Die Verfassung des Landes Hessen (inoffizielle Abkürzung: HV für Hessische Verfassung) vom 1. Dezember 1946 ist die verfassungsrechtliche Grundlage für die staatliche Ordnung des Landes Hessen. Sie ist die älteste deutsche Landesverfassung, die noch in Kraft ist.Lukas C. Gundling: Zur Reform der Hessischen Verfassung 2018. In: Zeitschrift für Landesverfassungsrecht und Landesverwaltungsrecht (ZLVR), 2/2019, S. 33–38
mini|Im Georg-Buch-Haus in Wiesbaden wurde 1946 die hessische Verfassung verabschiedet (Foto von 2014) mini|Titelblatt (rot) der Publikation der Verfassung des Landes Hessen durch die amerikanische Militärregierung für Hessen, Wiesbaden, 1946
Entstehung Zur Vorbereitung der Schaffung einer Verfassung wurde ein Vorbereitender Verfassungsausschuss gebildet, dessen Mitglieder nicht gewählt, sondern vom Hessischen Ministerpräsidenten Karl Geiler mit Billigung der Amerikanischen Militärregierung ernannt wurden. Entsprechend den Weisungen der Militärregierung wurde der Ausschuss nicht streng nach Parteienproporz, sondern auch nach dem Gesichtspunkt der Expertise besetzt. Zu seinen Mitgliedern zählten neben Ministerpräsident Geiler als Vorsitzendem die Minister Werner Hilpert (CDU), als stellvertretender Vorsitzender, Hans Venedey und Georg-August Zinn (beide SPD), Staatssekretär Hugo Swart, die Regierungspräsidenten Ludwig Bergsträsser und Fritz Hoch (beide SPD), der Frankfurter Oberbürgermeister Kurt Blaum (CDU), die Professoren Walter Jellinek (Staatsrechtler aus Heidelberg) und Karl Vossler (Historiker aus Frankfurt), sowie Politiker wie der spätere Bundesaußenminister Heinrich von Brentano (CDU), Leo Bauer (KPD) und später auch Georg Weinhausen (LDP).Martin Will: Die Entstehung der Verfassung des Landes Hessen von 1946, 2009, S. 45 ff. Der Vorbereitende Verfassungsausschuss, der seine Arbeit am 12. März 1946 aufnahm, ist nicht mit dem als eine Art Vorparlament agierenden Beratenden Landesausschuss zu verwechseln, dem jeweils zwölf Teilnehmer der vier in Hessen relevanten Parteien angehörten und der vom 26. Februar bis 14. Juli 1946 tagte.
Am 30. Juni 1946 fanden Wahlen zur verfassungsberatenden Landesversammlung statt. Bei einer Wahlbeteiligung von 71 % erzielte die SPD 44,3 %, die CDU 37,3 %, die KPD 9,7 % und die FDP 6 %.
Von Seiten der ernannten Allparteienregierung (dem Kabinett Geiler) war das Innenministerium (amtlich damals: Der Minister des Innern) unter dem Minister Hans Venedey (SPD) und dem Staatssekretär Valentin Heckert (KPD) an der Ausarbeitung des Entwurfes zur neuen Verfassung beteiligt.
Die Landesversammlung verabschiedete am 30. September 1946 den Entwurf der hessischen Verfassung. Am 1. Dezember 1946 fand die Volksabstimmung über die Verfassung statt: die Wähler stimmten mit 76,4 % für die Gesamtverfassung und mit 72 % für den Sozialisierungsartikel 41. Damit trat sie als zweite deutsche Landesverfassung der Nachkriegszeit (zwei Tage nach der Landesverfassung des 1952 aufgelösten Landes Württemberg-Baden) in der amerikanischen Zone in Kraft.
Artikel 41 sah Sozialisierungen in den Bereichen Bergbau, Eisen und Stahl sowie Energie und Verkehr vor, die jedoch nie vollständig verwirklicht wurden.
Weitere wichtige Punkte mit Verfassungsrang waren: Anerkennung der Würde und Persönlichkeit des Menschen auch in der Ökonomie, das Recht auf Arbeit, der Achtstundentag, ein zwölftägiger Mindesturlaub, das Streikrecht sowie ein einheitliches Arbeitsrecht für Arbeiter, Angestellte und Beamte, wobei die Aussperrung untersagt bleibt.
Konfliktpunkte Die Hessische Verfassung spiegelt in weiten Teilen die wirtschaftliche und politische Umbruchsituation der unmittelbaren Nachkriegsmonate wider. Zahlreiche von der gesellschaftlichen Realität überholte Bestimmungen der Verfassung werden in der Rechtspraxis kaum noch wahrgenommen; das gesamte Verfassungswerk gilt als umfassend reformbedürftig. Eine Reihe von Bestimmungen steht im Widerspruch zum Grundgesetz. Da der Grundsatz Bundesrecht bricht Landesrecht gemäß Art. 31 des Grundgesetzes gilt, werden diese Regelungen nicht angewandt.
Wesentliche Kritikpunkte an der Hessischen Verfassung sind: Ein vielzitiertes juristisches Kuriosum stellt in diesem Zusammenhang das in der Hessischen Verfassung normierte Verbot der Aussperrung dar. Angehörige regierender und ehemals regierender Häuser (Bundesfürsten) dürfen nicht Mitglied der Landesregierung werden (Art. 101 Abs. 3 HV); diese Norm kollidiert mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 und Art. 33 Abs. 2 GG. Die Sofortsozialisierungen gemäß Artikel 41 sind lediglich von historischer Bedeutung Das Wahlprüfungsverfahren obliegt nicht dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen, sondern zunächst einem „Wahlprüfungsgericht“ (Art. 78 HV), das von Politikern dominiert wird. Die „Hessische Staatsangehörigkeit“ (Art. 154 HV) hat eher historischen Wert.
Im Rahmen der Diskussion über die Einführung von Studiengebühren stand Art. 59 HV im Mittelpunkt der Debatte. Dieser verbietet Schul- und Studiengebühren grundsätzlich, da er die Unentgeltlichkeit von Schul- bzw. Hochschulunterricht verlangt und schreibt darüber hinaus vor, dass für „begabte Kinder sozial Schwächergestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind.“ Als Ausnahme gestattet er nur, dass ein entsprechendes Gesetz anordnen kann, „daß ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet.“ In Umsetzung dieser Vorschrift stellte die hessische Regelung fast ein Drittel der Studenten von der Zahlung von Studiengebühren frei. Dennoch wurde eine Klage vor dem Staatsgerichtshof angestrengt. Am 11. Juni 2008 hat der Staatsgerichtshof das bisherige Gebührensystem jedoch für zulässig erklärt.Urteil des hessischen Staatsgerichtshofes AZ: P.St. 2133, P.St. 2158 Die Vorgaben in Art. 59 HV beinhalten nach Ansicht der Mehrheit der Richter keine Garantie eines gebührenfreien Studiums, wenn durch ein Darlehenssystem eine soziale Abfederung stattfinde und niemand vom Studium ausgeschlossen werde. Zu Einzelheiten siehe den Abschnitt Normenkontrollverfahren vor dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen samt Hintergrund im Artikel Studiengebühren in Deutschland.
Verfassungsänderungen Obwohl die Verfassung des Landes Hessen älter ist als das Grundgesetz gab es zwar einige Verfassungsänderungen, aber bis 2018 keine große Verfassungsreform:
Wahlrechtsreform
Im Jahr 1950 wurde erstmals die Verfassung geändert. Die in der Verfassung enthaltene Festlegung auf ein Verhältniswahlrecht wurde durch Änderung des Artikels 75 aufgehoben. Fortan war es möglich, das eigentliche Wahlverfahren in einem eigenen Wahlgesetz außerhalb der Verfassung zu regeln. Zugleich wurde der Artikel 137 geändert, der die Bindung des kommunalen Wahlrechts an dasjenige des Landes vorschrieb, sodass forta hier ein abweichendes Wahlverfahren zur Anwendung kommen konnte. Die Änderung erfolgte durch Gesetz vom 22. Juli 1950 (GVBl. S. 131) über Art. 75 Abs. 3 und Art. 137 Abs. 6 und war zuvor am 9. Juli 1950 in einer Volksabstimmung bestätigt worden.
Wahlalter
Im Jahr 1970 wurde, wie im Bund und auch in allen anderen Bundesländern, das aktive Wahlalter von 21 auf 18 Jahre und das passive Wahlalter von 25 auf 21 Jahre abgesenkt. Die Änderung erfolgte durch Gesetz vom 23. März 1970 (GVBl. I S. 281) zu Art. 73 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 2 und war zuvor am 8. März 1970 durch Volksabstimmung bestätigt worden.
Staatsziel Umweltschutz und Direktwahl in Kommunen und Kreisen
Im Jahr 1991 wurde erstmals ein Staatsziel zum Schutz der natürlichen Umwelt in die Verfassung aufgenommen. Zugleich wurde die Direktwahl von (Ober-)Bürgermeisterinnen und -meistern sowie Landrätinnen und Landräten ermöglicht. Die Änderung erfolgte durch Gesetz vom 20. März 1991 (GVBl. I S. 101) sowie Gesetz vom 20. März 1991 (GVBl. I S. 102) zu Art. 26a, Art. 138 und Art. 161, nachdem sie zuvor in zwei Volksabstimmungen am 20. Januar 1991 angenommen worden waren.
Wählbarkeitsalter
Im Jahr 1995 wurde zum bislang ersten und einzigen Mal eine Verfassungsänderung vom Stimmvolk abgelehnt. Konkret sollte das passive Wahlalter von 21 auf 18 Jahre abgesenkt werden. Bei der Volksabstimmung am 19. Februar 1995 sprach sich die Mehrheit der Abstimmenden gegen diesen Vorschlag aus.
Staatsziel Sport, Legislaturperiode und Konnexitätsprinzip
Im Jahr 2002 wurde von allen im Landtag vertretenen Parteien eine Enquetekommission eingesetzt, um die Hessische Verfassung grundlegend zu reformieren. Die Arbeit der Enquetekommission wurde allerdings nicht beendet, da die Pläne von CDU, FDP und Grünen vorsahen, einige der sozialen Bestimmungen der Verfassung (u. a. das Aussperrungsverbot) zu streichen, was die SPD nicht unterstützte. (PDF; 535 kB) Gleichwohl kam es zu drei Änderungen beziehungsweise Ergänzungen der Verfassung: Gesetz vom 18. Oktober 2002 (GVBl. I S. 626): Überschrift zu Abschnitt V., Art. 62a (Staatsziel Sport) (neu aufgenommen) Gesetz vom 18. Oktober 2002 (GVBl. I S. 627): Art. 79, 161 (Verlängerung der Legislaturperiode von 4 auf 5 Jahre) Gesetz vom 18. Oktober 2002 (GVBl. I S. 628): Art. 137 (Konnexitätsprinzip)
Schuldenbremse
Am 15. Dezember 2010 hat der Landtag mit den Stimmen der Fraktionen von CDU, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen bei Ablehnung des Antrages durch die Fraktion der Partei Die Linke die Einführung einer „Schuldenbremse“ in Artikel 141 der Verfassung beschlossen. Damit sollen vornehmlich die mit der deutschen Schuldenbremse verbundenen Ausnahmen vom Schuldenverbot inhaltlich übernommen werden. Würde das Land Hessen dies nicht tun, würde ab dem Jahre 2020 in Hessen ausnahmslos ein absolutes Schuldenverbot gelten, der Haushalt wäre „ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen“ ( Abs. 3 S. 1 GG). PDF-Datei (9 MB) – siehe besonders die Erläuterung des Gesetzes durch den Hessischen Landtag Die Verfassungsänderung wurde durch die Volksabstimmung zeitgleich mit den Kommunalwahlen in Hessen 2011 am 27. März 2011 durchgeführt; 70,0 % der Abstimmenden bejahten die Verfassungsänderung (Schuldenbremse).
Verfassungsreform 2018
Der Hessische Landtag setzte 2015 die Enquete-Kommission Verfassungskonvent zur Änderung der Verfassung des Landes Hessen (EKV) ein. Unter breiter Beteiligung der Öffentlichkeit wurden diverse Anpassungen der Verfassung erarbeitet. Mitte Dezember 2017 wurden 15 Gesetze zur Änderung der Verfassung in den Hessischen Landtag eingebracht. Am 24. Mai 2018 wurden die Gesetzentwürfe im Landtag beschlossen. Am 15. Juni 2018 beschloss die Hessische Landesregierung die Volksabstimmung zusammen mit der Landtagswahl 2018 abzuhalten. Bei einer Beteiligung von 67,2 % wurden alle vorgeschlagenen Verfassungsänderungen angenommen.
Todesstrafe Bis zur Verfassungsreform 2018 sah Art. 21 Abs. 1 HV noch vor, dass für besonders schwere Verbrechen die Todesstrafe verhängt werden könne.Artikel 21 Absatz 1 der Hessischen Verfassung Diese Regelung war jedoch bereits seit 1949 gegenstandslos, da mit Inkrafttreten des Grundgesetzes die Todesstrafe abgeschafft war () und Bundesrecht Landesrecht bricht (). Gleichlautend mit Grundgesetz stellt die Hessische Verfassung nun fest: „Die Todesstrafe ist abgeschafft.“
Weitere Änderungen Außerdem wurden die Gleichstellung von Mann und Frau, das Bekenntnis zur europäischen Integration, die Garantie der Kinderrechte und Volksbegehren geändert. Als zusätzliche Staatsziele wurden Nachhaltigkeit, Kultur, Ehrenamt und Infrastruktur eingefügt. Die CDU ließ ihre Forderung nach einem Gottesbezug in der Präambel fallen, da hierzu kein breiter parlamentarischer Konsens sichtbar war. Zwischen CDU, SPD, Grünen und FDP herrschte Einigkeit über die Änderungsgesetze. Die Linke unterstützte die Streichung der Todesstrafe, aber ansonsten nicht alle anderen Änderungsgesetze. Die genannten Änderungen wurden in den Volksabstimmungen in Hessen 2018 vom Volk mit breiter Mehrheit angenommen. Sie traten am 22. Dezember 2018 in Kraft.