Der Berichterstattervermerk bezeichnet an deutschen Gerichten die handschriftliche Notiz der Bekundungen eines Zeugen durch den Berichterstatter, also den sachbearbeitenden Richter, an Stelle einer förmlichen Protokollierung von Zeugenaussagen.

Mit einem Berichterstattervermerk kann eine umfangreiche Beweisaufnahme leichter zu bewältigen sein. Außerdem fallen Berichterstattervermerke regelmäßig ausführlicher und eingehender aus als förmlich protokollierte Zeugenaussagen. Zwingend erforderlich bleibt die Protokollierung der Personalien des Zeugen und der sonstigen Voraussetzungen für seine Aussage.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zum Berichterstattervermerk und seiner Handhabung verschiedene Grundsätze aufgestellt., Az. VI ZR 231/87, Volltext = VersR 1989, 189. , Az. I ZR 179/84, Volltext = MDR 1987, 209 = NJW 1987, 1200. , Az. VIII ZR 157/71, Volltext = MDR 1973, 132 = NJW 1972, 1673. , Az. VIII ZR 286/56, Volltext = ZZP, 71, 104, 105. , Az. XII ZR 101/89, Volltext = MDR 1991, 343 = FamRZ 1991, 43, 45. BGH LM § 554 ZPO, Nr. 23 Dabei wird nicht unterschieden danach, ob der Berichterstattervermerk in einem der Revision unterliegenden oder in einem nichtrevisiblen Verfahren gefertigt wurde. Ohne Einfluss bleibt es deshalb, ob das Urteil rechtsmittelfähig ist oder nicht. Was der Berichterstatter von den Bekundungen eines Zeugen oder Sachverständigen notiert und in welcher Form dies geschieht (Stichworte, Kurzschrift usw.) bleibt grundsätzlich ihm überlassen. Unumgänglich ist die wörtliche Wiedergabe jedoch bei der Beeidigung eines Zeugen, Sachverständigen oder einer Partei.Zöller, 20. Aufl. 1997, § 160 Rz. 8

Entscheidendes Gewicht legt der BGH aber darauf, was mit dem Berichterstattervermerk nach dem Termin geschieht, nämlich wie und wann er den Parteien zugänglich gemacht wird. Der Berichterstattervermerk ist in jedem Falle mitzuteilen, weil andernfalls der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt würde. Es gilt dabei zu unterscheiden, ob ein Urteil unmittelbar im Anschluss an die Beweisaufnahme verkündet wird oder ob die Verkündung in einem gesonderten Termin nach der letzten mündlichen Verhandlung erfolgt.

Der Berichterstattervermerk hat zwar dieselbe Beweiswirkung wie eine Protokollierung, BGH, Urteil vom 1. Oktober 2010 – V ZR 173/09 a) BGH Urteil vom 11. Oktober 1956 – II ZR 153/55, NJW 1956, 1878; Urteil vom 5. Juli 1972 – VIII ZR 157/71, NJW 1972, 1673; Urteil vom 24. Februar 1987 – VI ZR 295/85, NJW-RR 1987, 1197, 1198; Urteil vom 11. Juli 2001 – VIII ZR 215/00, WM 2001, 2024, 2026; Urteil vom 26. Mai 2004 – VIII ZR 310/03, Grundeigentum 2004, 1168 da er aber nicht Bestandteil des Sitzungsprotokolls ist, ist er in Strafsachen nicht von dem Akteneinsichtsrecht umfasst. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 – 3 StR 89/09 Detlef Burhoff: Das Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers nach § 147 StPO HRR-Strafrecht 2003, 182, 184 Die Qualität informeller Aufzeichnungen in Form von Berichterstattervermerken oder Notizen beeinflusst zudem die individuelle richterliche Wahrnehmung und Erinnerung an das Verhandlungsgeschehen und damit die richterliche Beweiswürdigung.Ralf Eschelbach: 2016, 7.1 Soweit das Gericht seiner Urteilsfindung Umstände zugrunde legt, die in einem Berichterstattervermerk enthalten sind, ist der Vermerk in den Sachbericht des Urteils aufzunehmen.Beispiel: Rdnr. 25

Literatur Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 57. Aufl. 1999, § 160 Rz. 6 und 11. MünchKomm/ZPO, 1992, § 161 Rz. 8. Reichold in Thomas/Putzo, 22. Aufl. 1999, § 160 Rz. 6

Weblinks Thomas Doms: Der Berichterstattervermerk - Regressfalle für den Anwalt MDR 2001, 73

Einzelnachweise

Kategorie:Prozessrecht (Deutschland)