Die deutsche Trinkwasserverordnung (TrinkwV) enthält Begriffsbestimmungen sowie Schutzvorschriften für das Trinkwasser. Im Juni 2023 wurde die Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung erlassen, um die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2020/2184 umzusetzen. mini|Standrohr 2C, mit Rückflussverhinderer mini|Rückflussverhinderer B-C, Festkupplungen mini|Systemtrenner „B“ Sie ersetzt die am 21. Mai 2001 erlassene Trinkwasserverordnung (TrinkwV, bis 2017 amtlich: TrinkwV 2001Die amtliche Abkürzung wurde mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zur Neuregelung trinkwasserrechtlicher Vorschriften vom 3. Januar 2018 abgekürzt ().).
In Österreich wurde die Trinkwasserverordnung (Abk.TWV, BGBl. II Nr. 304/2001) 2001 aufgrund des Lebensmittelgesetzes 1975 erlassen und zuletzt durch BGBl. 2017 II Nr. 362 novelliert.
Beide Trinkwasserverordnungen waren eine Umsetzung der EG-Richtlinie 98/83/EG Über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. In: Amtsblatt Nr. L 330 vom 05/12/1998, S. 32–54, abgerufen von EUR-Lex 3. Januar 2013. in nationales Recht.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die bis 23. Juni 2023 in Deutschland geltende TrinkwV In § 1 heißt es konkretisierend:
Der Bundesrat beschloss am 26. November 2010 eine Änderung der Trinkwasserverordnung. Er wich dabei von dem Entwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 530/1/10) ab,Entwürfe, Begründungen zu Novellierung 2011 sodass das Bundesministerium für Gesundheit den Änderungen des Bundesrates noch zustimmen musste. Die Verkündung erfolgte am 11. Mai 2011 im Bundesgesetzblatt; die Änderungen traten am 1. November 2011 in Kraft. Eine weitere Änderung ist durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung am 14. Dezember 2012 in Kraft getreten. Die Änderung betrifft im Wesentlichen den Parameter Legionellen, die Zulassung von Aufbereitungsstoffen sowie die Anforderungen an Materialien in Kontakt mit Wasser.
Die Novelle von 2011 brachte eine Reihe neuer Definitionen, die vermeintlich bestehende Unklarheiten beseitigen sollen. Wesentlicher ist die Einführung von Parametern betreffend die Radioaktivität und Uran sowie die Einführung eines so genannten technischen Maßnahmewertes für Legionellen. Wesentlich schärfer wird die Verordnung für gewerbliche Vermieter und die Betreiber von Gebäuden, in denen Dienste für die Öffentlichkeit angeboten werden, also zum Beispiel Ämter, Wohnheime, Gerichte, Gaststätten und ähnliche. Werden in diesen Gebäuden am Wasserhahn die Grenzwerte der Anlagen 1 oder 2 überschritten, ist dies strafbar. Die Strafbarkeit trifft den Eigentümer des Gebäudes als Betreiber der Hausinstallation, juristische Personen müssen also die Verantwortung für die von ihnen verwalteten Gebäude auf eine natürliche Person delegieren. Die chemischen Parameter wurden weitestgehend unverändert belassen, lediglich für Cadmium, die elektrische Leitfähigkeit und Sulfat erfolgten kleinere Anpassungen.
Philosophien der Grenzwerte Die Trinkwasserverordnung hat zumindest in Deutschland eine lange Geschichte. Es wurden verschiedene Prinzipien entwickelt, um die Zielsetzung der Verordnung zu gewährleisten. Prinzipiell wird Verschmutzung in drei Kategorien getrennt, in eine chemische und eine biologische sowie in einzuhaltende Indikatorparameter.
Bei der chemischen Belastung versuchte man zunächst – toxikologisch nach dem Vorsorgeprinzip – Höchstkonzentrationen so festzusetzen, dass bei üblicher Aufnahme von Trinkwasser sicher keine schädlichen Dosen in den Körper gelangen sollten. Darauf beruhen heute noch z. B. die Grenzwerte für Schwermetalle. Später wurde bei Pflanzenschutzmitteln (PSM) klar, dass eine Grenzziehung nicht möglich war, weil chronische Toxizitäten und synergetische Wirkungen mehrerer Substanzen nicht ermittelbar sind. Deshalb wurde beim Vorgänger der heutigen Verordnung bzw. in der EG-Richtlinie erstmals ein Nullprinzip verwirklicht: Es durften von den PSM nur noch Konzentrationen an der Nachweisgrenze der von jedem Labor als Mindestanforderung geforderten Messmethode festgestellt werden, und in der Summe maximal fünf solcher Nachweise. Die Nachweisgrenze wurde dabei auf 0,1 Mikrogramm/Liter festgelegt. In gut ausgestatteten Labors können für viele PSM auch Konzentrationen weit darunter erfasst werden, so dass der Grenzwert durch den chemisch-analytischen Fortschritt nicht mehr dem Nullprinzip entspricht.
Im Fall biologischer Beeinträchtigung (allgemeine Verkeimung) wurde ein anderes Prinzip verwirklicht: das Indikator-Prinzip. Die Koloniezahl, eine Summe der vorhandenen und in der Regel harmlosen Bakterien und Pilze, deutet auf hygienische Mängel wie Undichtigkeiten, zu geringen Wasseraustausch in Rohren oder wachstumsfördernde zu warme Wassertemperaturen hin. Auch erhöhte Eisengehalte sind in der Regel nicht gesundheitsschädlich, weisen jedoch auf eine unzureichende Wasserreinigung hin und verursachen oft Braunfärbungen beim Wäschewaschen. In der Trinkwasserverordnung sind die Werte in der Liste der Indikatorparameter aufgeführt, die in den üblichen Mengen nicht gesundheitsschädlich sind, aber aus anderen Gründen beschränkt werden, wie ein unästhetisches Erscheinungsbild (Geruch, Geschmack) oder erhöhte Korrosivität durch Sulfat bzw. Chloride.
Einer der wichtigsten Aspekte bei der Beurteilung der Wasserqualität ist die Frage nach der Anwesenheit von Krankheitserregern. Das Darmbakterium Escherichia coli vermehrt sich ebenso wie Viren und die meisten krankheitserregenden Bakterien nur im Körper von Warmblütern, nicht aber im Boden oder in der Wasserversorgungsanlage. Der Eintrag von Krankheitserregern in die Brunnen erfolgt beinahe ausschließlich durch fäkalienhaltiges sogenanntes Oberflächenwasser. Der Nachweis des Darmbakteriums Escherichia coli (E. coli) zeigt folglich eine Kontamination des Wassers mit Fäkalien an. Dabei sind die häufigsten Vertreter des E. coli selbst harmlos und als Symbiont in unserer Darmflora unverzichtbar. Bei dem Versuch, gefährliche Keime wie Salmonellen, Campylobacter und Streptokokken im Labor nachzuweisen, werden diese jedoch regelmäßig von den vergleichsweise übermäßig vorhandenen E. coli überwuchert. Der Nachweis der Krankheitserreger selbst ist deshalb sehr aufwendig. Aufgrund der langjährigen Erfahrungen mit dem Zusammenhang zwischen dem Nachweis von Escherichia coli und der Gefahr der Anwesenheit von Krankheitserregern spart man sich den differenzierenden und methodisch schwierigen Nachweis diverser Schadkeime und benutzt E. coli als Indikator für das Risiko. Weitere in der Trinkwasserverordnung aufgeführte Indikatoren für eine fäkale Verunreinigung sind Enterokokken, Clostridium Perfringens und, in der Aussagekraft eingeschränkt, auch coliforme Bakterien. Auch wenn bei diesen Bakterien das Indikatorprinzip angewendet wird, gelten sie nicht als Indikatorparameter im Sinne der Trinkwasserverordnung (s. o.), da ihre Anwesenheit auf eine mögliche Gesundheitsgefahr hinweist.
Die Grenzwerte für bakterielle Werte liegen bei 100 Koloniebildenden Einheiten (KbE) je Milliliter für die Gesamtkeimzahl, E. coli, Enterokokken und coliforme Bakterien dürfen in 100 ml Wasserprobe nach einem Anreicherungsverfahren nicht nachweisbar sein.
Verantwortung für die Einhaltung der Grenzwerte Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, seinen Kunden Trinkwasser am Ende der Hausanschlussleitung in der durch die Trinkwasserverordnung geregelten Qualität zu liefern. Das ergibt sich aus Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV).
Die Bestimmung ist Bestandteil aller Wasserversorgungsverträge mit privaten Kunden und einem Wasserversorgungsunternehmen. Rechtlich bedeutet dies, dass das Wasserversorgungsunternehmen nur bis zu diesem Punkt die Verantwortung für die Qualität des Wassers hat, danach trägt der Eigentümer der Hausinstallation, also die Gebäudeeigentümer, die Verantwortung. Das Ende der Hausanschlussleitung ist normalerweise der Haupthahn im Keller des Gebäudes.
Auf der anderen Seite verlangt die EU-Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184), dass den Kunden jederzeit Trinkwasserqualität am Wasserhahn in der Küche oder im Bad zur Verfügung gestellt wird. Wenn dies aber nicht der Fall ist, kommt es rechtlich darauf an, wer hierfür die Verantwortung trägt. Das ist durch die oben genannte Bestimmung geregelt. Wird also durch ein dafür geeignetes Untersuchungsverfahren festgestellt, dass die Qualität des Wassers am Zapfhahn des Verbrauchers nicht der durch die Trinkwasserverordnung bestimmten Qualität entspricht, ist festzustellen, woran dies liegt. Liegt es an den Materialien der Hausinstallation, ist der Hauseigentümer der richtige Ansprechpartner. Relevant kann diese Frage insbesondere für den Parameter Blei werden, wobei allerdings festzustellen ist, dass es noch kein verbindliches Verfahren zur Probenahme für die Feststellung des Parameters Blei gibt. Da die Entnahmearmaturen oder die Hausinstallation selbst einen Einfluss haben können, ist auch strittig, ob und wie lange das Wasser abzulaufen hat, bevor die Probe genommen wird. Das Umweltbundesamt gibt allerdings Empfehlungen für die Probenahme und Bestimmung des Parameters Blei in der Hausinstallation.
Die Verantwortung des Gebäudeeigentümers gilt auch für den Parameter Legionellen. Der einzuhaltende Wert für diesen Parameter wird in der Trinkwasserverordnung abweichend von den anderen tatsächlichen „Grenzwerten“ als so genannter „technischer Maßnahmewert“ bezeichnet. Der Eigentümer von Mehrfamilienhäusern mit entsprechend großer Anlage zur Trinkwassererwärmung ist verpflichtet, diese so zu betreiben, dass eine Gefährdung der Bewohner durch Legionellen vermieden wird. Der Betrieb der Warmwasserbereitung gemäß dem technischen Regelwerk (Arbeitsblatt DVGW W551) stellt dies weitgehend sicher. Insbesondere ausreichend hohe Warmwasserspeichertemperaturen und eine ausreichende Durchströmung des Warmwasser-Zirkulationsnetzes sind hierbei eine wichtige Grundvoraussetzung. Energieeinsparungsmaßnahmen müssen diese Anforderungen berücksichtigen.
Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen antwortete auf eine parlamentarische Anfrage (LT-Drs. 15/3734): „Bundesweit liegt der Anteil der durch Legionellen verursachten Lungenentzündungen bei knapp über 4 %. Das entspricht rund 32.000 Erkrankungen im Jahr durch Legionellen. Rund 6 % dieser Erkrankungen enden tödlich (1920 Fälle).“ Das Risiko einer tödlich verlaufenden Infektion durch Legionellen ist somit gegeben.
Werden die Grenzwerte und Anforderungen der Trinkwasserverordnung nicht eingehalten, darf das Wasser nicht mehr als Trinkwasser abgegeben oder zur Verfügung gestellt werden. Das bedeutet nicht, dass die Wasserzufuhr unterbrochen werden muss: z. B. dass die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser oder das Warmwasser eines Mehrfamilienhauses abgestellt wird. Aber eine Überschreitung der Grenzwerte ist beim Gesundheitsamt meldepflichtig und dieses entscheidet dann über die notwendigen Maßnahmen.
Ebenso ist eine Überschreitung des technischen Maßnahmewertes an Legionellen dem Gesundheitsamt zu melden. Anders als bei der Überschreitung von Grenzwerten ist nicht zwingend die Gesundheit zu besorgen, sondern es ist mit Hilfe eines in Auftrag zu gebenden Gutachtens, der sogenannten „Gefährdungsanalyse“ festzustellen, welche Maßnahmen in welchem zeitlichen Rahmen in der betroffenen Warmwasserbereitungs- und Verteilungseinheit umzusetzen sind, um das Legionellenwachstum zu begrenzen und eine Vermehrung durch die Hausinstallation zu verhindern. Das Gesundheitsamt überwacht, dass Unternehmer und sonstige Inhaber von beprobungspflichtigen Objekten der Verpflichtung nachkommen, sowohl ein Gutachten erstellen zu lassen als auch die Maßnahmen in dem zeitlich vorgegebenen Rahmen umzusetzen.
Zulassung von Ausnahmen