen des Geheißerwerbs Man unterscheidet zunächst verschiedene Kategorien des Geheißerwerbs danach, auf welcher Seite die Hilfsperson eingeschaltet wird. Liefert eine Person auf Geheiß des Veräußerers aus, oder nimmt eine Person auf Geheiß des Erwerbers entgegen. Es bestehen außerdem Fälle, bei denen beide der vorbezeichneten Formen des Geheißerwerbs zusammentreffen.Eingehend zur Terminologie Martinek, AcP 188 (1988), 573.

Erwerb durch Übergabe an einen Dritten mini|hochkant=1.5|Eigentumserwerb durch Übergabe an einen Dritten Der unmittelbare Besitz wird nicht dem Erwerber selbst, sondern der unmittelbare Besitz wird vom Veräußerer auf Geheiß des Erwerbers einem Dritten eingeräumt, der weder Besitzdiener noch Besitzmittler des Erwerbers ist (die Geheißperson). Diese Konstellation hat der BGH in folgendem Fall anerkannt:BGH, Urteil v. 9. November 1998 – II ZR 144/97, NJW 1999, 425; siehe auch BGH, Urteil v. 4. Juni 1969 – VIII ZR 163/67, MDR 1969, 749. Der Verkäufer einer Maschine hatte diese auf Geheiß seines Käufers, der ein Leasingunternehmer war, an einen Leasingnehmer ausgeliefert. Die Übergabe an den Leasingnehmer steht in diesem Fall der Übergabe an den Leasingunternehmer gleich. Der Leasingunternehmer wird somit durch die Übergabe an den Leasingnehmer Eigentümer, ohne jemals Besitzer der Sache geworden zu sein.

Erwerb durch Übergabe durch einen Dritten mini|hochkant=1.5|Eigentumserwerb durch Übergabe durch einen Dritten In dieser Konstellation händigt der Veräußerer die Sache dem Erwerber nicht selbst aus. Auf Geheiß des Veräußerers wird ein Dritter tätig, der weder sein Besitzdiener noch sein Besitzmittler ist (die Geheißperson). Eine klassische Konstellation bietet folgender FallVgl. Martinek, AcP 188 (1988), 573 (601); siehe auch Beispielsfälle bei Medicus/Petersen: Bürgerliches Recht, 23. Aufl. 2011, Rn. 563.: V hat G eine Maschine verkauft und geliefert. Noch vor der Abnahme stellt G fest, dass die gelieferte Maschine nicht die vertraglich bestimmte Kapazität besitzt und stellt sie sofort wieder dem V zur Verfügung. V verkauft die Maschine an E und bittet den G, die Maschine an E weiterzusenden. Wie der Fall zeigt, ist G nicht Eigentümer geworden, da er gleichsam mit der Abnahme auch eine dingliche Einigung zurückgewiesen hat. Auch steht er in keiner besitzrechtlichen Beziehung zum Veräußerer, da er weder Besitzmittler noch Besitzdiener des V ist. Gleichwohl vollzieht sich durch die Übergabe des G an E ein Eigentumserwerb von V an E.

Kombination beider Fälle Daneben gibt es Fälle, in denen sowohl auf Erwerberseite als auch auf Veräußererseite eine Hilfsperson beim Übertragungsakt mitwirkt, die jeweils in keiner besitzrechtlichen Position zum Erwerber oder Veräußerer stehen. Diese Konstellationen werden auch unter dem Begriff doppelter Geheißerwerb zusammengefasst.

Man unterscheidet den gleichstufigen, den zweistufigen oder den mehrstufigen Geheißerwerb.

Gleichstufiger Geheißerwerb mini|hochkant=1.5|Gleichstufiger Geheißerwerb Im Rahmen eines einheitlichen Erwerbsvorgangs treten auf beiden Seiten Geheißpersonen auf. Die Sache wird von einer Geheißperson des Veräußerers an eine weitere Geheißperson des Erwerbers durch Übertragung des unmittelbaren Besitzes übereignet.

Zweistufiger Geheißerwerb mini|hochkant=1.5|Zweistufiger Geheißerwerb Der zweistufige Geheißerwerb liegt vor, wenn der Erstverkäufer auf Weisung seines Vertragspartners die verkaufte Ware unmittelbar an einen Endabnehmer liefert (Lieferkette). Der Erstveräußerer hat keinerlei vertragliche Beziehung zum Enderwerber. Diese Abfolge findet sich häufig in der Beziehung eines Herstellers zum Zwischenhändler und dessen Kunden. Diese Konstellation wird auch als Streckengeschäft bezeichnet. Schuldrechtlich ist der Zwischenhändler einerseits Käufer der Erstveräußerers, andererseits Verkäufer des Enderwerbers. Sachenrechtlich wird in der Verschaffung des unmittelbaren Besitzes durch den Erstveräußerer an den Enderwerber auf Anweisung des Zwischenhändlers auch eine Eigentumsübertragung an den Zwischenhändler gesehen. Charakteristisch ist, dass sowohl der Erstveräußerer als auch der Enderwerber bei dem Erwerbsvorgang als Geheißperson des Zwischenhändlers auftreten. Zum einen ist der Enderwerber die Geheißperson des Zwischenhändlers für den Besitzerwerb vom Erstveräußerer, denn er nimmt die Sache auf Geheiß des Zwischenhändlers entgegen. Zum anderen ist der Erstveräußerer für den Übertragungsakt zwischen dem Zwischenhändler und dem Endabnehmer Geheißperson auf der Veräußererseite, denn er übergibt auf Geheiß des Zwischenhändlers eine Sache (Durchgangsgeheißerwerb). Die Einigungen der dinglichen Geschäfte können entweder antizipiert, parallel zur Vornahme des Kaufvertrags erklärt werden. Denkbar ist aber auch, dass der Zwischenhändler den Erstveräußerer und den Enderwerber unter Befreiung vom Verbot des BGB dazu ermächtigt die Einigungen zu erklären.

Mehrstufiger Geheißerwerb mini|hochkant=1.5|Mehrstufiger Geheißerwerb Eine komplexere Variante des Streckengeschäfts bildet der sogenannte mehrstufige Geheißerwerb. Er unterscheidet sich vom zweistufigen Geheißerwerb nur durch eine größere Anzahl an Zwischenhändlern (mindestens zwei). Eine solche Fallgestaltung liegt zum Beispiel vor, wenn ein Hersteller mit einem Zwischenhändler kontrahiert. Dieser Zwischenhändler schaltet einen weiteren Zwischenhändler ein, bevor die Sache einen Endabnehmer erreichen soll. Mehrstufige Kombinationsfälle dieser Art führen zu Geheißketten. Der BGH hat in einem solchen Fall angenommen, das Eigentum gehe "von dem ersten Verkäufer nacheinander, über alle Glieder der Kette auf den letzten Abnehmer über"BGH, Urteil v. 22. März 1982 – VIII ZR 92/81, NJW 1982, 2371.. Die Auslieferung vom Erstverkäufer an den Letztverkäufer führt damit nach überwiegender Ansicht für jeweils eine "logische Sekunde" zum Durchgangseigentumserwerb der beteiligten ZwischenhändlerHenssler in Soergel Kommentar zum BGB, 13. Aufl. 2011, 14. Band, § 929 Rn. 63..

Kritik Es gibt jedoch auch Gegenstimmen, die entweder den Geheißerwerb völlig ablehnen oder aber den Durchgangserwerb verneinen.

Die grundsätzliche Ablehnung des Geheißerwerbes wird damit begründet, die Anweisungsfälle ließen sich über ein Besitzmittlungsverhältnis lösen.Baur: Lehrbuch des Sachenrechts, 7. Aufl. 1973, S. 440. Dies kann schon deshalb nicht überzeugen, da ein Besitzmittlungsverhältnis stets auf eine gewisse Dauer angelegt ist und nicht nur für den Moment des Eigentumsübergangs vereinbart wirdWadle: JZ 1974, 689 (693).

Außerdem gibt es Stimmen, die den Durchgangserwerb ablehnen und stattdessen einen direkten Erwerb des Letzterwerbers vom Erstveräußerer über Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 BGB annehmen.Ernst von Caemmerer, JZ 1963, 586 (587); Flume in: Festschrift Wolf, 1985, S. 61 (64). Wieder andere vertreten, die Verfügung des Zweitveräußerers werde wirksam durch Genehmigung gemäß § 185 Abs. 2 BGB.Ennecerus/Wolff/Raiser: Lehrbuch des Sachenrechts, 10. Aufl. 1957, § 66 I 1 a a.

Zwar stellt die Zulassung des Geheißerwerbs, wie ihn die Rechtsprechung und die herrschende Meinung annimmt, eine beträchtliche Aufweichung des Traditionsprinzips dar, demzufolge der Eigentumsübergang neben der Einigung auch eine Verschaffung des Besitzes voraussetzt. Gegen diese Kritik wird jedoch vorgebracht, dass die Publizitätsfunktion des Traditionsprinzips bei bloßem Durchgangserwerb in Lieferketten ohnehin leerlaufen muss.Matinek AcP 188 (1988), 621. Teilweise wird sogar angeführt der Geheißerwerb sei mit dem Traditionsprinzip insoweit zu vereinbaren, da die kundgetane Besitzverschaffungsmacht ausreiche.Wadle, JZ 1974, 689 (694). Aus pragmatischen Gründen ist zu bemerken, dass der Geheißerwerb in einer modernen Wirtschaftsordnung unverzichtbar ist. Es wäre in Lieferketten unwirtschaftlich, zur Erfüllung der jeweiligen Schuldverträge die Sache zuerst zu einem oder gar mehreren Zwischenhändlern zu befördern, bevor der Letzterwerber einer Lieferkette die Sache erhält.Gursky, JZ 1984, 604 (606). Die praktische Relevanz des Geheißerwerbs ist angesichts der hoch ausdifferenzierten Arbeitsteiligkeit und der dreistufigen Absatzgefüge in zahlreichen Branchen kaum zu unterschätzen.Matinek, AcP 188 (1988) 599. Darüber hinaus zeigen die BGB, dass Erwerbsformen ohne unmittelbaren Besitz des Erwerbers oder Veräußerers dem BGB nicht fremd sind. Gegen den Direkterwerb des Erstveräußerers zum Letzterwerber sprechen insbesondere Sicherungsinteressen des Mittelsmannes.Henssler, in: Soergel Kommentar zum BGB, 13. Aufl. 2011, 14. Band § 929 Rn. 63. Nicht selten wird beim Streckengeschäft auch ein Eigentumsvorbehalt vereinbart. Der Zweitveräußerer hat daher ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran, selbst als Veräußerer aufzutreten. Diese Sicherheit würde er aber verlieren, wenn ein Direkterwerb zwischen dem Erstverkäufer und dem Letzterwerber angenommen würde. Der Veräußerer der ersten Stufe weiß in der Regel nicht, aus welchen Gründen er an einen Dritten liefert, sodass die Annahme einer Genehmigung oder Zustimmung der Verfügung des Mittelsmannes konstruiert wirkt.Matinek, AcP 188 (1988), 615; Henssler, in: Soergel Kommentar zum BGB, 13. Aufl. 2011, 14. Band § 929 Rn. 63. Letztlich entspricht diese Lösung der Relativität der Schuldverhältnisse, wonach die Rückabwicklung von Rechtsgeschäften innerhalb der jeweils geschlossenen Kausalbeziehung stattfindet.

Scheingeheißerwerb Umstritten ist ferner die Anerkennung eines sogenannten „Scheingeheißerwerbes“. Darunter versteht man eine Fallgestaltung des gutgläubigen Erwerbs, in der ein Anweisungsverhältnis im Sinne des Geheißerwerbes tatsächlich nicht vorliegt. Vielmehr möchte die vermeintliche Geheißperson eine eigene Verbindlichkeit erfüllen. Das Gegenüber versteht das Auftreten desjenigen, der die Sache übergibt oder annimmt jedoch so, als würde es auf Geheiß eines Anderen vollzogen. Der BGH hat den gutgläubigen Erwerb von einer Scheingeheißperson wiederholt anerkannt.BGH, Urteil v. 30. Oktober 1961 – VII ZR 218/60, BGHZ 36, 56; BGH, Urteil v. 8. November 1972 – VIII ZR 79/71, NJW 1973, 141; , NJW 1974, 1132.