Der Saldo ist in der Buchführung die Differenz zwischen der Soll- und der Habenseite eines Kontos.
Allgemeines Das Substantiv wurde um 1600 von für „Rechnungsabschluss“ ins Deutsche übernommen, das auf „zusammenfügen, ein Konto ausgleichen, Soll und Haben aufrechnen“ zurückgeht, das wiederum von „fest, dicht, vollständig“ gebildet ist, welches sich von „dicht, fest“ ableitet. Eine früher vermutete Ableitung von Solidus (Münzbezeichnung) wird inzwischen nicht mehr angenommen.
Es wird umgangssprachlich auch als Synonym für einen Differenzbetrag oder Zahlungsrest verwendet. Der Saldo (Plural Saldos, Saldi oder SaldenDuden, die deutsche Rechtschreibung, 2006, ISBN 978-3-411-04014-8.) ist ein neutraler Begriff, er ist konkret eine Forderung oder eine Verbindlichkeit, ein Gewinn oder ein Verlust, eine Einnahme oder Ausgabe, ein Überschuss oder Defizit.
Sind die Umsätze auf einem Konto im Soll (= linke Kontoseite) größer als im Haben (= rechte Kontoseite), entsteht ein Sollsaldo, andernfalls ein Habensaldo. Der Saldo ist also nach der größeren Kontoseite benannt und wird als Ausgleichsposten auf der kleineren Kontoseite eingesetzt,Verlag Dr. Th. Gabler, Gablers Wirtschafts Lexikon, Band 5, 1984, Sp. 1104 sodass alle Konten formal stets ausgeglichen sind; der Begriff Bilanz (, „Waage“) weist darauf hin. Der Saldo zeigt den Wert eines Kontos an, mit dem es in die Bilanz oder in die Gewinn- und Verlustrechnung übertragen wird. Bei letzterer wird der Erfolg als der Saldo zwischen Aufwendungen und Erträgen definiert.
Rechtsfragen Beim Kontokorrent des HGB – das auch den Girokonten zugrunde liegt – wird der Saldo als Überschuss bezeichnet, der der einen oder anderen Vertragspartei zusteht ( Abs. 1 HGB). Der Sollsaldo ist dementsprechend ein debitorischer, der Habensaldo ein kreditorischer Kontostand. Der Saldo muss mindestens einmal pro Jahr durch den Rechnungsabschluss festgestellt werden.
Beim Girokonto sehen die AGB der Kreditinstitute häufig vierteljährliche Rechnungsabschlüsse vor.etwa Nr. 7 Abs. 2 AGB Sparkassen Der Kontoauszug, den die Kreditinstitute für ihre Kunden erstellen, ist mithin rechtlich keine Saldoanerkenntnis, sondern lediglich als informatorischer Tagessaldo zu bewerten. Im Kontoauszug werden die Belastungen (Bankgebühren, Barauszahlungen, Lastschriften, Sollzinsen, Überweisungen, Echtzeitüberweisungen) und Gutschriften (Bareinzahlungen, Habenzinsen, Überweisungen) zu einem Saldo verrechnet; dieser Verrechnungsvorgang wird auch „Saldierung“ genannt. Die Rechtsnatur dieser in das Kontokorrent einzustellenden einzelnen Transaktionen ändert sich zwar nicht, ihre isolierte Geltendmachung ist aber nicht mehr möglich. Dementsprechend können sie einzeln auch nicht mehr Gegenstand einer Abtretung, Verpfändung, Kontopfändung oder Aufrechnung sein., 175 Wird gleichwohl ein Anspruch selbständig eingeklagt, so steht dem die Einwendung der Kontokorrentbindung entgegen., 186 Mit dem durch Verrechnung ermittelten Saldo, der durch Rechtsgeschäft anerkannt werden muss (Saldoanerkenntnis), entsteht eine eigenständige Forderung, die selbständig abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden kann. Nur noch der anerkannte Saldo ist daher Gegenstand von Verfügungen.
Während ein Habensaldo des Bankkunden auf dem Girokonto eine Forderung aus unregelmäßiger Verwahrung nach BGB darstellt, ist der Sollsaldo eine Darlehensverbindlichkeit im Sinne des BGB. Ein- und Auszahlungen auf das Bankkonto sind daher in aller Regel auch Akte zur Begründung oder Erfüllung der genannten Schuldverhältnisse oder einzelner Pflichten aus ihnen., Az.: XI ZR 80/93 = , 257 Im Falle kreditorischen Kontostands (Habensaldo) stellen Barauszahlungen die Rückgabe des für den Kunden verwahrten ( BGB) und Bareinzahlungen die Hingabe des zu verwahrenden Geldes dar (§ 700 BGB), bei debitorischem Kontostand (Sollsaldo) dagegen sind Barauszahlungen als Kreditauszahlungen, Bareinzahlungen als Kreditrückzahlungen anzusehen (§§ 488 ff. BGB).
Salden im Bankwesen Man unterscheidet zwischen dem Valutensaldo, Buchsaldo und irreführenden Salden:
Valutarischer Saldo oder Valutensaldo Der aktuelle oder valutarische Saldo beinhaltet alle Kontobewegungen, die mit einer Zinswirkung bis zum Tag der Saldoermittlung verbunden sind, berücksichtigt also nicht etwaige Buchungen mit späterem Wertstellungstermin wie beispielsweise Scheck- und Lastschriftbuchungen oder offene Wertpapier-, Devisen-, Sorten oder Edelmetallabrechnungen, deren Zinswirkung erst später eintritt. Dieser valutarische Saldo ist der Saldo, mit dem der Kontoinhaber eigentlich kalkulieren muss.
Buchsaldo Der Saldo dagegen, der alle Buchungen ohne Rücksicht auf ihre Zinswirkung erfasst, wird in der Umgangssprache häufig als Buchsaldo oder Kontostand bezeichnet. Dieser Saldo beinhaltet alle vorhandenen Kontoumsätze, selbst wenn sie noch keine Zinswirkung entfalten. Auch aus Sicht der Buchhaltung wird unter Saldo der buchungsmäßige Saldo verstanden, d. h. der Saldo aller aktuell getätigten Buchungen. Das bedeutet, dass hierbei alle bis dahin bekannten Kontoumsätze aufgeführt werden, auch wenn die Wertstellung (Valuta) erst später erfolgt und die Zinswirkung folglich auch erst mit Erreichen des Wertstellungsdatums eintritt.
Irreführender Saldo Die obige Unterscheidung der Saldenarten zeigt die Komplexität dieses Themas, die von einem durchschnittlichen BankkundenDas ist ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher, der eine situationsadäquate Aufmerksamkeit aufbringt; vgl. , 252 nur schwer zu durchschauen ist. Wird im Online Banking oder am Geldautomaten ein Saldo angezeigt, stellt sich die Frage, um welchen Saldo es sich hier handelt. Jedenfalls darf bei einem Habensaldo der Kunde davon ausgehen, dass er hierüber sofort verfügen kann. Das muss jedoch bei einem angezeigten Buchsaldo nicht der Fall sein. Dem Bundesgerichtshof (BGH) lag im Jahre 2002 ein Fall zur Entscheidung vor, bei dem eine Rentnerin am 29. September eine Kontostandsauskunft über ihren aktuellen (Buch-)Saldo erhielt, der bereits ihre künftige Rentengutschrift mit Wertstellung 1. Oktober enthielt. Hierzu entschied der BGH, dass es unzulässig sei, wenn die Bank den Buchsaldo am Geldautomaten anzeige. Dies führe dazu, dass der Kunde Gelder abhebe, die zwar bereits buchungsmäßig, doch noch nicht auch schon valutarisch dem Konto gutgeschrieben sind. Damit verletzten die Kreditinstitute ihre vertraglichen Pflichten aus einem Girovertrag, wenn sie Kontoinhabern jeweils in den letzten Tagen des Monats auf Kontostandsabfragen am Geldautomaten unrichtige Auskünfte über den Stand ihrer Girokonten erteilten (§, Abs. 1 BGB in Verbindung mit BGB). Diese Irreführung von Kunden sei ohne Weiteres vermeidbar, entweder durch aufklärende Hinweise oder durch (teilweisen) Verzicht auf den zusätzlichen Kundenservice einer automatisierten Auskunft über den Kontostand. Die Kontostandsauskunft am Geldautomaten sei dem BGH zufolge durch die Ausweisung von Rentenzahlungen vor ihrer Wertstellung als Guthaben so eingerichtet, dass eine Vielzahl von Kunden bei einer Kontostandsabfrage irregeführt werden kann. Die Kunden könnten durch diese Kontostandsauskunft veranlasst werden, durch ungewollte Kontoüberziehungen Kredite der Banken in Anspruch zu nehmen, die sie bei zutreffender Kontostandsangabe nicht in Anspruch genommen hätten.BGH, Urteil vom 27. Juni 2002, Az.: I ZR 86/00, Vollstext. In Fortführung dieser Rechtsprechung entschied der BGH im Jahre 2007, dass auch Kontoauszüge irreführend sind, deren Kontosaldo nicht wertgestellte Beträge mit einbezieht (über die also bis zur Wertstellung noch nicht ohne Belastung mit Sollzinsen verfügt werden kann), selbst wenn die Einzelumsätze die unterschiedlichen Wertstellungen anzeigen.BGH, Urteil vom 11. Januar 2007, Az.: I ZR 87/04, Volltext.Beide vorstehenden Urteile stammen vom Wettbewerbssenat des BGH, weil es um Irreführung nach UWG ging und nicht vom Senat, der für Bankrecht zuständig ist.
Abweichungen zwischen Buchungs- und Wertstellungstag, die sich dem ausgewiesenen Tagessaldo nicht unmittelbar entnehmen lassen, treten im Massenzahlungsverkehr häufig auf. Allerdings, so stellte der BGH weiter fest, sei der so angegebene Kontostand nicht unrichtig. Denn er gebe das für den Kunden verfügbare Tagesguthaben zutreffend wieder, das von den für die Zinsberechnung maßgeblichen Zwischensalden zu unterscheiden sei. Auch objektiv zutreffende Angaben könnten jedoch irreführend sein, wenn ein beachtlicher Teil der angesprochenen Kontoinhaber damit eine unrichtige Vorstellung verbinde.BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997, Az.: I ZR 98/95 = GRUR 1998, 1043, 1044. Nach Auffassung des BGH erkennt jedenfalls ein erheblicher Teil der Bankkunden mangels eines entsprechenden Hinweises beim Kontostand den Unterschied zwischen verfügbarem Kontostand und zinsfrei verfügbarem Guthaben nicht, sodass bei diesen Kunden unrichtige Vorstellungen darüber entstehen, in welchem Umfang sie ohne Zinsbelastung verfügen können.
Die Kreditinstitute haben aufgrund dieser Rechtsprechung die Angabe des Buchsaldos weitgehend eingestellt oder berechnen keine Sollzinsen mehr für diese sogenannten verdeckten Überziehungen.
Finanzbuchhaltung Ein aktives Bestandskonto mit Sollsaldo wird unter den Aktiva der Bilanz des Kaufmanns linksseitig ausgewiesen, ein passives Bestandskonto mit Habensaldo unter den Passiva rechtsseitig. Aus dieser Zuordnung leiten sich die Begriffe Aktivsaldo beziehungsweise Passivsaldo ab.Peter Paic/Julian Schopp, Praktische Betriebswirtschaftslehre für Wirtschaftsinformatik, 2016, S. 74 Erfolgskonten mit Sollsaldo (Aufwandskonten) fließen in die Gewinn- und Verlustrechnung bei den Aufwendungen ein, mit Habensaldo (Ertragskonten) bei den Erträgen. Um einen Sollsaldo auszugleichen, muss derselbe Betrag auf die Habenseite gebucht werden. Entgegengesetzt ist beim Habensaldo zu verfahren.
Die Umbuchung von Salden erfolgt beim Jahresabschluss oder wenn ein Konto geschlossen wird. Sind die offenen Posten, die den Saldo bilden, nicht bekannt, muss zuvor in der Regel eine Saldenabstimmung durchgeführt werden, da ungeklärte Salden nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.
Innerhalb der Bilanz – die ebenfalls ein Konto darstellt – ist das Reinvermögen (Nettovermögen = Eigenkapital) der wichtigste Saldo. Er ergibt sich aus der Differenz von Bruttovermögen (Aktiva) und Schulden (Verbindlichkeiten). Ein zweiter wichtiger Saldo innerhalb der Bilanz ist das Nettogeldvermögen, das sich aus dem Zahlungsmittelbestand zuzüglich der sonstigen Forderungen und abzüglich der Verbindlichkeiten ergibt. Das Nettovermögen (Eigenkapital) ergibt sich in anderer Perspektive auch aus dem Sachvermögen zuzüglich des Saldos Nettogeldvermögen.Rolf-Dieter Grass/Wolfgang Stützel, VWL - eine Einführung auch für Fachfremde 1988, S. 53 ff. Die Bilanz ist aus Bestandsgrößen zusammengesetzt, während die Gewinn- und Verlustrechnung aus Stromgrößen besteht; der Saldo ist stets eine Bestandsgröße.
Haushaltssaldo