Das Unterhaltsrecht gibt Bedürftigen, die ihren eigenen Unterhalt nicht selbst bestreiten können, einen Anspruch auf Gewährung von Unterhalt. Unterhaltsverpflichtet können Ehegatten, geschiedene Ehegatten, Eltern ehelicher und nichtehelicher Kinder (Kindesunterhalt) und Verwandte gerader Linie sein. In Deutschland ist der Unterhalt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Das Unterhaltsrecht wurde zum 1. Januar 2008 durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts umgestaltet.zeit.de (2007): Kompromiss beim Unterhaltsgesetz: Union will geschiedene Mütter früher zum Arbeiten zwingenFinancial Times Deutschland (ftd.de): Zu beachten sind ferner die von den einzelnen Oberlandesgerichten herausgegebenen unterhaltsrechtlichen Leitlinien, die sich im Detail durchaus unterscheiden können.

Kindesunterhalt, Elternunterhalt, Unterhalt wegen Verwandtschaft (§§ 1601 bis 1615 BGB)

Nur Verwandte in gerader Linie (Großeltern–Eltern–Kinder–Enkel) sind einander unterhaltspflichtig. Der Verwandtenunterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung, Abs. 2 BGB.

Wichtigster Unterfall des Verwandtenunterhalts ist der Kindesunterhalt – der Unterhalt, den Eltern gegenüber ihren Kindern zu leisten haben. Kindesunterhalt ist unterschiedslos für eheliche und uneheliche Kinder zu leisten. Heiratet das Kind oder geht eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein, so haftet anstelle der Eltern der Partner (§ 1608 Satz 1 BGB i. V. m. §§ 1360, 1360a BGB). Ist dieser nicht oder nur teilweise leistungsfähig, etwa weil sich beide Partner noch in der Ausbildung befinden, haften ersatzweise die Verwandten des Unterhaltsbedürftigen – in der Regel die Eltern – für den fehlenden Anteil; ist er selbstverschuldet nicht leistungsfähig, kann ihm ein fiktives Einkommen angerechnet werden, das deren Unterhaltspflicht mindert.

Aber auch der Elternunterhalt ist nicht bedeutungslos. Bei Kindern, die für die Pflege ihrer Eltern aufkommen sollen, gilt ein höherer Selbstbehalt und insofern eine geringere Unterhaltspflicht. Nach dem Bundesverfassungsgericht darf die Lebensstellung der Kinder und deren eigene Altersvorsorge nicht nachhaltig durch Unterhaltsleistungen an die Eltern beeinträchtigt werden. (Fraglich bei Großelternteilen.)

Bei Großeltern, die für die Enkel unterhaltspflichtig sind, weil der eigentlich unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nicht ausreichend leistungsfähig ist, gelten nicht die strengen Anforderungen einer gesteigerten Unterhaltspflicht. Der Selbstbehalt (Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen) ist deutlich höher.

Unterhalt infolge einer Ehe Unterschieden wird zwischen der Unterhaltspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten ( BGB) und zwischen verheirateten Eheleuten, welche die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst haben (Trennungsunterhalt, BGB). Für Lebenspartner gilt das Unterhaltsrecht der Ehe entsprechend. , und LPartG verweisen auf das Unterhaltsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Familienunterhalt (§§ 1360 bis 1360b BGB)

Er wird in intakten Familien geschuldet. Er umfasst alles, was nach den konkreten Verhältnissen erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen, sowie in bestimmten Fällen die Finanzierung von Gerichtsprozessen mittels eines Prozesskostenvorschusses gem. § 1360a Abs. 4 BGB. Beide Eheleute haben zum Familienunterhalt beizutragen, wobei der die Haushaltsführung übernehmende Teil in der Regel allein dadurch seine Unterhaltspflicht erfüllt (vgl. Satz 2 BGB). Zum Familienunterhalt gehört auch ein Taschengeldanspruch für persönliche Bedürfnisse (ca. 5–7 % des Einkommens).

Trennungsunterhalt Haben die Ehegatten während des Bestehens einer Ehe die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst, besteht ein Unterhaltsanspruch nach BGB (Trennungsunterhalt). Für die Höhe des Unterhaltsanspruchs, die Bedürftigkeit des Berechtigten, die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und die Verwirkung gilt das zum nachehelichen Unterhalt Gesagte. Der Trennungsunterhalt richtet sich stets nach den ehelichen Lebensverhältnissen und kann weder befristet werden noch auf einen angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden. Im Unterschied zum nachehelichen Unterhaltsanspruch unterliegt derjenige, welcher den Hausstand führte, im Trennungsjahr auch keiner Erwerbsobliegenheit.

Unterhalt des geschiedenen Ehegatten Grundsätzlich hat jeder Ehegatte nach Scheidung die Obliegenheit, seinen eigenen Unterhalt selbst zu besorgen ( BGB). Soweit er dazu außerstande ist oder eine Erwerbstätigkeit ihm nicht zuzumuten ist, hat er Anspruch auf Gewährung des Unterhalts (Bedürftigkeit). Dies gilt nicht, soweit der andere Ehegatte nicht leistungsfähig ist.

Unterschieden werden folgende nacheheliche Unterhaltsarten:

Kindesbetreuungsunterhalt ( BGB); Unterhalt wegen Alters ( BGB); Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen ( BGB); Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit ( Abs. 1 BGB); Aufstockungsunterhalt ( Abs. 2 BGB); Ausbildungsunterhalt (); Unterhalt aus Gründen der Billigkeit ( BGB).

Die in der Praxis wichtigsten Unterhaltsansprüche sind die wegen Betreuung eines Kindes und der Aufstockungsunterhalt.

Betreuungsunterhalt kann der geschiedene Ehegatte, der ein gemeinsames Kind pflegt und erzieht, für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes verlangen. Die Dauer des Betreuungsunterhalts verlängert sich, wenn es, insbesondere mit Rücksicht auf die Möglichkeiten einer Kinderbetreuung, bei Berücksichtigung der Gestaltung der Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe oder der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. März 2009 besagt:BGH, Urteil vom 18. März 2009, Az. XII ZR 74/08, Volltext.

„Im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Denn mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in BGB hat der Gesetzgeber für Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben.“

Der Betreuungsunterhalt ist nicht auf minderjährige Kinder beschränkt. Auch für die Betreuung von volljährigen behinderten Kindern kann der geschiedene Ehegatte Betreuungsunterhalt verlangen, sofern die persönliche Betreuung des Kindes notwendig ist.BGH, 17. März 2010, AZ XII ZR 204/08

Der Aufstockungsunterhalt gleicht unter anderem ehebedingte Nachteile aus. Ist z. B. die Ehefrau nach der Eheschließung keiner Erwerbsarbeit mehr nachgegangen, wird der daraus resultierende Nachteil in ihrem beruflichen Fortkommen nach Scheidung dadurch ausgeglichen, dass sie Anspruch auf Aufstockung ihres nachehelichen Einkommens auf das eheliche Niveau hat. Die Höhe berechnet sich nach der sogen. Differenzmethode. Der mehrverdienende geschiedene Ehegatte muss aufgrund des Erwerbstätigenbonus nicht die Hälfte, sondern meist 45 % der Einkommensdifferenz an den weniger verdienenden, geschiedenen Ehegatten leisten. Dem Familienrichter ist durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts die Möglichkeit gegeben worden, den Aufstockungsunterhalt zu befristen oder auf einen angemessenen Unterhalt herabzusetzen, wenn der Unterhaltsberechtigte keine ehebedingten Nachteile erlitten hat, weil er z. B. während der Ehe im gleichen Umfang berufstätig war, wie er es auch unverheiratet gewesen wäre. Auf der anderen Seite kann das Vorhandensein ehebedingter Nachteile eine Befristung des Unterhalts ausschließen. Damit ist auch noch heute die Ausurteilung lebenslanger Unterhaltszahlungen ohne gleichzeitige Gegenleistung möglich.

Unterhaltsansprüche können erst von dem Monat an geltend gemacht werden, in dem der Unterhaltspflichtige aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und Unterhalt zu bezahlen. Es kommt darauf an, in welchem Monat der Unterhaltspflichtige das entsprechende Schreiben erhält.

Geschichtliches zur Dauer Bis 2007 einschließlich ist im Allgemeinen von einem Altersphasenmodell ausgegangen worden: Ist es während der Ehe dazu gekommen, dass ein Ehegatte wegen der Betreuung der Kinder seine Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise eingestellt hat, hat der die Kinder betreuende Ehegatte erst ab einem bestimmten Alter der Kinder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Nach einer gesetzlichen Änderung zum Januar 2008 wurde dies in der Literatur und in der Rechtsprechung unterschiedlich ausgelegt. Einige Senate erwarteten die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit ab dem 4. Lebensjahr, wenn Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind. Andere Senate stützten sich auf ein Altersphasenmodell der folgenden Art: Ab dem 4. Lebensjahr eines Kindes bis zu Grundschulzeit kann eine geringfügige Tätigkeit erwartet werden. Danach schließt sich bis zum 14. Lebensjahr eine Halbtagsbeschäftigung an. Ab dem 14. Lebensjahr wird dann eine Vollzeittätigkeit erwartet.

Daher hat der Bundesgerichtshof im März 2009 im Wortlaut das oben angeführte Urteil gesprochen und ferner explizit ausgeführt:

„Soweit … in Rechtsprechung und Literatur zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des BGB abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar. … Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kinderbezogenen Gründen allein auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.“

Höhe des Unterhalts (Bedarf) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen ( Abs. 1 BGB). Der Bedarf errechnet sich aus dem vormaligen ehelichen Gesamteinkommen, was jedem Teil hälftig zufällt (Halbteilungsgrundsatz). Zu berücksichtigen sind grundsätzlich sämtliche Einkünfte (Lohn eines abhängig Beschäftigten, Gewinn eines Selbständigen, Kapitalzinsen, Mietzinsen, BAföG usw.) und vermögenswerte Vorteile (z. B. Nutzung einer Eigentumswohnung). In die Berechnung wird der Vermögensstamm des Verpflichteten nicht mit einbezogen. Eine nacheheliche Steigerung des Einkommens beim Verpflichteten kommt dem Berechtigten aber insoweit zugute, dass die Steigerung einer Normalentwicklung entspricht (z. B. tarifliche Beförderung durch Zeitablauf nach Scheidung der Ehe). Zum durch die Ehe geprägten Standard gehört nicht der infolge einer neuen Ehe erzielte Splittingvorteil.

Berechnungsmethoden Bei der Additionsmethode werden zunächst die (bereinigten) eheprägenden Einkünfte beider Ehegatten zusammengezählt (addiert). Die Summe wird durch zwei geteilt, da nach deutschem Recht jedem die Hälfte zusteht (Halbteilungsgrundsatz). Diese Hälfte ist dann der konkrete Bedarf des jeweiligen Ehegatten – also die Geldmenge, die für die Beibehaltung des in der Ehe vorhandenen Lebensstandards erforderlich ist. Den zustehenden Unterhalt erhält man schließlich durch Abzug der vorhandenen Einkünfte.

In das eheliche Gesamteinkommen einzustellen ist seit dem Urteil des BGH vom 13. Juni 2001BGH, Urteil vom 13. Juni 2001, Az. VII ZR 343/99, Volltext. auch der (fiktive) Wert der Haushaltsführung und der Kindererziehung (Differenz- oder Surrogationsmethode). Der Wert bemisst sich nach dem Einkommen, das der haushaltsführende und kindererziehende Teil durch Aufnahme einer Erwerbsarbeit hätte erzielen können. Nimmt eine Hausfrau nach der Scheidung eine Erwerbsarbeit auf, wird das erzielte Einkommen als Surrogat für ihre bisherigen Dienst- und Fürsorgeleistungen innerhalb der Familie gesehen.

Bereinigtes Nettoeinkommen