Die Steuergesetzgebungshoheit beinhaltet das Recht einer Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Gemeinden), Steuersätze und Bemessungsgrundlagen einer Steuer zu bestimmen bzw. zu ändern und damit die eigenen Staatseinnahmen selbst zu beeinflussen.
Grundlagen
Die Steuergesetzgebungshoheit des Bundes ergibt sich aus GG, wonach unterschieden werden die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes über Zölle und Finanzmonopole ( Abs. 1 GG). die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer, sowie über andere Steuern, wenn ihm deren Aufkommen ganz oder teilweise zusteht oder die Bedingungen des Abs. 2 GG erfüllt sind. ( Abs. 2 GG). die Gesetzgebungskompetenz der Länder erstreckt sich auf die örtlichen Verbrauchsteuern und Aufwandsteuern, solange sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind ( Abs. 2a GG). Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates ( Abs. 3 GG).
In der Praxis wird die Gesetzgebungskompetenz überwiegend durch den Bund ausgeübt, der die konkurrierende Gesetzgebung an sich gezogen hat, um einheitliche Rechts- und Wirtschaftsverhältnisse in Deutschland zu schaffen.
Kategorie:Steuerrecht (Deutschland) Kategorie:Gesetzgebungslehre