mini|hochkant=1.5|Artikel 8 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland aus der ersten Ausgabe des Bundesgesetzblatts vom 23. Mai 1949 Artikel 8 des deutschen Grundgesetzes (GG) verbürgt die Versammlungsfreiheit. Er ist Teil des ersten Abschnitts des Grundgesetzes, in dem die Grundrechte gewährleistet werden. Bei der Versammlungsfreiheit handelt es sich um das Recht, sich ungehindert privat oder in der Öffentlichkeit friedlich ohne Waffen zu versammeln. Von besonderer praktischer Bedeutung ist GG im Zusammenhang mit öffentlichen Demonstrationen, bei denen das freie Versammeln die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung fördert. Daher besteht zwischen ihm und der in GG garantierten Meinungsfreiheit und anderen Kommunikationsgrundrechten ein enger Zusammenhang.
Die Versammlungsfreiheit kann durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden. Von besonderer praktischer Bedeutung ist hierbei die Staatspflicht zum Schutz von Leib und Leben seiner Bürger, die aus Absatz 2 Satz 1 GG folgt. Im Absatz 2 von GG wird dem wie folgt Rechnung getragen: „Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.“Im Wesentlichen geschieht dies durch die Versammlungsgesetze des Bundes und einiger Bundesländer.
Normierung mini|Artikel 8 des Grundgesetzes – eine Arbeit von Dani Karavan an den Glasscheiben zur Spreeseite beim Jakob-Kaiser-Haus des Deutschen Bundestags in Berlin
GG lautet seit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 wie folgt:Wolfram Höfling: Art. 8 Rn. 4, in:
Die durch GG verbürgte Freiheit dient vorrangig der Abwehr hoheitlicher Eingriffe durch Grundrechtsträger, weswegen sie ein Freiheitsrecht darstellt. Die Freiheit des Versammelns steht als kollektive Form der Meinungsbildung und -kundgabe in engem Zusammenhang mit den durch GG geschützten Kommunikationsgrundrechten. Daher betrachtet das Bundesverfassungsgericht die Versammlungsfreiheit ebenso wie die Kommunikationsgrundrechte als konstituierend für die demokratische Grundordnung.BVerfG, Beschluss vom 14.5.1985 – = : Brokdorf. BVerfG, Beschluss vom 4.11.2009 – =. Rudolf Heß Gedenkfeier.
GG bindet gemäß Absatz 3 GG die drei Staatsgewalten Exekutive, Legislative und Judikative. Bürger und Verbindungen des Privatrechts sind daher nicht an das Grundrecht gebunden. Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich hinsichtlich der Grundrechtsverpflichtung bei privatrechtlich organisierten Gesellschaften, an denen sich sowohl Private als auch die öffentliche Hand beteiligten. Das Bundesverfassungsgericht betrachtet solche Unternehmen als in vollem Umfang grundrechtsgebunden, sofern die öffentliche Hand das Unternehmen beherrscht. Dies trifft zu, wenn sich mehr als 50 % des Unternehmens in öffentlicher Hand befinden.BVerfG, Urteil vom 22.2.2011 – = : Fraport.
Entstehungsgeschichte mini|Vorparlament in der Paulskirche in Frankfurt, wo später die Nationalversammlung tagte
Das Grundrecht des Artikel 8 GG geht historisch auf § 161 der Paulskirchenverfassung von 1848 zurück. Diese Norm entstand unter dem Eindruck staatlicher Versuche, insbesondere politische Versammlungen einzuschränken, etwa durch die Karlsbader Beschlüsse von 1819 oder durch die Repressionen in Folge des Hambacher Fests von 1832. § 161 der Paulskirchenverfassung garantierte allen Deutschen das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Versammlungen unter freiem Himmel durften bei Vorliegen einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung allerdings verboten werden. Die Paulskirchenverfassung setzte sich aufgrund des Widerstands zahlreicher deutscher Staaten jedoch nicht durch, sodass ihr § 161 keine Rechtswirkung entfaltete. Allerdings griffen einige Staaten die Gewährleistungen der gescheiterten Verfassung auf und führten infolgedessen Versammlungsrechte in ihre Verfassungen ein, deren Umfang teilweise den des § 161 erreichte, teilweise deutlich hinter diesem zurückblieb.Wolfram Höfling: Art. 8 Rn. 1 f., in: mini|Verordnung vom 28. Februar 1933 Die Weimarer Reichsverfassung (WRV) von 1919 gewährleistete mit Art. 123 ein Recht auf Versammlungsfreiheit. Der Umfang dieser Gewährleistung entsprach der des früheren § 161 der Paulskirchenverfassung. Art. 123 WRV wurde im Rahmen der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 außer Kraft gesetzt.Wolfram Höfling: Art. 8 Rn. 3, in:
Nach dem Zweiten Weltkrieg entwickelte der Parlamentarische Rat zwischen 1948 und 1949 eine neue Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland. Im Zuge dessen entschloss er sich zur Aufnahme der Versammlungsfreiheit in den Grundrechtskatalog der neuen Verfassung. Dies setzte sie durch GG um. Diese Bestimmung blieb seit Inkrafttreten des Grundgesetzes in ihrem Wortlaut unverändert.
Maßgeblich geprägt wurde die Rechtsdogmatik der Versammlungsfreiheit durch den Brokdorf-Beschluss von 1985. Im Zuge dieses Verfahrens entschied das Bundesverfassungsgericht erstmals über die Zulässigkeit eines Versammlungsverbots. Beschwerdeführer waren Demonstranten, die gegen den Bau des Kernkraftwerks in Brokdorf demonstrierten. Die Demonstration wurde unter Berufung auf einen Verstoß gegen die Anmeldepflicht aus des Versammlungsgesetzes (VersammlG) verboten. Das Gericht stellte einen Verstoß gegen die Versammlungsfreiheit fest und gab der Beschwerde statt. In diesem Grundsatzurteil erarbeitete das Bundesverfassungsgericht einige grundlegende Richtlinien zur Auslegung des Artikel 8 und beurteilte das Verhältnis des Grundrechts zum Versammlungsgesetz.BVerfG, Beschluss vom 14.5.1985 – = : Brokdorf.
Schutzbereich Die Versammlungsfreiheit schützt den Bürger vor Beschränkungen seines Rechts, sich zu versammeln. Hierzu gewährleistet sie eine Freiheitssphäre, in die Hoheitsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen dürfen. Diese Sphäre wird als Schutzbereich bezeichnet. Sofern ein Hoheitsträger in diesen eingreift und dies verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist, verletzt er hierdurch die Versammlungsfreiheit.Hans Jarass: Vorb. vor Art. 1, Rn. 19–23, in:
Die Rechtswissenschaft unterscheidet zwischen dem persönlichen und dem sachlichen Schutzbereich. Der persönliche Schutzbereich bestimmt, wer durch das Grundrecht geschützt wird. Der sachliche Schutzbereich bestimmt, welche Freiheiten durch das Grundrecht geschützt werden.Hans Jarass: Vorb. vor Art. 1, Rn. 19–23, in:
Persönlich Träger des Grundrechts aus Absatz 1 GG sind alle Deutschen. Als Deutsche gelten gemäß Absatz 1 GG alle deutschen Staatsbürger.Hans Jarass: Art. 8 Rn. 11, in: Personen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen, werden daher nicht durch GG geschützt. Sie haben jedoch ebenfalls das Recht, sich frei zu versammeln. Verfassungsrechtlich ist dieses im Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit ( Absatz 1 GG) verankert. Infolgedessen findet lediglich die ausdifferenzierte Regelungssystematik auf Versammlungen von Ausländern keine Anwendung. Einfachgesetzlich folgt für jedermann aus Absatz 1 VersammlG ein Versammlungsrecht.Wolfram Höfling: Art. 8 Rn. 50, in:
Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, ob sich Bürger aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Absatz 1 GG berufen können. Nach einer Ansicht gebietet das Diskriminierungsverbot des des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), dass Unionsbürger im Rahmen der Deutschenrechte als Deutsche behandelt werden. Hiernach wären auch sie Träger des in Absatz 1 GG formulierten Grundrechts. Die Gegenauffassung geht davon aus, dass eine solche Auslegung dem eindeutigen Wortlaut der Deutschenrechte widerspricht. Die durch AEUV gebotene Gleichbehandlung lasse sich dadurch gewährleisten, dass die Wertungen des Absatz 1 GG bei der Anwendung von Absatz 1 GG auf EU-Ausländer Anwendung finden. Das Bundesverfassungsgericht hat sich zu dieser Frage noch nicht eindeutig positioniert.Thomas Mann, Esther-Maria Worthmann: Berufsfreiheit (Art. 12 GG) – Strukturen und Problemkonstellationen, in: Juristische Schulung 2013, S. 385 (386). Diese Streitfrage, die auch bei anderen Deutschenrechten, etwa der Berufsfreiheit ( Absatz 1 GG) besteht, besitzt bei der Versammlungsfreiheit jedoch eine geringe praktische Relevanz, da sich die Versammlungsgesetze nicht auf Deutsche beschränken, sondern jedermann das Versammlungsrecht zubilligen.Sebastian Müller-Franken: Art. 8 Rn. 50, in:
Inländische Personenvereinigungen, insbesondere juristische Personen des Privatrechts, können nach Maßgabe von Absatz 3 GG Träger der Versammlungsfreiheit sein. Eine juristische Person ist inländisch, falls sich ihr tatsächlicher Handlungsmittelpunkt im Gebiet der Bundesrepublik befindet. Damit ein Grundrecht auf eine Personenvereinigung anwendbar ist, muss es seinem Wesen nach auf diese anwendbar sein. Für die Versammlungsfreiheit ergibt sich die wesensmäßige Anwendbarkeit daraus, dass Personenvereinigungen in der Lage sind, Veranstaltungen zu organisieren und durchzuführen.Wolfram Höfling: Art. 8 Rn. 52, in:
Neben dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist das Versammlungsrecht auch Gegenstand deutscher Landesverfassungen. Diese billigen das Recht, sich frei zu versammeln, unterschiedlichen Personengruppen zu: Die Verfassung von Berlin spricht es „allen Männern und Frauen“Artikel 26 der Verfassung von Berlin: „Alle Männer und Frauen haben das Recht, sich zu gesetzlich zulässigen Zwecken friedlich und unbewaffnet zu versammeln.“ zu, die Verfassung des Landes Brandenburg „allen Menschen“Artikel 23 der Verfassung des Landes Brandenburg: „Alle Menschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.“ und die Verfassung des Landes Hessen „allen Deutschen“Artikel 14 der Verfassung des Landes Hessen: „Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.“.
Sachlich Das Grundgesetz definiert den Begriff der Versammlung nicht. Das Bundesverfassungsgericht versteht hierunter eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck.BVerfG, Beschluss vom 12.7.2001 – = Neue Juristische Wochenschrift 2001, S. 2459. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 – = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, S. 80.
Uneinigkeit herrscht in der Rechtswissenschaft darüber, wie viele Personen eine Versammlung mindestens voraussetzt. Die vorherrschende Auffassung geht davon aus, dass bereits zwei Personen eine Versammlung bilden, da bereits ab dieser Größe die Schutzfunktion des GG sinnvoll zum Tragen kommen kann. Andere Stimmen fordern drei oder sieben Teilnehmer. Otto Depenheuer: Art. 8, Rn. 44. In: Die praktische Bedeutung dieser Streitfrage ist jedoch gering, da regelmäßig mehr als sieben Personen eine Versammlung bilden. Daher hat das Bundesverfassungsgericht hierzu bislang keine Stellung bezogen.BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 – = : Sitzblockaden III.