Ein Parteiverbot ist das Verbot einer politischen Partei, deren politischer Tätigkeiten und deren Unter- und Nachfolgeorganisationen. Die Konsequenzen daraus sind die Auflösung aller Strukturen, die Einziehung des Parteivermögens und der Mandatsverlust.
Deutschland Geschichte
Deutsches Kaiserreich Im Deutschen Kaiserreich waren mit dem Sozialistengesetz vom 22. Oktober 1878 bis zum 30. September 1890 alle sozialistischen und sozialdemokratischen Organisationen und deren Aktivitäten illegal.Annette Wilmes: Staatsfeindlich, verfassungswidrig: Parteiverbote in der deutschen Geschichte. Deutschlandfunk Kultur, 2. März 2016. Allerdings konnten die Sozialdemokraten weiterhin an Wahlen teilnehmen und gingen letztlich gestärkt aus der Verbotszeit hervor.
Nach § 2 des Reichsvereinsgesetzes von 1908 konnte ein Verein, dessen Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft, aufgelöst werden. Die Vorschrift wurde nicht nur auf Vereine mit wirtschaftlichen, kulturellen oder anderen Zielen, sondern auch auf politische Parteien angewendet, wies jedoch keinen spezifisch verfassungsschützenden Bezug auf.Katrin Stein: Parteiverbote in der Weimarer Republik. Duncker & Humblot, 1999, ISBN 3-428-09508-1, S. 43.
Weimarer Republik Art. 124 der Weimarer Verfassung gewährleistete zwar die Vereinigungsfreiheit, konnte jedoch gem. Art. 48 Abs. 2 WRV durch Notverordnungen des Reichspräsidenten ganz oder teilweise außer Kraft gesetzt werden (sog. Diktaturgewalt des Reichspräsidenten).Christoph Gusy: Die zweifache „Diktatur“ des Reichspräsidenten: Diktatur nach der Verfassung oder gegen die Verfassung? Der Staat 2019, S. 507–533.
Seit der Republikschutz-Verordnung vom 29. August 1921 konnte der Reichsminister des Innern Vereinigungen verbieten, die zur gewaltsamen Änderung oder Beseitigung der Verfassung oder verfassungsmäßiger Einrichtungen, zu Gewalttaten gegen Vertreter der republikanisch-demokratischen Staatsform oder zum Ungehorsam gegen Gesetze aufreizten oder die verfassungsmäßigen Organe und Einrichtungen des Staates in einer den inneren Frieden gefährdenden Weise verächtlich machten.
NSDAP
Erstmals ergingen aufgrund der Republikschutz-Verordnungen vom Juni 1922 zwei NSDAP-Verbote: In Baden am 4. Juli und in Thüringen am 15. Juli. Die Ausgrenzung der Deutschen jüdischen Glaubens, die die Partei propagiere, stand nach Ansicht des Badischen Ministers im Widerspruch zur Weimarer Verfassung, nach der alle Deutschen vor dem Gesetz gleich waren. Der Thüringische Innenminister begründete das Verbot mit dem Vorwurf, die NSDAP sei bestrebt, durch Beschimpfungen den Reichspräsidenten und die republikanischen Regierungen des Reichs und der Länder verächtlich zu machen, um so ihre Autorität auf Dauer zu untergraben. Die Beschwerde gegen das thüringische Verbot wurde durch Beschluss des Staatsgerichtshofs zum Schutze der Republik am 12. Februar 1923 als verfristet zurückgewiesen, die Verbotsverfügung des Badischen Innenministers dagegen vom Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik am 15. März 1923 bestätigt. Das Verbot für Baden hob jedoch der Landesminister des Innern am 27. Oktober 1924 mit Blick auf die Reichstagswahl im Dezember 1924 auf. Die Möglichkeit nach diesen Wahlen das Verbot wieder in Kraft zu setzen, behielt sich der Minister ausdrücklich vor. Zu einem erneuten Verbot der NSDAP in Baden kam es aber nicht.
Auf Grundlage des Ersten Republikschutzgesetzes vom 21. Juli 1922 wurde die Partei in Preußen (11. November), Hamburg (25. November), Mecklenburg-Schwerin (30. November) und Schaumburg-Lippe (22. Dezember 1922) verboten. Im Jahr 1923 folgten Bremen, Sachsen, Hessen, Lippe-Detmold, Braunschweig und Oldenburg. In der NSDAP fänden Erörterungen statt und würden Bestrebungen verfolgt, die den Tatbestand einer Herabwürdigung der Republik erfüllten. Die NSDAP habe auch wiederholt die Republik („saumäßige Schieberrepublik“) und die Reichstagsabgeordneten unmittelbar beschimpft („weg mit den Berliner Judenknechten ...“). Die NSDAP sei „eine staatsfeindliche und illegal bewaffnete Verbindung, die es sich zum Ziel gesetzt habe, die verfassungsmäßig festgestellte republikanische Staatsform zu untergraben“. Der Preußische Minister des Innern erließ zudem am 10. Januar 1923 eine Verbots- und Auflösungsverfügung gegen die Großdeutsche Arbeiterpartei als einer Ersatzorganisation der NSDAP sowie am 5. Februar 1923 gegen die Lesegesellschaft des Völkischen Beobachters und am 5. September 1923 gegen die Nationalsozialistische Partei Groß-Deutschlands. Sämtliche Beschwerden wurden von dem Staatsgerichtshof zum Schutz der Republik zurückgewiesen. Das Gericht sah die NSDAP nach ihrer Satzung, dem als Parteizeitschrift zu betrachtenden Völkischen Beobachter, den von der NSDAP ausgegebenen Flugblättern und Äußerungen durch führende Repräsentanten der NSDAP vor allem durch ihre straffe Organisation und Führung sowie ihre beiden Hauptziele einer Entrechtung der deutschen Juden und einer Bekämpfung des parlamentarischen Systems geprägt.Katrin Stein: Parteiverbote in der Weimarer Republik., S. 155 ff.
Die NSDAP wurde infolge des Hitlerputsches am 9. November 1923 durch Gustav von Kahr aufgrund der Bayerischen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 26. September 1923 in Bayern verboten.vgl. Katrin Stein: Parteiverbote in der Weimarer Republik., S. 169 ff. Der Chef der Heeresleitung Hans von Seeckt schloss sich den in Bayern verhängten Verbotsmaßnahmen an, indem er gestützt auf die Reichsverordnung vom 26. September 1923RGBl. I S. 905 durch Verordnung vom 23. November 1923 die NSDAP im gesamten Reich verbot, sie auflöste und ihr Vermögen einzog.Sven-Felix Kellerhoff: Hans von Seeckt: Er löste die NSDAP auf – und bekam 1936 ein Staatsbegräbnis. Welt, 23. November 2023. Nach Adolf Hitlers Haftentlassung und Aufhebung des Ausnahmezustandsvgl. Verordnung des Reichspräsidenten über die Aufhebung des militärischen Ausnahmezustandes und die Abwehr staatsfeindlicher Bestrebungen vom 28. Februar 1924, RGBl. I S. 152 wurde die Partei jedoch am 27. Februar 1925 im Münchner Bürgerbräukeller neu gegründet.Paul Hoser: Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), 1920-1923/1925-1945. Historisches Lexikon Bayerns, 12. Februar 2007. Das von Seeckt ausgesprochenen Parteiverbote hatte bereits am 1. März 1924 geendet. Allerdings bestand in Bayern ein Redeverbot für Hitler, das vom 9. März 1925 bis zum 5. März 1927 galt.
Bis zum 8. Mai 1925 wurden auch alle Verbote außerhalb Bayern sukzessive wieder aufgehoben.Katrin Stein: Parteiverbote in der Weimarer Republik., S. 164 f.
Obwohl die NSDAP nach Auffassung der Behörden eine staatsfeindliche Verbindung im Sinne des § 129 StGB darstellte, „... die die Bestrebung verfolgt, die verfassungsmäßig festgestellte republikanische Staatsform zu untergraben ...“, ergingen bis zur Machtergreifung in Anbetracht des großen Zulaufs und der zunehmenden Wahlerfolge auf Reichsebene keine weiteren Auflösungsverfügungen.Katrin Stein: Parteiverbote in der Weimarer Republik., S. 194.vgl. Deutsche Geschichte in Dokumenten und Bildern: Denkschrift des preußischen Innenministeriums über die nationalsozialistische Agitation (Mai 1930). Quelle: Ernst Deuerlein: Der Aufstieg der NSDAP in Augenzeugenberichten. München: Deutscher Taschenbuch Verlag, 1974, S. 309–10.
Andere Parteien an den Rändern des Parteienspektrums Auch die Deutschvölkische Freiheitspartei war von dem Verbot betroffen; Ende Februar 1924 wurde es wieder aufgehoben.Reimer Wulff: Die Deutschvölkische Freiheitspartei 1922–1928. Hochschulschrift, Marburg 1968, S. 35 f.
Am 1. Juli 1922 verfügte der Oberpräsident der Provinz Niederschlesien zudem das Verbot und die Auflösung der Deutschsozialen Partei (DSP) mit ihren sämtlichen in Niederschlesien bestehenden Ortsgruppen.Katrin Stein: Parteiverbote in der Weimarer Republik. S. 108 ff. Der Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik hob die Verfügung am 20. April 1923 wieder auf.
Die KPD wurde aufgrund ihrer Planung eines bewaffneten Umsturzversuchs (Deutscher Oktober) am 23. November 1923 (bis 28. Februar 1924) verboten.
Infolge der rasch zunehmenden Gefahren für den Staatsbestand, die von den radikalen politischen Organisationen ausgingen, gab es eine weitere Sondergesetzgebung für die besonders staatsgefährlichen Vereinigungen, zunächst im Zweiten Republikschutzgesetz 1930 und dann in weiteren Notverordnungen des Reichspräsidenten, besonders der Verordnung zur Erhaltung des inneren Friedens vom 19. Dezember 1932.RGBl. I S. 548.Katrin Stein: Parteiverbote in der Weimarer Republik. S. 181 ff. Auf der Grundlage des Zweiten Republikschutzgesetzes wurde jedoch keine politische Partei aufgelöst.Katrin Stein: Parteiverbote in der Weimarer Republik. S. 192. Am 21. Dezember 1932 wurde es aufgehoben.
Sofern der Zweck eines Vereins den Strafgesetzen gegen Hoch- und Landesverrat oder denen zum Schutz der öffentlichen Ordnung zuwiderlief, waren für seine Auflösung nach dem Reichsvereinsgesetz die obersten Landesbehörden zuständig.
Nationalsozialismus Nach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten (siehe NS-Staat) wurde die SPD am 22. Juni 1933 zur „volks- und staatsfeindlichen Organisation“ erklärt und damit verboten; mit dem Gesetz gegen die Neubildung von Parteien waren ab dem 16. Juli 1933Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gegen die Neubildung von Parteien. auch alle übrigen Parteien neben der NSDAP untersagt.
Nachkriegszeit Im Nachkriegsdeutschland wurde am 10. Oktober 1945 die NSDAP mit allen Gliederungen und angeschlossenen Verbänden durch das Kontrollratsgesetz Nr. 2 des Alliierten Kontrollrates verboten. Die Partei wurde in den Nürnberger Prozessen 1946 zur „verbrecherischen Organisation“ erklärt.
Deutsche Demokratische Republik Die Deutsche Demokratische Republik war nach ihrer Verfassung von 1968 „die politische Organisation der Werktätigen in Stadt und Land, die gemeinsam unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen.“ Im ostdeutschen Parteiwesen gab es keine förmlichen Verbote. Die Sozialistische Einheitspartei Deutschlands (SED) wurde jedoch als führende Partei, später Staatspartei, institutionalisiert, die anderen Parteien als Blockparteien im Demokratischen Block gleichgeschaltet.Jana Leichsenring: Blockpolitik und Blockparteien. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, 16. Januar 2009.
Bundesrepublik Deutschland Bundesweit Auch wenn es zwei weitere entsprechende Eröffnungsanträge gegeben hat (beide Male gegen die NPDParteiverbot auf den Webseiten des Bundesinnenministeriums), sind durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in der Bundesrepublik Deutschland bisher erst zwei Parteienverbote ausgesprochen worden: gegen die SRP, eine Nachfolgeorganisation der NSDAP, am 23. Oktober 1952SRP-Verbotsurteil des BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952, Az. . und gegen die KPD am 17. August 1956 (siehe KPD-Verbot).KPD-Verbotsurteil des BVerfG, Urteil vom 17. August 1956, Az. .
Daneben gab es drei weitere Verfahren: Die Verfahren gegen die Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei (FAP) und die auf den Hamburger Raum beschränkte Nationale Liste (NL) scheiterten daran, dass das Bundesverfassungsgericht der FAP und der NL die Parteieigenschaft absprach. Die Verbote erfolgten daraufhin nach den vereinsrechtlichen Regelungen durch den jeweils zuständigen Innenminister.Vgl. Robert van Ooyen: Die Parteiverbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht; in: Martin Möllers/Robert van Ooyen (Hrsg.), Parteiverbotsverfahren, 3. Aufl., Frankfurt a. M. 2011, S. 139–160, ISBN 978-3-86676-137-7.