Unter Finanzausgleich versteht man das in der Finanzverfassung des Grundgesetzes (GG) geregelte finanzverfassungsrechtliche Ordnungs- und Verteilungssystem, das die finanziellen Beziehungen in Form von Ausgaben und Einnahmen zwischen den Gebietskörperschaften zum Inhalt hat. Insbesondere ist hierunter die Steuerverteilung der Steuereinnahmen vom Bund an die Länder und von diesen an die Gemeinden zu verstehen.

Einleitung Steuern spielen in Deutschland für die Finanzierung der öffentlichen Aufgaben eine tragende Rolle. Mindestens genauso wichtig wie ihre Erhebung ist daher die Frage ihrer Verteilung. In Zeiten von immer größer werdenden staatlichen Ausgaben stellt die Ausstattung der einzelnen Ebenen mit ausreichend finanziellen Mitteln eine Herausforderung dar. Nicht umsonst ist die Frage der Steuerverteilung ein Streitpunkt, der bereits fünfmal vor dem Bundesverfassungsgericht entschiedenSeer in Tipke/Lang, Steuerrecht, Die Steuerertragshoheit, Rdnr. 2.64 und im Laufe der Zeit mehrfach angepasst wurde. Im föderalen System ist eine klare Verteilung wichtig, um die Eigenständigkeit von Bund, Ländern und Gemeinden zu gewährleisten.Badura, Staatsrecht, Finanzwesen und Haushaltswirtschaft, Rdnr. 41

Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht Minimal- und Maximalausgleich wurden verfassungsrechtlich durch Leitlinien des Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage finanzwissenschaftlicher Gutachten festgelegt. Die Entscheidungen gehen detailliert sowohl auf die Mindesterfordernisse als auch die Grenzen des Ausgleichssystems ein und bestimmen konkret, wie der Verteilungsprozess verfassungskonform vorzunehmen ist. Einerseits darf das Ausgleichssystem nicht dazu führen, dass der Bund die Ergänzungszuweisungen dazu benutzt, leistungsschwachen Ländern eine überdurchschnittliche Finanzkraft zu verschaffen.BVerfGE 72, 330, 404 aus 1986 Die Solidarität zwischen den Gliedstaaten im Bundesstaat soll die Unterschiede mindern, aber nicht einebnen (Nivellierungsverbot).BVerfGE 101, 158, 221 aus 1999 Deshalb spricht das Maßstäbegesetz von der Annäherung der Finanzkraft (§ 6). Wo genau die Grenze liegt, bleibt weiterhin offen; eine Anhebung der finanzschwachen Länder auf 95 % der durchschnittlichen Länderfinanzkraft erschien dem BVerfG jedenfalls vertretbar.BVerfGE 101, 158, 221 Andererseits wurden zusätzliche „Sanierungsbeiträge“ an die hochverschuldeten Stadtstaaten Berlin und Bremen verneint; dies allerdings nur mit dem Hinweis, dass eine Bundeshilfe noch nicht als einzig verbliebene Option zu erkennen und ein bundesstaatlicher Notstand nicht feststellbar sei.BVerfGE 101, 158, 160

Ziele Durch den jährlichen Finanzausgleich soll erreicht werden, dass die jeweilige Staatsebene bis hin zur Gemeinde angemessen – unter Berücksichtigung ihrer eigenen Steuereinnahmen – an den übrigen Steuereinnahmen beteiligt wird, damit sie die ihr zugewiesenen Aufgaben finanzieren und damit erfüllen kann. Dem horizontalen Ausgleich kommt die Aufgabe zu, die Ergebnisse der primären Steuerverteilung unter den Ländern zu korrigieren, soweit sie auch unter Berücksichtigung der Eigenstaatlichkeit der Länder aus dem bundesstaatlichen Gedanken der Solidargemeinschaft, des bündischen Einstehens füreinander, unangemessen erscheinen. Das bündische Prinzip ist zugleich Grundlage und Grenze der Hilfeleistungspflichten.BVerfGE 72, 330, 384, 386 f. Außerdem ist der Finanzausgleich die wesentliche materielle Grundlage dafür, dass ein Insolvenzverfahren nach Insolvenzordnung bei Bund, Bundesländern und Gemeinden sowie bei den meisten Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts unzulässig ist (Insolvenzunfähigkeit). Damit wird deren Gläubigern das Insolvenz- und Repartierungsrisiko ihrer Forderungen abgenommen. Das wiederum ist die Grundlage für den Kommunalkredit der Kreditinstitute.

Bedeutung für Bund, Länder und Kommunen Die Bundesrepublik Deutschland ist gem. Art. 20 Abs. 1 GG ein Bundesstaat, welcher in 16 Bundesländer gegliedert ist. Die Finanzverfassung, insbesondere die Ertragsverteilung hat in dieser föderalen Ordnung, welche die Aufgaben- und Machtteilung zwischen dem Bund als Gesamtstaat und den Ländern als Gliedstaaten mit den Kommunen vorsieht, eine bedeutende Stellung.Katz/Sander, Staatsrecht, Finanzordnung, Rdnr. 514 Bund und Ländern sind per Grundgesetz Aufgaben zugewiesen, für welche sie gem. Art. 104a GG mit ausreichend finanziellen Mitteln zur eigenständigen und eigen-verantwortlichen Aufgabenwahrnehmung ausgestattet werden müssen.Badura, Staatsrecht, Finanzwesen und Haushaltswirtschaft, Rdnr. 41 Durch diese Ausstattung soll ein gesichertes finanzielles Fundament für die in Art. 109 Abs. 1 GG erwähnte selbstständige und unabhängige Haushaltspolitik von Bund und Ländern gewährleistet werden.Heintzen in Kämmerer/Kotzur, Kommentar zum GG, Art. 106 Rdnr. 5 Den Kommunen wird über den Art. 28 Abs. 2 GG die Selbstverwaltung garantiert. Diese Selbstverwaltungsgarantie wird in Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG durch eine angesprochene finanzielle Eigenverantwortung nochmals konkretisiert.Seiler in Herde-gen/Klein/Scholz, Kommentar zum GG, Art. 106 Rdnr. 2 Aus diesem Grund wird ihnen in Art. 106 GG ein eigener Anteil am Steueraufkommen zugewiesen. Ungeachtet dessen stellen die Kommunen aber keine dritte Staatsebene dar, sondern sind den Ländern zugeordnet.Heintzen in Kämmerer/Kotzur, Kommentar zum GG, Art. 106 Rdnr. 3

Geschichtliche Entwicklung der Art. 106 GG und Art. 107 GG Die geschichtliche Entwicklung der Finanzverfassung und damit insbesondere die des Art. 106 GG findet ihren Ursprung bereits im Kaiserreich im Jahr 1871. Art. 107 GG hat keine direkte Vorgängervorschrift, ist jedoch eng mit der Entwicklung des Art. 106 GG verflochten. In der Reichsverfassung 1871 verfügte der Bund lediglich über die Zölle sowie gemeinschaftliche Verbrauch-steuern, das heißt die Länder hatten neben der Steuergesetzgebung auch die Ertragshoheit inne.Seiler in Herdegen/Klein/Scholz, Kommentar zum GG, Art. 106 Rdnr. 6 u. 8 Mit der Verfassung der Weimarer Republik 1919 und vor allem aufgrund der Kriegsfolgelasten lag die Ertragshoheit fortan beim Bund.Seiler in Herdegen/Klein/Scholz, Kommentar zum GG, Art. 106 Rdnr. 11 Der Bund erhob nun neben dem Zollwesen auch die Reichseinkommensteuer sowie die Verbrauchs- und Verkehrssteuern, während den Ländern und Gemeinden lediglich die kommunalen Realsteuern sowie die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern blieben.Seiler in Herdegen/Klein/Scholz, Kommentar zum GG, Art. 106 Rdnr. 13 Die Frage eines Ausgleichs wurde erstmals auf-geworfen, jedoch nicht auf Verfassungsebene, sondern einfachgesetzlich geregelt.Seiler in Herdegen/Klein/Scholz, Kommentar zum GG, Art. 107 Rdnr. 10 u. 11 Um die Abhängigkeit einer Staatsebene zu vermeiden, wies der Parlamentarische Rat 1948/1949 sowohl dem Bund als auch den Ländern einen eigenen Anteil am Steueraufkommen zu.Heintzen in Kämmerer/Kotzur, Kommentar zum GG, Art. 106 Rdnr. 11 In der Urfassung des Art. 106 GG standen dem Bund in Absatz 1 die indirekten Steuern sowie die Umsatzsteuer zu. Der Absatz 2 wies den Ländern die direkten Steuern, allen voran die Einkommens- und Körperschaftsteuer zu, an welchen der Bund jedoch anteilig beteiligt war.Seiler in Herdegen/Klein/Scholz, Kommentar zum GG, Art. 106 Rdnr. 25 Die Absätze 3 und 4 befassten sich mit dem Ausgleich zwischen den Ländern, wobei gerade der Absatz 4 als Vorgängervorschrift des heutigen Art. 107 GG gesehen werden kann.Seiler in Herde-gen/Klein/Scholz, Kommentar zum GG, Art. 107 Rdnr. 20 Die Urfassung des Art. 107 GG war lediglich eine Übergangsvorschrift des Art. 106 GG.Seiler in Herdegen/Klein/Scholz, Kommentar zum GG, Art. 107 Rdnr. 22 Die befristeten Urfassungen verloren mit dem Finanzverfassungsgesetz von 1955 ihre vorübergehende Funktion. Neben nun nummerierten Katalogen in den Absätzen 1 und 2 des Art. 106 GG benannten die neuen Absätze 3 bis 5 die vorher den Ländern zustehende Einkommens- und Körperschaftsteuer nun als Gemeinschaftssteuern. Der ehemalige Art. 106 Abs. 4 GG wurde durch den neuen Art. 107 GG ersetzt.Seiler in Herdegen/Klein/Scholz, Kommentar zum GG, Art. 106 Rdnr. 26 Dieser befasste sich erstmals auf Verfassungsebene mit dem Länderfinanzausgleich und den Bundesergänzungszuweisungen. Seiler in Herdegen/Klein/Scholz, Kommentar zum GG, Art. 107 Rdnr. 24 u. 25 Durch den im Jahr 1956 neu gestalteten Absatz 6 des Art. 106 GG wurden den Kommunen die bislang den Ländern zustehenden Realsteuern sowie ein vom Länderanteil weiterzureichender Anteil an der Einkommens- und Körperschaftsteuer übertragen.Seiler in Herdegen/Klein/Scholz, Kommentar zum GG, Art. 106 Rdnr. 27 Weitere umfassende Änderungen ergaben sich durch das Finanzreformgesetz in 1969. Die vorher nur dem Bund zustehende Umsatzsteuer wurde zur Gemeinschaftssteuer und damit dem Absatz 3 des Art. 106 GG zugeordnet. Zudem wurden die Kommunen nochmals gestärkt, da ihnen von nun an auch ein bundesgesetzlicher Anteil an der Einkommensteuer (Art. 106 Abs. 5 GG) und die Verbrauchs- und Aufwandsteuern (Art. 106 Abs. 6 GG) zugewiesen wurden. Durch die Änderungen des Art. 106 GG wurde auch der Art. 107 GG angepasst. Im ersten Absatz des Art. 107 wurden die Regelmaßstäbe für die Einkommens- und Körperschaftsteuer (örtliches Aufkommen) und für die Umsatzsteuer (zweigeteilter Maßstab) festgeschrieben, gleichzeitig im Absatz 2 die unterschiedliche Finanzkraft der Länder unterstrichen.Seiler in Herdegen/Klein/Scholz, Kommentar zum GG, Art. 107 Rdnr. 28 Fortan wurde der Art. 106 GG in den Jahren 1995, 1997 und letztmals 2009 mit der Übernahme der Kfz-Steuern durch den Bund und dem damit eingeführten Art. 106b GGSeiler in Herdegen/Klein/Scholz, Kommentar zum GG, Art. 106 Rdnr. 31 zur Kompensation geändert.Heintzen in Kämmerer/Kotzur, Kommentar zum GG, Art. 106 Rdnr. 13 Der Länderfinanzausgleich in Art. 107 GG wurde 2017 im Rahmen der Verfassungsänderung umfassend mit Wirkung für 2020 in die heutige Fassung geändert.Seiler in Herdegen/Klein/Scholz, Kommentar zum GG, Art. 107 Rdnr. 32 Das Bundesverfassungsgericht urteilte bereits fünf Mal (1952, 1986, 1992, 1999 und 2006) über den Finanzausgleich, wobei insbesondere die letzten beiden Urteile den Anstoß für die Verfassungsänderung 2017 darstellen.Seer in Tipke/Lang, Steuerrecht, Die Steuerertragshoheit Rdnr. 2.64

Steuerertragshoheit Die Steuerertragshoheit wird in Art. 106 GG geregelt und befasst sich mit der Verteilung des Steueraufkommens. In Deutschland wird das Aufkommen der verschiedenen Steuerarten in einem Mischsystem aus Verbund- und Trennsystem verteilt.Henneke in Hofmann/Henneke, Kommentar zum GG, Art. 106 Rdnr. 26 Das Trennsystem weist das Aufkommen von festgelegten Steuerarten ausschließlich dem Bund (Art. 106 Abs. 1 GG) oder den Ländern (Art. 106 Abs. 2 GG) zu.Heintzen in Kämmerer/Kotzur, Kommentar zum GG, Art. 106 Rdnr. 7 Beim Verbundsystem werden hingegen bestimmte Steuerarten, die sogenannten Gemeinschaftssteuern, dem Bund und den Ländern und Gemeinden nach einem Verteilungsschlüssel gemeinsam zugeordnet.Badura, Staatsrecht, Finanzwesen und Haushaltswirtschaft Rdnr. 50 Bei diesen Gemeinschaftssteuern handelt es sich um die ertragreichsten Steuern, die Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer, welche in Art. 106 Abs. 3 und Abs. 4 GG normiert sind.Heintzen in Kämmerer/Kotzur, Kommentar zum GG, Art. 106 Rdnr. 7 Wie wichtig gerade das Verbundsystem für das föderale System ist, zeigen die verschiedenen Anteile am Steueraufkommen. Im Jahr 2021 hatten die Gemeinschaftssteuern in Deutschland einen Anteil in Höhe von 82,3 %, wohingegen der Anteil der Bundessteuern (12,9 %) und Landessteuern (4,2 %) lediglich 17,1 % von den Steuereinnahmen betrugen.Bundesministerium für Finanzen, Monatsbericht Januar 2022, Seite 18 PDF