mini|Kurfürst Friedrich Wilhelm, der große Kurfürst Beim Brandenburgischen Toleranzedikt handelt es sich um zwei von Kurfürst Friedrich Wilhelm I. erlassene Toleranzedikte, wovon das erste auf den 2. Juni 1662 und das zweite auf den 16. September 1664 datiert wird. Sie regelten die Beziehungen der lutherischen und reformierten Konfessionen auf landesherrlicher Basis. Die Edikte verboten den Lutheranern und den Reformierten (Calvinisten), namentlich ihren Theologen, öffentliche Kritik von der Kanzel an den Lehren der jeweils Andersgläubigen zu üben. Die Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche wurden in ihrer Geltung eingeschränkt hinsichtlich der Abgrenzungen gegenüber der calvinistischen Lehre. Faktisch wurde damit die Geltung der Konkordienformel aufgehoben.

In den Edikten des reformierten Kurfürsten erblickte ein Teil der lutherischen Theologen eine Benachteiligung der eigenen Partei und leistete erbitterte Gegenwehr.

Vorgeschichte Bereits Kurfürst Johann Sigismund, der vom Luthertum zum Calvinismus übergetreten war und damit große Unruhe im Land hervorgerufen hatte, verfügte 1614 in Soldin, dass aggressive Polemik zwischen den protestantischen Konfessionen verboten sein sollte. Ein offener Konflikt war spätestens dann ersichtlich, als der Kurfürst die Forderung der Stände nach Berufung eines lutherischen Theologen an die Landesuniversität Frankfurt (Oder) mit einem vorausgeschickten Religionsgespräch bedingte, was die Stände ihrerseits nicht billigten. Weitergehend erließ der Kurfürst 1656 eine neue Ordinationsordnung, gemäß welcher lutherische Pfarramtskandidaten nicht mehr auf die Konkordienformel, sondern nur auf Bibel und Augsburger Bekenntnis verpflichtet werden sollten. Die kirchenpolitische Lage war mithin verschärft, da die kurfürstliche Einmischung als Verstoß gegen die Bestimmungen des Westfälischen Friedens, aber auch der Landesvereinbarung von 1653 gesehen wurde, worin sich die Stände eine Bekenntnisgrundlage in der ungeänderten Augsburgischen Bekenntnis wie Konkordienformel fürstlicherseits hatten zusichern lassen. Exemplarisch für eine Reihe von Eingriffen in die lutherische Kirche Brandenburgs ist zudem die Absetzung des Konsistorialpräsidenten Joachim Chemnitz nach Einschwörung des Cöllner Pfarrers auf die Konkordienformel, was gemäß der neuen Ordinationsformel als unerwünscht angesehen wurde. Nicht unbeachtet dürfen überdies die personellen Einflüsse auf Friedrich Wilhelm bleiben: Nachfolger des reformierten Hofpredigers und Konsistorialrats Johann Bergius, der, trotz eigentlich irenischer Ausgleichsbestrebungen, bereits 1650 eine Anerkennung des Luthertums vonseiten Reformierter ausschloss, wurde der ebenso reformierte Bartholomäus Stosch, der seinerseits auch großen kirchenpolitischen Einfluss auf den Kurfürsten geübt haben soll, zugunsten der Reformierten. Die Zerstrittenheit zwischen den religiösen Lagern hatte jedoch nie zu einer generellen Missbilligung des Kurfürsten als gottgesetzte Obrigkeit geführt, sondern es ging vordergründig und prinzipiell um ein unzulässiges Eingreifen in Grundfragen des Glaubens und der Kirche.

Erstes Toleranzedikt

Beschlüsse Das ältere der beiden Toleranzedikte vom 2. Juni 1662, das passagenweise den Formulierungen einer Predigt des bereits genannten Bartholomäus Stosch entsprach, verbot ebenfalls wie das nachfolgende die gegenseitige Kanzelpolemik (Kritik an der jeweils anderen Lehre). Darüber hinaus sollten nur noch solche Kandidaten zum Pfarramt zugelassen werden, die im Sinne der Irenik zu handeln gedachten. Maßgeblich war hier das Programm des Heidelberger Reformierten David Pareus mit dem Ziel, Glaubensgegensätze zwischen Reformierten und Lutheranern zu überbrücken, um eine gemeinsame Front gegen die katholische Kirche zu schaffen. Zuwiderhandlungen gegen das Edikt sollten vor dem Konsistorium geklärt und bei massiver Unversöhnlichkeit, falls vonnöten, auch durch Landesverweisungen geahndet werden. Nach ausbleibendem Erfolg verbot der Kurfürst überdies am 21. August 1662 den Kandidaten ein Studium in Wittenberg, das als lutherische Hochburg der Reformation schlechthin galt.

Dieses Ansinnen stieß bei der lutherischen Orthodoxie auf Widerstand: Der Kurfürst betrieb eine konsequent reformierte Kirchenpolitik und förderte den Calvinismus durch Siedlungspolitik, Kirchenbauten und andere Maßnahmen. Die Lutheraner sahen sich an den Rand gedrängt. Die (hauptsächlichen) trennenden Glaubenssätze fanden sich im Bereich der Christologie, der Abendmahlslehre und der Prädestinationslehre. Nach reformierter Sicht erschien es möglich, der Abendmahlslehre den Status einer „zweitrangigen Lehrposition“ zuzuweisen. Für Lutheraner bildete die Lehre vom Sakrament des Altars jedoch ein Zentrum ihres Glaubens und ihrer Frömmigkeit. Ein Bündnis gegen die römisch-katholische Kirche scheiterte deshalb, weil die lutherischen Theologen sich stets gleichermaßen im Gegenüber zu römisch-katholischen wie auch zu reformierten Lehren verstanden. Die Position der Irenik vermische – so die lutherische Kritik – letztlich die Glaubenssysteme (Synkretismus), was eine Übereinstimmung lediglich suggeriere, die aber in Wahrheit nicht bestehe und daher nicht statthaft sei.

Berliner Religionsgespräche und Rezeption des Ediktes Wegen der massiven Kritik am ersten Toleranzedikt von 1662 seitens der Lutheraner fanden im Winter 1662/63 die Berliner Religionsgespräche statt. Angesichts der problematischen Inhalte des Toleranzedikts und vorzementierter Positionen der Gesprächspartner führten diese jedoch zu keiner Einigung. Da die toleranzpolitischen Maßnahmen Friedrich Wilhelms nach dem Dreißigjährigen Krieg auch dem ökonomischen Wiederaufstieg Brandenburgs dienen sollten, befand sich selbiger in Erfolgszwang, um etwa auch huggenottischen Flüchtlingen, die bereits ab 1661 ins Land kamen, ein freundliches konfessionelles Klima zu bieten (siehe auch Huggenotten in Berlin, Edikt von Potsdam). Auch die preußischen Landesstände und der Königsberger Magistrat widerstanden im Zuge der Berliner Religionsgespräche dem Kurfürsten und betrachteten die Forderung nach paritätischen Rechten für Reformierte mit Argwohn. Auch im Volk kam es etwa bei der Konversion des kurfürstlichen Großvaters zu Straßenprotesten, die mit religiösem und sozialem Unmut einhergingen.

Wenngleich Antipathien gegenüber Calvinisten vorherrschten, muss der Einordnung willen gesagt werden, dass es lutheranischen Geistlichen nicht in erster Linie darum ging, Reformierte als Mitmenschen und -bürger zu verunglimpfen oder ausufernde Kanzelpolemik zu vollziehen. Die Äußerungen der Pfarrer in der kirchlichen und kommunalen Öffentlichkeit Berlins waren verhältnismäßig moderat und hatten vornehmlich die kurfürstliche Gängelung zum Anlass, welche die Freiheit der eigenen – mitunter auch kontrovers vertretenen – Überzeugung wie Auslegung der lutherischen Bekenntnisschriften beschnitt und eine Bindung an eine angebliche biblische Wahrheit zur Notwendigkeit machte, was man gemeinhin als Bedrohung wahrnahm. Als praktischer Kompromiss eine Kirchengemeinschaft zu bilden, stieß auf Ablehnung, da es bedeutet hätte, sich dort zu verbrüdern, wo es kein gemeinsames Verständnis des Evangeliums gab.

Zweites Toleranzedikt und Berliner Kirchenstreit

Regelungen und erste Reaktionen Das zweite Toleranzedikt vom 16. September 1664 sollte nun, nicht nur in Berlin, sondern ganz Brandenburg, einen „Evangelischen Landesfrieden“ durchsetzen, dessen Befolgung durch Beamte überwacht werden würde. Polemik sowohl von Lutheranern gegenüber Reformierten als auch andersherum wurde untersagt. Außerdem waren Lutheraner angehalten, den sonst bei der Taufe üblichen Exorzismus nur noch eingeschränkt durchzuführen. Die Berliner Geistlichkeit war bestürzt und suchte Bestärkung und Rat in anderen theologischen Fakultäten wie u. a. Greifswald, Helmstedt, Leipzig, Wittenberg und der Pfarrerschaft in Hamburg und Nürnberg. Diese Kontaktsuche zu auswärtigen Instanzen, die das Anliegen der Lutheraner in Teilen unterstützten, war es letztlich, was vom Kurfürsten beargwöhnt wurde und folgerichtig zur Verschärfung des Ediktes führte. Die Auseinandersetzung um den kirchenpolitisch restriktiven Kurs wird als „Berliner Kirchenstreit“ bezeichnet.

Unterschriftspflicht und Berliner Kirchenstreit Eine Unterschrift des Ediktes sollte verbindlich werden für alle Pfarrer, wogegen eine Weigerung die Absetzung vom Amt zur Konsequenz hätte - die Einstellung des Kurfürsten wird auch in den Worten gegenüber den Ständen deutlich, er wolle die Pfarrer „jagen, daß ihnen die Schuhe abfallen und erweisen, daß ich Herr des Landes sei“. Insgesamt 200 märkische Pfarrer unterschrieben und verzichteten damit, nur eingeschränkt freiwillig, auf die Konkordienformel. Zunächst wurden die Unwilligen am 28. April 1665 vors Konsistorium bestellt und die leitenden Pfarrer als Exempel für die anderen enthoben. Am 4. Mai 1665 rechtfertigte Friedrich Wilhelm sein Vorgehen in einer „Deklaration“, in der er sich scharf gegen die Berliner Pfarrer richtete, die sich vermeintlich am „Pöbel“ anbiederten. Zu den stark lutherisch geprägten Theologen, die eine Unterzeichnung des Toleranzediktes verweigerten und damit ihre Anstellung verloren, zählte auch der berühmte Kirchenliederdichter Paul Gerhardt. Weitere Beispiele für Amtsenthebungen sind: der Cöllner lutherische Propst Andreas Fromm, der - ehedem noch als „Synkretist“ beschimpft – sich gegen das von Lutheranern als Unbill empfundene Esikt positionierte, oder auch Pfarrer Lorenz von der Berliner Nikolaikirche, der das Jahr 1666 als „Angstjahr“ bezeichnet und die kurfürstlichen Spitzel mit einem abwertenden biblischen Vergleich belegt hatte. Insbesondere im Fall Paul Gerhardts, der vom Kurfürsten als Speerspitze des Widerstands wahrgenommen wurde, zeigte sich die Berliner Bürgerschaft hartnäckig: sie bzw. der Magistrat, der Berliner Rat, Bürgermeister und Stände stießen zwar zunächst noch auf ein Beharren des Kurfürstens auf der Unterschrift, jener sah sich letztlich aber doch zum Einlenken genötigt und ließ am 9. Januar 1667 die Wiedereinsetzung Gerhardts mitteilen, die Gerhardt seinerseits aus Glaubens- und Gewissensgründen ablehnte. Zwar hob am 6. Juli 1667 Friedrich Wilhelm die Unterschriftspflicht für Pfarrer sogar auf, doch sollte stattdessen ein starker konsistorialer Überwachungsapparat eingesetzt werden, der die Einhaltung des Ediktes sicherstellte und zudem Denunziantentum förderte. Auch kurfürstliche Beamte, die einen Überwachungsdienst verweigerten, wurden entlassen.

Bewertung des Kirchenstreits Der Brandenburger Kirchenstreit des 17. Jahrhunderts zeigt beispielhaft die gesellschaftlichen Konfliktzonen beim Übergang vom einheitlichen Landeskirchentum zur multikonfessionellen Gesellschaft und die komplizierte Rolle des Landesfürsten dabei. Die erzwungene Toleranz mit Eingriff in die Bekenntnisgrundlage wurde von lutherischer Seite als Gewissensbeugung und damit als Gegenteil von Toleranz wahrgenommen.

Weblinks Preussen-Chronik.de

Einzelnachweise

Kategorie:Christentum in Preußen Kategorie:Religion 1664 Kategorie:Toleranzgeschichte Kategorie:Friedrich Wilhelm (Brandenburg) Kategorie:Geschichte des Protestantismus in Deutschland Kategorie:Christentum (17. Jahrhundert) Kategorie:Edikt (Preußen) Kategorie:Rechtsquelle (17. Jahrhundert) Kategorie:Religionsedikt