mini|Finnisches Militärtribunal 1944 Ein Militärgericht oder Militärtribunal ist ein Gericht, das aus Militärrichtern (normalerweise selbst Soldaten) besteht und die Strafgerichtsbarkeit über Angehörige des Militärs ausübt (Militärstrafrecht). Militärstrafgesetze behandeln als Nebenstrafrecht vor allem Straftaten von Militärangehörigen und teilweise Straftaten gegen das Militär. In manchen Staaten obliegt die Anwendung einer besonderen Militärjustiz, in anderen der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Vom Militärgericht zu unterscheiden ist das Standgericht, das während eines lokal ausgerufenen Standrechts gilt. Im Fall einer militärischen Besatzung können Militärgerichte auch für die zivile Bevölkerung des besetzten Gebietes zuständig sein.

International

International gilt das Kriegsvölkerrecht.

Europa im Zeitalter der stehenden Heere Bereits in der Frühen Neuzeit existierten Militärgerichte, meist als Standgerichte auf Feldzügen. Hier berieten und urteilten in genossenschaftlicher Form nach Dienstgraden getrennt die einzelnen Regimenter unter Vorsitz der Regimentskommandeure. Für Europa wegweisend war – wenigstens auf dem Papier – nach dem Dreißigjährigen Krieg das schwedische Militärrecht mit seinen Staatsanwälten (Auditeuren) und seinen drei Instanzen (Regimentskriegsgericht, Generalkriegsgericht und Generalgouverneur). Es sah sogar die jährliche Ablieferung der Regimentsgerichtsakten nach Stockholm vor.

Sonstige historische Militärgerichtsbarkeiten Zur Situation im römischen Reich siehe Militärrechtswesen im antiken Rom

Deutschland Bis zum Ende des Deutschen Bundes Brandenburg-Preußen und die meisten deutschen Territorien orientierten sich am äußerst umfangreichen Paragraphenwerk des schwedischen Militärrechts.

Die einzelnen deutschen Staaten wie PreußenStrafgesetzbuch für das Preußische Heer vom 3. April 1845 (Gesetz-Samml. S. 287), Zweiter Theil: Strafgerichts-Ordnung; und BayernMilitärstrafgerichtsordnung für das Königreich Bayern (1869) hatten jeweils eigene Streitkräfte und somit eine eigene Militärgerichtsbarkeit.

Kaiserreich und Weimarer Republik Nach der Reichsgründung wurde das Reich zuständigvgl. Verfassung des Deutschen Reiches, Art. 61 und 1898 die Militärstrafgerichtsordnungvom 1. Dezember 1898 (RGBl. S. 1189); in Kraft getreten am 1. Oktober 1900, siehe Verordnung vom 28. Dezember 1899 (RGBl. 1900 S. 1) erlassen. Erkennende Gerichte waren danach: Standgerichte (Feld- und Bordstandgerichte) Kriegsgerichte (Feld- und Bordkriegsgerichte) Oberkriegsgerichte das Reichsmilitärgericht

Nach dem Ende des Ersten Weltkriegs wurde die Militärgerichtsbarkeit aufgrund Art. 106 der Weimarer Verfassung durch Reichsgesetz aufgehoben.Gesetz, betreffend Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit, vom 17. August 1920 (RGBl. S. 1579)Heinrich Dietz: Zur Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit. (Gesetz vom 7. August 1920, RGBl. S. 1579 ff.). ZStW 1921, S. 78 ff.

Drittes Reich

In der Zeit des Nationalsozialismus wurde 1934 wieder eine Militärgerichtsbarkeit errichtet.K. Brümmer-Pauly, Desertion im Recht des Nationalsozialismus (Berlin, 2006), S. 75. Die unterste Instanz hieß Kriegsgericht, das höchste Militärgericht war das Reichskriegsgericht. Mit der Mobilmachung für die gesamte Wehrmacht im August 1939 trat die Kriegsstrafverfahrensordnung (KStVO) in Kraft, die „zur Sicherung der Wehrmacht und des Kriegszwecks“ ein vereinfachtes Verfahren (Kriegsverfahren) einführte.Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz vom 17. August 1938, RGBl. S. 1457 Von 11. April bis zum 20. September 1944 bestand das Zentralgericht des Heeres. In der Schlussphase des Zweiten Weltkriegs ließ Hitler so genannte Fliegende Standgerichte einrichten, die nicht mehr an die bis dahin anzuwendenden Verfahrensbestimmungen gebunden waren. Sie verurteilten vor allem so genannte Verdachtsfälle der Fahnenflucht.

Die Marinekriegsgerichte blieben auf alliierten Befehl bis zum 22. Juni 1945 aktiv, auch in den von deutschen Marinestreitkräften noch besetzten Gebieten in den Niederlanden, Dänemark und Norwegen. Gemäß alliiertem Militärgesetz Nr. 153 vom 4. Mai 1945 waren deutsche Todesurteile vor der Vollstreckung alliierten Instanzen zur Prüfung vorzulegen; die Verfügung wurde aber wegen angeblicher Unkenntnis mehrfach missachtet. Dies betraf nicht nur Urteile kurz vor oder nach der Kapitulation, sondern auch Altfälle z. B. von Deserteuren, die nach der Kapitulation als Kriegsgefangene in alliierten Gewahrsam geraten und von dort an deutsche Kriegsgerichte überstellt worden waren.Spiegel-Artikel vom 7. Juli 1965Spiegel-Artikel vom 12. September 1966

Insgesamt wurden mindestens 22.000 Menschen als Opfer der NS-Militärjustiz hingerichtet, unzählige andere starben in Lagern und Strafeinheiten. Es gab wenige zentrale Hinrichtungsstätten der Militärjustiz (meistens auf Übungs-Schießplätzen; zum Beispiel den Erschießungsplatz V der Wehrmacht – Murellenberge für den Standort Berlin).

Die meisten NS-Militärjustizurteile wurden erst 2002 vom Deutschen Bundestag mit dem Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege aufgehoben. Das Unrecht der NS-Militärjustiz steht im Mittelpunkt der Wanderausstellung „Was damals Recht war … – Soldaten und Zivilisten vor Gerichten der Wehrmacht“, die zuerst in Berlin vom 22. Juni bis 1. August 2007 gezeigt wurde.Informationen zur Ausstellung auf der Website der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas Ein Anlass zum Rückblick auf diese Zeit und zur Vergangenheitsbewältigung war 1978 die Filbinger-Affäre von Februar bis August 1978, an deren Ende der ehemalige Marinerichter Hans Filbinger, baden-württembergischer Ministerpräsident seit 1966, zurücktrat.

Siehe auch: Kriegsverrat im Nationalsozialismus

Alliierte Militärgerichtsbarkeit nach dem Zweiten Weltkrieg Durch die Alliierte Militärgerichtsbarkeit wurden Kriegsverbrecherprozesse wie der Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess, die Dachauer Prozesse, die Curiohaus-Prozesse, die Ravensbrück-Prozesse und die Fliegerprozesse sowie die NS-Prozesse in den einzelnen Besatzungszonen vor Militärgerichten geführt.

Deutsche Demokratische Republik In der DDR wurde 1963 eine eigenständige Militärgerichtsbarkeit für die NVA eingeführt.https://home.snafu.de/veith/justiz.htm

Sie bestand aus zehn Militärgerichten, drei Militärobergerichten (in Ost-Berlin, Leipzig, Neubrandenburg) und dem Militärkollegium des Obersten Gerichtes der DDR. Schon vorher gab es Militärstaatsanwälte. Die Dienststellen der Militärstaatsanwälte verfügten über Ermittler (Untersuchungsführer), die die Aufgaben wahrnahmen, die im zivilen Bereich der Kriminalpolizei zugewiesen sind. Die zivilen Polizei- und Justizbehörden waren für die NVA nicht zuständig. Die Militärrichter und -staatsanwälte waren Angehörige der NVA, trugen Uniform und hatten militärische Dienstgrade.

Rechtsgrundlage bildete prozessual die Militärgerichtsordnung,vom 4. April 1963 (GBl. I Nr. 4 S. 71) bzw. vom 27. September 1974 (GBl. I Nr. 52 S. 481) materiellrechtlich ab 1968 das des Strafgesetzbuchs.zuvor: Dritter Teil des Strafrechtsergänzungsgesetzes vom 11. Dezember 1957 (im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 78, S. 643 ff., Digitalisat) bzw. Militärstrafgesetz vom 24. Januar 1962 (GBl. I Nr. 2 S. 25)

Bundesrepublik Deutschland

Gemäß Abs. 2 des Grundgesetzes kann der Bund Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Die Wehrstrafgerichte können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfall sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Der Bund hat auf die Einrichtung dieser Gerichte bislang verzichtet. Die Angehörigen der Streitkräfte der Bundeswehr unterliegen daher im Strafverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Seit 1. April 2013 besteht gemäß Strafprozessordnung ein einheitlicher Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung. Wird eine Straftat außerhalb Deutschlands von Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung gemäß Abs. 1 des Soldatengesetzes begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten (Allgäu) zuständigen Gericht begründet.https://www.buzer.de/gesetz/10474/index.htm In Kempten besteht auch eine Schwerpunkt-Staatsanwaltschaft.

Straftaten, die nur von Soldaten oder militärischen Vorgesetzten begangen werden können, sind im Wehrstrafgesetz begründet. Zuständig für nach diesem Gesetz begangenen Straftaten sind die ordentlichen Gerichte.

Für das gerichtliche Wehrdisziplinar- und -beschwerdeverfahren sind erstinstanzlich die Truppendienstgerichte (Nord oder Süd) als „Sonderverwaltungsgerichte“ zuständig, letztinstanzlich der 1. oder 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts.

Österreich Entwicklung bis 1918 Bis 1918 galt in Österreich das k.u.k. Militärjustizwesen.

1918 bis 1934 Im Zuge der Schaffung der Republik In: 175 Jahre Gerichtsbarkeit in der Josefstadt. Katalog, Bezirksmuseum Josefstadt, 2014, S. 53–60 (pdf, staatswissenschaft.univie.ac.at; zum Katalog siehe ). wurde in Österreich die in der Monarchie bestehende Militärgerichtsbarkeit abgeschafft. Das 1920 beschlossene Bundes-Verfassungsgesetz hat die Zulässigkeit der Militärgerichtsbarkeit ausdrücklich auf den Kriegsfall beschränkt.

1934 bis 1938 Während der Zeit des Austrofaschismus (auch Ständestaat genannt) zwischen 1934 und 1938 wurde unter Bundeskanzler Engelbert Dollfuß in der Ministerratssitzung vom 10. November 1933 die Verhängung des Standrechts beschlossen; am nächsten Tag trat es in Kraft. Es galt für die Delikte des Mordes, der Brandlegung sowie für das Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit und richtete sich gegen Personen, die auf frischer Tat ergriffen wurden oder deren Schuld ohne Verzug feststellbar war. Das standrechtliche Verfahren wurde von einem aus vier Richtern und einem Staatsanwalt bestehenden „fliegenden Senat“, der am Oberlandesgericht Wien seinen Sitz hatte und falls notwendig zum zuständigen Landesgericht anreiste, geführt und dauerte längstens drei Tage. Bei einstimmiger Bejahung der Schuldfrage endete es mit einem Todesurteil, welches nach regulär zwei, spätestens aber nach drei, Stunden am Würgegalgen zu vollstrecken war. Aus diesem Grund reiste der „fliegende Senat“ oftmals bereits zusammen mit dem Scharfrichter zum Verhandlungsort an. Gegen das Urteil des Standgerichtes war kein Rechtsmittel zulässig, einzig eine Begnadigung durch den Bundespräsidenten war möglich. Damit wurde mit Verhängung des Standrechts auch die Todesstrafe wieder in Österreich eingeführt, die im ordentlichen Verfahren schon 1920 abgeschafft worden war. Im Juni 1934 wurde die Todesstrafe durch eine Gesetzesänderung auch für ordentliche Verfahren wieder eingeführt.BGBl. Nr. 77/1934