mini|Hauptgebäude des Staatssekretariats für Migration in Wabern

Das Staatssekretariat für Migration SEM (, ) ist eine Bundesbehörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Das SEM regelt alle ausländer- und asylrechtlichen Belange in der Schweiz. Dazu gehören die Aufgabengebiete der Einreise und des Aufenthalts, die Arbeitsmigration, die Integration, Einbürgerungen sowie auch das Asylwesen. Es ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD unterstellt.

Bis zum 31. Dezember 2014 hiess die Behörde Bundesamt für Migration (BFM).

Geschichte Ende 1985 entstand auf Initiative der Bundesrätin Elisabeth Kopp die Stelle eines Delegierten des Bundesrates für das Flüchtlingswesen, um Problemlösungen im Zusammenhang mit der Flüchtlingssituation erstmals institutionell zu unterstützen. 1990 wurde im Rahmen der Asylgesetzrevision daraus das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) entwickelt. Durch die Zusammenlegung des BFF mit dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) entstand am 1. Januar 2005 das Bundesamt für Migration (BFM). Per 1. Januar 2015 wurde das BFM in Staatssekretariat für Migration (SEM) umbenannt aufgrund der «wachsenden Bedeutung» und des «umfangreicheren Aufgabenbereiches».

Organisation Staatssekretärin war von Anfang 2022 bis Ende 2024 Christine Schraner Burgener. Sie löste Mario Gattiker ab, welcher die Behörde seit November 2011, zunächst interimistisch, geleitet hatteMario Gattiker leitet definitiv das Bundesamt für Migration. In: NZZ Online vom 16. Dezember 2011. Seit Anfang 2025 leitet Vincenzo Mascioli das Staatssekretariat. Gegliedert ist das in fünf Direktionsbereiche, die von drei Stabsbereichen ergänzt werden.

Direktionsbereiche: Planung und Ressourcen Internationales Zuwanderung und Integration Asyl Bundesasylzentren Stabsbereiche:

Direktionsstab Stabsbereich Recht Stabsbereich Information & Kommunikation

Ende 2025 zählte das SEM schweizweit 1624 Mitarbeitende. Der Jahresaufwand belief sich auf 3,717 Milliarden Schweizer Franken, wovon 3,014 Milliarden auf Transferausgaben und 755 Millionen auf Eigenausgaben entfielen.

Sitz und Aussenstellen Der Hauptsitz des Staatssekretariats ist in Wabern bei Bern. Die Asylverfahren in der Schweiz werden in sechs Asylregionen durchgeführt. Jede Region verfügt über ein Bundesasylzentrum mit Verfahrensfunktion (BAZmV) sowie mindestens ein Bundesasylzentrum ohne Verfahrensfunktion (BAZoV).

In den BAZmV werden die Asylgesuche eingereicht, geprüft und vor Ort entschieden. Die BAZmV befinden sich in Altstätten, Basel, Bern, Chiasso, Zürich und Boudry. Darüber hinaus können auch an den Flughäfen Zürich und Genf Asylgesuche eingereicht werden. Das Verfahren an den Flughäfen entspricht dem nationalen Asylverfahren, wird aufgrund kürzerer Fristen jedoch rascher abgewickelt.

Zuständigkeit und gesetzliche Grundlagen Die Aufgaben des Staatssekretariats für Migration ergeben sich aus verschiedenen Bundesgesetzen sowie aus völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz. Zu den wichtigsten rechtlichen Grundlagen zählen insbesondere das Ausländer‑ und Integrationsgesetz (AIG), das Asylgesetz (AsylG), das Bürgerrechtsgesetz (BüG) sowie das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der Europäischen Union. Das SEM ist zuständig für:

den Vollzug des AIG, einschliesslich Zulassung, Aufenthalt und Arbeitsmigration; die Durchführung des Asylverfahrens und die Verfügung über die Wegweisungen; die Wahrnehmung bundesrechtlicher Zuständigkeiten im Rahmen des FZA; die internationale Zusammenarbeit im Migrationsbereich; die Mitwirkung bei Einbürgerungsverfahren auf Bundesebene; den Betrieb migrationsrelevanter Informationssysteme wie ZEMIS.

Zentrale Tätigkeitsfelder

Aufenthalt Der Aufenthalt von ausländischen Personen in der Schweiz richtet sich je nach Rechtsstatus nach dem AIG oder dem AsylG. Im ausländerrechtlichen Bereich erlässt das SEM die Weisungen, nach denen Aufenthalts- und Niederlassungsentscheidungen getroffen werden. Der Vollzug dieser Bestimmungen obliegt in den meisten Fällen den Kantonen. Auch bei EU/EFTA-Angehörigen, welche über das FZA in die Schweiz kommen, liegt der Vollzug grundsätzlich bei den Kantonen (Art. 26 VFP). Das SEM beteiligt sich nur in speziellen Fällen bei den Entscheidungen.

Im Asylbereich ist das SEM zuständig für die Durchführung. Es entscheidet über die Gewährung oder Verweigerung von Asyl sowie über die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an; der Vollzug erfolgt durch die Kantone.

Integration Grundsätzlich erfolgt die Integration in die schweizerische Gesellschaft von ausländischen Personen über die Regelstrukturen, wie die Schule oder der Arbeitsplatz. Es gibt aber Fälle, in denen Zugewanderte keinen Zugang zu solchen Strukturen haben. Hier kommen die sogenannten Kantonalen Integrationsprogramme (KIP) zum Zug. Bund und Kantone haben 2014 die KIP eingeführt, um die spezifische Integrationsförderung zu einem Gesamtpaket mit landesweit geltenden strategischen Zielen und Förderbereichen zu bündeln. Die Förderbereiche gliedern sich in drei Kategorien: Information und Beratung, Bildung und Arbeit sowie Verständigung und gesellschaftliche Integration. 2019 wurde zudem die Integrationsagenda Schweiz (IAS) als weiteres Massnahmenpaket von Bund und Kantonen geschaffen, mit dem gezielt Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene rascher Fuss in der Gesellschaft und im Berufsleben fassen sollen.

Programme und Projekte nationaler Bedeutung Das SEM betreibt zusammen mit der Eidgenössischen Migrationskommission ein Online-Gesuchsportal, über das die Zivilgesellschaft Projekte im Integrationsbereich einreichen und bei Gutheissung vom SEM finanziell unterstützt werden. Solche Programme und Projekte von nationaler Bedeutung können auch als Aufträge des Bundesrates oder der Departemente entstehen. Beispiele sind die Integrationsvorlehre zur Beschleunigung der Arbeitsintegration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen sowie das Pilotprogramm Perspecta zur Verbesserung der Arbeitsintegration von Personen aus dem Familiennachzug.

Einbürgerung Das ordentliche Einbürgerungsverfahren wird grundsätzlich auf kantonaler Ebene geregelt. Erst wenn der Kanton das Gesuch erfolgreich geprüft hat, wird es an das SEM weitergeleitet, das die Einbürgerungsbewilligung erteilt, sofern die gesetzlichen Kriterien erfüllt sind (Art. 13 BüG). Die formellen Voraussetzungen sind eine Aufenthaltsdauer von mindestens zehn Jahren sowie der Besitz einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) (Art. 9 BüG). In materieller Hinsicht muss die gesuchstellende Person erfolgreich integriert und mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut sein sowie keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen (Art. 11 BüG).

Falls sämtliche Kriterien erfüllt sind, erteilt das SEM die Einbürgerungsbewilligung an den Kanton, der das Verfahren abschliesst (Art. 13 BüG).

Neben der ordentlichen Einbürgerung gibt es noch das Verfahren der erleichterten Einbürgerung. Im Unterschied zur ordentlichen Einbürgerung ist das SEM für das Verfahren der erleichterten Einbürgerung zuständig und fällt auch den Entscheid. Wie bei der ordentlichen Einbürgerung müssen die materiellen Kriterien erfüllt sein (siehe Art. 24a BüG), jedoch erfolgt das Verfahren deutlich schneller. Dies soll Personen, die in der Schweiz aufgewachsen und bereits sehr gut integriert sind, ein abgekürztes Verfahren ermöglichen.

Entsprechend steht das erleichterte Verfahren unter anderem Personen zu, die zur dritten Ausländergeneration gehören und in der Schweiz geboren wurden oder Personen, die mit einer Schweizer Staatsbürgerin oder einem Schweizer Staatsbürger verheiratet sind.

Visa Das SEM ist zuständig für die Bewilligung oder Verweigerung der Einreise in die Schweiz (Art. 35 VEV). Entsprechend spielt es auch im Visumsbereich eine wichtige Rolle. Zusammen mit dem EDA ist das SEM verantwortlich für den Vollzug der Visumsbestimmungen (Art. 40 VEV). Drittstaatsangehörige müssen für einen längeren Aufenthalt in der Schweiz ein Visum beantragen. Da die Schweiz Teil des Schengen-Raums ist, müssen diese ein Schengenvisum beantragen und die Kriterien für die Ausstellung richten sich nach dem Schengener Grenzkodex. Für kurzfristige Aufenthalte bis maximal 90 Tage wird ein C-Visum ausgestellt, für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen ein nationales D-Visum (Art. 2 VEV). Das SEM selber stellt normalerweise keine direkten Visas aus. Dafür zuständig sind die Schweizerischen Auslandsvertretungen (Art. 36 VEV), bei denen das Visum vor Ort beantragt wird.

Zusätzlich betreibt das SEM das nationale Visumsystem ORBIS. Das System dient der Registrierung von Visumsgesuchen und der Ausstellung der von der Schweiz erteilten Visa (Art. 109b AIG).

Internationale Zusammenarbeit Als Staatssekretariat ist das SEM auch für die Umsetzung der schweizerischen Migrationsaussenpolitik zuständig. Es wirkt bei der Harmonisierung der internationalen Migrations- und Flüchtlingspolitik – insbesondere im europäischen Rahmen – mit und koordiniert entsprechende Fragen mit internationalen Organisationen. Zudem bereitet das SEM Staatsverträge über die Rückübernahme und den Transit sowie über Migrationspartnerschaften vor und vollzieht sie. Mittlerweile hat die Schweiz Instrumente im Rückkehrbereich mit 70 Ländern abgeschlossen.

Für die Umsetzung der Migrationsaussenpolitik entsendet das SEM Immigration Liaison Officers (ILO) ins Ausland. Derzeit sind ILOs in zehn Schweizer Botschaften stationiert, namentlich in Dakar, Rabat, Tunis, Ankara, Beirut, Bagdad, Islamabad, Colombo, Addis Abeba und Nairobi. Den ILOs kommt eine Schlüsselrolle zu, da sie nicht nur überprüfen, ob die jeweiligen Abkommen umgesetzt werden, sondern auch die Migrationslage vor Ort kennen und analysieren können.

Verfahren

Aufenthaltsstatus Im Rahmen des Ausländerrechts und des Asylverfahrens werden folgende Aufenthaltstitel erteilt:

Ausweis L (Kurzaufenthaltsbewilligung) Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung) Ausweis C (Niederlassungsbewilligung) Ausweis Ci (Aufenthaltsbewilligung für Familienangehörigen von Beamtinnen und Beamten intergouvernmentaler Organisationen und Mitarbeitenden von ausländischen Vertretungen) Ausweis G (Grenzgängerbewilligung) Ausweis F (Vorläufig aufgenommene Ausländer) Ausweis N (für Asylsuchende) Ausweis S (für Schutzbedürftige aus der Ukraine)

Asylverfahren Grundsätzlich gibt es in der Schweiz drei verschiedene Asylverfahren: Das beschleunigte Verfahren, das erweiterte Verfahren und das Dublin-Verfahren.

Das beschleunigte Asylverfahren

Das beschleunigte Verfahren wurde 2019 neu eingeführt, um Asylgesuche rascher zu behandeln und entscheiden zu können. Nach Einreichung eines Asylgesuchs wird die asylsuchende Person für die Dauer des Verfahrens und des Wegweisungsvollzugs für maximal 140 Tage in einem BAZ untergebracht. Zu Beginn wird geprüft, ob die Schweiz für das Gesuch zuständig ist oder ob ein Dublin-Verfahren einzuleiten ist. Ist ein anderer Dublin-Staat zuständig, wird die Person dorthin überstellt.

Liegt die Zuständigkeit bei der Schweiz, findet das beschleunigte Verfahren statt, das innerhalb von höchstens acht Arbeitstagen abgeschlossen werden soll. Sind weitere Abklärungen notwendig, wird in das erweiterte Verfahren gewechselt. Andernfalls wird nach Ablauf der Frist der Asylentscheid vorbereitet und der asylsuchenden Person eröffnet. Bei einem negativen Entscheid wird die Wegweisung so rasch wie möglich direkt ab dem BAZ vollzogen. Bei einem positiven Entscheid oder einer vorläufigen Aufnahme erfolgt die Zuweisung an einen Kanton.

Das erweiterte Asylverfahren