Das Adelsrecht ist ein Rechtsgebiet, das die Zugehörigkeit zum Adel regelt. Es gehört zum öffentlichen Recht. Darüber hinaus wurden auch diejenigen Teile des Privatrechts, die vom Adel im Rahmen seiner Autonomie selbst gesetzt worden waren, als Adelsrecht bezeichnet. In Deutschland gibt es seit 1919 kein geltendes Adelsrecht mehr, in Österreich wurde der Adel durch das Adelsaufhebungsgesetz von 1919 aufgehoben. Es existiert wohl aber noch in anderen Ländern, insbesondere den europäischen Monarchien.

Adelsrecht im Heiligen Römischen Reich (Mittelalter und Frühe Neuzeit) Adel konnte im Mittelalter durch Geburt, Heirat (Konnubium), Nobilitierung, Erwerb der Ritterwürde und/oder Akzeptanz durch andere Adelige erworben werden und setzte in der Regel Grundbesitz voraus. Geistliche, die Herrschaft ausübten (vor allem Fürstbischöfe) sowie später Doktoren waren ebenfalls persönlich adelig, konnten diesen Stand aber nicht weitergeben. Die genauen Kriterien, wer warum im Mittelalter als adelig galt, lassen sich oft nicht erkennen.

Mangels erkennbarer rechtlicher Abgrenzung ist für das frühe Mittelalter umstritten, ob man von Adel als Stand sprechen kann. Als sicher gilt, dass im frühen Mittelalter die Abstammung von mütterlichen und väterlichen Vorfahren ähnlich wichtig war. Ab dem 12. und 13. Jahrhundert wurden sowohl Rechte des Adels als auch Unterschiede innerhalb des Adels (Hochadel, Niederadel, Ministerialität) zunehmend klarer erkennbar unterschieden. Im späteren Mittelalter und in der Frühen Neuzeit gehörten auch Doktoren, insbesondere promovierte Juristen, dem Adelsstand an. Im 14. Jahrhundert wurde die Nobilitierung in Form von Adelsbriefen zu einem förmlichen Rechtsakt. Ungefähr zur gleichen Zeit kommen eigene, von und für Herolde verfasste Traktate auf, die Adel stark über den Fürstendienst, aber auch Kriegsdienst, Abstammung und Tugend definieren. Für die Selbstdarstellung und die Weitergabe von Besitz und Titeln (allerdings nicht die Zugehörigkeit zum Adel) wurde um 1500 die väterliche Abstammung immer wichtiger. Im Hochadel wurde die Thronfolge teilweise in männlicher Linie und unter Ausschluss der Frauen geregelt; bekanntestes Beispiel sind die Kapetinger, die sich dafür ab dem 14. Jahrhundert auf das Salische Recht beriefen.

Der Nachweis der Zugehörigkeit zum Adel konnte im Spätmittelalter und in der Neuzeit durch Adelsproben (als Nachweis adeliger Abstammung) oder einen Adelsbrief (als Nachweis der Nobilitierung) erfolgen. Andere Adelskriterien wie die adelige Lebensführung (Kriegsdienst, Repräsentation, „Tugendadel“) waren nur informell geregelt, aber deshalb nicht weniger wichtig. Adelsproben wurden vor allem bei der Aufnahme in Domkapitel verlangt, teilweise auch von Turniergesellschaften, geistlichen Orden und einzelnen Klöstern; im 15. Jahrhundert musste dafür meist der adelige Stand aller vier Großeltern nachgewiesen werden. Im 16. Jahrhundert stieg die Zahl der nachzuweisenden adeligen Vorfahren deutlich an und konnte acht, 16 oder sogar 32 väterliche und mütterliche Vorfahren umfassen. In der Neuzeit wurden die Statuten der mittelalterlichen Turniergesellschaften als allgemeine Kriterien für die Zugehörigkeit zum Adel interpretiert; daraus ergab sich z. B. Kaufmannschaft als Ausschlusskriterium. Der Adelsstand städtischer Eliten (Patriziat) wurde daher teilweise bestritten. Die Ebenbürtigkeit des Nürnberger Patriziats wurde mit der Fiktion begründet, dieses sei aus dem Ritteradel entstanden und habe zumindest seit langem keine Kaufmannschaft mehr betrieben.

Das Adelsrecht wurde im 17. und 18. Jahrhundert zunehmend von gelehrten Juristen behandelt, die unter anderem die Widersprüche zwischen adeligem Gewohnheitsrecht und gemeinem Recht aufzulösen versuchten. Wichtige Kriterien für die Zugehörigkeit zum Adel waren adelige Lebensführung (auch der Vorfahren) und Akzeptanz durch andere Adelige. In der Praxis verlangten aber Domkapitel und ähnliche exklusiv adelige Einrichtungen vor allem den Nachweis von immer mehr adeligen Vorfahren, so dass sich ein eigener Stiftsadel herausbildete, für den die Genealogie besonders wichtig war. Der Adel der Doktoren wurde allerdings auch hier akzeptiert.

Deutschland (18. Jahrhundert bis heute) Adelsrecht in Deutschland bis 1871 Ende des 18. Jahrhunderts wurde die Weitergabe des adeligen Standes partikularrechtlich kodifiziert. Das Preußische Allgemeine Landrecht legte fest, dass die Ehefrau und alle ehelichen Kinder eines niederadeligen Mann dessen Stand erhalten sollten, jedoch die adelig geborene Frau ihren eigenen Adel mit der Heirat verliert und damit nur adelig bleibt, wenn sie einen Adeligen heiratet. Ähnliche Regeln galten z. B. in Bayern und Österreich. Eine Definition, wer zum Adel gehörte, enthielten diese Kodifikationen nicht, sondern sie setzten voraus, dass es einen anerkannten Adel gab.

Nach der Säkularisation spielte der geistliche Adel keine Rolle mehr, auch der päpstliche Adel und der der Doktoren wurde weitgehend irrelevant; die Sonderstellung der Ritterschaften und des Patriziats wurde weitgehend aufgehoben. Das Adelsrecht des Reiches unterschied faktisch nur noch zwischen dem Hochadel, der nun aus den wenigen regierenden Häusern und dem neu geschaffenen Stand der Standesherren bestand, einerseits und dem niederen Adel andererseits.

Im Deutschen Bund hatten alle Fürsten das Recht der Nobilitierung und machten davon Gebrauch; vor allem persönliche (d. h. nicht erbliche) Erhebungen in den Adelsstand wurden häufig. Auch Niederadelige erhielten teilweise Titel wie „Herzog“, ohne aber deshalb dem Hochadel anzugehören. Die Privilegien des niederen Adels wurden im Laufe des 19. Jahrhunderts (vor allem um 1848) zunehmend abgebaut. In mehreren deutschen Staaten wurden Heroldsämter gegründet (z. B. Preußen 1855), die für Nobilitierungen und adelsrechtliche Fragen zuständig waren. Pläne einer Adelsmatrikel scheiterten allerdings überwiegend, nicht zuletzt am Widerstand des Adels.

Rechtslage im Deutschen Reich 1871–1919 Nach Gründung des Kaiserreichs wurde der Adel symbolisch aufgewertet. Auch das Adelsrecht und das mit seiner Überwachung betraute Heroldsamt gewannen dadurch neue Bedeutung. Der hohe Adel (regierende Häuser und Standesherren einschließlich der Reichsgrafen) hatte eine anerkannte öffentlichrechtliche Sonderstellung, der niedere Adel hingegen selbst privatrechtlich kaum noch. Rechtsquellen waren das Gewohnheitsrecht und partikulare Kodifikationen, nur zu einem sehr geringen Teil positives Reichsrecht. Das Adelsrecht im Reich war entsprechend vielfältig, auch nach Einführung des BGB.

Die Zugehörigkeit zum Adel konnte vor allem durch Geburt, Ehe und Nobilitierung erlangt werden. Dem Hochadel gehörte an, wer in einer ebenbürtigen Ehe zweier Hochadeliger geboren wurde; durch Ehe, Legitimation, Adoption oder Nobilitierung war kein Aufstieg in den hohen Adel möglich. Für den niederen Adel galt, dass alle ehelichen Kinder eines männlichen Adeligen dessen Stand erhielten; der Stand der Mutter war rechtlich nicht relevant. Auch adoptierte Kinder und solche, die durch nachträgliche Heirat der Eltern legitimiert wurden, gehörten dadurch selbst dem Niederadel an. Nichtadelige Ehefrauen von Niederadeligen nahmen den Stand ihres Mannes an. Außerdem konnte der Landesherr Personen durch Nobilitierung in den Adelsstand erheben (allerdings nicht in den Hochadel). Die meisten Bestimmungen zum Verlust des Adels waren seit 1871 außer Kraft gesetzt.

Aus der Autonomie des Adels folgte, dass sich sowohl durch Gewohnheitsrecht als auch durch Hausgesetze eigenes Recht herausgebildet hatte, das auch Dritte binden konnte. Dieses Recht gehörte dem Privatrecht an, und zwar als Spezialrecht (Sonderprivatrecht) wie das Handelsrecht auch, das nur für Angehörige dieses Standes und nur für bestimmte Materien galt und dem gegenüber das gemeine Recht subsidiäre Geltung hatte. Im Kaiserreich galt dieses Recht fort, soweit es nicht aufgehoben war; in der Praxis war es fast nur der fürstliche Adel, für den solches Sonderrecht noch galt; es wurde auch als ‚Privatfürstenrecht‘ bezeichnet. Zu diesem Recht gehörte im Erbrecht vielerorts der Ausschluss von Töchtern vom Erbe. Im Ehe- und Güterrecht waren die morganatische Ehe sowie das Prinzip der Ebenbürtigkeit der Ehe ebenfalls Institute eines hochadeligen Sonderrechts; nur im Hochadel hatten morganatische bzw. nicht ebenbürtig geschlossene Ehen andere Rechtsfolgen als ebenbürtige Ehen zur rechten Hand. Auch das Familienfideikommiss war teilweise (so in Bayern) dem Adel vorbehalten.

Zuständig für Klärung von adelsrechtlichen Fragen war das Heroldsamt, wobei umstritten war, ob seine Entscheidungen für Gerichte bindend waren.

Ende des Adelsrechts 1919 und Rezeption Die letzte Nobilitierung im ehemaligen Deutschen Kaiserreich vollzog am 12. November 1918 Fürst Leopold IV. zur Lippe an Kurt (von) Kleefeld. Dies war eine seiner letzten Amtshandlungen vor der Abdankung am selben Tag.

Artikel 109 der Weimarer Verfassung vom 31. Juli 1919 bestimmte: Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919; online bei Wikisource Der erste Teil dieser Bestimmung wurde zwischen 1919 und 1922 in den einzelnen Ländern umgesetzt. Zugleich wurden die Hausgesetze mit den neuen Verfassungen staatsrechtlich wirkungslos. Seither gibt es in Deutschland kein geltendes Adelsrecht mehr.

Ab 1919 gewannen Vereinigungen wie die Deutsche Adelsgenossenschaft deutlich Zulauf. Nachdem das Adelsrecht aufgehoben und die Heroldsämter abgeschafft waren, definierten diese Vereinigungen eigene Kriterien der Zugehörigkeit zum Adel, deren Erfüllung Voraussetzung für die Aufnahme in entsprechende Vereine und Verbände war. Diese Kriterien wichen deutlich von dem bis 1919 geltenden Adelsrecht ab und sahen vor allem den Nachweis adeliger Abstammung in männlicher Linie vor. Als Ausschlusskriterium formulierte der Adelstag 1920 zudem die Abstammung von oder Heirat mit „Nichtariern“. Im Laufe der 1920er Jahre wurden diese Kriterien für adelige Herkunft weiter verschärft; nach 1933 wurden sie an den „großen Ariernachweis“ angepasst. Die Deutsche Adelsgenossenschaft bildete einen Adelsprüfungsausschuss bzw. (ab 1934) eine Abteilung für adelsrechtliche Fragen, die die Abstammung der Mitglieder überprüfte und mittelfristig eine Adelsmatrikel aufbauen sollte. Gleichzeitig legte die Buchungshauptstelle innerhalb der Deutschen Adelsgenossenschaft mit dem Eisernen Buch Deutschen Adels Deutscher Art eine Adelsmatrikel an, von der 1925 bis 1942 Auszüge in Form von vier Bänden mit Stammtafeln erschienen.

Nach 1945 wurde der Deutsche Adelsrechtsausschuß gegründet, der sich als Rechtsnachfolger dieser Abteilung für adelsrechtliche Fragen sieht und bis heute besteht.www.adelsrecht.de/Geschichte Auf Antrag bietet er die Überprüfung der Zugehörigkeit zum „historischen Adel“ an; als Kriterien verwendet er dabei das Adelsrecht der Zeit von 1871 bis 1919, nicht die Statuten der Deutschen Adelsgenossenschaft.