mini|Hofzug der Pfälzischen Ludwigsbahn für König Maximilian II. von Bayern mini|Hofzug Kaiser Wilhelms II. bei der Einweihung der Kaiserbrücke in Mainz 1904 mini|Empfang für Kaiser Franz Joseph I. am k.u.k. Hofsalonzug mini|Kanzelwagen des Hofzugs von Königin Elisabeth II. (hier zusammen mit Philip, Herzog von Edinburgh) während ihres Staatsbesuchs 1954 in Australien im Hauptbahnhof Sydney
Der Hofzug, auch Hofsalonzug, Hofsonderzug, Hofseparatzug, Salonzug oder Galazug, ist eine besondere Form des Sonderzugs und dient Mitgliedern eines regierenden Hauses zu Reisen mit der Eisenbahn.Röll, S. 39. Er ist heute ein überwiegend historisches Phänomen.
Geschichte In der stark ständisch gegliederten Gesellschaft des 19. Jahrhunderts, in dem in Europa das Eisenbahnnetz zum größten Teil errichtet wurde, war auch die Beförderung der Reisenden mit der Bahn den damals alles dominierenden Standesgrenzen unterworfen: Die Eisenbahnwagen waren in drei oder vier Wagenklassen eingeteilt. Besonders Reiche oder Privilegierte hatten darüber hinaus eigene Personenwagen, Salonwagen. Die Spitzen der regierenden Häuser nutzten auch eigene Züge, Hofzüge, die nur für sie bereitstanden.
Seitdem die Eisenbahn gegenüber dem Flugverkehr stark an Sozialprestige eingebüßt hat, kommen Hofzüge, ebenso wie die korrespondierenden stationären Einrichtungen, „Fürstenbahnhöfe“, in Kontinentaleuropa nur noch selten zum Einsatz. Wenn Prominente heute noch mit der Eisenbahn reisen, nutzen sie durchaus auch einen Planzug,Vgl. etwa den Bericht über die Fahrt von Prinz William und seiner Frau von Berlin nach Hamburg Ende Juli 2017 (NN: Royaler Glanz am Bahnsteig. In: DB Welt Kompakt 3 (Oktober 2017), S. 4). der heute oft ein Triebwagen ist, so dass ein Salonwagen sich technisch gar nicht mehr ankuppeln lässt.
Eingesetzte Fahrzeuge Technisch entsprachen die eingesetzten Fahrzeuge immer dem Standard für die Wagen der oberen Klasse des öffentlichen Fernverkehrs und waren hin und wieder in Details, wie etwa bei der Heizung, der elektrischen Beleuchtung oder dem Übergang zwischen den Wagen eines Zuges auch der in den Wagen des öffentlichen Verkehrs eingesetzten Technik einen Schritt voraus. Neben den eigentlichen Salonwagen führten die Hofzüge auch Gefolgewagen, in der inneren Aufteilung oft ähnlich Schlafwagen, Speisewagen, Küchenwagen und Gepäckwagen. Hofzüge wurden in fast allen größeren Staaten vorgehalten und genutzt. In Einzelfällen konnte ein solcher Zug auch mit Reisezugwagen des Regelverkehrs ergänzt werden. Die Wagen des deutschen Kaisers und der Kaiserin wurden auch während der Fahrten von einem eigenen Betriebsingenieur betreut.Preußische Staatseisenbahnverwaltung: Dienstanweisung – Anhang 1. S. 9, Ziffer 31.
Einsatz Vorschriften Für Fahrten eines Hofzuges galten besondere Vorschriften, die über die betriebliche Sicherheit hinaus auch der besonderen Gefährdungslage des reisenden Staatsoberhauptes oder Mitglieds einer Herrscherfamilie begegnen und den zeremoniellen Abstand zur Öffentlichkeit wahren sollten. Dazu zählte etwa, dass streng darauf zu achten war, dass der benutzte Wagen nicht als letzter und, wenn irgend möglich, auch nicht als vorletzter oder unmittelbar hinter dem Schutzwagen lief. Von der Lokomotive sollte er durch mindestens vier Achsen getrennt sein.Eisenbahndirektion Mainz (Hrsg.): Sammlung der herausgegebenen Amtsblätter vom 15. Februar 1902. 6. Jahrgang, Nr. 7, Bekanntmachung Nr. 69, S. 50; Eisenbahndirektion Mainz (Hrsg.): Sammlung der herausgegebenen Amtsblätter vom 27. September 1902. 6. Jahrgang, Nr. 49, Bekanntmachung Nr. 425, S. 364. Die besonderen Vorschriften sollten auch dafür sorgen, diese Sonderzüge möglichst reibungslos in den fahrplanmäßigen Eisenbahnbetrieb einzupassen. Jede Eisenbahnverwaltung hatte eine entsprechende Vorschrift. Erhalten sind solche Vorschriften von den Königlich Bayerischen Staatseisenbahnen, den Österreichischen EisenbahnenSiehe Abschnitt: Literatur. und den Königlich Preußischen Staatseisenbahnen.Bestimmungen, welche bei Reisen Allerhöchster und Höchster Herrschaften auf der Königlich Preußischen Staats- und den unter Staatsverwaltung stehenden Privateisenbahnen zu beachten sind. Ausgaben von 1882, 1892 und 1895 sind im Landesarchiv Sachsen-Anhalt, Abteilung Dessau, Bestand G 5 . KLb., Nr. 3252, erhalten. Der Text der Ausgabe von 1882 ist in Wikisource, ebenso wie der Text Ausgabe von 1895 hinterlegt. Weiter führt Dost, S. 146, eine solche Vorschrift vom 1. April 1907 an. Unterlagen, die im Zuge der Vorbereitung und Durchführung einzelner Fahrten entstanden, waren geheim und abschließend zu vernichten.Preußische Staatseisenbahnverwaltung: Dienstanweisung – Anhang 1. S. 9 Zif. 24. Allgemein war es üblich, Vorschriften, die außer Kraft gesetzt waren, zu makulieren.„Die veralteten Bestimmungen für die Reisen Allerhöchster und Höchster Herrschaften sind einzuziehen und als Altpapier zu behandeln.“ (Eisenbahndirektion Mainz (Hrsg.): Amtsblatt der Königlich Preußischen und Großherzoglich Hessischen Eisenbahndirektion in Mainz vom 12. März 1904, Nr. 12. Bekanntmachung Nr. 118, S. 146 (147)). Nachdem die Republik 1918 Monarchie und Hofzug in Deutschland abgeschafft hatte, entsorgte die Deutsche Reichsbahn 1921 auch die entsprechende Dienstvorschrift 105. Sie war „zum Altpapier zu nehmen“.Eisenbahndirektion in Mainz (Hrsg.): Amtsblatt der Eisenbahndirektion in Mainz vom 10. Dezember 1921, Nr. 69. Bekanntmachung Nr. 1346, S. 768.
Organisation mini|400px|Lageplan für einen Empfang Kaiser Wilhelm II. 1895 in Wœrth:Oben: Wagen des HofzugsMitte: EmpfangszeltDunkelgraue Flächen: Roter TeppichLinks unten am Zelt vermerkt: „Rampe zum Besteigen des Pferdes“
Fahrten eines Hofzuges wurden in Zusammenarbeit zwischen der entsprechenden Abteilung der Hofverwaltung und der Eisenbahn organisiert. Die Eisenbahnverwaltung oder deren Untergliederung, von deren Zuständigkeitsbereich der Zug seinen Ausgang nahm, bereitete die Fahrt vor. Sie erstellte auch den Sonderfahrplan, besorgte die erforderlichen Fahrzeuge und unterrichtete die Dienststellen, die von der Fahrt berührt wurden.§§ 2,3 KBayStB: Dienstanweisung; Röll, S. 40.In Preußen gingen die Sonderfahrpläne an die betroffenen Bahnhöfe, Bahnmeister, Betriebswerkmeister und Telegrafenmeister (Eisenbahndirektion Mainz (Hrsg.): Sammlung der herausgegebenen Amtsblätter vom 17. Juni 1899. 3. Jahrgang, Nr. 26. Bekanntmachung Nr. 274, S. 197). Außerdem war ein „Salonfahrplan“§ 11 KBayStB: Dienstanweisung schreibt genau vor, dass der „Salonfahrplan“ „auf weißem Doppelkarton in der Größe 30/22,5 cm herzustellen“ sei. herzustellen, der Zeiten und Angaben zu den durchfahrenen Bahnhöfen enthielt, so dass die allerhöchsten und höchsten Herrschaften wussten, wann und an welcher Seite des Zuges sie huldvoll den angetretenen Bahnbeamten und Schulkindern zuzuwinken hatten.§ 11 KBayStB: Dienstanweisung.
Sowohl herausgehobenes Eisenbahnpersonal als auch Beamte des Hofes begleiteten die Fahrten. Zu letzteren zählte ein Reisekommissar, der die Kommunikationsschnittstelle zu den Eisenbahnern darstellte.§ 7 KBayStB: Dienstanweisung. Zwei Reisekommissare König Ludwigs II. von Bayern sind namentlich bekannt, Friedrich Petri und Adolph Schamberger.Dost, S. 138. Reiste der König von Bayern selbst im Hofzug, musste immer auch ein Telegrafist mitreisen. Er bediente gegebenenfalls ein transportables Telegrafen-Gerät und später – als die Technik Anfang des 20. Jahrhunderts zur Verfügung stand – einen Telefonapparat,Eisenbahndirektion Mainz (Hrsg.): Amtsblatt der Königlich Preußischen und Großherzoglich Hessischen Eisenbahndirektion in Mainz vom 6. Oktober 1906, Nr. 53. Bekanntmachung Nr. 565, S. 474. der gegebenenfalls an die die Strecke begleitende Telefonleitung angeklemmt werden konnte. Außerdem war dem Zug ein maschinentechnischer Beamter mitzugeben, also ein Eisenbahner, der gegebenenfalls auftretende Fehler an der Lokomotive beheben konnte.§ 13 KBayStB: Dienstanweisung. In größeren Bahnhöfen wurden tragbare Treppen, die das Besteigen und Verlassen der Eisenbahnwagen erleichtern sollten, bereitgehalten.Eisenbahndirektion Mainz (Hrsg.): Sammlung der herausgegebenen Amtsblätter vom 27. September 1902. 6. Jahrgang. Nr. 49. Bekanntmachung Nr. 428, S. 365.
Ein Hofzug hatte Vorrang vor allen anderen Zügen. Absolute Pünktlichkeit war zu gewährleisten.Röll, S. 39, unter Bezug auf § 70 der Betriebsordnung der deutschen Eisenbahnen; Preußische Staatseisenbahnverwaltung: Dienstanweisung – Anhang 1. S. 10, Ziffer 64. Die Begegnung des Hofzuges mit einem fahrenden Güterzug, der verschiebbare Ladung beförderte, war zu vermeiden.Röll, S. 40.
Zusammenstellung der Fahrzeuge
Bespannt wurde der Zug mit einer oder zwei geeigneten Lokomotiven. Reiste der König von Bayern selbst im Hofzug, so wurden auf geeigneten Unterwegsbahnhöfen unter Dampf stehende Ersatzlokomotiven – in Fahrtrichtung des Hofzuges ausgerichtet – bereitgehalten, falls es zu einem Ausfall der Lokomotive des Hofzuges kommen sollte.§ 14 KBayStB: Dienstanweisung; vgl. Röll, S. 40. Hinter der Lokomotive und am Ende des Zuges war jeweils ein Gepäckwagen als Knautschzone einzustellen, sollte es zu einem Zusammenstoß kommen.§ 4 KBayStB: Dienstanweisung. Es gab Vorschriften, welche Fahrzeuge in den Hofzug einzustellen waren.§ 12 KBayStB: Dienstanweisung. Sie waren vor jeder Fahrt auf Betriebssicherheit zu untersuchen.§ 12 Abs. 3 KBayStB: Dienstanweisung; Preußische Staatseisenbahnverwaltung: Dienstanweisung – Anhang 1. S. 9, Ziffer 31.
Eine weniger aufwändigere Form, solche Reisen durchzuführen, war es, einen oder mehrere Salonwagen an einen fahrplanmäßigen Zug anzuhängen.Vgl.: Preußische Staatseisenbahnverwaltung: Dienstanweisung – Anhang 1. S. 9, Ziffer 34. oder auch nur ein Abteil in einen Zug des Regelverkehrs zu reservieren.Vgl.: Eisenbahnunfall von Avenwedde.
Sicherheit mini|links|Strenge Geheimhaltung der Fahrstrecke gegen Neugier der Öffentlichkeit: Der Zar unterwegs, 1896
In Preußen mussten, wurde ein Hofzug angekündigt, die örtlich zuständige Betriebsinspektion zunächst eine Streckenbereisung vornehmen.Eisenbahndirektion Mainz (Hrsg.): Sammlung der herausgegebenen Amtsblätter vom 17. Juni 1899. 3. Jahrgang, Nr. 26. Bekanntmachung Nr. 274, S. 197 und 2 November 1907, Nr. 56. Bekanntmachung Nr. 598, S. 652. Für einen festgelegten Zeitraum, bevor der Hofzug den Abschnitt einer Strecke passierte, waren bestimmte Zugbewegungen verboten, etwa das Rangieren,§ 7 Abs. 5 KBayStB: Dienstanweisung. es galten weitere Sicherheitsmaßnahmen§ 18 KBayStB: Dienstanweisung. auch gegen unbefugtes Eingreifen in den Eisenbahnverkehr von außen.§ 9 KBayStB: Dienstanweisung; Preußische Staatseisenbahnverwaltung: Dienstanweisung – Anhang 1. S. 10, Ziffer 60, 62. Die befahrene Bahnstrecke war unmittelbar vor der Fahrt vom zuständigen Bahnmeister zu begehen und auf Betriebssicherheit hin zu untersuchen, dem im Hofzug mitreisenden verantwortlichen Bahnbeamten darüber vorab telegrafisch Meldung zu erstatten.Röll, S. 41. Reisende in Regelzügen, die von dem Hofzug überholt wurden oder ihn kreuzten, durften den Bahnsteig nicht betreten, bevor der Hofzug durch den Bahnhof gefahren war.Preußische Staatseisenbahnverwaltung: Dienstanweisung – Anhang 1. S. 10, Ziffer 61.