Als Versandhandelsregelung oder Versandhausregelung wird umgangssprachlich die Regelung des UStG bezeichnet. Die Regelung ist Teil der umsatzsteuerlichen Ortsbestimmung und bewirkt im Grundsatz, dass Versendungen an Privatpersonen innerhalb der EU im Land des Empfängers zu besteuern sind. Der Begriff „Versandhandelsregelung“ ist missverständlich, weil die Regelung für Unternehmer aller Branchen anwendbar ist.
Hintergrund Die Umsatzsteuer als universelle Verbrauchssteuer soll nach Möglichkeit in dem Land erhoben werden, in dem sich der Empfänger einer Ware befindet (Bestimmungslandprinzip). Bei grenzüberschreitenden Lieferungen an Unternehmer wird dieses Ziel regelmäßig erreicht, indem die Lieferung im Land des Lieferanten von der Umsatzsteuer befreit wird und der Abnehmer im Empfängerland einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuert. Auf diese Weise kann das Bestimmungslandprinzip zumeist umgesetzt werden, ohne dass sich der Lieferant im Land des Empfängers registrieren muss. Ist der Abnehmer allerdings eine Privatperson oder ein Unternehmer, der aufgrund besonderer Vorschriften keinen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern muss, bewirkt die Versandhandelsregelung in bestimmten Fällen, dass der Umsatz vom Lieferanten selbst im Land des Abnehmers anzumelden und zu versteuern ist.
In Fällen, in denen Privatpersonen und bestimmte Unternehmer, die keine Erwerbsbesteuerung durchführen müssen, die Ware selbst abholen oder abholen lassen, kann das Bestimmungslandprinzip praktisch kaum umgesetzt werden. In diesen Fällen greift deshalb weder die Versandhandelsregelung noch eine Umsatzsteuerbefreiung, so dass nach dem Herkunftslandprinzip besteuert wird.
Voraussetzungen Warenbewegung Der Lieferant muss die Ware transportieren oder transportieren lassen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Abnehmer die Ware selbst abholt oder einen Spediteur beauftragt. Zudem muss die Warenbewegung in einem Mitgliedsland der EU beginnen und in einem anderen Mitgliedsland enden. Der Ort der Betriebsstätte und des Wohnsitzes der Beteiligten ist unerheblich.
Eigenschaft des Abnehmers Voraussetzung ist, dass der Empfänger keine Person ist, die einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern müsste.Abschnitt 3c.1 Absatz 1 Satz 1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass Das sind vor allem Privatpersonen oder Unternehmer, die für den privaten Bedarf bestellen.
Besonderheiten gelten bei folgenden Personengruppen: Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, ausführen (z. B. Wohnungsunternehmen), Kleinunternehmer, Land- und Forstwirte, die die Durchschnittssatzbesteuerung anwenden, oder juristische Personen, die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben.
Damit bei diesen Personengruppen die Versandhandelsregelung greift, dürfen sie weder die für innergemeinschaftliche Erwerbe geltende Erwerbsschwelle überschritten haben, noch auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichtet haben. Das gilt jedoch nicht bei verbrauchssteuerpflichtigen Waren (Tabak, alkoholische Getränke, Mineralöl).§ 3c Abs. 5 Satz 2 UStG iVm Abs. 5 UStG Bei verbrauchssteuerpflichtigen Waren müssen Unternehmer und juristische Personen unabhängig von der Erwerbsschwelle einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern. Deshalb entfällt die Anwendung der Versandhandelsregelung bei Lieferung verbrauchssteuerpflichtiger Waren an derartige Abnehmer unabhängig von der Erwerbsschwelle.
Im Normalfall kann der Lieferant an der Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Abnehmer erkennen, dass der Abnehmer eine Erwerbsbesteuerung durchführen muss und die Anwendung der Versandhandelsregelung damit entfällt.
Lieferschwelle Erst wenn die jeweilige Lieferschwelle in einem Land der Europäischen Union überschritten wird, ist die Versandhandelsregelung anwendbar. Die Lieferschwellen bezeichnen den „Gesamtbetrag der Entgelte“ ( Abs. 3 UStG) im laufenden Kalenderjahr, bis zu dem die Lieferungen mit der Steuer des Abgangslandes abgerechnet werden können. Entgelt ist die vom Leistungsempfänger aufgewendete Gesamtsumme der Lieferung (Warenwert zzgl. Versand- und Nebenkosten), jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Der Umsatz, mit dem die Lieferschwelle überstiegen wird, muss bereits mit der ausländischen Steuer versteuert werden. Wurde die Lieferschwelle in einem Jahr überstiegen, muss auch im Folgejahr die Umsatzsteuer im anderen Land entrichtet werden, unabhängig vom Umfang. Der Lieferant kann auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichten und sich damit freiwillig der Umsatzbesteuerung in dem anderen Mitgliedstaat unterwerfen. An diese Wahl ist der Unternehmer für zwei Kalenderjahre gebunden ( Abs. 4 UStG). Bei verbrauchssteuerpflichtigen Waren (Tabak, alkoholische Getränke, Mineralöl) ist die Lieferschwelle nicht anwendbar, so dass diese Lieferungen stets im Bestimmungsland zu versteuern sind, wenn der Abnehmer eine Privatperson ist. Die Lieferschwellen für die Mitgliedsländer betragen: EU-Staat Lieferschwelle in Landeswährung umgerechnet in Euro Belgien 35.000 EUR Bulgarien 70.000 BGN 35.791 EUR Dänemark 280.000 DKK 37.551 EUR Deutschland 100.000 EUR Estland 35.000 EUR Finnland 35.000 EUR Frankreich 35.000 EUR Griechenland 35.000 EUR Irland 35.000 EUR Italien 35.000 EUR Kroatien 270.000 HRK 36.060 EUR Lettland 35.000 EUR Litauen 35.000 EUR Luxemburg 100.000 EUR Malta 35.000 EUR Niederlande 100.000 EUR Österreich 35.000 EUR Polen 160.000 PLN 37.300 EUR Portugal 35.000 EUR Rumänien 118.000 RON 28.012 EUR Schweden 320.000 SEK 36.232 EUR Slowakei 35.000 EUR Slowenien 35.000 EUR Spanien 35.000 EUR Tschechien 1.140.000 CZK 46.570 EUR Ungarn 8.800.000 HUF 32.257 EUR Vereinigtes Königreich 70.000 GBP 81.843 EUR Zypern 35.000 EUR Stand: April 2016
Ausnahme für Neufahrzeuge Die Regelung gilt nicht für die Lieferung von Neufahrzeugen. Dies steht in Zusammenhang mit der Regelung des UStG. Nach dieser Vorschrift führt der grenzüberschreitende Erwerb von Neufahrzeugen auch bei Privatpersonen zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb.
Folgen der Versandhandelsregelung Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Versandhandelsregelung vor, wird der Umsatz in dem Mitgliedstaat, in dem der Transport endet, umsatzsteuerpflichtig. In den Rechnungen muss dann mit der jeweiligen Umsatzsteuer des betreffenden Staates fakturiert werden. Der Lieferant muss sich in diesem Staat bei der zuständigen Finanzbehörde registrieren lassen und erhält eine Steuernummer, unter der die Steueranmeldung und Steuererklärungen abzugeben sind. Da der Ort der Lieferung dann im Bestimmungsland liegt, ist die Lieferung in dem Land, in dem der Transport beginnt, nicht steuerbar.
Anmerkungen Ab EU-Beitritt Kroatiens am 1. Juli 2013. für Österreich galt bis 31. Dezember 2010 die Grenze von 100.000 € für Frankreich galt bis 31. Dezember 2015 die Grenze von 100.000 €
Einzelnachweise
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