mini|Hochzeitsbank vor der kirchlichen Trauung

Als kirchliche Trauung wird die Schließung einer Ehe nach dem vorgeschriebenen Ritus einer Kirche bezeichnet (Eheschließungsform). Sie findet in aller Regel vor einem Geistlichen statt.

Gemeinsamkeiten Die kirchliche Trauung gehört zu den Kasualien, den kirchlichen Amtshandlungen aus besonderem Anlass. Als solche wird sie in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Frankreich und bestimmten anderen Ländern staatlicherseits als rechtlich unbeachtlich angesehen und nur kirchenrechtlich anerkannt. In Schweden, dem Vereinigten Königreich, Irland, Spanien, Polen, Italien sowie Ländern mit Staatskirchen (z. B. Griechenland, Norwegen und Dänemark) entfaltet die kirchliche Trauung dagegen auch zivilrechtliche Wirkungen oder kann bei der Personenstandsbehörde angezeigt und anerkannt werden.

Die kirchliche Trauung ist an den Ritus beziehungsweise die Gottesdienstordnung der jeweiligen Kirche gebunden. Häufig wird den Brautleuten die Möglichkeit geboten, den Gottesdienst im zulässigen Rahmen nach ihren Vorstellungen mitzugestalten. In den evangelischen Freikirchen ist das die Regel. Die kirchliche Trauung findet nahezu ausschließlich im Gotteshaus statt; es gibt nur wenige Ausnahmen, in denen ein anderer Ort genehmigt wird. Heiratet man nicht in seiner eigenen Gemeinde, benötigt man die Zustimmung des zuständigen Pfarrers, der ein Dimissoriale erteilen muss. In den Freikirchen ist bei einer Auswärts-Hochzeit keine Zustimmung des eigenen Pfarrers nötig.

Grundsätzlich setzt die kirchliche Trauung voraus, dass beide Eheleute einer Konfession angehören und mindestens ein Partner Mitglied der jeweiligen Kirche ist. Bei Partnern unterschiedlicher Konfession überlassen die großen Kirchen den Pfarrern bzw. Kirchengemeindeleitungen vor Ort die Entscheidung, ob das Paar dennoch getraut werden kann. In manchen Fällen ist insbesondere in der römisch-katholischen Kirche zusätzlich eine Dispens des Ortsbischofs einzuholen.

Die kirchliche Trauung steht in der katholischen Kirche und den orthodoxen Kirchen nur verschiedengeschlechtlichen Paaren offen. In vielen protestantischen Kirchen Europas und manchen Nordamerikas gibt es neben einer Segnung gleichgeschlechtlicher Paare auch Trauungen von Partnern des gleichen Geschlechts.

In einigen Ländern ist die standesamtliche Trauung Voraussetzung für eine kirchliche Eheschließung, in anderen nicht. In Deutschland war zwischen 1876 und 2008 die standesamtliche Eheschließung verpflichtend, seit 2009 ist wieder eine Eheschließung möglich, die ausschließlich kirchlich, jedoch nicht öffentlich oder bürgerlich vollzogen wird und dementsprechend auch keine bürgerlichen Rechtsfolgen hat.

Römisch-katholische Kirche

Nach römisch-katholischer Lehre spenden sich die Eheleute das Sakrament der Ehe gegenseitig. Eine Anerkennung ihrer Gültigkeit erfolgt jedoch nur, wenn eine Trauung mit vorangegangener öffentlicher Verkündigung durch einen Priester oder Beauftragten in Anwesenheit von mehreren Zeugen erfolgt und der Eintrag im Eheregister bzw. in der Traumatrikel vorgenommen wird. Wenn „für längere Zeit (1 Monat) ein zuständiger Priester nicht zu erreichen ist, kann die Ehe auch vor zwei Zeugen allein gültig geschlossen werden.“ Dem zuständigen Pfarrer muss diese Eheschließung möglichst bald gemeldet werden.Katholischer Katechismus der Bistümer Deutschlands, Bonifacius-Druckerei Paderborn, 1955.

Die kirchliche Trauung dient dem gültigen Zustandekommen des Ehebundes, den sich (im Falle einer Ehe zwischen Christen) die Brautleute als Sakrament spenden. Kern der Trauung ist daher die Kundgebung des Ehekonsenses durch die Eheleute vor dem Traugeistlichen und den Trauzeugen. Eine öffentliche Bekanntmachung (Aufgebot) muss vorausgegangen sein; die Ehe ist im Kirchenbuch zu registrieren. Das von den Eheleuten gestiftete sakramentale Eheband ist nach katholischer Lehre zu Lebzeiten unauflöslich; Eheannullierung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen möglich.

Die römisch-katholische Lehre kennt zwei Formen der Ehe: die sakramentale und die natürliche. Die Eheschließung zwischen Christen ist nach katholischer Auffassung stets ein Sakrament. Das Ehesakrament spenden sich nach katholischer Lehre die Brautleute gegenseitig. Der Ehebund wird, abgesehen von Sonderfällen, im Rahmen einer liturgischen Feier öffentlich bekundet. Die Erfüllung der Formnormen in der Feier der Trauung ist die Voraussetzung für die kirchenrechtliche Anerkennung der Gültigkeit der Ehe.

Das Zweite Vatikanische Konzil regte eine Überarbeitung des Eheritus und die deutlichere Betonung der Gnade des Ehesakrament sowie der Aufgaben der Eheleute an. Die Eheschließung („Trauung“) findet häufig innerhalb der Trauungsmesse (früher meist Brautmesse oder Brautamt genannt) statt, die von einem Priester gefeiert wird, und zwar jetzt nach der Evangeliumslesung und der Homilie; es schließen sich die Fürbitten an. Auch eine Trauung im Rahmen einer Wort-Gottes-Feier (früher Wortgottesdienst genannt), die auch von einem Diakon geleitet werden kann, genügt der Form. Der früher im Laufe der Trauung nur der Braut gespendete Brautsegen – ein kurzes Segensgebet über beide Brautleute am Ende des Trauritus, er entstand im 13. Jh. aus dem westgotischen Brauch der Brautübergabe – wird heute als Brautleute- oder TrauungssegenBistum Regensburg: Texte für Trauungssegen (Hochgebet über die Brautleute) am Ende der Trauungszeremonie als Segensgebet über beide Eheleute gespendet; er macht Gottes Handeln deutlich, betont die gegenseitige Treuepflicht und unterscheidet die kirchliche von einer standesamtlichen Trauung.Erläuterung des Bistums Essen

Zur Vorbereitung auf das Sakrament der Ehe kennt die Kirche die Einrichtung der Ehepastoral, die beispielsweise Ehevorbereitungskurse oder andere Formen der seelsorglichen Betreuung vor und nach der Eheschließung umfasst.

Damit eine Trauung gefeiert werden kann, muss das Brautpaar zunächst mit einem Priester Kontakt aufnehmen. Ist dies nicht der Pfarrer der Pfarrei am Wohnsitz, so muss eine Kirche gefunden werden, in der die Trauungsmesse gefeiert werden kann. Der Wohnortpfarrer erstellt dann eine Trauüberweisung an den trauenden Geistlichen. Das Brautpaar muss Taufbescheinigungen der beiden Pfarreien vorlegen, in denen die Brautleute getauft wurden. Die Bescheinigungen dürfen nicht älter als sechs Monate sein. In Deutschland muss vor der kirchlichen Hochzeit eine standesamtliche Eheschließungsbescheinigung vorgelegt werden, soweit nicht, wie seit 1. Januar 2009 möglich, ausnahmsweise eine rein kirchliche Trauung beim Bischöflichen Ordinariat beantragt wird. Vor der Trauung ist ein Ehevorbereitungsgespräch (sinnvollerweise mit dem trauenden Priester) vorgeschrieben. Dessen Ergebnis wird im Ehevorbereitungsprotokoll dokumentiert. Das Protokoll endet mit den Unterschriften der Trauzeugen und der Registrierung der Trauung. In den Anmerkungen des Eheprotokolls ist die Lehre der katholischen Kirche über die Ehe wiedergegeben.

Die Ehe kann auch ohne Priester oder Diakon vor nur zwei Zeugen gültig geschlossen werden, wenn entweder Todesgefahr besteht, oder auch, wenn über einen Zeitraum von etwa einem Monat hinweg „vernünftigerweise vorauszusehen ist“, dass ein Priester oder Diakon nicht „ohne schweren Nachteil herbeigeholt“ oder um die Assistenz gebeten werden kann.CIC c. 1116Katholischer Katechismus der Bistümer Deutschlands. Herder, Freiburg (Breisgau) 1955, S. 186. Dem zuständigen Pfarrer ist die so geschlossene Ehe zu melden. Auch können nach Can. 1112CIC c. 1112 Laien zur Eheschließungsassistenz delegiert werden, wo Priester und Diakone fehlen.

In der römisch-katholischen Kirche ist für Ehen mit einem orthodoxen Partner oder mit einem Nichtchristen zusätzlich eine Genehmigung des zuständigen Bischofs vorgeschrieben. Will ein Katholik einen nicht-katholischen Partner nicht im Rahmen einer katholischen Trauungsfeier heiraten, sondern im Ritus einer anderen Konfession oder, etwa bei der Eheschließung mit einem Nichtchristen, nur standesamtlich, so muss er über den Ortspfarrer beim Bischof eine besondere Genehmigung einholen (Dispens von der Formpflicht).

Sakramentale Eheschließung

Die Ehe zwischen zwei getauften Christen gehört nach römisch-katholischer Lehre zu den sieben Sakramenten: Als solches gezählt wird die Ehe seit dem Zweiten Laterankonzil (1139); diese Lehre wurde auf der Synode von Verona (1184) und bei weiteren Gelegenheiten lehramtlich bestätigt und schließlich 1547 durch das Konzil von Trient im Dekret Tametsi dogmatisiert.Vgl. Udo Breitbach: Die Vollmacht der Kirche Jesu Christi über die Ehen der Getauften. Zur Gesetzesunterworfenheit der Ehen nichtkatholischer Christen (= Tesi Gregoriana. Serie Diritto Canonico. Bd. 27). Pontificia Università Gregoriana, Rom 1998, ISBN 88-7652-786-9, S. 20–22, (Zugleich: Rom, Pontificia Università Gregoriana, Dissertation, 1997).Vgl. Joachim Piegsa: Das Ehesakrament (= Handbuch der Dogmengeschichte. Bd. 4: Sakramente, Eschatologie. Fasz. 6). Herder, Freiburg (Breisgau) u. a. 2002, ISBN 3-451-00740-1, S. 61. Damit wurde festgestellt, dass sich die Ehepartner gegenseitig das Sakrament der Ehe spenden.Damit wurde den Ehen der Vergangenheit nachträglich der sakramentale Status verliehen. (Anders ist es im Verständnis der orthodoxen und ostkirchlichen Theologie, nach der die sakramentale Ehe durch den trauenden Priester gestiftet wird.)

Die deutschen Bischöfe definieren die sakramentale Ehe als „die eheliche Gemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die durch Glauben und Taufe am Leben Christi teilhaben und in die Kirche eingegliedert sind“.Liturgische Institute Salzburg, Trier und Zürich (Hrsg.): Die Feier der Trauung. 9. Auflage, Ausgabe für Brautleute und Gemeinde. Herder, Freiburg (Breisgau) u. a. 2006, ISBN 3-451-21877-1, S. 10. Als wesentliche Eigenschaften der Ehe werden die Einheit (Treue, Einpaarigkeit und Heterosexualität, also ein Mann und eine Frau) und die Unauflöslichkeit gesehen.

Eine kirchliche Eheschließung ist nur gültig, wenn die Partner keinem Ehehindernis unterliegen, keine Ungültigkeitsgründe wie z. B. Konsensmängel oder Willensmängel vorliegen und die kirchlichen Formvorschriften eingehalten werden. Die Formpflicht verlangt, dass der trauungsberechtigte Geistliche (Priester oder Diakon mit Trauungserlaubnis des Bischofs) im Beisein von zwei Zeugen den Ehekonsens erfragt. Im Fall einer gemischtkonfessionellen Verbindung kann mit einer Sondererlaubnis (Dispens) von der Einhaltung der kirchlichen Eheschließungsform befreit werden.