miniatur|Das OLG Naumburg, vor dem mehrfach verhandelt wurde. Der Fall Görgülü ist die zusammenfassende Bezeichnung für mehrere deutsche Familienrechtsstreitigkeiten, in denen ein in Deutschland lebender türkischer Staatsbürger, Kazim Görgülü, über Jahre hinweg um die elterliche Sorge für seinen Sohn sowie um ein Umgangsrecht mit ihm stritt.

Die deutsche Mutter hatte den Sohn nach der Geburt einseitig und ohne Zustimmung des Vaters zur Adoption freigegeben. Görgülü und die Mutter waren nicht miteinander verheiratet. Der Fall erregte Aufsehen, weil Entscheidungen des Amtsgerichts Wittenberg zu Gunsten Görgülüs immer wieder vom Oberlandesgericht Naumburg aufgehoben wurden. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für mit der Europäischen Menschenrechtskonvention unvereinbar, weitere Entscheidungen des Oberlandesgerichts Naumburg wurden vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben.

Von weitreichender Bedeutung in diesem ab 1999 anhängigen Fall ist zum einen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verpflichtung deutscher Gerichte, die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen, und zum anderen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen, unter denen ein nichtehelicher Vater die alleinige elterliche Sorge für sein Kind erhalten kann, wenn die Mutter das Kind zur Adoption freigegeben hat.

Kazim Görgülü durfte seinen damals achtjährigen Sohn im Februar 2008 zu sich nehmen. Nach Feststellung des Amtsgerichts Wittenberg vom August 2008 fühlte sich der Junge dort wohl.Friedrich Schmidt: Kazim Görgülü. Der leibliche Vater. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 12. Januar 2011, abgerufen am 11. April 2021.

Geschehensablauf Beginn Görgülü und die spätere Mutter des gemeinsamen Sohnes begannen im Jahr 1997 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft; diese währte bis Anfang 1999. Im Mai 1999 erfuhr Görgülü von der Schwangerschaft seiner früheren Lebensgefährtin, die ab Juli 1999 jeden weiteren Kontakt zu ihm ablehnte. Am 25. August 1999 gebar sie das Kind; am Tag darauf gab sie es zur Adoption frei und beauftragte das Jugendamt, es bei Adoptionsbewerbern in Pflege zu geben. Die Personalien des Vaters nannte sie hierbei nicht. Das Kind wurde in Pflege gegeben. Am 1. November 1999 erklärte die Mutter mit notarieller Urkunde die Einwilligung in die Adoption. Diese Erklärung wiederholte sie mit notariellen Urkunden vom 24. September 2002 und 31. März 2005. Das Jugendamt wurde zum Amtsvormund bestellt.

Görgülü erfuhr erst im Oktober 1999 von der Geburt des Kindes und der beabsichtigten Adoption. Mit Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 20. Juni 2000 wurde seine Vaterschaft rechtskräftig festgestellt. Am 18. Januar 2001 beantragten die Pflegeeltern des Kindes die Adoption. Nachdem der Amtsvormund der Adoption zugestimmt hatte, ersetzte das Vormundschaftsgericht Wittenberg mit Beschluss vom 28. Dezember 2001 die Zustimmung des Vaters. Nach einem Rechtsmittel von Görgülü wurde der Antrag des Kindes auf Ersetzung der Zustimmung des Vaters in die Adoption zurückgenommen.

Das Amtsgericht Wittenberg übertrug Görgülü sowohl mit einstweiliger Anordnung vom 8. Februar 2001 ein Umgangsrecht als auch mit Beschluss vom 9. März 2001 die elterliche Sorge. Mit Beschluss vom 20. Juni 2001 wies der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg – unter Aufhebung gegenteiliger Entscheidungen des Amtsgerichts Wittenberg – den Sorgerechtsantrag Görgülüs ab und schloss ein Umgangsrecht Görgülüs mit seinem Kind befristet aus. Dies begründete das OLG damit, dass zwar Görgülü in der Lage sei, für sein Kind zu sorgen, dass aber die Trennung des Kindes von seiner Pflegefamilie, zu der es eine tiefe soziale und emotionale Bindung entwickelt habe, zu schweren irreversiblen psychischen Schäden für das Kind führen würde. Eine Verfassungsbeschwerde Görgülüs hiergegen nahm das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 31. Juli 2001 nicht zur Entscheidung an.

Die Entscheidung des EGMR Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), 3. Sektion, entschied mit Urteil vom 26. Februar 2004 auf die Menschenrechtsbeschwerde Görgülüs, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Juni 2001 in Bezug auf die Verweigerung des Sorge- und Umgangsrechts Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletze (EGMR, No. 74969/01, Urteil vom 26. Februar 2004).Az. 74969/01, NJW 2004, 3397-3401EGMR, No. 74969/01, Urteil vom 26. Februar 2004 Jeder Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention sei verpflichtet, auf die Zusammenführung eines leiblichen Elternteils mit seinem Kind hinzuwirken. Das OLG Naumburg habe nicht geprüft, ob eine Zusammenführung Görgülüs mit seinem Kind so gestaltet werden könnte, dass die sich durch die Trennung des Kindes von seiner Pflegefamilie ergebenden negativen Folgen für das Kind geringer wären als vom OLG befürchtet. Zudem habe das OLG die langfristigen Folgen nicht berücksichtigt, die sich aus einer dauerhaften Trennung des Kindes von seinem leiblichen Vater ergeben könnten. Mit dem Ausschluss des Umgangsrechts habe das OLG jede Form der Familienzusammenführung und die Herstellung eines weiteren Familienlebens unmöglich gemacht. Es diene dem Kind, seine Familienbande aufrechtzuerhalten.

Wegen der Beschränkung des Umgangsrechts sprach der Gerichtshof dem Beschwerdeführer auch eine Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden in Höhe von 15.000 € zu.

Erste Entscheidungen des BVerfG Das Amtsgericht Wittenberg räumte mit einstweiliger Anordnung vom 19. März 2004 Görgülü erneut ein zweistündiges Umgangsrecht an Samstagen mit seinem Kind ein. Diese einstweilige Anordnung hob das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 30. Juni 2004Az. 14 WF 64/04, FamRZ 2004, S. 1510–1512. auf. Das OLG führte aus, dass angesichts der bislang schon jahrelangen Verfahrensdauer kein Anlass mehr für eine Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes bestehe, da diese ihrer Rechtsnatur nach eine Eilmaßnahme sei. Zudem hätte eine derartige einstweilige Anordnung nur auf Antrag, nicht aber von Amts wegen ergehen dürfen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des EGMR vom 26. Februar 2004. Die Entscheidung des EGMR binde nur die Bundesrepublik Deutschland als Völkerrechtssubjekt, nicht aber die unabhängigen Organe der Rechtsprechung. Die Wirkung des Urteilsspruchs des EGMR erschöpfe sich in der Feststellung einer Rechtsverletzung und sei für nationale Gerichte unverbindlich.

Auf die Verfassungsbeschwerde Görgülüs hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2004Az. 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111,307-322 die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Juni 2004 auf und verwies die Sache an einen anderen Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg zurück. Das Bundesverfassungsgericht begründete dies damit, dass das OLG gegen GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen habe, indem es die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht beachtet habe. Das OLG hätte die Entscheidung des EGMR sowohl bei der Frage, ob die einstweilige Anordnung auch von Amts wegen ergehen kann, als auch bei der Frage, ob Görgülü ein Umgangsrecht eingeräumt werden kann, berücksichtigen müssen.

Mit weiterem Beschluss vom 19. März 2004 übertrug das Amtsgericht Wittenberg die elterliche Sorge auf Görgülü. Auch diesen Beschluss hob der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg mit Beschluss vom 9. Juli 2004 auf. Auf die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde Görgülüs hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 5. April 2005 auch diese Entscheidung auf und verwies die Sache an einen anderen Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg zurück.

Weitere Entscheidung des BVerfG Mit einstweiliger Anordnung vom 2. Dezember 2004 erweiterte das Amtsgericht Wittenberg das Umgangsrecht Görgülüs auf wöchentlich vier Stunden. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2004 setzte der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg den Vollzug der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Wittenberg aus. Nachdem Görgülü hiergegen erneut Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte, hob der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 die Aussetzung des Vollzuges der einstweiligen Anordnung auf. Mit einem weiteren Beschluss vom selben Tag änderte er die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Wittenberg vom 2. Dezember 2004 ab und schloss ein Umgangsrecht des Vaters mit seinem Kind bis zur Entscheidung in der Hauptsache aus.Az. 14 WF 234/04, NJ 2005, S. 278 Das OLG entschied, es sei im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde des Amtsvormundes und der Pflegeeltern befugt, die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Wittenberg auszusetzen. Das Urteil des EGMR vom 26. Februar 2004 sei „nicht überzeugend“ und „auch prozessual fragwürdig“. Gegen die Annahme des EGMR, die „hier in nichts anderem als der biologischen Herkunft bestehende Beziehung des Kindes zum Vater“ sei einem nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Familienleben gleichzusetzen, bestünden „nicht unerhebliche Bedenken“.

Auf die Verfassungsbeschwerde Görgülüs stellte das Bundesverfassungsgericht mit einstweiliger Anordnung vom 28. Dezember 2004 zunächst die Umgangsregelungen des Amtsgerichts Wittenberg vom 2. Dezember 2004 wieder her und bezeichnete die Entscheidung des 14. Zivilsenats des OLG Naumburg als willkürlich.Az. 1 BvR 2790/04 Mit Beschluss vom 10. Juni 2005Az. 1 BvR 2790/04; NJW 2005, 2685f. hob das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des 14. Zivilsenats des OLG Naumburg vom 20. Dezember 2004 auf, soweit darin das Umgangsrecht Görgülüs bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ausgeschlossen worden ist. Zur Begründung führte die 1. Kammer des Ersten Senats aus, dass die Entscheidung des OLG Naumburg vom 20. Dezember 2004 gegen Grundrechte Görgülüs aus Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GG verstoße und willkürlich sei. Das OLG habe schon nicht nachvollziehbar begründet, wieso es sich überhaupt für berechtigt gehalten habe, die Entscheidung des Amtsgerichts Wittenberg abzuändern, obwohl diese gemäß dem damals geltenden § 620c Satz 2 ZPO unanfechtbar ist. Zudem habe das OLG grundlegend die rechtliche Bindung an die Entscheidung des EGMR vom 26. Februar 2004 verkannt. Das OLG habe das Urteil des EGMR nicht nur nicht beachtet, sondern dessen Vorgaben in ihr Gegenteil verkehrt.

Weiteres Verfahren In der Folgezeit war ein Ablehnungsgesuch Görgülüs gegen die Richter des 14. Zivilsenats des OLG Naumburg erfolgreich. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2006 hob der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg die Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts Wittenberg vom 19. März 2004 auf und wies den Antrag Görgülüs auf Übertragung der elterlichen Sorge als zurzeit unbegründet ab, zugleich erweiterte er aber das Umgangsrecht Görgülüs mit seinem Sohn. Die – zugelassene – Rechtsbeschwerde Görgülüs gegen die Ablehnung der Übertragung der elterlichen Sorge wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26. September 2007Az. XII ZB 229/06; NJW 2008, S. 223–227 zurück, führte in den Gründen aber aus, dass es geboten sei, „die Bildung einer tragfähigen Beziehung [Görgülüs mit seinem Kind] jetzt schnellstmöglich und mit Nachdruck zu fördern“, und dass sich der Amtsvormund nun „um eine fortschreitende Annäherung des Vaters zu seinem Kinde zu bemühen“ habe. Alle Beteiligten seien „gehalten, auch einen Umzug des Kindes zu seinem Vater vorzubereiten“, wobei es allerdings aus Gründen des Kindeswohls wünschenswert erscheine, auch den Kontakt des Kindes mit seiner Pflegefamilie „nicht vollständig abreißen zu lassen“.

Seit dem 11. Februar 2008 lebt Görgülüs Sohn bei seinem leiblichen Vater. Mit Beschluss vom 28. September 2008, rechtskräftig seit dem 6. Oktober 2008, übertrug das Amtsgericht Wittenberg Görgülü die alleinige elterliche Sorge.

Anklage wegen Rechtsbeugung Anklageerhebung