Ein Datenherr und die von ihm ausgeübte Datenherrschaftvgl. Art. 12 Bundesgesetz über die eidgenössische Volkszählung (Volkszählungsgesetz) vom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2008) sind insbesondere in der Schweiz gebräuchliche Begriffe im Zusammenhang mit der Zuständigkeit und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit für einen bestimmten Datenbestand.
Der Datenherr wird durch Gesetz bestimmt und darf nach dem Datenschutzkonzept Daten erheben, nachführen und verwalten, geregelt beispielsweise in Art. 8 Abs. 1 des schweizerischen Bundesgesetzes über Geoinformation Was wird im Umfeld GeoIG/GeoIV unter „Datenherrschaft“ bzw. „Zuständigkeit“ verstanden? Geoportal des Bundes, abgerufen am 23. Juni 2016.. Allerdings verwendet das Bundesgesetz über Geoinformation die Begriffe „Zuständigkeit“ und „Zuständige Stelle“ anstelle von „Datenherrschaft“ und „Datenherr“.
Datenherr ist in organisierten Strukturen der Projektverantwortliche oder der Linienvorgesetzte.vgl. Leitungskataster Basel-Landschaft, Amt für Geoinformation, abgerufen am 23. Juni 2016Datenbekanntgabe an Behörden (ohne Abrufverfahren und ohne Bekanntgabe ins Ausland) nach dem Kommunalen Datenschutzgesetz (KDSG)
Bei der Datenverarbeitung im Auftrag gemäß BDSG liegt die Datenherrschaft beim Auftraggeber, die sich dieser durch die Vereinbarung entsprechender Rückgabe- und Löschungspflichten sichern muss. Thomas Hoeren: Das neue BDSG und die Auftragsdatenverarbeitung DuD 2010, 688, 691
Weblinks Lukas Fässler: Sorgfaltspflichten der Führungskräfte in der Verwaltung im Umgang mit datenschutzrelevanten Informationen eGovernment Schaffhausen, 2012 GPS - Gute Praxis Sekundärdatenanalyse Leitlinie der Arbeitsgruppe „Erhebung und Nutzung von Sekundärdaten“ (AGENS) der Deutschen Gesellschaft für Sozialmedizin und Prävention (DGSMP) vom 15. Januar 2005
Einzelnachweise
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