Der Rechtsbegriff Anfechtung bezeichnet die nachträgliche einseitige Beseitigung von Rechtsfolgen durch einen Betroffenen. Sie ist aus Gründen der Rechtssicherheit nicht beliebig statthaft und nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei Einhaltung von Fristen, zulässig. Ob die Rechtsfolgen nur für die Zukunft („ex nunc“) oder auch für die Vergangenheit („ex tunc“) beseitigt werden, hängt von der jeweiligen Regelung ab.

Überblick Im deutschen Recht richtet sich die Anfechtbarkeit empfangsbedürftiger Willenserklärungen nach den BGB. Abweichend von den allgemeinen Regelungen bestehen u. a. folgende Regelungen: die Anfechtung der letztwilligen Verfügung ( BGB); die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung der Erbschaft ( BGB); die Anfechtung der Handlungen eines in seiner Zahlungsfähigkeit gefährdeten Schuldners (Gläubigeranfechtung); die Anfechtung der Vaterschaft ( BGB); die Anfechtung von Beschlüssen; die Anfechtung von vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens benachteiligenden Handlungen (InsO). Zudem gibt es die Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen insbesondere durch Rechtsbehelfe. Die Anfechtung von Verwaltungsakten erfolgt insbesondere durch Anfechtungsklagen.

Anfechtung privatrechtlicher Willenserklärungen In erster Linie versteht man unter Anfechtung das im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte gleichnamige Gestaltungsgeschäft, durch das eine fehlerhafte Willenserklärung rückwirkend beseitigt wird, wodurch das Rechtsgeschäft, das auf dieser fehlerhaften Willenserklärung beruhte, nach Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist (ex-tunc-Wirkung). Die Anfechtung wird zu den sogenannten rechtsvernichtenden Einwendungen gezählt, wobei dies umstritten ist und teilweise aufgrund der Ex-tunc-Wirkung der Anfechtung stattdessen eine rechtshindernde Einwendung angenommen wird. Dieser Anfechtung liegt ein Gestaltungsrecht (das Anfechtungsrecht) zugrunde; es muss erklärt, also ausgeübt werden.

Die gesetzlichen Anfechtungsrechte können jedoch z. B. durch Handelsbräuche eingeschränkt werden, siehe HGB. Dies ist z. B. im Börsenhandel der Fall (Mistrade).

Allgemeines Zivilrecht und Rechtsgeschäftslehre Ausübung eines Anfechtungsrechts Ein Anfechtungsrecht wird wirksam ausgeübt, wenn der Anfechtungsberechtigte einen Anfechtungsgrund (Gestaltungsrecht) hat und innerhalb der Anfechtungsfrist eine Anfechtungserklärung (Gestaltungserklärung) abgibt.

Anfechtungsgrund Ein Anfechtungsgrund besteht nach dem allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches in folgenden Fällen: Erklärungsirrtum: Objektiv Erklärtes und subjektiv Gewolltes fallen auseinander. (Ich wollte rechtlich etwas anderes erklären, Ich wähle ein falsches Erklärungszeichen: Versprechen, Verschreiben, Vergreifen.) – Abs. 1 Var. 2 BGB. Inhaltsirrtum: Objektiv Erklärtes und subjektiv Gewolltes fallen nicht auseinander, aber der Erklärende misst dem Erklärten eine andere Bedeutung bei, als dies allgemein üblich ist. (Ich wollte so etwas nicht erklären, z. B. Unterschreiben eines Kaufvertrags in der Annahme, es sei ein Mietvertrag) – Abs. 1 Var. 1 BGB. Übermittlungsirrtum (Dir wollte ich nichts erklären oder Dir wollte ich so etwas nicht erklären) – BGB. Irrtum über wesentliche Eigenschaften des Erklärungsobjekts (Gegenstand des Irrtums ist eine Person, Sache, Forderung oder ein Recht), sonst vermögenswerte Position (Das wollte ich schon erklären, aber nicht über eine so beschaffene Sache, gilt nur für wertbildende Faktoren, nicht jedoch für den Wert selbst) – Abs. 2 BGB. Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung ( BGB).

Anfechtungsberechtigt ist jeweils der Irrende, Getäuschte oder Bedrohte, nicht sein Geschäftspartner.

Allgemein nicht anerkannt wird vom Zivilrecht der so genannte Motivirrtum. Er ist grundsätzlich unbeachtlich. Ein solcher bezieht sich auf Gründe, die eine Erklärung auslösten (Ich erklärte dies, weil…) oder Folgen, die durch die Erklärung beabsichtigt sind (Ich erklärte dies, damit…). Beispielsweise ist ein Aktienkauf nicht etwa deshalb anfechtbar, weil der Käufer irrig glaubt, dass die Aktienkurse nur steigen könnten. Als einzige gesetzlich geregelte Ausnahme zur Unbeachtlichkeit des Motivirrtums kann ein Irrtum über wesentliche Eigenschaften angesehen werden. In einer in der Literatur befindlichen Lehre wird jedoch der Eigenschaftsirrtum als ausnahmsweise beachtlicher Motivirrtum angesehen. Nach dieser Auffassung muss sich der Irrtum nach Abs. 2 BGB auf eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache beziehen, und subjektiv sowie objektiv erheblich sein.Vgl. Münchener Kommentar zum BGB, Band 1, 6. Aufl., München 2012/Armbrüster , Rn. 106 m.w.N. Über die Abgrenzung des beachtlichen Eigenschaftsirrtums vom unbeachtlichen Motivirrtum besteht innerhalb der Rechtsprechung und der Literatur ein Theorienstreit.Zum Streitstand: Vgl. Münchener Kommentar zum BGB, Band 1, 6. Aufl., München 2012/Armbrüster, Rn. 103 ff.

Ferner ist der sogenannte „verdeckte Kalkulationsirrtum“ unbeachtlich, da die Kalkulation nur der Vorbereitung einer Willenserklärung dient. Nach einhelliger Meinung der Literatur und im Gegensatz zur Rechtsprechung des Reichsgerichts gilt gleiches für den offenen Kalkulationsirrtum, da der Erklärende nicht das Kalkulationsrisiko auf den Empfänger abwälzen soll. Anderes gilt nur, wenn der Rechenfehler evident ist. Unbeachtliche Motivirrtümer erstrecken sich auch auf die von der Rechtsprechung entwickelte Fallgruppe der sogenannten Rechtsfolgeirrtümer, die nur dann nicht unbeachtlich sind, wenn das Rechtsgeschäft sich nicht lediglich auf zusätzliche oder mittelbare Rechtswirkungen (Nebenwirkungen) bezieht, die zu den gewollten und eingetretenen hinzutreten.Dieter Medicus, Jens Petersen: Bürgerliches Recht. Eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung, 25. Auflage, Verlag Franz Vahlen 2015, S. 57 ff. (58).BGH, Beschluss vom 5. Juli 2006, Az. IV ZB 39/05, Volltext = BGHZ 168, 210.

Anfechtungsfrist Der Anfechtungsberechtigte muss die jeweils geltende Anfechtungsfrist (unverzüglich, ein Jahr, zehn Jahre) einhalten. Nach Ablauf der Frist wird das Rechtsgeschäft endgültig wirksam.

Die Anfechtung einer nach oder nach BGB anfechtbaren Willenserklärung muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen ( BGB). Dies gilt also für die Anfechtung wegen der Anfechtungsgründe Erklärungsirrtum, Inhaltsirrtum, Übermittlungsirrtum oder Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften. Diese Frist beginnt, wenn der Erklärende von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB).

Nach BGB kann die Anfechtung einer nach BGB (wegen arglistiger Täuschung oder Drohung) anfechtbaren Willenserklärung nur binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der widerrechtlichen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört (§ 124 Abs. 2 S. 1 BGB).

Die Anfechtung ist jedoch gänzlich ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind (§ 121 Abs. 2, § 124 Abs. 3 BGB).

Bei der Anfechtungsfrist handelt es sich nicht um eine Verjährungsregelung, sondern eine Ausschlussfrist: Gemäß Abs. 1 BGB unterliegen nur Ansprüche der Verjährung. Die Anfechtung ist aber ein Gestaltungsrecht und kein Anspruch. Des Weiteren führt die Einrede der Verjährung zur Rechtshemmung in Form eines dauerhaften Leistungsverweigerungsrechts, und damit nicht zum Erlöschen des Anspruchs, die Anfechtung jedoch zum Erlöschen des Anspruchs. Bedeutung hat diese Unterscheidung insbesondere deswegen, weil die Ausschlussfristen des § 121Holger Wendtland, In: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 55. Edition, Stand: 1. August 2020, § 121 Rn. 11. bzw. § 124 BGB von Amts wegen berücksichtigt werden muss, die Verjährung jedoch in einem anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden muss.

Anfechtungserklärung Der Anfechtungsberechtigte hat die Wahl, ob er das Rechtsgeschäft trotz der Anfechtbarkeit gelten lassen will oder ob er durch Anfechtung dessen Wirksamkeit beendet. Die Anfechtung hat durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner zu erfolgen ( BGB). Dies ist bei einem Vertrag der andere Vertragspartner, bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (z. B. einer Kündigung) der Empfänger und ansonsten (z. B. bei der Auslobung) jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Eine bestimmte Form ist für die Anfechtungserklärung grundsätzlich nicht vorgeschrieben, selbst dann nicht, wenn das angefochtene Geschäft formbedürftig ist.Holger Wendtland, In: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 55. Edition, Stand: 1. August 2020, § 143 Rn. 2. Der Anfechtende muss das Wort „Anfechtung“ nicht benutzen, es reicht aus, dass seine Erklärung erkennen lässt, er wolle das Rechtsgeschäft nicht gelten lassen.Holger Wendtland, In: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 55. Edition, Stand: 1. August 2020, § 143 Rn. 3.BGH, Urteil vom 15. Februar 2017 – Rn. 29, NJW 2017, 1660, (1663).

Als Gestaltungsrecht ist die Anfechtungserklärung bedingungsfeindlich.So bereits RGH, Urteil vom 17. Mai 1907, Az. Rep. II. 45/07, RGZ 66, 153 f. Von der verbotenen bedingten Anfechtung ist aber die erlaubte Eventualanfechtung zu unterscheiden.BGH, Urteil vom 15. Februar 2017 - Rn. 31, NJW 2017, 1660 (1663). „Eine Eventualanfechtung liegt vor, wenn die Wirkung der Anfechtungserklärung nicht von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig gemacht werden (bedingte Anfechtung), sondern sich aus der künftigen Klarstellung eines im Zeitpunkt der Anfechtungserklärung objektiv bereits bestehenden, für die Bet[eiligten] aber ungewissen Rechtszustands ergeben soll“.BGH, Urteil vom 28. September 2006 - Rn. 17, NJW-RR 2007, 1282 (1284). Zulässig ist zum Beispiel eine Eventualanfechtung für den Fall, das ein Rechtsgeschäft nicht den erwarteten Inhalt habe oder nichtig sei.Stephan Lorenz/Veronika Eichhorn: Grundwissen – Zivilrecht: Bedingung und Befristung In: Juristische Schulung (JuS) 2017, 393 (394). BGH, Urteil vom 15. Mai 1968 - , NJW 1968, 2009.

Wirkung Durch die wirksame Anfechtung wird das Rechtsgeschäft grundsätzlich rückwirkend (lat. ex tunc) vernichtet. Es ist deshalb als von Anfang an nichtig anzusehen ( Abs. 1 BGB). Ausnahmen von dieser Rückwirkung bestehen bei der Anfechtung der Eingehung der Ehe ( BGB), bei Gesellschafts-Holger Wendtland, In: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 55. Edition, Stand: 1. August 2020, § 142 Rn. 12. und bei ArbeitsverträgenHolger Wendtland, In: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 55. Edition, Stand: 1. August 2020, § 142 Rn. 11.. Dort wirkt die Anfechtung erst ab dem Zugang der Erklärung, also nur für die Zukunft (lat. ex nunc). Begründet wird dies damit, dass die Rückabwicklung bereits in Vollzug gesetzter Arbeitsverträge und Gesellschaftsverträge zu Rückabwicklungsproblemen führen würde. Insofern gelten diese Verträge für die Vergangenheit nicht als nichtig. Jedoch soll die Anfechtung dennoch auf den Zeitpunkt zurückwirken, zu dem das Arbeitsverhältnis außer Vollzug gesetzt worden istBAG, Urteil vom 29. August 1984 - , NJW 1985, 646 (647)., da sich ab diesem Zeitpunkt keine Rückabwicklungsprobleme mehr ergeben.

Auch kann die Wirkung der Anfechtung durch Treu und Glauben nach BGB ausgeschlossen sein. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn der Anfechtungsgegner einer aufgrund eines Irrtums erfolgten Anfechtung, den Vertrag wie durch den Anfechtenden eigentlich gemeint oder verstanden gegen sich gelten lässt. Der Anfechtende muss sich an dem eigentlich gewollten festhalten lassen, da er andernfalls treuwidrig durch widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) zu einem nicht vorgesehenen Reuerecht käme.