Als Dienstgradangleichung wurde in der Zeit des Nationalsozialismus die Verleihung eines SS-Dienstgrades an Polizeibeamte verstanden, die bereits vorher SS-Angehörige waren oder sich im Laufe ihrer Karriere mit persönlichem Antrag um eine Aufnahme in die Schutzstaffel (SS) bewarben. Nach 1945 wurde lange fälschlich behauptet, der Eintritt in die SS und die nachfolgende Dienstgradangleichung seien unter Zwang und/oder ohne das Zutun der betroffenen Polizeibeamten erfolgt. Ebenso unrichtig ist die Darstellung, die Dienstgradangleichung sei Folge einer kollektiven Übernahme von Polizisten in die SS gewesen.
Es gab aber auch eine Dienstgradangleichung für Funktionäre in der SS-Administration, die in Führungsfunktionen der staatlichen Polizei gehievt und in Doppelfunktion tätig wurden. Sie erhielten einen ihrem SS-Rang entsprechende Polizeititel angehängt, wie z. B. der Chef des SS-SD Heydrich oder Kaltenbrunner, ebenso die seit 1938 etablierten Höheren SS- und Polizeiführer (HSSPF). Diese kamen fast ausschließlich aus dem SS-Bereich und wurden ab 1941 zu „Generälen der Polizei“ dienstangeglichen.Friedrich WILHELM, Die Polizei im NS-Staat. Die Geschichte ihrer Organisation im Überblick, Paderborn 1999, Seite 108.
Erstrebte personelle Verschmelzung von Polizei und SS Am 17. Juni 1936 wurde der Reichsführer SS, Heinrich Himmler, in das neugeschaffene Amt des Chefs der Deutschen Polizei eingesetzt. In den folgenden Jahren war Himmler bestrebt, möglichst viele Angehörige der Ordnungspolizei (Schutzpolizei, Gendarmerie, Berufsfeuerwehr, ab 1938 Feuerschutzpolizei) sowie der Sicherheitspolizei (Kriminalpolizei und Gestapo) zum Eintritt in die SS zu bewegen. Ziel war, so ein Runderlass Himmlers vom 23. Juni 1938, die „Verschmelzung der Angehörigen der Deutschen Pol. mit der Schutzstaffel der NSDAP zu einem einheitlich ausgerichteten Staatsschutzkorps des Nationalsozialistischen Reiches“.Runderlass des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei vom 23. Juni 1938 (RMBliV. S. 1089), zitiert nach Buchheim, Aufnahme, S. 177f.
Die angestrebte Zusammenführung der staatlichen und der Partei-Polizei wurde auf dem Reichsparteitag 1938 demonstrativ zur Schau gestellt. Die uniformierte Ordnungspolizei marschierte beim „Tag der Braunen Armee“ zwischen der Allgemeinen SS und der SS-Verfügungstruppe.
Unterschiedliche Aufnahmekriterien bei Ordnungs- und Sicherheitspolizei Ein Runderlass Himmlers vom 18. Januar 1938 beschränkte vorerst die Zahl der uniformierten Angehörigen der Ordnungspolizei, die um eine Aufnahme in die SS ersuchen konnten, auf den Kreis der „Alten Kämpfer“ – also jene Beamten, die vor dem 30. Januar 1933 (Tag der NS-Machtübernahme) bereits Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen (SA, NSKK, HJ) oder Förderndes Mitglied der SS gewesen waren. Nach dem „Anschluss“ Österreichs im März 1938 konnten auch Ordnungspolizisten um Aufnahme in die SS ersuchen, die am Einmarsch beteiligt gewesen waren.
Weitaus intensiver betrieb Himmler die Aufnahme von Angehörigen der Sicherheitspolizei (Kriminalpolizei, Gestapo) in die SS, deren Chef Reinhard Heydrich seit 1936 in Personalunion der Chef des SS Geheimdienst (SD) war. In einem Runderlass vom 23. Juni 1938 verzichtete er auf das Kriterium des „Alten Kämpfers“, stattdessen genügte eine Dienstfrist von drei Jahren in der Sicherheitspolizei ab dem Zeitpunkt, an dem Himmler Politischer Polizeikommandeur in dem jeweiligen Land geworden war. Das war ihm in den 17 Ländern des Deutschen Reichs schrittweise gelungen, zuerst im April 1933, in Bayern (Bayerische Politische Polizei), zuletzt im November 1934, in Schaumburg-Lippe.Zdenek Zofka: Als die beiden Bereiche (Sicherheitspolizei und SS-SD) 1939 organisatorisch im Reichssicherheitshauptamt zusammengelegt wurden, gab es eine Mehrheit an SS-Angehörigen – entweder bereits aus dem SD-Bereich kommend oder über Beantragung der Aufnahme in die SS.
Auch hohe Beamte der Verwaltungsbehörden, die mit Polizeiangelegenheiten befasst waren, waren Ziel von Himmlers „Anwerbeversuchen“. Dazu zählten die Polizeichefs der Mittelstädte (Polizeidirektoren) sowie der Großstädte (Polizeipräsidenten), die nach ihrem Eintritt in die SS als SS-Obersturmbannführer bzw. als Standarten-, Ober- oder Brigadeführer eingestuft werden sollten (abhängig von der Gemeindegröße und der Zahl der unterstellten Polizeikräfte).
Aufweichung der SS-Aufnahmekriterien bei Ordnungspolizei In einem Runderlass vom 4. März 1938 äußerte Himmler die Erwartung, dass Angehörige der uniformierten Ordnungspolizei, die bereits der SA, dem NSKK oder der HJ angehörten, nun auch zur SS überträten. Dieser Aufforderung scheint nicht in gewünschtem Maße entsprochen worden zu sein, denn im Dezember wies ein Runderlass nochmals auf das nahende Ende der Antragsfrist zum 31. Januar 1939 hin.
In der Annahme, die Maßstäbe zur Aufnahme in die SS seien zu streng angelegt, wurden die Kriterien aufgeweicht. So konnten ab 16. Juni 1938 Ordnungspolizisten unter „Außerachtlassung der Größe und des Alters“Runderlass des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei vom 16. Juni 1938 (RMBliV. S. 1007), zitiert nach Buchheim, Aufnahme, S. 176. Mit Größe ist die Körpergröße gemeint. in die SS aufgenommen werden. Der sogenannte „Nachweis der arischen Abstammung“ war nur noch bis einschließlich der Großeltern zu erbringen, und nicht, wie bei der SS, bis zum Jahr 1800 (Mannschaften) bzw. 1750 (Führer). Im März 1940 verfügte Rudolf Heß in seiner Eigenschaft als Stellvertreter des Führers (in der NSDAP), dass zukünftig Angehörige der uniformierten Vollzugspolizei nicht mehr der SA oder dem NSKK angehören durften, sie wurden „einvernehmlich“ (!) in die SS überführt, wechselten somit in die SS.
Mit Erlass vom 12. November 1940RMBliV. S. 2167 wurde der Aufnahmekreis für Angehörige der Ordnungspolizei nochmals erweitert: Die Aufnahme in die SS wurde generell allen Teilnehmern der SS-Polizei-Division im Feldeinsatz, den Trägern von aktuell erworbenen Kriegsauszeichnungen und allen nach dem 1. Juli 1940 zu Offizieren der Ordnungspolizei beförderten Beamten angeboten, zudem auch den 26.000 ungedienten Wehrpflichtigen, die 1940 auf Basis des Erlasses des Reichsministers vom 11. Oktober 1939 aufgenommenen wurden („nach sechsmonatiger Bewährung in Polizei-Ausbildungs-Bataillonen“). Auch dieser Aufruf zum Eintritt in die SS führte offensichtlich – trotz erwartbarer Bevorzugung bei Beförderungen – nicht zum erwünschten Erfolg. Im Sommer 1942 wurde das Angebot nochmals erneuert.Edward B. Westermann, Hitler’s Police Battalions. Enforcing Racial War in the East, University Press Kansas, 2005, Seite 102
Rückkehr zu schärferen Aufnahmebestimmungen 1943 In einem Schreiben an Ernst Kaltenbrunner wünschte Himmler am 24. April 1943 die Aufnahme eines Beamten der Sicherheitspolizei nur dann, wenn er sich „wirklich freiwillig meldet“ und „bei der Anlegung eines scharfen friedensmäßigen Maßstabes rassisch und weltanschaulich in die SS paßt“.Schreiben Himmlers an Kaltenbrunner vom 24. April 1943, zitiert nach Buchheim, Aufnahme, S. 179. (Nürnberger Dokument 2768-PS)
Umsetzung der Dienstgradangleichung in der Praxis Ein bereits Angehöriger der SS stieg nach Eintritt in die Polizei bei jeder Beförderungen jeweils auch im SS-Rang auf – angepasst an den Polizeidienstgrad. Ebenso erhielt ein Polizeiangehöriger, der sich erst nach seinem Eintritt in die Polizei um einen Eintritt in die SS bewarb, automatisch den entsprechenden SS-Rang.Buchheim, Aufnahme, S. 174, 181. Der jeweils erreichte Dienstgrad in der Ordnungspolizei oder Sicherheitspolizei wurde automatisch dem jeweiligen SS-Rang formell angeglichen, der Beitritt (Übernahme) von Polizeibeamten in die SS erfolgte jedoch individuell: Jeder musste eigenhändig einen Antrag stellen, es gab ein Bewerbungs- und Aufnahmeverfahren unter Beteiligung des Bewerbers mit weltanschaulicher Überprüfung auf Zuverlässigkeit als Nationalsozialist. Zumindest zeitweise scheint Druck auf Polizisten ausgeübt worden zu sein, sich um eine SS-Mitgliedschaft zu bewerben.Buchheim, Aufnahme, S. 177, 181. Siehe auch Stefan Noethen: Alte Kameraden und neue Kollegen. Polizei in Nordrhein-Westfalen 1945–1953. Klartext Verlag, Essen 2002, ISBN 3-89861-110-8, S. 34. Es konnte niemand gezwungen werden, allerdings wussten alle aufgrund der damaligen Praxis, dass nur bei einem Beitritt größere Beförderungen und bessere Posten möglich waren.
Der verliehene nominelle SS-Dienstgrad entsprach mit wenigen Ausnahmen dem entsprechenden Polizei-Dienstgrad. Beamte, die bereits vor dem Eintritt in die Polizei Mitglied der SS gewesen waren und dort einen höheren Rang bekleideten als in der Polizei, behielten ihren bis dahin in einer SS-Standarte oder einem SS-Amt erreichten SS-Rang. Analog galt diese Regelung beim Übertritt vormaliger Mitglieder von SA und NSKK zur SS. Seit Sommer 1942 galt für Angehörige der Sicherheitspolizei (Kriminalpolizei, Gestapo), dass sie bis zu einem entsprechenden SS-Dienstgrad befördert werden konnten, aber nicht mehr dazu befördert werden mussten.
Beamte der uniformierten Ordnungspolizei konnten bei Genehmigung seit Mai 1937 ihre SS-Angehörigkeit durch aufgenähte SS-Sigrunen unterhalb der linken Brusttasche zeigen,RGBliV. 1937 I. S. 758 ab 1940 brauchte es dafür keine eigene Erlaubnis mehr.RGBliV. 1940 I. S. 798 Beamte der Sicherheitspolizei (Gestapo, Kriminalpolizei) traten in Zivilkleidung auf, sie wurden nach ihrem Eintritt in die SS dem Sicherheitsdienst des Reichsführers SS (SD) zugeteilt und trugen die SD-Uniform. Im auswärtigen Dienst (Kriegseinsatz) mussten allerdings auch jene Beamten der Kriminalpolizei und Gestapo eine Uniform tragen, die keine SS-Angehörigen waren (SS-Uniform mit leerem rechten Kragenspiegel und aufgenähtem SD am linken Unterarm).
Legendenbildung nach 1945 Nach 1945 behaupteten viele Polizisten, sie seien zum Eintritt in die SS gezwungen worden, einen SS-Dienstgrad hätten sie ohne eigenes Zutun erhalten.Stefan Noethen, Kameraden, S. 34. Ebenda S. 173–419 zahlreiche Beispiele. Diese Behauptung wurde für die Ordnungspolizei erstmals von Generalleutnant der Polizei und (angeglichener) SS-Gruppenführer Adolf von Bomhard in einer Zeugenaussage im Nürnberger Prozess aufgestellt.Stefan Noethen, Kameraden, S. 478. Otto Hellwig, vor 1945 Höherer SS- und Polizeiführer, verfasste während der Internierung im Januar 1948 eine (wahrheitswidrige) eidesstattliche Erklärung, wonach Dienstgradangleichungen nicht auf Antrag, sondern ohne Befragung automatisch durchgeführt worden seien.Dieter Schenk: Auf dem rechten Auge blind. Die braunen Wurzeln des BKA. Kiepenheuer & Witsch, Köln, 2001, ISBN 3-462-03034-5, S. 70f. Diese Erklärung wurde von einer Vielzahl von Polizeibeamten benutzt, so auch von Paul Dickopf, der von 1965 bis 1971 Präsident des westdeutschen Bundeskriminalamtes war.
Im September 1950 wandte sich der frühere Generalmajor der Ordnungspolizei Rudolf Mueller, an Bundesinnenminister Heinemann, um für die Übernahme ehemaliger Polizeibeamter in die neugebildete Bereitschaftspolizei zu werben: Aus Muellers Sicht hatten die Polizeioffiziere ihren „SS-Titel ohne ihr Zutun angenommen […], denn eine Weigerung hätte die Beseitigung des betreffenden Offiziers, Konzentrationslager und Anwendung der Sippenhaft nach sich gezogen.“Schreiben Mueller an Heinemann, zitiert nach Stefan Noethen, Kameraden, S. 487. Eine Legendenbildung, die nicht der Wahrheit entsprach, aber in der BRD lange Zeit generell übernommen wurde. Als am 6. März 1963 die nationalsozialistische Vergangenheit des BKA-Beamten Theo Saevecke Gegenstand einer Fragestunde im Deutschen Bundestag war, erklärte Bundesinnenminister Hermann Höcherl unter Berufung auf ein Entnazifizierungsverfahren, „dass die SS-Zugehörigkeit von Saevecke als unfreiwillige Dienstgradangleichung zu werten sei.“Bundesinnenminister Höcherl in einer Fragestunde des Bundestages vom 6. März 1963, zitiert nach Schenk, Auge, S. 264.
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