Diskriminierung bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch in der Regel eine Benachteiligung oder Herabwürdigung von Gruppen oder einzelnen Personen nach Maßgabe bestimmter unterscheidender Wertvorstellungen oder aufgrund unreflektierter, z. T. auch unbewusster Einstellungen, Vorurteile oder emotionaler Assoziationen.Karl-Heinz Hillmann: Wörterbuch der Soziologie (= Kröners Taschenausgabe. Band 410). 4., überarbeitete und ergänzte Auflage. Kröner, Stuttgart 1994, ISBN 3-520-41004-4, S. 155 (zu Lexikon-Lemma: „Diskriminierung“).

In wertneutraler Bedeutung bezeichnet Diskriminierung die Trennung oder unterschiedliche Behandlung von Objekten. Diese Begriffsbedeutung wird in Fachsprachen außerhalb der Sozialwissenschaften verwendet (siehe Diskrimination).

Definitionen Begriffsgeschichte Das Wort Diskriminierung stammt von dem aus dem lateinischen Verb discriminare „trennen, absondern, abgrenzen, unterscheiden“ im Spätlateinischen abgeleiteten Verbalsubstantiv discriminatio „Scheidung, Absonderung.“Hans Schulz, Otto Basler u. a.: Deutsches Fremdwörterbuch. Band 4. 2. Auflage. Walter de Gruyter, Berlin [u. a.] 1999, Artikel diskriminieren, S. 666–669. Das Verb diskriminieren wurde im 16. Jahrhundert in der wertneutralen Bedeutung „unterscheiden, sondern, trennen“ ins Deutsche entlehnt und ist dort seit dem 19. Jahrhundert kontinuierlich belegt. Seit dem späten 20. Jahrhundert bedeutet es mit negativer Bewertung „jemanden herabsetzen, benachteiligen, zurücksetzen“, zunächst im politischen und dann vor allem im sozialen Bereich, während die ältere wertneutrale Bedeutung des Verbs nur noch fachsprachlich erscheint.Schulz/Basler: Deutsches Fremdwörterbuch, Bd. IV, S. 667a, Beleg zu 1980.

Das Verbalsubstantiv Diskriminierung ist im Deutschen seit dem frühen 20. Jahrhundert in der Bedeutung „Herabsetzung, Benachteiligung, Verunglimpfung“ etabliert, zunächst im Bereich der Wirtschaft (für handelspolitische und wirtschaftliche Diskriminierung) und dann auch für die Diskriminierung gesellschaftlicher Gruppen. In der wertneutralen Bedeutung „Unterscheidung“ ist auch Diskriminierung vereinzelt in fachsprachlichem Gebrauch anzutreffen.Z. B. Gertraud Havranek: Die Wahrnehmung der Tenuis/Media-Opposition im Englischen durch Kärntner Schüler. In: Arbeiten aus Anglistik und Amerikanistik 4,2 (1979), S. 185–229, 208 („Fähigkeit zur Diskriminierung“ von verwandten Phonemen), 213 („Übungen zur Diskriminierung von Lauten“) u. ö.

Seit dem 19. Jahrhundert belegt ist als zweite Form der Entlehnung außerdem Diskrimination, das im fachsprachlichen Gebrauch seine wertfreie Bedeutung „Unterscheidung“ beibehalten hat, seit dem frühen 20. Jahrhundert aber auch in der Bedeutung von (gesellschaftlicher) Diskriminierung erscheint.

Die in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1949 formulierte Definition ist bis heute dominant. Sie beschreibt Diskriminierung als ein Verhalten, „das auf einer Unterscheidung basiert, die aufgrund natürlicher oder sozialer Kategorien getroffen wird, die weder zu den individuellen Fähigkeiten oder Verdiensten noch zum konkreten Verhalten der individuellen Person in Beziehung stehen.“

Die Soziologie untersucht gesellschaftliche Diskriminierung und differenziert hierbei unter anderem zwischen individueller, struktureller, institutioneller und sprachlicher Diskriminierung. In Abgrenzung gegen die sozialpsychologische Vorurteilsforschung geht es also um soziale Bedingungen und Ursachen, die nicht nur auf individuelle Einstellungen reduzierbar sind. In der Rechtswissenschaft ist der Begriff enger gefasst und bezieht sich nur auf die Differenzierung wegen bestimmter enumerativ aufgeführter Gründe. Soziologie und Rechtswissenschaft gebrauchen den Begriff also in normativer Weise.

Diskriminierung wurde in der Soziologie zunächst als Handlung verstanden. Von Diskriminierung könne man sprechen, wenn das individuelle Handeln erkennbare Folgen habe, welche eingetreten seien, „weil Akteure andere Akteure aufgrund wahrgenommener sozialer oder ethnischer Merkmale als ungleiche bzw. minderwertige Partner angesehen und, im Vergleich zu den Angehörigen des eigenen Kollektivs, entsprechend abwertend behandelt haben.“ Benachteiligt würden Menschen aufgrund ethnischer bzw. sozialer Zuschreibungen als Fremde und Minderheiten. Ihre Möglichkeiten werden im gesellschaftlichen Zusammenhang beschränkt und diese Beschränkung werde als eine „natürliche“ begründet und gerechtfertigt.

Der Täter der sozialen Diskriminierung wird auch Diskriminator genannt.zitiert nach Mark Galliker und Franc Wagner: Ein Kategoriensystem zur Wahrnehmung und Kodierung – sprachlicher Diskriminierung. Journal für Psychologie, 3. Jg., Heft 3, 1995, S. 33–43.

Ungleichbehandlung, Ungleichstellung, ungleiche Rechte Soziale Ungleichheiten bzw. soziale Diskriminierungen aufgrund von Faktoren, welche vom Betroffenen beeinflussbar sind (Zugangsberechtigung zu Bildungseinrichtungen, Einkommenshöhe, soziales Verhalten), werden tendenziell eher akzeptiert bzw. toleriert als individuell nicht veränderbare Faktoren und Auslöser von Diskriminierungen (Ethnie, Geschlecht, Behinderung, Alter oder sexuelle Präferenzen).Peter Weise, Wolfgang Brandes, Thomas Eger, Manfred Kraft: Neue Mikroökonomie, Physica, Heidelberg 2005, ISBN 3-7908-1559-4, S. 22. Eine hohe Akzeptanz gibt es auch für Bevorzugungen, die die Position anderer nicht verschlechtern (Beispiel: Erwachsene ohne Kinder werden nicht dadurch benachteiligt, dass Kinder ermäßigten oder freien Eintritt zu einer Einrichtung erhalten).

Generell gilt aber das, was etwa der Leitsatz des deutschen Bundesverfassungsgerichts über den Umgang mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG ausdrückt: „Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.“BVerfGE 98, 365 (385). Die Gesetzgeber verwenden dazu die Begriffe Gleichbehandlung, Gleichstellung und Gleichberechtigung. So drückt das etwa der Artikel 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes Österreichs aus, der besagt, dass alle Staatsbürger „vor dem Gesetz gleich“ seien und dass sich die öffentlichen Körperschaften „zur Gleichstellung von Mann und Frau“ zu bekennen haben und dazu, „Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen […] zu gewährleisten.“

Zu klären ist also immer, ob eine Ungleichheit „in der Natur der Sache liegt“ und folglich verschiedene rechtliche Regelungen erlaubt oder gar gebietet oder ob eine Regelung wesentlich Gleiches ungleich behandelt. Nicht jede Form von Ungleichbehandlung erfüllt das Begriffprofil der sozialen Diskriminierung. Einige Formen von Ungleichbehandlung sind nicht nur rechtlich geboten, sondern auch legitim. So muss der im Wesentlichen gleichen Fähigkeit des Vaters und der Mutter eines Kindes, persönlich für ihr Kind zu sorgen, dadurch Rechnung getragen werden, dass auch Väter Elternschaftsurlaub in Anspruch nehmen können. Ungleichbehandlungen von Männern und Frauen (z. B. bei Pausenregelungen) wären nur durch spezifische Notwendigkeiten wie die, ein Kind zu stillen, zu rechtfertigen. Der Schutz bei Schwangerschaft und Geburt aber ist geboten. Während die Geschlechter im Prinzip als unter gleichen Bedingungen gleichzustellend betrachtet werden (Gender-Mainstreaming), ist das bei Behinderten nicht so: Hier besteht ein Bekenntnis dazu, die Behinderung als Folge geringerer gesellschaftlicher Berücksichtigung von Ungleichem dadurch auszugleichen, dass trotz unterschiedlicher Voraussetzung jeder die gleichen Möglichkeiten zur Teilhabe haben sollte (Disability Mainstreaming, Universelles Design, Nachteilsausgleich). Die Unterscheidung zwischen Menschenrechten und Bürgerrechten: Die ungleichen Rechte von Staatsbürgern und Nicht-Staatsbürgern sind keine Diskriminierung, solange sie keine zwischenstaatlichen Abkommen verletzen, insbesondere die Forderungen über die grundlegenden Menschenrechte, zu denen sich die meisten Staaten der Erde mit der Unterschrift zur Menschenrechtserklärung bekannt haben. Rechtliche Bestimmungen über eingeschränkte Rechte Minderjähriger (Grund: mangelnde Reife, Schutzbedürftigkeit, politische Kontrolle)

Ungleichbehandlungen dürfen in Deutschland aufgrund des Grundgesetz nur vorgenommen werden, wenn mit ihnen ein legitimer Zweck verfolgt wird die Ungleichbehandlung zur Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks geeignet ist, also den angestrebten Zweck fördert sie erforderlich sind (es darf also kein milderes Mittel geben, mit dem sich gleichermaßen effektiv der Zweck erreichen ließe) das Gebot der Verhältnismäßigkeit beachtet wird, das heißt, wenn Maß und Gewicht der tatsächlichen Ungleichheit bzw. des mit der Ungleichbehandlung verfolgten Zwecks in einem angemessenen Verhältnis zum Maß und Gewicht der rechtlichen Ungleichbehandlung stehen.LAG Köln · Urteil vom 3. April 2012 · Az. 12 Sa 1043/11.

Weiterhin wurde zwischen „negativer“ (benachteiligender) und „positiver“ (begünstigender) Diskriminierung unterschieden (siehe unten im Abschnitt positive Diskriminierung). Nach Karl-Heinz Hillmann erhält die soziale Diskriminierung als Benachteiligung ihre soziale Relevanz erst unter Bezug auf die in einer Gesellschaft postulierten spezifischen Gleichheits- bzw. Gleichbehandlungsgrundsätze. Demnach muss immer unterschieden werden zwischen illegitimer, normativ unzulässiger Diskriminierung und sozial legitimer Ungleichbehandlung.

Auch eine Gleichbehandlung verschiedener Gruppen, die die Ungleichheit der Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, kann als Diskriminierung bewertet werden. So kritisiert Anatole France Normen, die „ohne Ansehen der Person“ gelten, indem er von der „majestätischen Gleichheit des Gesetzes, das Reichen wie Armen verbietet, unter Brücken zu schlafen, auf den Straßen zu betteln und Brot zu stehlen“, spricht.Anatole France: Die Rote Lilie. Roman. 1894 (deutschsprachige Erstfassung: 1925), Kapitel 7

Diskriminierungstheorie (Soziologie) mini|200px|Für Weiße reservierter Badestrand in Südafrika (1989)

Soziale Diskriminierung Soziale Diskriminierung im engeren Sinne ist (nach Wagner u. a. 1990) die rein kategorische Benachteiligung von Personen aufgrund einer (meist negativen) Beurteilung. Ob eine Handlung oder Äußerung diskriminierend ist, entscheidet sich nicht primär an der Absicht, sondern an ihrer Wirkung.

Bewertung und Kategorisierung Ausgangspunkt jeder Diskriminierung ist eine Bewertung von Lebewesen anhand von tatsächlichen oder zugeschriebenen gruppenspezifischen Merkmalen. Beispiele hierfür sind:

Abstammung („Rasse“),Artikel 1 Übereinkommen vom 15. Dezember 1960 gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen (BGBl. 1968 II S. 385, 386) Hautfarbe oder Ethnie, nationale oder geografischeIngo Neumayer/Christian Wolf: Gütersloh und Warendorf – wenn die Herkunft zum Stigma wird, WDR, 24. Juni 2020, abgerufen am 26. Juni 2020. Herkunft (Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, Antisemitismus, Antiziganismus, übersteigerter Nationalismus, Chauvinismus, Regionalismus) Genetische Ausstattung (Genetische Diskriminierung) Geburt, soziale Herkunft (Klassismus) oder wirtschaftliche Verhältnisse Sprache (Linguizismus) Alter (Altersdiskriminierung) Geschlecht (Sexismus, Queerfeindlichkeit, Transphobie) Religion (Religiöse Verfolgung, Christenverfolgung, Judenfeindlichkeit, Islamophobie) politische oder sonstige Überzeugung (politische Verfolgung, Diskriminierung von Atheisten und Agnostikern) sexuelle Orientierung (Heterosexismus, Homophobie) körperliche oder geistige Fähigkeiten und körperliches Erscheinungsbild (Ableism, Behindertenfeindlichkeit, Lookism, Audismus)

In Diskursen zur Tierethik wird der Speziesismus ebenfalls als Diskriminierung gegenüber Tieren bezeichnet.

Nach der Bewertung als Teil einer Kategorie werden die „Personen unter Absehung von ihren je besonderen Eigenschaften, Interessen und Verdiensten auf bloße Vertreter einer Kategorie reduziert“.