Unter Behinderungsmissbrauch versteht man im Kartellrecht neben dem Ausbeutungsmissbrauch und dem Strukturmissbrauch ein Verhalten zur Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung.Florian Bien: Universität Würzburg, Stand: 7. Oktober 2014, S. 57, 61 ff.

Es wird zwischen preisbezogenem und nicht-preisbezogenem Behinderungsmissbrauch unterschieden.

Der preisbezogene Behinderungsmissbrauch ist durch eine Kampfpreisstrategie (Dumping) gekennzeichnet, der nicht-preisbezogene Behinderungsmissbrauch insbesondere durch die sog. Geschäftsverweigerung nach der Essential-Facilities-Doktrin.Alexander Schäfer: Die essential facilities doctrine im Spiegel des Urteils 'Bronner' des Europäischen Gerichtshofs ; unter besonderer Berücksichtigung der historischen Entwicklung im Kartellrecht der Vereinigten Staaten und der Europäischen Gemeinschaft Universität Tübingen, 2001

Der Behinderungsmissbrauch ist nach Art. 101, 102Art. 102 AEUV AEUV und nach Abs. 2 Nr. 1 GWB verboten.

Einzelnachweise

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