mini|Erich Schwinge (ca.1942)
Erich Schwinge (* 15. Januar 1903 in Jena; † 30. April 1994 in Marburg) war ein deutscher Militärjurist. Er wurde 1931 Professor für Rechtswissenschaften und verfasste ab 1936 den in der Zeit des Nationalsozialismus maßgebenden Gesetzeskommentar zum Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. In der Bundesrepublik Deutschland erhielt er erneut eine Rechtsprofessur und war ein gefragter Gutachter der Verteidigung in Strafprozessen gegen NS-Täter. Schwinge publizierte auch unter dem Pseudonym Maximilian Jacta. In seinem Werk von 1977 zur NS-Militärjustiz (1933–1945), das lange als historisches Standardwerk zum Thema galt, beschrieb er diese gegen die heute bekannten Tatsachen als „antinationalsozialistische Enklave der Rechtsstaatlichkeit“. Damit beeinflusste er die bundesdeutsche Rechtsprechung etwa zu Entschädigungsansprüchen für Opfer der NS-Militärjustiz noch bis 1995.
Ausbildung mini|Deckblatt der Jenaer Dissertation von 1926 Erich Schwinge wurde als Sohn des Malermeisters Julius Schwinge und dessen Frau Minna, geb. Schlegel, in Jena geboren. Dort besuchte er seit 1909 die Städtische Oberrealschule, an der Wilhelm Vershofen sein Klassenlehrer war und an der er Ostern 1921 das Abitur ablegte. Anschließend studierte Schwinge von 1921 bis 1924 Rechtswissenschaft an der Universität Jena, der Friedrich-Wilhelms-Universität Berlin und der Ludwig-Maximilians-Universität München. Danach absolvierte er das Rechtsreferendariat in Jena, Weimar, Camburg, Berlin und Hamburg und bestand im Dezember 1924 beim Gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgericht in Jena die Referendarprüfung. Ende 1925 trat Adolf Reichwein an Schwinge heran und bat ihn, an einem einjährigen Experiment an der Volkshochschule Jena mit zehn jungen Arbeitern mitzuwirken. Dabei bildeten zehn Arbeiter ein Jahr lang eine Wohngemeinschaft und wurden unterrichtet. Schwinge kam dabei der Unterricht in Staatslehre zu. Zu den dort unterrichteten Arbeitern gehörte auch Karl Paul Hensel.Ursula Schwinge-Stumpf (Hrsg.): Erich Schwinge – Ein Juristenleben im 20. Jahrhundert, Societäts-Verlag, Frankfurt (Main) 1997, ISBN 3-7973-0654-7, S. 28–29. Im Februar 1926 wurde Schwinge bei Max Grünhut in Jena mit einer Arbeit über den Kampf um die Schwurgerichte bis zur Frankfurter Nationalversammlung promoviert. Er habilitierte sich 1930 an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn für Strafrecht, Strafprozessrecht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie. 1931 und 1932 war er zunächst Vertretungsprofessor an der Christian-Albrechts-Universität Kiel.
Ab 1932 war er an der Martin-Luther-Universität Halle als Professor tätig. Zu seinen Doktoranden gehörte hier Berthold Simonsohn. Schwinge war aus Sparsamkeitsgründen als persönlicher Ordinarius berufen worden. Gehaltsmäßig war er Extraordinarius, hatte ansonsten aber alle Rechte eines Ordinarius. Als 1934 alle sieben persönlichen Ordinariate der Universität in ordentliche Professuren umgewandelt werden sollten, wurde Schwinge hiervon ausgenommen. Verfügt hatte dies der Personalreferent für juristische Fakultäten im Reichsministerium für Wissenschaft, Karl August Eckhardt, weil Schwinge Schüler eines Juden (Grünhut), bekannter „Liberalist“ und nichtarisch verheiratet sei. Tatsächlich war Schwinges erste Ehefrau Emily Schwinge, geb. Troemer (1903–1948) die Enkelin der Salme, Tochter des Sultans Said ibn Sultan von Sansibar und Oman, die einen Hamburger Kaufmann geheiratet hatte, zum Christentum konvertiert war und 1886 als Emily Ruete ihre erfolgreichen „Memoiren einer arabischen Prinzessin“ herausgebracht hatte. Erst nach Eckhardts Ausscheiden aus dem Ministerium 1935 wurde Schwinges Stelle in ein Ordinariat umgewandelt.Ursula Schwinge-Stumpf (Hrsg.): Erich Schwinge – Ein Juristenleben im 20. Jahrhundert, Societäts-Verlag, Frankfurt (Main) 1997, ISBN 3-7973-0654-7, S. 49–50.
Zeit des Nationalsozialismus Bereits 1930 vertrat Schwinge Rechtsideen, die dem Nationalsozialismus entgegenkamen und die dieser später umsetzte. So trieb er die Methode der Auslegung von Rechtsnormen nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften (teleologische Auslegung) im Strafrecht bis zum Äußersten voran.Erich Schwinge: Teleologische Begriffsbildung im Strafrecht, Bonn 1930.
1933 trat er in den Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen ein. Bereits wenige Monate nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten forderte er eine Ablösung der seiner Meinung nach zu „milden“ und „nachsichtigen“ Strafjustiz der Weimarer Republik durch eine möglichst „autoritäre“ Strafrechtspflege.Kurt Fricke: Die Strafanstalt Roter Ochse in Halle 1933 bis 1989. In: Werner Freitag, Katrin Minner (Hrsg.): Geschichte der Stadt Halle. Bd. 2: Halle im 19. und 20. Jahrhundert, Mitteldeutscher Verlag, Halle an der Saale 2006, ISBN 3-89812-383-9, S. 127. Schließlich stellte er das Analogieverbot in Frage, noch bevor der Gesetzgeber dieses mit der Änderung des Strafgesetzbuches vom 28. Juni 1935 abschaffte.
1936 wurde Schwinge auf einen Lehrstuhl an der Philipps-Universität Marburg berufen. Er befasste sich mit dem Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (MStGB). Dieses war bis 1945 in Kraft und wurde mehrfach novelliert. Besonders im Zweiten Weltkrieg wurden viele der darin vorgesehenen Strafen verschärft. Schwinge verfasste einen Gesetzeskommentar zu diesem Militärstrafgesetzbuch, der bis 1944 sechs Auflagen erlebte und die damals maßgebende, in der Praxis viel verwendete Auslegungshilfe für etwa 3000 Wehrmachtrichter war.
Er propagierte darin unter anderem die „Manneszucht“, das hieß die bedingungslose Anerkennung des soldatischen Gehorsams und soldatischer Pflichterfüllung im Sinne des Nationalsozialismus, als oberste Leitlinie. Diese müsse die Rechtsprechung unbedingt aufrechterhalten, um den inneren Zusammenhalt der Truppe und somit die Schlagkraft der Wehrmacht zu gewährleisten. Demgemäß forderte er die Todesstrafe für die „Zerstörung der Wehrkraft“, etwa durch Fahnenflucht, zur Generalprävention unabhängig von der Prüfung der Einzelmotive, also auch dann, wenn mildernde Umstände vorliegen konnten. Diese Forderungen erfüllte die „Kriegssonderstrafrechtsverordnung“, die das NS-Regime Ende August 1939 kurz vor Beginn des deutschen Überfalls auf Polen erließ. Im November 1939 wurde der Strafrahmen für Verstöße gegen die „Manneszucht“ nochmals dahingehend verschärft, dass jedes so gewertete Vergehen nach dem Ermessen der Gerichte mit der Todesstrafe geahndet werden konnte. Diese Verschärfung begrüßte Schwinge in der folgenden Neuauflage seines Gesetzeskommentars, weil sie es ermöglicht habe, „in jedem Einzelfall ... bis zur Todesstrafe zu gehen“.Volker Ullrich: „Ich habe mich ausgestoßen...“ Das Los von Zehntausenden deutschen Deserteuren im Zweiten Weltkrieg. In: Wolfram Wette (Hrsg.): Deserteure der Wehrmacht, Klartext, Essen 1995, S. 110.
Von 1937 bis 1939 war Schwinge Dekan der juristischen Fakultät an der Marburger Universität. 1940 wechselte er an die Universität Wien. Gemeinsam mit seinem Marburger Kollegen Leopold Zimmerl kritisierte er die Strafrechtslehre der beiden Kieler Professoren Georg Dahm und Friedrich Schaffstein. Er warf ihnen vor, einen strafrechtlichen Irrationalismus zu vertreten. Dieser Streit entzündete sich vor allem am Begriff des Rechtsguts, der von den Mitgliedern der Kieler Schule als mit dem Nationalsozialismus unvereinbar abgelehnt wurde. Schwinge selbst hielt am Begriff des Rechtsguts fest und hatte bereits 1933 eine nationalsozialistische Rechtsgutlehre entwickelt: Die Rechtsgüter seien im Sinne der herrschenden Doktrin des Nationalsozialismus auszulegen.Erich Schwinge: Die gegenwärtige Lage der Strafrechtspflege, Halle 1933, S. 22. Damit beanspruchte er, der Lehre der Kieler Schule eine wissenschaftlichere Methode entgegenzusetzen. Er war ständiger Mitarbeiter der von Heinrich Dietz herausgegebenen Zeitschrift für Wehrrecht.
1941 wurde Erich Schwinge zunächst Staatsanwalt, dann Militärrichter bei der Division 177 in Wien. Er beantragte gegen mindestens zehn zwangsrekrutierte Deutsche, die aus verschiedenen Gründen Kriegsdienste vermeiden wollten, die Todesstrafe. In mindestens acht Fällen fällte er selbst Todesurteile, auch dann, wenn eine mildere Strafe möglich gewesen wäre.Otto Gritschneder: Entschädigung für die Witwen hingerichteter Wehrpflichtiger. In: Wolfram Wette (Hrsg.): Deserteure der Wehrmacht, Klartext, Essen 1995, S. 255. Besondere Kritik fand nach 1945 der Fall des damals siebzehnjährigen Anton Reschny.Beispiel: Tobias Walkling: Abschreckung tut not. In: Ohne Uns – Zeitschrift zur Totalen Kriegsdienstverweigerung, Heft 5/93; Stephan Baier: Das Todesurteil des Kriegsgerichtsrats Dr. Schwinge. In: KJ 1988, S. 340 (PDF). Dieser hatte als Wehrmachtsangehöriger, der noch nicht über seine Pflichten belehrt worden war, bei Aufräumarbeiten eine Geldbörse und zwei Armbanduhren an sich genommen. Daraufhin war er wegen Diebstahls unter Ausnutzung der Kriegsverhältnisse (§ 242 Reichsstrafgesetzbuch, § 4 Verordnung gegen Volksschädlinge) angeklagt worden, wofür eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren vorgesehen war. Schwinge wandte jedoch die Vorschriften des Militärstrafgesetzbuches über die Plünderung an. Das Gericht unter dem Vorsitz von Schwinge verurteilte Reschny auf dieser Basis zum Tode.Ingo Müller: Furchtbare Juristen, Kindler, München 1989, ISBN 3-426-03960-5, S. 192. Der Autor Gerhard Bökel veröffentlichte in seinem im April 2022 erschienenen Buch Bordeaux und die Aquitaine im Zweiten Weltkrieg – Nazi-Besatzung und Kollaboration, Widerstand der Résistance und bundesdeutsche Nachkriegskarrieren auf Seite 226 das Urteil mit einem handschriftlichen Vermerk des Gnadenerlasses Himmlers. Schwinge selbst rechtfertigte sein Urteil noch in den 1990er Jahren in seiner von seiner Tochter Ursula Schwinge-Stumpf herausgegebenen Autobiographie mit dem Satz: „Wenn überall auf Plakaten zu lesen war: ‚Wer plündert, wird zum Tode verurteilt‘, so musste gezeigt werden, dass dies keine leere Drohung war.“Erich Schwinge: Ein Juristenleben im 20. Jahrhundert. Societäts-Verlag, Frankfurt 1997, S. 81.
Ab 1945 1945 geriet Schwinge in Kriegsgefangenschaft. Seine Schriften Soldatischer Gehorsam und Verantwortung (Elwert, Marburg 1939), Die Entwicklung der Manneszucht in der deutschen, britischen und französischen Wehrmacht seit 1914 (Schweitzer, Berlin 1941) und Militärstrafgesetzbuch (Junker u. Dünnhaupt, Berlin 1943) wurden in der Sowjetischen Besatzungszone auf die Liste der auszusondernden Literatur gesetzt.; Liste der auszusondernden Literatur, 1947; .
Schwinge wurde nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft aus Österreich ausgewiesen, seine Professur an der Universität Wien wurde beendet. Er wurde jedoch 1948 als Professor an die Universität Marburg berufen und amtierte dort zwanzig Jahre lang als Dekan der juristischen Fakultät, 1954/1955 auch als Rektor der Universität. Außerdem vertrat er in etwa 150 Strafprozessen ehemalige Angehörige der Wehrmacht und der Waffen-SS.
Politisch engagierte er sich in der FDP und war zeitweise in Hessen Mitglied des FDP-Landesvorstands und Bundestagskandidat.
Unter dem Pseudonym Maximillian Jacta veröffentlichte Schwinge zwischen 1962 und 1972 eine Sammlung „Berühmte Strafprozesse“, die mehrfach übersetzt wurde. Das Werk wird der Literaturgattung der Pitavale zugerechnet. Es machte Schwinge über die Bundesrepublik hinaus bekannt. Das Pseudonym wurde gewählt, um das Werk auch international vermarkten zu können, da der Verlag den Namen Erich Schwinge in anderen Sprachräumen als zu fremdartig ansah.Günter Spendel: Vorwort zu Maximilian Jacta, Berühmte Strafprozesse, Genehmigte Sonderausgabe. Orbis Verlag, München 2001, ISBN 3-572-01242-2.