Instandhaltung bezeichnet die Abfolge von Tätigkeiten, ein bestimmtes, meist technisches Objekt oder eine Anlage, im Hinblick auf Funktionsfähigkeit, Leistungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit zu erhalten. Instandhaltung vollzieht sich auf den Ebenen Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung.

Im englischsprachigen Raum bedeutet maintenance sowohl Instandhaltung als auch Wartung, weshalb sich zur Differenzierung maintenance, repair and overhaul, kurz MRO international als Oberbegriff im Bereich der Instandhaltung etabliert hat und dabei auch inspection beinhaltet. Instandhaltung erfolgt in unterschiedlichen Bereichen, sodass jeweils unterschiedliche Definitionen für die jeweiligen Anforderungen gelten. Aus diesem Grund wird die mit dem Begriff der Instandhaltung verbundene Methodik in verschiedenen Normen geregelt. Zur Methodik der Instandhaltung gehört insbesondere, dass die technische Instandhaltung administrativ begleitet werden muss.

Im deutschen Mietrechtrecht bedeutet Instandhaltung die Erhaltung einer vermieten Sache in dem vertraglich vereinbarten (vertragsgemäßen) Zustand, die nach Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grundsätzlich dem Vermieter obliegt.

Normung Der Prozess der Instandhaltung wird über die Normen EN 13306 und DIN 31051 geregelt; bei beiden Normen handelt es sich um Grundlagennormen mit Definitionen zu Begriffen, Tätigkeiten und Abfolgen. Instandhaltung ist einheitlich die Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen, sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus eines Objekts, die dem Erhalt oder der Wiederherstellung ihres funktionsfähigen Zustands dient, so dass es die geforderte Funktion erfüllen kann. Ein Objekt ist ein Teil, Bauelement, Gerät, Teilsystem, Funktionseinheit, Betriebsmittel oder System, das/die für sich allein beschrieben und betrachtet werden kann.DIN-TERMinologieportal, verfügbar unter: https://www.din.de/go/din-term bzw. https://www.din.de/de/service-fuer-anwender/din-term/anmeldung Verkehrsmittel wie Bahnen oder Flugzeuge wären ebenfalls Objekte. Der Begriff der Anlage wird als Objekt, das einen potenziellen oder tatsächlichen Wert für eine Organisation darstellt, definiert. Beispiele für Anlagen sind Ingenieurbauwerke (Gebäude, Brücken), Bauelemente, Maschinen, Fertigungsanlagen, Infrastrukturen usw.DIN-TERMinologieportal, verfügbar unter: https://www.din.de/go/din-term bzw. https://www.din.de/de/service-fuer-anwender/din-term/anmeldung Die Definition von Instandhaltung in zwei unterschiedlichen Normen ist darin begründet, dass die harmonisierte Festlegung auf die europäische Norm noch nicht abgeschlossen ist. Die EU-Verordnung Nr. 1025/2012Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L316/12 vom 14. November 2012 zur europäischen Normung, macht Vorschriften für die Zusammenarbeit zwischen europäischen und nationalen Normungsorganisationen für die Erarbeitung von europäischen Normen. Das Hauptziel von europäischen Normen ist die harmonisierte Festlegung auf technische oder die Qualität betreffende Spezifikationen in der europäischen Union. Definitionen in europäischen Normen sind europaweit verbindlich, deswegen dürfen anderslautende Definitionen außerhalb einer harmonisierten europäischen Norm nicht als gleichwertig angesehen werden.

In der EN 13306 hat das zuständige Europäische Komitee für Normung (CEN) eine Vereinheitlichung der Definition der Grundbegriffe für alle Arten der Instandhaltung und des Instandhaltungsmanagements – unabhängig von der Art des betrachteten Objekts – vorgenommen und die Grundbegriffe, einschließlich ihrer Definitionen, in Form eines Instandhaltungswörterbuchs festgeschrieben. Die Instandhaltung ausschließlich von Software ist von dieser Norm ausgenommen. Die nationale Norm DIN 31051 wurde im Jahr 2019 letztmals fortgeschrieben und muss bei der nächsten Überprüfung zurückgezogen und in Deutschland durch die DIN EN 13306 als nationale Übernahme ersetzt werden.DIN 31051:2019-06, Vorwort: https://www.beuth.de/de/norm/din-31051/303020440Kapitel II, Artikel 3, Absatz 6 in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L316/12 vom 14. November 2012 Während ältere technische Normen und Regelwerke unter Instandhaltung vornehmlich technische Maßnahmen beschreiben, um die Funktionssicherheit eines Objekts dauerhaft zu erhalten, hat sich der Anspruch an die Instandhaltung dahingehend verändert, dass sich Instandhaltung eben nicht nur auf technische Maßnahmen allein beschränkt, sondern auch administrative Maßnahmen wie Planung, Handhabung von Dokumentationen, Analyse, Rückmeldung u. v. m. beinhaltet.DIN EN 13306:2018-02, Einleitung: https://www.beuth.de/de/norm/din-en-13306/270274780 Instandhaltung ist nicht mehr allein – je nach verwendeter Norm – eine bestimmte Abfolge von Maßnahmen, sondern bildet den Prozess eines auf die jeweilige Situation maßgeschneiderten Instandhaltungsmanagements ab. Unter die Definition fallen sowohl technische als auch organisatorische Tätigkeiten.

Die Europäische Norm EN 13306 legt die Grundbegriffe für die technischen und administrativen Bereiche sowie für das Instandhaltungsmanagement fest. Die DIN 31051 und die EN 13306 unterscheiden sich sowohl in der Struktur als auch in der Verwendung von Begriffen derzeit noch. Während die EN 13306 nach Instandhaltungsarten und Instandhaltungstätigkeiten strukturiert, gliedert die DIN 31051 die Instandhaltung in Grundmaßnahmen, was aber nicht im Widerspruch zu den Anforderungen in der EN 13306 steht. Ferner wird in der DIN 31051 der Begriff des Abnutzungsvorrates definiert, der bisher noch in der Terminologie der EN 13306 fehlt. Nach Implementierung der Inhalte der DIN 31051 in die EN 13306 wird die DIN 31051 zurückgezogen.DIN 31051:2019-06, Vorwort: https://www.beuth.de/de/norm/din-31051/303020440

Vor dem Hintergrund der Bedeutung der Instandhaltung von Objekten mit besonderer Schutzaufgabe und der Wahrung von Leib und Leben ist es naheliegend, dass sich hinter der Instandhaltung und insbesondere hinter dem Inspektionsbegriff auch eine hohe Verantwortung der handelnden Akteure verbirgt. Dies ist auch in der Fortschreibung der DIN 31051 zu erkennen. Der Unterschied in der Terminologie der Begriffe zwischen den Ausgabejahren 1985, 2003, 2012 und 2019 liegt zum Teil darin begründet, dass die den Begriffen hinterlegten Maßnahmen Teil eines Instandhaltungsmanagements geworden sind. Die früher benannten Maßnahmen sind in der neuesten Version der DIN 31051 nicht entfallen, sondern im Prozess individuell zu organisieren. Sie werden Teil der administrativen Maßnahmen und des Managements. Eine isolierte Verwendung der Definitionen – ohne den dahinterliegenden Prozess zu beachten – wäre daher falsch. Als Beispiel der Begriff Inspektion: Während es in früheren Definitionen Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes einer Einheit, einschließlich der Bestimmung der Ursachen der Abnutzung und dem Ableiten der notwendigen Konsequenzen für eine künftige Nutzung waren, heißt es in der aktuellen Fassung DIN 31051:2019-06: Prüfung auf Konformität der maßgeblichen Merkmale eines Objekts, durch Messung, Beobachtung oder Funktionsprüfung. In den Anmerkungen werden die möglichen Maßnahmen beschrieben, diese können die Feststellung des Ist-Zustandes, die Analyse des Inspektionsergebnisses einschließlich Beurteilung beinhalten, sie sind aber Teil des Managements. Es ist z. B. individuell zu regeln, wer beurteilt und die erforderlichen Konsequenzen ableitet. Eine Inspektion ist den allermeisten Fällen erst dann abgeschlossen, wenn diese auch beurteilt ist und eventuell erforderliche Konsequenzen eingeleitet werden. Die Norm schreibt aber nicht vor, wer beurteilt und die Konsequenzen veranlasst, sondern weist lediglich darauf hin, dass die Beurteilung und erforderliche Konsequenzen Teil des Managements sind und geregelt werden müssen. Aufsichtsbehörden richten ihr Augenmerk in der technischen Überwachung insbesondere darauf, ob eine Beurteilung von Inspektionen vorgenommen wurde und die erforderlichen Konsequenzen durchgeführt und dokumentiert wurden.

Instandhaltung ist besonders dort wichtig, wo das Versagen technischer Systeme Menschenleben unumkehrbar schädigt. In solchen Fällen ist die Überwachung von Instandhaltungsaufgaben meist eine hoheitliche Aufgabe, die in der Verantwortung des Staates liegt, wie beispielsweise in der Luftfahrt, im Eisenbahnwesen und beim Arbeitsschutz. Wegen der daraus resultierenden Kosten werden die damit im Zusammenhang stehenden Sicherheitsvorschriften im globalen Wettbewerb je nach Interessenlage als Standortnachteil oder als Standortvorteil betrachtet. Die Instandhaltung von Flugzeugen, Eisenbahnfahrzeugen, Bahnanlagen und Brücken ist besonders genau geregelt.

Die DIN 31051 gliedert die Instandhaltung in vier Grundmaßnahmen Wartung: alle Maßnahmen zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrats zur Erhaltung des Instandhaltungsobjektes Inspektion: alle Aktivitäten, die dazu beitragen, den aktuellen Zustand eines Instandhaltungsobjektes zu erfassen und zu beurteilen Instandsetzung: alle Aktivitäten an einem fehlerhaften Objekt zur Wiederherstellung des definierten Soll-Zustandes Verbesserung: alle Aktivitäten zur Steigerung der Zuverlässigkeit und der Schwachstellenbeseitigung, ohne das Objekt in seiner ursprünglichen Funktion zu ändern

Die EN 13306 unterteilt die Instandhaltung in die zwei Kategorien Vorbeugende Instandhaltung: Zu den präventiven Maßnahmen zählen Wartungen und Inspektionen. Korrektive Instandhaltung: Als korrektiv bezeichnet man die Instandsetzung nach Störungen.

Weitere Begriffe der Instandhaltung Weitere Begriffe sind (nach DIN 31051:2019-06)DIN-TERMinologieportal, verfügbar unter: https://www.din.de/go/din-term bzw. https://www.din.de/de/service-fuer-anwender/din-term/anmeldung Abnutzungsvorrat: Vorrat der möglichen Funktionserfüllungen unter festgelegten Bedingungen, der einem Objekt aufgrund der Herstellung, Instandsetzung oder Verbesserung innewohnt Funktionsfähigkeit: Fähigkeit eines Objektes zur Funktionserfüllung aufgrund seines Zustands Ausfall: Verlust der Fähigkeit eines Objektes, eine geforderte Funktion zu erfüllen Schwachstellenbeseitigung: Maßnahmen zur Verbesserung eines Objekts in der Weise, dass das Erreichen einer festgelegten Abnutzungsgrenze mit einer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, die im Rahmen der geforderten Verfügbarkeit liegt

Nicht in der DIN 31051 und EN 13306 enthaltene Begriffe: Betriebssicherheit / betriebssicherer Zustand Verkehrssicherheit / verkehrssicherer Zustand Bei der Instandhaltung von sicherheitsrelevanten und überwachungsbedürftigen Objekten besteht die Verpflichtung zur Erhaltung der Verkehrs- bzw. Betriebssicherheit, die teilweise gesetzlich geregelt ist. Die Verkehrs- und Betriebssicherheit bzw. der verkehrs- und betriebssichere Zustand sind keine Grundbegriffe der DIN 31051 und EN 13306, jedoch im Rahmen der Instandhaltung zu beurteilen.Vgl. Allgemeines Eisenbahngesetz, § 4 (3) Satz 2 und § 4a (2).Vgl. DIN 1076, Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen – Überwachung und PrüfungVgl. Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: Richtlinien für die Erhaltung von Ingenieurbauten RI-ERH-ING und Richtlinie zur einheitlichen Erfassung, Bewertung, Aufzeichnung und Auswertung von Ergebnissen der Bauwerksprüfungen nach DIN 1076, Ri-EBW-Prüf

Begriffe der früheren Fassung der DIN 31051:1985-01, die in der Fortschreibung 2019-06 nicht mehr enthalten sind: Schaden: Zustand einer Betrachtungseinheit nach Unterschreiten eines bestimmten (festzulegenden) Grenzwertes des Abnutzungsvorrats, der eine im Hinblick auf die Verwendung unzulässige Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bedingt