Der Versorgungsvertrag ist im Gesundheitswesen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den öffentlich-rechtlichen Krankenkassen oder Pflegekassen der sozialen Pflegeversicherung und dem Träger einer öffentlich-rechtlichen oder privaten Einrichtung.

Rechtsgrundlagen Der Versorgungsvertrag bei Krankenkassen regelt die Beziehungen zwischen den Krankenkassen und ihren Verbänden einerseits und dem Leistungserbringer andererseits auf der Grundlage der jeweils gültigen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V sowie des Verzeichnisses verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege. Er regelt ferner die Versorgung der Versicherten mit Haushaltshilfe gemäß Abs. 1 und 2 SGB V und SGB V.

Aufgrund des Versorgungsvertrags darf die Einrichtung an der Gesundheitsversorgung der Versicherten teilnehmen. Der Versorgungsvertrag nach Nr. 3 SGB V kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande ( SGB V). Die Krankenkassen dürfen medizinische Leistungen zur Vorsorge oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussheilbehandlung, die eine stationäre Behandlung, aber keine Krankenhausbehandlung erfordern, nur in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht ( Abs. 1 SGB V).

Bereich der Pflege Versorgungsverträge in der Pflege werden nach SGB XI geschlossen, um den Sicherstellungsauftrag zu erfüllen. Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (§ 72 Abs. 1 SGB XI). Sie legen Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen fest, die von einer Pflegeeinrichtung zu erbringen sind. Anja Grethler: Fachkunde für Kaufleute im Gesundheitswesen, 2017, S. 37 Im Falle einer Praxisklinik ( Abs. 2 Nr. 1 SGB V) ist der Abschluss eines Versorgungsvertrags mit den Krankenkassen erforderlich.Hans-Jürgen Seelos: Lexikon Medizinmanagement, 2008, S. 203

Bereich Krankenhaus Der Versorgungsvertrag von Krankenhäusern in Deutschland basiert auf den Bestimmungen nach (1) SGB V. Er korrespondiert mit der jeweiligen Krankenhausplanung in den jeweiligen Bundesländern und hat zudem Bezug auf die länderindividuellen Versorgungsstufen. Dabei haben die Inhalte des jeweiligen Versorgungsvertrags des Krankenhauses wiederum eine Relevanz für die Krankenhausfinanzierung im Rahmen der dortigen jährlichen Entgeltverhandlungen.

Bei einer Krankenhausapotheke schließt das Krankenhaus einen Versorgungsvertrag mit dieser ab ( Abs. 5 ApoG).

Siehe auch Sachleistungsprinzip Krankenhausplanung

Einzelnachweise

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