Das Gleichberechtigungsgesetz sollte den Auftrag des Grundgesetzes nach Art. 3 Abs. 2, „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“, im einfachgesetzlichen Bundesrecht konkret umsetzen und trat zum 1. Juli 1958 in Kraft.
Mit Art. 3 Abs. 2 GG waren wesentliche Teile des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht mehr verfassungskonform. Mit Art. 117 Abs. 1 GG war dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 1. April 1953 gesetzt worden, um das BGB mit dem Gleichberechtigungsgrundsatz in Einklang zu bringen. Diese Frist wurde versäumt. Stattdessen brauchte der Bundestag zwei Legislaturperioden, um das Gleichberechtigungsgesetz zu beschließen. In Politik, Rechtslehre, Gesellschaft und in den Kirchen hatte große Uneinigkeit bzgl. der neuen Regelungen bestanden. Ideologische Grundsatzfragen wurden verhandelt. Auf der einen Seite stand das herkömmliche patriarchalische Familienbild, die andere Seite propagierte ein paritätisches Geschlechterverhältnis.
Das Gleichberechtigungsgesetz führte u. a. die Zugewinngemeinschaft in der Ehe ein und strich das Recht des Ehemannes, das Dienstverhältnis seiner Frau zu kündigen. Frauen konnten nun auch gegen den Willen ihres Mannes berufstätig sein, doch insgesamt wurde das Leitbild der Hausfrauenehe gestärkt. Das Gesetz bestimmte, dass bei Uneinigkeit zwischen Vater und Mutter in Fragen der elterlichen Gewalt die Entscheidung des Vaters den Vorrang hatte (väterlicher Stichentscheid), doch wurde dies durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts am 29. Juli 1959 aufgehoben.
Das Gleichberechtigungsgesetz beschränkte sich auf das Familienrecht, während andere Bereiche wie Steuerrecht, Staatsangehörigkeitsrecht und Beamtenrecht außen vor blieben. Zudem waren nicht alle Bereiche des Familienrechts mit dem Gleichberechtigungsgesetz und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts auf ein paritätisches Geschlechterverhältnis umgestellt.
Entstehungsgeschichte
Ausgangssituation alternativtext=Glasscheibe, auf der Artikel 3 des Grundgesetzes in weißer Schrift aufgebracht ist, in der Glasscheibe spiegeln sich mehrere gegenüberliegende Gebäude sowie vorbeilaufende Personen|mini|Artikel 3 GG in seiner ursprünglichen Fassung vom 23. Mai 1949 – eine Arbeit von Dani Karavan an den Glasscheiben zur Spreeseite beim Jakob-Kaiser-Haus des Bundestags in Berlin. Im Zuge der Beratungen des Grundgesetzes hatte vor allem die Kasseler Juristin Elisabeth Selbert den Gleichberechtigungsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 2) im Grundgesetz durchgesetzt: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“ Im Parlamentarischen Rat war bekannt, dass wesentliche Teile des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) von 1900, gegen das Frauen damals Sturm gelaufen waren, damit verfassungswidrig würden, denn das BGB war einem paternalistischen Gesellschaftsmodell verpflichtet. Ein „Rechtschaos“ wurde befürchtet. Um die damit verbundenen Vorbehalte zu überwinden, hatte Selbert Artikel 117 Abs. 1 vorgeschlagen: „Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.“ In dieser Form war das Grundgesetz 1949 in Kraft getreten.
In der DDR wurde bei vergleichbarer Ausgangslage keine entsprechende Frist gesetzt. Artikel 7 der DDR-Verfassung von 1949 bestimmte, dass Mann und Frau gleichberechtigt sind. Mit Inkrafttreten der Verfassung wurden alle Gesetze und Bestimmungen, die der Gleichberechtigung der Frau entgegenstanden, sofort außer Kraft gesetzt. Die Auswirkungen waren im Einzelnen in der Rechtsprechung zum Teil „völlig eindeutig und unstreitig“, darunter z. B. der Wegfall des Entscheidungsrecht des Mannes in der Ehe (§ 1354 BGB). Abgesehen von den Regelungen des Mutter- und Kinderschutz-Gesetzes von 1950 eröffnete sich sonst aber „ein weites Feld für eine schöpferische Rechtsprechung“, so die Juristin Anita Grandke.
Juristentag 1950 Auf dem 38. Juristentag in Frankfurt am Main im Jahr darauf standen die notwendigen Reformen des Ehe- und Familienrechts im Zentrum der Debatte. Die Verwaltungsgerichtsrätin Erna Scheffler hielt ein viel beachtetes Referat, in dem sie herausstellte, dass gerade im Ehe- und Familienrecht die Gleichberechtigung mit der patriarchalen Stellung des Mannes zusammenpralle. Gerade das, so führte sie aus, machte den „gefühlsmäßigen Widerstand der Männer am größten“. Schefflers Referat basierte auf der folgenden Definition für Gleichberechtigung:
Scheffler nannte etliche nun verfassungswidrige Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsrecht, des Beamtenrechts (Zölibatsklausel), des Steuerrechts und des Ehe- und Familienrechts. Sie plädierte dafür, Eheleute im persönlichen Eherecht als auch im Ehegüterrecht und im Elternrecht völlig gleich zu behandeln. Eugen Ulmer, Professor an der Universität Heidelberg, hielt ein weiteres Referat, in dem er die notwendigen Änderungen im Ehe- und Familienrecht darstellte.
Unter Juristen und Juristinnen war die Meinung geteilt. Strittig waren insbesondere das alleinige Entscheidungsrecht des Ehemannes (geregelt im sogenannten Gehorsamsparagraph, § 1354 des BGB) und des Vaters bei Uneinigkeit der Eltern im Hinblick auf das Kind (väterlicher Stichentscheid). Scheffler und andere befürworteten die ersatzlose Streichung des ehemännlichen und väterlichen Entscheidungsrechts, andere wollten Ehemann und Vater das Letztentscheidungsrecht lassen und eine dritte Gruppe wollte nur das ehemännliche Entscheidungsrecht streichen, aber das väterliche belassen. Schließlich schloss sich der Juristentag den reformpolitischen Positionen Schefflers und Ulmers mehrheitlich an und empfahlen dem Gesetzgeber, diese bei der kommenden Familienrechtsreform zu berücksichtigen.
1970 schrieb Scheffler über den Frankfurter Juristentag, er sei ein „Wahrzeichen der Wandlung“ gewesen, bei dem noch einmal „in der Diskussion alle Argumente gegen die Gleichordnung der Frau“ aufgewärmt worden seien, „aber sie hatten keine Kraft mehr“. Ein Jahr nach dem Juristentag wurde Scheffler als erste und vorerst einzige Frau für das Richteramt an das Bundesverfassungsgericht berufen.
Erster Bundestag 1949–1953
Initiative zum Gesetzgebungsverfahren 1949 mini|Bundesjustizminister Thomas Dehler Trotz der durch Artikel 117 Abs. 1 Grundgesetz gesetzten Frist lief der Gesetzgebungsprozess für die Anpassung des Familienrechts in der ersten Legislaturperiode des Deutschen Bundestages nur schleppend an. Erst durch einen Initiativantrag, den die SPD-Fraktion am 1. Dezember 1949 im Bundestag einbrachte und in dem sie die Bundesregierung aufforderte, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, wurde Bundesjustizminister Thomas Dehler (FDP) schließlich tätig. Er beauftragte die Kölner Landesgerichtsrätin Maria Hagemeyer, die zu diesem Zweck an das Bundesjustizministerium abgeordnet wurde, die anzupassenden Vorschriften des Familienrechts des BGB zu identifizieren und Vorschläge für Änderungen aus der rechtswissenschaftlichen Literatur zusammenzustellen.
Hagemeyer-Denkschrift und Stellungnahmen gesellschaftlicher Gruppierungen 1951 Hagemeyer legte 1951 ihre Ergebnisse in einer dreiteiligen Denkschrift vor, für die sie auch die Veröffentlichungen des Frankfurter Juristentags verwendete. In der Denkschrift wurde die Streichung der Entscheidungsvorrechte des Ehemannes und Vaters sowie des ehemännlichen Kündigungsrechts (§ 1358 BGB) vorgeschlagen. Mit der Bitte um Stellungnahme wurde die Denkschrift weit gestreut, über das Ende 1950 im Bundesinnenministerium eingerichtete Frauenreferat auch an alle Frauenorganisationen.
Die Resonanz war groß und kontrovers. Gerade in der Nachkriegszeit wurde in der Gesellschaft der Institution Familie als stabilisierender Faktor ein hoher Stellenwert zugeschrieben. Im Vordergrund der öffentlichen Diskussion standen die Entscheidungsvorrechte des Mannes. Vor allem die beiden großen Kirchen und die Frauenorganisationen beteiligten sich an der Debatte. Bei den Frauenorganisationen, insbesondere dem Deutschen Akademikerinnenbund und dem Deutschen Frauenring, stieß die Denkschrift auf Zustimmung, gerade weil darin die männlichen Entscheidungsvorrechte gestrichen wurden. mini|Joseph Kardinal Frings, Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz 1945–1965 Die „hierarchische Struktur von Ehe und Familie“ wurde kirchenintern lebhaft diskutiert. Liberalere Stimmen aus Teilen der katholischen Frauenorganisationen und aus linkskatholischen Zeitschriften wandten sich gegen die Vorrechte des Ehemannes. Der hierarchischen Ehestruktur stellten sie ein auf Liebe und Partnerschaft gegründetes Leitbild der Ehe entgegen. Die Kirchenführung, vorneweg der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz Kardinal Frings, übte daraufhin Druck auf dissidente Laien und Theologen aus, auch ein in hoher Auflage gedrucktes Hirtenschreiben der Bischöfe verdeutlichte die Position der Kirchenleitung. In ihren offiziellen Positionen wandten sich beide Kirchen gegen eine „schematische Gleichstellung der Geschlechter“. Sie äußerten Vorbehalte gegen eine Gesetzesanpassung, die die „natürliche Ordnung“ von Ehe und Familie gefährde. Die katholische Kirche wollte beide Vorrechte erhalten, wogegen die evangelische Kirche bereit war, das ehemännliche Entscheidungsrecht aufzugeben.
In Reaktion auf die kontroverse öffentliche Debatte wurde im Justizministerium Hagemeyer im Herbst 1951 die Federführung für den Gesetzentwurf entzogen. Stattdessen sollte nun ein „Expertenteam“ unter der Leitung von Franz Massfeller das Thema weiter bearbeiten. Das Team bestand neben Massfeller aus Franz-Josef Finke, Hagemeyer und Dietrich Reinicke.
Diskussion im Bundeskabinett 1952 mini|Bundeskanzler Konrad Adenauer Im Justizministerium wurde auf Grundlage der Denkschrift ein Gesetzesentwurf ausgearbeitet, der am 27. Juni 1952 von Dehler im Bundeskabinett eingebracht wurde. Anders als in der Denkschrift wurde in diesem Entwurf das väterliche Entscheidungsrecht nicht gestrichen, dafür entfiel aber § 1356 (Verpflichtung der Ehefrau zur Haushaltsführung). Die Berufstätigkeit der Frau sollte nun nicht davon abhängig sein, dass sie mit ihren häuslichen Pflichten vereinbar war.
Der Bundeskanzler Konrad Adenauer und etliche Kabinettskollegen kritisierten den Entwurf scharf. Adenauer warf Dehler vor, „von einer unzutreffenden Auslegung des Art. 3 GG ausgegangen“ zu sein. Nach Interventionen Adenauers wurde im Ergebnis nach der Sommerpause am 3. September 1952 ein revidierter Entwurf vom Bundeskabinett beschlossen, bei der auch das ehemännliche Entscheidungsrecht aufrechterhalten wurde, wenn auch rhetorisch etwas abgeschwächt. Auch § 1356 sollte weiterhin gelten. In den Entwurf wurden dann noch Änderungsvorschläge aus dem Bundesrat eingearbeitet. In dieser Form wurde er vom Bundeskabinett am 25. Oktober 1952 verabschiedet.
Erste Lesung im Bundestag und Diskussion in Bundestagsausschüssen 1952–1953 mini|Erster Bundestag 1952 während einer Sitzung