Die (Plural von ‚Hof‘, ursprünglich ‚Gefolge‘) bezeichneten die zeitweiligen Ständeversammlungen und später die Volksversammlungen in Portugal und Spanien. Legislative Institutionen (Parlamentskammern) führen heute den Namen der Cortes fort. Corte im Singular bedeutet auch ‚Gerichtshof‘.

Spanien Mittelalter und frühe Neuzeit Cortes, bei denen auch Vertreter der Städte beteiligt waren, fanden bereits im Jahr 1188 im Königreich León statt. Im Jahr 1225 folgte das Fürstentum Katalonien, im Jahr 1227 das Königreich Aragón, im Jahr 1283 Valencia und im Jahr 1253 das Königreich Navarra.Joseph F. O’Callaghan: The Cortes of Castile-León 1188–1350, University of Pennsylvania Press, Philadelphia, 1989, S. 1.

In Kastilien hatte Alfons VIII. (reg. 1158–1214) ebenfalls der Einrichtung einer 'Volksvertretung' zugestimmt, die jedoch über keinerlei Wahlbefugnisse und Mitbestimmungsrechte verfügte. Einberufungen der Cortes de Castilla fanden u. a. in Madrid (1309, 1329, 1339, 1390, 1419, 1435 und 1462), Burgos (1315) und Alcalá de Henares (1348) statt. Eine wichtige Einberufung der Cortes war diejenige von Madrigal de las Altas Torres im Jahre 1476, auf welcher – nach vorangegangenen bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen, die in der Schlacht von Toro gipfelten – Isabella von Kastilien als Königin bestätigt wurde. Auch im 16. und 17. Jahrhundert gab es diverse Zusammenkünfte.

Cortes im 18. Jahrhundert mini|Cortes im Jahr 1789 Anlass für die Einberufungen der Cortes durch den jeweiligen König war im 18. Jahrhundert die Regelung der Thronfolge, besonders die Vereidigung auf den Thronfolger und Änderungen bisher geltender Thronfolgeregelungen. Die Cortes wurden getrennt nach Klerus, Hochadel und Vertretern der Städte eingeladen. Das Recht, Vertreter zu den Cortes zu entsenden, stand nur bestimmten Städten zu. Bei den Cortes von 1789 waren Vertreter der Länder der Krone Aragoniens und Vertreter der Länder der Krone Kastiliens anwesend. Vertreter der überseeischen Gebiete wurden nicht zu den Cortes eingeladen. Die Vereidigungen von Mitgliedern der Cortes und des Thronfolgers fanden in einer gemeinsamen Sitzung aller Stände mit dem König statt.

Verfassunggebende Cortes von 1810 Die Junta Suprema Central, die seit 1808 in den nicht von den französischen Truppen kontrollierten Gebieten Spaniens im Namen des Königs Ferdinand VII. regierte, berief am 1. Januar 1810 die Cortes von Cádiz ein. Die Einladungen gingen an die Städte, die traditionell in den Cortes vertreten waren und an die Juntas der Provinzen.cervantesvirtual.com: (spanisch) Die Aufteilung der Provinzen entsprach noch nicht der der heutigen Provinzen. Die Provinzen sollten je nach Größe zwischen einem und 23 (insgesamt 208) Delegierte entsenden. Die Vertretung der Provinzen in den Cortes war eine neue Einrichtung. In einem Dekret vom 20. September 1810 ordnete der Regentschaftsrat (Consejo de Regencia), der nach Auflösung der Junta Suprema Central das oberste Regierungsorgan in den nicht von französischen Truppen beherrschten Gebieten Spaniens darstellte, die Versammlung der Cortes in einer einzigen Kammer an. In den Cortes von Cádiz gab es keine Abgeordneten, die ihr Mandat ihrer adeligen Herkunft oder ihren Ämtern verdankten. Unter den gewählten Abgeordneten waren sowohl Mitglieder des Hochadels als auch hohe geistliche Würdenträger.Stanley G. Payne: A History of Spain and Portugal vol. 2 S. 425 Die Cortes von Cádiz bestanden grundsätzlich aus etwa 240 gewählten Abgeordneten, darunter etwa 60 Abgeordnete, die die überseeischen Gebiete vertraten. Die Vertreter der überseeischen Gebiete wurden z. T. von Personen dieser Gebiete gewählt, die zufällig in Spanien anwesend waren. Die Anzahl der Abgeordneten schwankte während der gesamten Legislaturperiode. Bei der Endabstimmung über die Verfassung am 19. Februar 1812 waren 184 Mitglieder anwesend. Beim Beschluss zur Auflösung der Cortes am 14. September 1813 waren es 223.

mini|hochkant=1.5|Vereidigung der Abgeordneten der Cortes, Cadiz 1810 Die Eröffnung der Cortes am 24. September 1810 hatte in dem Zeremoniell große Ähnlichkeit mit der Eidesleistung der vorhergehenden Cortes. Während sich das Mitspracherecht der traditionellen Cortes bei der Gesetzgebung auf wenige Materien beschränkt hatte, gingen die Cortes von Cádiz davon aus, das einzige legitime Gesetzgebungsorgan zu sein. Der König bzw. der ihn vertretende Regentschaftsrat hätten ausschließlich exekutive Funktionen.fama2.us.es: Die Cortes von Cádiz beschlossen in der Zeit von September 1810 bis September 1813 außer der Verfassung Gesetze zu den unterschiedlichsten Materien. Die 1810 gewählten Cortes lösten sich am 20. September 1813 selber durch ein entsprechendes Gesetz auf. Die neuen Cortes wurden bereits am 23. Mai 1812 durch den damaligen Parlamentspräsidenten einberufen und entsprechend der neuen Verfassung gewählt. Die Cortes von 1813 eröffneten ihre Sitzungsperiode am 1. Oktober 1813.

Cortes nach der Verfassung von Cádiz Die Verfassung von Cádiz sah die Cortes als ein Einkammerparlament vor, deren Mitglieder in einem gestuften indirekten Wahlverfahren von allen männlichen Personen über 25 Jahren gewählt werden sollten. Ein Einkommens- oder Bildungszensus war nicht vorgesehen. Die überseeischen Gebiete sollten durch eigene Abgeordnete vertreten sein. Grundsätzlich sollte ein Abgeordneter auf je 50.000 Einwohner kommen.

Die Cortes mussten nicht ausdrücklich einberufen werden, da die Sitzungsperioden in der Verfassung festgelegt waren. Der König eröffnete die Sitzungsperiode, hatte aber mit Ausnahme der durch ihn eingebrachten Gesetzesinitiativen keinen Einfluss auf den Sitzungsverlauf. Der Parlamentspräsident wurde von den Cortes selbst bestimmt. Die Abgeordneten genossen Indemnität. Die Funktionsfähigkeit des Parlamentes wurde durch die Immunität der Abgeordneten geschützt. Alle Gesetzentwürfe und der Entwurf des Staatshaushalts benötigten die Zustimmung des Parlamentes. Verträge mit auswärtigen Staaten mussten dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt werden. Das Parlament hatte ein Initiativrecht und konnte sich mit allen Materien befassen. Die Wahlperiode betrug zwei Jahre. Der König konnte nach der Verfassung von 1812 die Cortes weder beurlauben noch vorzeitig auflösen.

Die ersten Cortes nach der neuen Verfassung traten am 1. Oktober 1813 in Cádiz zusammen. Ab dem 15. Januar 1814 tagten sie in Madrid in der Kirche des Klosters der Padres Agustinos Calzados. Die Cortes wurden am 4. Mai 1814 durch die Außerkraftsetzung der Verfassung durch König Ferdinand VII. aufgelöst.ih.csic.es:

mini|hochkant=1.5|Cortes 1820 Nach dem Pronunciamiento des Rafael del Riego sah sich Ferdinand VII. am 22. März 1820 genötigt, die Cortes nach den Regeln der Verfassung von 1812 einzuberufen.ih.csic.es: Die Mehrheit der Abgeordneten dieser Cortes befürwortete eine moderat liberale Politik.

Die Auflösung der Cortes im Februar 1822 entsprach zu ihrem Zeitpunkt den Artikeln 106 und 107 der Verfassung. Entsprechend den Vorgaben der Verfassung von Cádiz wurden im Oktober bis Dezember Neuwahlen für die Cortes durchgeführt. In den Cortes, die am 1. März 1822 zusammentraten, waren die progressiven Liberalen in der Mehrheit. Nach der französischen Invasion in Spanien verlegten die Cortes ihren Versammlungsort erst nach Sevilla, dann nach Cádiz. Am 11. Juni 1823 erließen die Cortes ein Dekret, in welchem ein Regentschaftsrat nach Art. 187 der Verfassung von Cádiz eingesetzt wurde, da nach Ansicht der Mehrheit der Mitglieder der Cortes der König geistig nicht in der Lage war, seine Aufgaben wahrzunehmen. Digitalisat Tomo I, Digitalisat Tomo II In: Documentos Tomo II. S. 293 Die letzte Sitzung der Cortes fand am 19. September 1823 statt. Nachdem die französischen Truppen, die Ferdinand zur Hilfe kommen sollten, die Macht im Land erobert hatten, setzte Ferdinand VII. am 1. Oktober 1823 die Verfassung außer Kraft und löste die Cortes auf.

Cortes nach dem Königlichen Statut (Estatuto Real) Nach dem Tod des Königs Ferdinand VII. erließ die Regentin Maria Christina im Namen ihrer Tochter Isabella II. das Königliche Statut von 1834. Nach dieser Verfassung bestanden die Cortes aus zwei Kammern, dem Estamento de Próceres del Reino (Stand der angesehenen Persönlichkeiten) und dem Estamento de Procuradores del Reino (Stand der Fürsprecher des Königreiches).

Das Estamento de Próceres del Reino war als eine Art Oberhaus oder Senat gestaltet. Die lebenslange Mitgliedschaft in dieser Kammer ergab sich entweder aus der Geburt als Mitglied des Hochadels oder aus dem Amt eines Erzbischofs oder Bischofs oder aus einem der einzeln in der Verfassung aufgezählten Staatsämter oder Ämter in der Bildung und Wissenschaft. Darüber hinaus konnten Grundbesitzer und Geschäftsleute unter bestimmten Bedingungen zu lebenslangen Mitgliedern des Estamento de Próceres del Reino ernannt werden. Zusatzbedingung war bei allen Mitgliedern ein relativ hohes Mindesteinkommen. Die Zahl der Mitglieder dieser Kammer war grundsätzlich unbeschränkt.

Die Mitglieder des Estamento de Procuradores del Reino, einer Art Unterhaus oder Kongress, wurden in einem gestuften Wahlverfahren gewählt.ih.csic.es: Acht der 188 Mitglieder der ersten Wahlperiode wurden in Kuba, Puerto Rico und auf den Philippinen gewählt. Das Wahlrecht war an hohe Einkommensvoraussetzungen geknüpft. Diese Hürde führte dazu, dass im Jahr 1834 nur etwa 0,15 %, im Jahr 1836 nur etwa 0,55 % der Bevölkerung wahlberechtigt waren.Walter L. Bernecker und Horst Pietschmann: Geschichte Spaniens 4. Aufl. S. 253 Die Wahlen im Juli 1836 fanden nach den Regeln des neuen Wahlgesetzes vom 24. Mai 1836 statt. Dabei wurden in jeder Provinz je nach Einwohnerzahl ein oder mehrere Abgeordnete direkt gewählt. Das Land war durch das Dekret vom 30. November 1833 in 49 Provinzen aufgeteilt worden, die mit Ausnahme der Kanarischen Inseln etwa den heutigen Provinzen entsprachen.

Das Estamento de Procuradores del Reino (Kongress) hatte nicht das Recht, seinen Vorsitzenden selbst zu bestimmen. Er wurde vom König aus einer Vorschlagsliste des Parlamentes, die fünf Namen enthielt, ausgewählt. Der Vorsitzende des Estamento de Próceres del Reino (Oberhaus) wurde ohne Vorschlag direkt vom König ernannt. Das Königliche Statut sicherte den Abgeordneten Indemnität zu. Das Recht der Gesetzesinitiative lag ausschließlich beim König. Keine der beiden Kammern hatte ein Initiativrecht. Beratungen über nicht vom König eingebrachte Materien waren dem Parlament untersagt. Das Parlament hatte das Recht, über Gesetzentwürfe und den Entwurf des Staatshaushaltes abzustimmen. Verträge mit auswärtigen Staaten mussten dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt werden.

Die Wahlperiode betrug drei Jahre. Der König konnte das Parlament jederzeit mit sofortiger Wirkung auflösen. Er war verpflichtet, ein neues Parlament innerhalb eines Jahres einzuberufen. Das im Juli 1834 gewählte Parlament wurde im Januar 1836 vorzeitig aufgelöst. Das im Februar 1836 gewählte Parlament wurde im Mai 1836 vorzeitig aufgelöst. Das im Juli 1836 gewählte Parlament trat wegen der Wiedereinführung der Verfassung von 1812 nicht mehr zusammen. Die folgenden verfassungsgebenden Cortes wurden im September 1836 nach den Regeln der Verfassung von Cádiz gewählt.

Verfassunggebende Cortes von 1837 Im Verlauf der Sargentada de La Granja, einer Meuterei, an der sich auch Mitglieder der königlichen Garde beteiligten, wurde die Regentin Maria Christina am 13. August 1836 genötigt, die Verfassung von Cádiz wieder in Kraft zu setzen und verfassungsgebende Cortes nach den Vorschriften dieser Verfassung einzuberufen.ih.csic.es: Die Wahlen fanden im September 1836 statt. Die offizielle Eröffnung war am 24. Oktober 1836.