Das Schmerzensgeld (nach österreichischer Terminologie auch Schmerzengeld, in der Schweiz Genugtuung) ist ein Anspruch auf Schadensersatz als Ausgleich für immaterielle Schäden, d. h. Schäden nicht vermögensrechtlicher Art, nach deutschem Recht zusätzlich mit einer Sühnefunktion. Neben Körperschäden sollen alle Unannehmlichkeiten, seelischen Belastungen und sonstigen Unwohlgefühle wiedergutgemacht werden, die mit einer erlittenen Verletzung am Körper einhergehen. In diesem Zusammenhang spricht man auch vom Ersatz des immateriellen Unbills.

Der Rechtsbegriff wurde im 17. Jahrhundert von ‚Geld für Schmerzen‘ ins Deutsche übertragen.Wörterbuchnetz

Deutschland Im deutschen Recht wurde der Schadensersatzanspruch wegen immaterieller Schäden im Rahmen der tiefgreifenden und grundlegenden Reform des „Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften“ vom 19. Juli 2002 in der veränderten Form des neu gefassten Abs. 2 mit Wirkung ab dem 1. August 2002 in das 2. Buch (Recht der Schuldverhältnisse) des BGB „versetzt“ und damit der zuvor lange Zeit geltende Schmerzensgeldparagraph § 847 BGB a.F. aufgehoben.

Anspruchsvoraussetzungen Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ist danach grundsätzlich gegeben bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung im Sinne von BGB sowie in den weiteren gesetzlich ausdrücklich bestimmten Fällen (vor allem BGB, daneben beispielsweise vertane Urlaubszeit, BGB, oder wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, und AGG). Im Gegensatz zum Prinzip der Naturalrestitution, das in § 249 BGB verankert ist, zielt das Schmerzensgeld nicht darauf ab, eine Vermögenslage wieder auszugleichen, sondern gerade immaterielle Schäden als solche auszugleichen.

Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts findet sich zwar nicht ausdrücklich als mögliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Schmerzensgeld im Gesetz. Die Rechtsprechung hat jedoch einen Anspruch auf eine immaterielle Entschädigung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht angenommen. Der Bundesgerichtshof hat dies aus und Grundgesetz begründet.BGH, Urteil vom 14. Februar 1958, I ZR 151/56, BGHZ 26, 349 – Herrenreiter. Anspruchsgrundlage ist dafür § 823 BGB. Bei der Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich im eigentlichen Sinne nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB a.F. (jetzt: § 253 Abs. 2 BGB n.F.), sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 Grundgesetz zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund.BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03. Eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht liegt in dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dessen Verletzung durch Dritte ebenfalls durch § 823 BGB ersatzfähig ist.

Gefährdungshaftung Eine der besonderen Leistungen der Rechtsreform ist die Möglichkeit, seither auch dann Schmerzensgeld beanspruchen zu können, wenn den Verursacher der Verletzung kein Verschulden trifft, sondern dieser lediglich aus der Gefährdungshaftung heraus (z. B. gemäß StVG und LuftVG) zur Leistung des Schadensersatzes verpflichtet ist.

Zielsetzung des Schmerzensgeldes Das Schmerzensgeld verfolgt nach Rechtsprechung des BGH rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Gleichzeitig soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet. Dabei steht der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Der Zweck des Anspruchs ist der Ausgleich für die erlittene Beeinträchtigung.BGHZ 18, 149 ff - GSZ 1/55 Es hat somit Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion.etwa BGH VI ZR 20/19, https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2019-11&Seite=2&nr=103499&pos=64&anz=266&Blank=1.pdf Eine Straffunktion, wie sie im anglo-amerikanischen Recht üblich ist, verfolgt Abs. 2 BGB dagegen nicht.

Wird keine außergerichtliche Einigung über die Höhe des Schmerzensgeldes erzielt, bestimmt das Gericht gemäß ZPO nach Ermessen je nach Art und Dauer der Verletzungen unter Berücksichtigung aller für die Höhe maßgeblichen Umstände. Der Antrag soll jedoch einen Streitwert angeben. Bleibt das Urteil mehr als 20 % unter diesem Vorschlag, so begründet dies eine Beschwerde für ein späteres Berufungsverfahren. Der Ausgleich in Geld muss gemäß § 253 Abs. 2 BGB den Billigkeitsgrundsätzen entsprechen, damit ein gerechter Ausgleich noch gewährleistet ist.

Bagatellen, also nicht nachhaltige Beeinträchtigungen des Körpers, sind davon laut Rechtsprechung und Literatur meistens dann nicht umfasst, wenn Das Gericht kann nach § 287 ZPO die Zubilligung von Schmerzensgeld versagen.BGH, Urteil vom 14. Januar 1992 – VI ZR 120/91.

Höhe des Schmerzensgeldes Die Höhe des Schmerzensgeldes ist stets vom jeweiligen Einzelfall abhängig, eine pauschale Bestimmung erfolgt nicht. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Diese hat der Tatrichter zunächst sämtlich in den Blick zu nehmen, dann die fallprägenden Umstände zu bestimmen und diese im Verhältnis zueinander zu gewichten. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt.BGH, Urteil vom 15.02.2022, Az. VI ZR 937/20

Als ungefähre Orientiertung für die Schmerzensgeldhöhe können vorhandene Gerichtsentscheidungen mit ähnlichen Sachverhalten und Verletzungsbildern herangezogen werden. Eine Bindung an derartige Entscheidungen nach Art eines Präjudizes besteht jedoch nicht, weil eine völlige Identität der erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen praktisch nie bestehen wird. Stets werden Unterschiede nach verletzter Person, Art der Verletzungen und Dauerfolgen sowie der Behandlungen bleiben. Die Entscheidungen können mithin nur einer groben Klassifizierung der Beeinträchtigungen dienen.KG, Urteil vom 15.03.2004 - 12 U 333/02 Insbesondere bei älteren Entscheidung ist zudem die Geldentwertung seit Erlass dieser Entscheidungen zu berücksichtigen.OLG München, Urteil vom 21.05.2010 - 10 U 1748/07

Derartige Urteile findet man in sogenannten Schmerzensgeldtabellen. Die derzeit bekanntesten Sammlungen sind: Schmerzensgeld-Beträge von Hacks/Wellner/Häcker (vormals ADAC-Schmerzensgeldtabelle) Slizyk, Beck’sche Schmerzensgeldtabelle

Die Vergleichbarkeit einzelner Sachverhalte ist jedoch schwierig, denn jeder Einzelfall weist eine Vielzahl individueller Besonderheiten auf. Zudem hat sich der Bundesgerichtshof mehrfach dagegen ausgesprochen, die Mithaftung des Verletzten mathematisch in die Schmerzensgeldfindung einzubeziehen: Man kann somit nicht das Schmerzensgeld von beispielsweise 1.000 € halbieren, weil der Verletzte zu 50 % den Unfall, der zu seiner Verletzung geführt hatte, selbst mitverursacht hatte. Ältere Schmerzensgeldbeträge werden in einigen Fällen noch mit einem Faktor entsprechend dem Verbraucherpreisindex multipliziert und gerundet, um ihn an das heutige Preisniveau anzupassen. So wurden beispielsweise bei einem einfachen Halswirbel-Schleudertrauma (sog. HWS-Syndrom) im Jahr 2002 gewöhnlich noch 1.000 DM zugesprochen, inzwischen sind es üblicherweise 600 €. All diese Aspekte sind zu beachten und führen dazu, dass die Findung des „richtigen“ Schmerzensgeldes – zumindest in komplexen Fällen – auch für erfahrene Juristen nicht einfach ist.

Von deutschen Gerichten wurden bisher folgende Schmerzensgeld-Höchstbeträge zugesprochen (Stand Oktober 2021): 1.000.000 €: LG Limburg, 2021 (Gehirnschädigung infolge fehlerhafter Erste-Hilfe-Maßnahmen bei einem Einjährigen im Jahr 2011)LG Limburg, Urteil vom 28. Juni 2021, 1 O 45/15, IMM-DAT-Nr. 6812 800.000 €: OLG Oldenburg, 2020 (Unterschenkelamputation nach verspätet behandelter Meningokokkensepsis bei einem Fünfjährigen im Jahr 2011)OLG Oldenburg, Urteil vom 18. März 2020, 5 U 196/18, IMM-DAT-Nr. 6426; vorgehend LG Aurich, Urteil vom 23. November 2018, 2 O 165/12 800.000 €: LG Gießen, 2019 (Gehirnschädigung infolge falsch angeschlossenen Beatmungsgeräts bei OP eines 17-Jährigen im Jahr 2013)LG Gießen, Urteil vom 6. November 2019, 5 O 376/18, IMM-DAT-Nr. 6274 (der bislang geleistete Ersatz des materiellen Schadens lag hier bei ca. 790.000 €)

In einem vor dem OLG Frankfurt am 27. Mai 2014 (Az. 14 U 99/11) geschlossenen Vergleich lag die Gesamthöhe des Schmerzensgeldes bei 700.000 € für ein Kind mit schweren Hirnschäden durch Sauerstoffmangel aufgrund verspäteter Kaiserschnitt-Indikationsstellung.

Aufgrund der Annahme einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung von Jörg Kachelmann durch die Berichterstattung zum Kachelmann-Prozess hatte das Landgericht KölnLG Köln Urteile vom 30. September 2015, 28 O 2/14 und 28 O 7/14 - nicht rechtskräftig. dem Kläger in zwei Verfahren ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 635.000 € zuerkannt. Der Betrag wurde in der Berufung 2016 durch das Oberlandesgericht Köln auf 395.000 Euro reduziert.Nach dem OLG-Urteil: Kachelmanns Pyrrhus-Sieg gegen Bild und Springer, Meedia.de vom 12. Juli 2016.

Die Entwicklung der Rechtsprechung zur Schmerzensgeldhöhe bei schweren Personenschäden führt dazu, dass innerhalb der Versicherungsbranche empfohlen wird, eher einen Vergleich als ein Urteil anzustreben.Jörg-Christian Deisler: Aktuelle Entwicklungen beim Ersatz des immateriellen Schadens – Quo Vadis Schmerzensgeld? Versicherungswirtschaft, 2006, S. 989, 990.

Durch alternative formalisierte Berechnungsmethoden soll die Höhe des Schmerzensgelds objektiviert werden. So hatte das Oberlandesgericht Frankfurt a. M.OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 18.10.2018 – 22 U 97/16, NJW 2019, 442. die sehr unterschiedlichen und nicht immer nachvollziehbaren Schmerzensgeldhöhen bemängelt und daher auf eine derartige Berechnungsmethode zurückgegriffen. Dabei wird auf das Bruttonationaleinkommen je Einwohner und nicht auf den tatsächlichen Verdienst der geschädigten Person abgestellt. Anhand der Behandlungsintensität und -dauer sowie dem Umfang der Beeinträchtigung werden Tagessätze für die jeweilige Situation festgelegt. Die Multiplikation des Tagessatzes mit den Tagen der jeweiligen Behandlung oder Beeinträchtigung ergibt dann das Schmerzensgeld. In einer weiteren Stufe wird durch Zu- und Abschläge der Einzelfall berücksichtigt.

Diese Berechnungsmethode wird den o. g. Grundsätzen jedoch nicht gerecht, so dass der BGH dieser einer Absage erteilt hat.

Vererblichkeit Der Anspruch ist seit 1. Juli 1990 (Wegfall des Satzes 2 im § 847 BGB a.F.) auch vererblich.

Steuerpflicht