Unter Dividendenstripping versteht man im Finanzwesen und beim Aktienhandel die Kombination eines Verkaufs (sog. Leerverkauf) einer Aktie kurz vor dem Ex-Tag (Dividendentag) mit dem Rückkauf derselben Aktie am Ex-Tag, dem Zeitpunkt der Notierung ohne Dividendenanspruch (ex Dividende). Bei dieser Anlagestrategie wird aus der Sicht des Aktienverkäufers die Aktie zum höheren Börsenkurs vor dem Dividendenabschlag verkauft und sodann zum niedrigeren Kurs nach der Dividendenausschüttung wieder gekauft und damit die eigentlich anstehende Dividende wirtschaftlich in einen Kursgewinn verwandelt.Guido Eilenberger, Lexikon der Finanzinnovationen, 1996, S. 128 Aus der Sicht des Aktienkäufers wird es gewissermaßen möglich, einen reinen Dividendenertrag einschließlich etwaiger mit der Dividende verbundene Steueranrechnungs- oder -erstattungsguthaben zu erzielen, ohne wirtschaftlich auch die Aktie besitzen zu müssen, worauf der Anglizismus „Dividendenstripping“ gründet.
Allgemeines Dividendenstripping ist einer der komplexesten und kompliziertesten Sachverhalte im Bankwesen, denn es setzt detaillierte Kenntnisse des Aktienrechts, Börsenhandels, Wertpapierrechts und Steuerrechts voraus. Steuerliche Gesetzeslücken haben zusätzlich dazu beigetragen, das Dividendenstripping attraktiv zu machen, obwohl Experten stets bekannt war, dass mindestens eine Steuerumgehung oder sogar eine Steuerhinterziehung mit der Transaktion verbunden sein kann.Adrian Welle, Steuern vermeiden durch Dividendenstripping: Wie die Regierung Cum-Ex-Geschäfte verhindern kann, 2021, S. 1 ff. Der Gesetzgeber reagierte und führte 1977 das Anrechnungsverfahren ein, dem 2001 das Halbeinkünfteverfahren folgte, das 2009 durch das Teileinkünfteverfahren abgelöst wurde.Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.): Kompakt-Lexikon Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung, 2013, S. 118 Diese steuerlichen Änderungen haben die Rechtssicherheit beeinträchtigt. „Ob diese komplizierte und schwer handhabbare Regelung [gemeint war EStG] das Dividenden-Stripping in seinen vielfältigen Erscheinungsformen verhindern kann, muss jedoch bezweifelt werden“.Kommission zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Hrsg.): Brühler Empfehlungen zur Reform der Unternehmensbesteuerung, 1999, S. 46. Die Prognose der Brühler Kommission aus 1999 sollte sich bewahrheiten.
Die obige Definition ist die Grundform des Dividendenstrippings. Eine spezielle Form nutzte zu Zeiten des früheren Körperschaftsteueranrechnungsverfahrens (1977 bis 2000) die Tatsache aus, dass Inländer (mit Rechtssitz oder Wohnsitz im Inland) und Ausländer (im Ausland) bei der Gutschrift von Dividenden einkommensteuerrechtlich unterschiedlich behandelt wurden.Jürgen Krumnow/Ludwig Gramlich, Gabler Bank-Lexikon: Bank – Börse – Finanzierung, 2000, S. 357 Inländer durften zusätzlich zur Dividende die bei der Dividendenzahlung einbehaltene Körperschaftsteuer im Anrechnungsverfahren als Steuerabzug geltend machen, Ausländer dagegen nicht: für sie ist das Körperschaftsteuerguthaben verloren. Arbeiten hierbei Inländer und Ausländer kollusiv zusammen, teilen sie sich den Kursgewinn und die vereinnahmte Steuergutschrift. Bei einer weiteren Ursprungsform wurde ausgenutzt, dass Aktienkursgewinne bei Privatanlegern bis zum Jahr 2008 nur dann steuerbar waren, wenn sie innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist von zunächst 6 Monaten und später einem Jahr seit Erwerb der Aktien erzielt wurden, während Dividenden stets steuerpflichtig waren. Durch Verkauf der Aktien kurz vor dem Dividendentermin konnte somit die eigentlich steuerpflichtige Dividende wirtschaftlich in einen nicht steuerbaren Kursgewinn verwandelt werden. Auch wenn Aktienveräußerungsgewinne bei unbeschränkt steuerpflichtigen Privatanlegern seit 2009 gleich besteuert werden wie Dividenden, gibt es bis heute Konstellationen, bei denen ein Dividendenertrag gegenüber der Veräußerung der Aktie kurz vor dem Dividendenstichtag nachteilhaft besteuert wird. So müssen etwa ausländische Dividendenempfänger bei deutschen Dividendenerträgen gemäß §§ 43, 49 EStG und Art. 10 des Doppelbesteuerungsabkommen eine deutsche Kapitalertragsteuer entrichten, während Gewinne aus der Veräußerung von Aktien in der Regel nicht unter § 49 EStG bzw. Art. 13 des Doppelbesteuerungsabkommen fallen und damit steuerbefreit sind.
Rechtsgrundlagen Beschließt die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft die Höhe der zu zahlenden Dividende, erfolgt die Verringerung des Aktienkurses meist am Tag nach der Hauptversammlung, dem so genannten Ex-Tag. Die Aktie erhielt dann auf dem Kurszettel den Kurszusatz „ex Dividende“ (abgekürzt auch „xD“, „exD“ oder „exDiv“). Anspruch auf Dividende hat ein Aktionär grundsätzlich nur, wenn seine Aktie bis zum letzten Tag vor dem Ex-Tag in seinem Depotkonto verbucht war. Dieser letzte Tag vor dem Ex-Tag wird auch Cum-Tag genannt. Um dieses sicherzustellen, sperren manche Aktiengesellschaften einige Tage vor der Hauptversammlung die Aktien. Dies ist bei Namensaktien verhältnismäßig einfach. Durch die Einführung des elektronischen Aktienhandels und der namenlosen Aktien ist eine neue Situation entstanden, so dass ein Handel auch während und nach der Hauptversammlung möglich ist. Bei Aktienerwerb am Ex-Tag selbst und auch danach besteht kein Dividendenanspruch mehr. Am Ex-Tag erfolgt im Idealfall ein rechnerischer Abschlag vom Börsenkurs in Höhe der Bruttodividende. Mit dem Dividendenanspruch und der Auszahlung der Dividende wird – je nach nationalem Steuersystem – eine Steuer fällig.Georg Pröbstl, Die besten Dividendenstrategien, 2005, S. 94 f.
Cum-Ex-Geschäfte
Besonders kritisch zu sehen sind Arten des Dividendenstrippings, die in den Jahren bis 2011 ausnutzten, dass die deutschen Börsen- und Banksysteme bei zivilrechtlichem Kauf der Aktien vor dem Dividenden-Ex-Tag („cum“) stets dem Käufer eine Kapitalertrag-Steuerbescheinigung zuteilten, selbst dann, wenn die Lieferung der Aktien erst nach dem Ex-Tag („ex“) erfolgte. Diese Konstellation des sogenannten Leerverkaufes einer Aktie ermöglichte die doppelte Anrechnung oder Erstattung einer damals durch die dividendenzahlende Aktiengesellschaft nur einmal entrichteten Kapitalertragsteuer und damit einen rechtswidrigen Steuervorteil. Auf die Dividende wird bei Privatanlegern automatisch eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent erhoben. Institutionelle Anleger, wie zum Beispiel Investmentfonds oder Banken, sind von der Steuer ausgenommen. Sie können sie vom Staat zurückfordern.Deutschlandfunk 28. Juli 2021 „Wie das Verwirrspiel mit Aktien funktioniert“
Bei diesen Cum-Ex-Geschäften kam es in der Vergangenheit in großem Umfang zu bewusst herbeigeführter mehrfacher Erstattung von nur einmal abgeführter Kapitalertragsteuer. Von 2001 bis 2016 sind dem deutschen Staat durch das klassische Cum-Ex-Geschäft mindestens 10 Mrd. Euro und mit den verwandten Cum-Cum-Geschäften weitere 20 Mrd. Euro an Steuereinnahmen entgangen (siehe auch #Cum-Cum-Geschäfte). Nach Ansicht der deutschen Bundesregierung gab es hierfür keine Rechtsgrundlage. Die durchgeführten Transaktionen sind Gegenstand zahlreicher staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren und seit September 2019 auch eines Gerichtsverfahrens am Landgericht Bonn.Angriff auf Europas Steuerzahler, Tagesschau.de, 18. Oktober 2018Klopft bald der Staatsanwalt an? Banken zittern wegen Cum-Ex-Deals (SZ) n-tv.de, am 14. Dezember 2015, abgerufen am 12. November 2018faz.net, faz.net, 4. September 2019, abgerufen am 5. September 2019 Am 28. Juli 2021 urteilte der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Herbeiführung einer Erstattung von einer Kapitalertragsteuer, die nie gezahlt worden ist, eine strafbare Steuerhinterziehung ist. Cum-Ex-Geschäfte gelten somit als Straftat.Corinna Budras „Strafbare Steuerdeals“, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 29. Juli 2021, S. 19 In einem Urteil vom 2. Februar 2022 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) über die steuerrechtliche Unzulässigkeit der Cum-Ex-Geschäfte. Nachdem die Vorinstanz die Geschäfte bereits als „kriminelle Glanzleistung“ bezeichnet und eine Klage auf Steuerrückerstattung abgewiesen hatte, stellte der BFH fest, dass es nur einen wirtschaftlichen Eigentümer einer Aktie geben kann: „Die Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer einer Aktie könne nur einnehmen, wer den Aktieninhaber zugleich von den wesentlichen Rechten (Dividendenbezug, Stimmrecht) ausschließe (‚Alternativität‘).“BFH erteilt Cum-Ex eine Absage. Legal Tribune Online, 15. März 2022.
Daneben sind andere zu Lasten des deutschen Steuerzahlers gehende Formen des Dividendenstrippings bekannt; diese werden oft als Cum-Cum-Geschäfte bezeichnet.
Steuerrechtliche Auswirkungen Verkauft ein Aktieninhaber eine Aktie kurz vor dem Dividendentermin und kauft die Aktie kurz nach dem Dividendentermin wieder zurück, so kann er einen Dividendenertrag in einen Kursgewinn umwandeln. Eine derartige Transaktion ist jedoch nur zwischen einem inländischen und einem ausländischen Investor sinnvoll. Da der Ausländer nicht dem deutschen Steuerrecht unterliegt, kann er nicht ohne Weiteres eine Steuergutschrift beantragen; die Bescheinigung für die versteuerte Dividende bringt ihm keine Steuervorteile. Deshalb verkauft der Ausländer seine deutschen Aktien vor dem jeweiligen Ausschüttungstag an einen Inländer. Der Inländer vereinnahmt die Dividende nebst Steuergutschriftsanspruch und verkauft die Aktien danach zurück an den Ausländer zum niedrigeren Kurs – abzüglich der Dividende. Damit bezahlte der Inländer den ausländischen Anteilseignern über den Marktpreis der Aktien den Wert des Anrechnungsanspruchs. Statt einer Dividende realisiert der Ausländer einen Kursgewinn (höherer Verkaufskurs abzüglich niedrigerem Rückkaufskurs).
Bis zur Einführung der Abgeltungsteuer war das Dividendenstripping auch für inländische Privatanleger vorteilhaft, da Kursgewinne außerhalb der Spekulationsfrist nicht der Einkommensteuer unterlagen.
Anwendbarkeit der Missbrauchsregelung des § 42 AO