Trivialpatent ist eine Bezeichnung für ein Patent, das für eine Erfindung erteilt wurde, die nach Ansicht desjenigen, der diesen Begriff verwendet, nur eine geringe Erfindungshöhe aufweist und daher eine Patentfähigkeit eigentlich nicht gegeben sei.
Rechtlicher Bezug Auszug aus dem Deutschen Patentgesetz: – Voraussetzung einer Erfindung (1) Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. – Erfindung auf Grund erfinderischer Tätigkeit Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. […]
Wortgleich finden sich diese Formulierungen auch im Europäischen Patentübereinkommen (Art. 52 und 56 EPÜ). Auch nach dem Patentrecht anderer Länder (z. B. USA, Japan) soll durch ähnliche Formulierungen sichergestellt sein, dass triviale Weiterentwicklungen nicht patentiert werden. Für die Beurteilung, ob eine erfinderische Tätigkeit vorliegt, werden aber in jedem Land andere Maßstäbe angelegt.
Beispiele für als Trivialpatente angesehene Patente One-Click-Patent für Amazon Fortschrittsanzeige in Computerprogrammen Patent auf den Hyperlink (direkte Verknüpfung zweier HTML-Seiten) Statusanzeige der Caps-Lock-Taste, patentiert für IBM Doppelklick-Patent für Microsoft Kfz-Kürzel in Domain-Namen Mehrere Ansprüche aus laut BGH X ZR 140/99 S. 17. Anspruch 1 aus in seiner ursprünglich erteilten Form laut BGH „blasenfreie Gummibahn I“ X ZR 7/00 S. 16. Das laut BGH X ZR 185/00 S. 20. Das laut BGH X ZR 199/00 S. 17. Entsperrgesten bei Touchscreens durch AppleApple wurde 'Slide to Unlock'-Patent zugesprochen
Siehe auch Patent-Troll
Weblinks Patentverein e. V. R. Stallman: The Anatomy of a Trivial Patent. mit einer Kritik an der Prüfungsqualität der Ämter und Gerichte.
Einzelnachweise
Kategorie:Patentrecht (Deutschland)