mini|Logo der Jobcenter mini|Jobcenter in Leipzig Ein Jobcenter ist eine gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und eines kommunalen Trägers (, SGB II) oder die Einrichtung eines zugelassenen Landkreises oder einer zugelassenen kreisfreien Stadt (, ). Es ist unter anderem zuständig für die Arbeitsvermittlung, Qualifizierung und Grundsicherung für Arbeitsuchende (Grundsicherungsgeld) nach dem SGB II.
Aufgabe der Jobcenter ist, Leistungen nach dem SGB II zu gewähren und durch „das Fördern und Fordern“ den betroffenen Personen die Perspektive und Möglichkeit zu eröffnen, ihren Lebensunterhalt künftig aus eigenen Mitteln und Kräften, langfristig und ohne weitere öffentliche Unterstützung zu bestreiten. Im Konzept ist der Aufgabenbereich jedoch weiter gefasst.
Die Benennung Jobcenter geht zurück auf den Abschlussbericht der Hartz-Kommission. (PDF-Datei; 12,31 MB).
Zuständigkeit und Aufgaben Die Jobcenter betreuen Grundsicherungsgeld-Bezieher. Damit sind die Jobcenter nunmehr für die Personengruppen zuständig, die bis 2004 Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe erhielten, soweit diese jetzt Grundsicherungsgeld (bis 31. Dezember 2022 Arbeitslosengeld II genannt; vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2026 Bürgergeld genannt) beziehen. Die Zuständigkeit für diesen Personenkreis lag zuvor beim Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit), falls Arbeitslosenhilfe bezogen wurde, oder beim Sozialamt der jeweiligen Kommune, falls Sozialhilfe bezogen wurde; wurde zur Arbeitslosenhilfe ergänzend Sozialhilfe bezogen, waren früher beide Behörden zuständig. Mit der Reform des Leistungsrechts wurde nunmehr eine einheitliche Anlaufstelle für die Betroffenen geschaffen.
Die Sozialämter gewähren nach Inkrafttreten des SGB II weiterhin eigenständig die Sozialhilfe für den Kreis der nicht-erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf der neuen Rechtsgrundlage des SGB XII. Sobald ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Grundsicherungsgeld erhält, werden die Jobcenter jedoch für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zuständig, soweit nicht in bestimmten Fällen Leistungen nach dem SGB XII beansprucht werden können. Die Berufsberatung bleibt nach § 29 Abs. 1 SGB III aber weiterhin alleinige Aufgabe der Agentur für Arbeit. Die nicht-erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft (Kinder bis zum 15. Geburtstag und dauerhaft erwerbsunfähige Leistungsberechtigte ohne Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII) erhalten, wenn sie hilfsbedürftig sind, ebenfalls Grundsicherungsgeld (bis 31. Dezember 2022 Sozialgeld genannt) durch die Jobcenter. Die Jobcenter waren bis zum 31. Dezember 2016 auch für Vermittlung von Arbeitslosengeld-I-Empfängern zuständig, wenn diese zum Arbeitslosengeld ergänzend Arbeitslosengeld II erhalten (so genannte Aufstocker), ebenso für die Gewährung von Eingliederungsleistungen für die Aufstocker.Newsletter der Bundesagentur für Arbeit: Dies hat sich zum 1. Januar 2017 geändert. Seitdem ist die Agentur für Arbeit auch federführend bei der Betreuung der so genannten Aufstocker tätig. Für alle übrigen Arbeitslosengeld-Empfänger, die keine ergänzenden SGB-II-Leistungen in Anspruch nehmen, ist unverändert die Agentur für Arbeit zuständig.Arbeitsagentur jetzt für „Aufstocker“ zuständig. In: waz.de, 23. Dezember 2016, abgerufen am 20. Juni 2017.
Aufgaben der Jobcenter sind die Leistungsgewährung (passives Leistungsrecht) und die Vermittlung in Arbeit (aktives Leistungsrecht). Das passive Leistungsrecht umfasst alle Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, etwa die Regelleistung oder Leistungen der Unterkunft und Heizung. Zum aktiven Leistungsrecht zählen alle Eingliederungsleistungen, wie Arbeitsgelegenheiten, Weiterbildungen oder Eingliederungszuschüsse. Dazu gehören auch kommunale Leistungen wie Suchtberatung oder Schuldnerberatung. Eine Begleitung für die Hilfebedürftigen bieten sogenannte Mitläufer (Begleitpersonen) an.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde das Arbeitslosengeld II in Bürgergeld umbenannt. Zum 1. Juli 2026 wurde das Bürgergeld im Zuge der Neuen Grundsicherung in Grundsicherungsgeld umbenannt.
Interner Aufbau und Personal Der interne Aufbau von Jobcentern orientiert sich meistens am aktiven und passiven Leistungsrecht. Die Gewährung der Leistungen zur Eingliederung (aktive Leistungen) ist Fallmanagern und Arbeitsvermittlern zugewiesen, die auch Persönliche Ansprechpartner (pAp) genannt werden. In wenigen Jobcentern sind diese auch für die Gewährung des Grundsicherungsgeldes (passive Leistung) zuständig. Im überwiegenden Teil der Jobcenter sind Fachassistenten in der Leistungsgewährung (mittlerer Dienst) auf die Leistungsgewährung spezialisiert. Im gehobenen Dienst arbeiten Sachbearbeiter für die Leistungsgewährung, die meist einen Hochschulabschluss und mehr Befugnisse haben. Um passgenaue Leistungen für spezielle Problemlagen zu bieten, haben Jobcenter oft eigene Organisationseinheiten für besondere Personengruppen eingerichtet, etwa für Leistungsempfänger bis 24 Jahre (= „U25“), Leistungsempfänger mit Behinderung, mit Migrationshintergrund oder selbstständige Leistungsempfänger.
Die funktionelle Zuständigkeit der Beschäftigten im aktiven und passiven Leistungsrecht ist unterschiedlich geregelt, beispielsweise nach Alphabet, Stadtbezirken oder Gemeinden. In größeren Jobcentern sind häufig Eingangszonen vorgeschaltet, wo die Anliegen der Leistungsempfänger entgegengenommen und zugeordnet werden. Weitere Abteilungen kümmern sich um Anfragen von Arbeitgebern, die Zusammenarbeit mit Bildungsträgern, die Bearbeitung von Widersprüchen sowie um interne Verwaltungsaufgaben.
Die in den Jobcentern als gemeinsame Einrichtungen der Träger tätigen Arbeitnehmer oder Beamte sind den Jobcentern zugewiesen, ihre Arbeitgeber bzw. Dienstherrn bleiben die Kommunen oder die Bundesagentur für Arbeit. In den Jobcentern werden eigene Personalräte nach dem Bundespersonalvertretungsrecht gebildet.
Zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit der Jobcenter nach SGB II werden quartalsweise Kennzahlen zu allen Jobcentern veröffentlicht.Kennzahlen
Trägerschaft der Jobcenter mini|Die Agentur für Arbeit in Bremerhaven 2009 Das Jobcenter in getrennter Trägerschaft In einigen Fällen (Ende 2007: 21 Landkreise/kreisfreie Städte) hatten sich die Kommunen und die Agenturen entweder nicht auf die Bildung von Jobcentern geeinigt oder eine bestehende Arbeitsgemeinschaft wurde gekündigt. Die Agentur für Arbeit und die Kommune erbrachten ihre Leistungen nebeneinander (getrennte Trägerschaft). Fand die getrennte Bearbeitung in einem gemeinsamen Gebäude statt, wurde dieses zum Teil ebenfalls als Jobcenter bezeichnet. Das Jobcenter war dabei keine Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft. Diese Form der Trägerschaft gibt es seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr.
Das Jobcenter als gemeinsame Einrichtung Die früheren „Arbeitsgemeinschaften“ (ARGE) verletzten die kommunale Selbstverwaltungsfreiheit aus und waren deshalb von mehreren Landkreisen erfolgreich vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen worden. Konkret erkannte das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung des Grundsatzes eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen. Um eine vergleichbare Organisationsstruktur zu ermöglichen, wurde das Grundgesetz entsprechend angepasst durch Einfügung des neuen . Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen, .
Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung, § 44b Abs. 2 Satz 1 SGB II. Außerdem hat die gemeinsame Einrichtung eine Trägerversammlung (), in der beide Träger je zur Hälfte vertreten sind. Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung (ausführlich siehe § 44c Abs. 2 SGB II).
Der jeweilige „kommunale Träger“ (siehe die Definition und Regelung in ) ist zuständig für die , Leistungen für Bildung und Teilhabe ( sowie ), Darlehen an Auszubildende zur Vermeidung besonderer Härten () für Unterkunft und Heizung (), Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Bekleidung und bei Schwangerschaft und Geburt (), soweit durch Landesrecht nicht eine andere Stelle als Träger dieser Leistungen bestimmt ist). Die Bundesagentur für Arbeit ist für alles andere zuständiger Träger, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Soweit nicht die Trägerversammlung zuständig ist, hat jeder Träger innerhalb seiner Zuständigkeit gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht, Abs. 3 Satz 2 SGB II. Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Weisungen diesbezüglich veröffentlicht.
Das Jobcenter in einer Optionskommune In zahlreichen Fällen sind die Jobcenter aber schlicht Teil der Stadtverwaltung oder des Landratsamts. D.h. sie werden von der Kommune bzw. dem Landkreis als sogenannte zugelassene kommunale Träger (zkT) allein betrieben. Diese werden auch als Optionskommunen bzw. Optionskreise bezeichnet. Rechtsgrundlagen sind insbesondere und sowie die Kommunalträger-Zulassungsverordnung.
Vergleich der Leistungsfähigkeit von Jobcentern Die Leistungsfähigkeit einzelner Jobcenter kann anhand der Kennzahlen nach SGB II verglichen werden. Gesetzliche Grundlage dazu sind der § 48a SGB II und die entsprechende . Die 405 Jobcenter in Deutschland sind dazu in 15 SGB II-Vergleichsgruppen zusammengefasst. Die Jobcenter innerhalb einer Vergleichsgruppe ähneln sich in Bezug auf die jeweiligen Rahmendaten.
Die Leistungsfähigkeit der Jobcenter wird in Bezug auf drei Ziele gemessen: Verringerung der Hilfebedürftigkeit Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug Für jedes dieser drei Ziele wurde eine Kennzahl mit jeweils vier Ergänzungsgrößen definiert.Kennzahlen und Ergänzungsgrößen: , Anhand dieser Kennzahlen wird die Leistungsfähigkeit in Bezug auf das jeweilige Ziel festgestellt. Diese Daten werden im Internet allgemein zugänglich monatlich veröffentlicht.Download der Kennzahlen und Einstieg zum interaktiven Kennzahlentool. In: SGB2.info
Kritik Verfassungswidrigkeit Nachdem elf Landkreise Verfassungsbeschwerde eingelegt hatten, entschied das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2007, dass die Bildung der Arbeitsgemeinschaften teilweise gegen das Grundgesetz verstößt. Dem Gesetzgeber wurde eine Drei-Jahres-Frist bis Ende 2010 gesetzt, um die Verwaltung neu zu gliedern.Bundesverfassungsgericht: BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az. 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04, Volltext. Optionskommunen und Jobcenter mit getrennter Trägerschaft waren keine Arbeitsgemeinschaften und daher davon nicht betroffen.
Zuvor hatte bereits ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages darüber informiert, dass eine „Ausführung von Bundesgesetzen durch gemeinsame Einrichtungen von bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts und Verwaltungseinrichtungen der Länder“ nicht vorgesehen ist. (GG) regelt die Ausführung der Bundesgesetze: „Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt.“ Führt der Bund die Gesetze durch, kann das nach GG durch „bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes“, wie beispielsweise die Bundesagentur für Arbeit, erfolgen.