Die Europäische Union (1993) bildete sich ursprünglich aus der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, 1951), der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG, 1957) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG, 1957). Trotz der Vergemeinschaftung von Teilbereichen der Energieerzeugung und -verteilung (Kohle und Kernkraft) mangelte es ihr über Jahrzehnte hinweg an einem kohärenten energiepolitischen Ansatz. Dies beginnt sich erst seit 1996Vorarbeiten sind im Bereich Energiepolitik und des Energierechts, insbesondere der Erneuerbaren Energiequellen seit 1983 sichtbar. Vgl. zum Beispiel: Rat der Gemeinschaft, Entschließung über eine Orientierung der Gemeinschaft für die Weiterentwicklung der neuen und erneuerbaren Energiequellen, ABl. C 316 v. 9. Dezember 1986, S. 1–2 allmählich zu ändern und verstärkt sich ab dem Jahr 2006.

Den Auftakt im neuen Jahrtausend bildete ein von der EU-Kommission vorgelegtes Grünbuch über eine „nachhaltige, wettbewerbsfähige und sichere Energieversorgung“, das eine breite Debatte über eine eigenständige Energiepolitik der Europäischen Union eröffnete. Nach Stellungnahmen diverser EU-Institutionen hat die Kommission im Januar 2007 eine überarbeitete Energiestrategie vorgelegt, die wesentliche Ziele definiert (vor allem beim Klimaschutz und Erneuerbaren Energien) und zu deren Erreichung konkrete Maßnahmenbündel vorschlägt. Beim Frühjahrsgipfel des Europäischen Rats im März 2007 billigten die Staats- und Regierungschefs die Kommissionsvorschläge weitgehend und verabschiedeten einen energiepolitischen Aktionsplan. Im September 2007 hat die EU-Kommission erste konkrete Gesetzesvorschläge vorgelegt.

Der Überfall Russlands auf die Ukraine am 24. Februar 2022 bedeutete für die Energiepolitik der EU einen tiefen Einschnitt.

Rechtsgrundlagen mini|Energiepolitik der Europäischen Union im Primärrecht mit dem Vertrag von Lissabon Mit dem Vertrag von Lissabon erhielt die europäische Energiepolitik erstmals eine eigenständige Rechtsgrundlage im Primärrecht ( AEU-Vertrag). Dies hat die Folge, dass nunmehr auch die Ziele „Versorgungssicherheit“ und „Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung“ explizit verfolgt werden können. Vorher ging es ausschließlich um den Umweltschutz und den freien Energiemarkt (Energie als Ware im Sinne der Art. 28 ff. AEUV).

Der Bereich der Nukleartechnologie und -forschung wurde schon seit 1957 vom Euratom-Vertrag abgedeckt. Bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon basierten energiepolitische Rechtsakte in der Regel entweder auf Art. 95 EGV (Binnenmarkt) oder Art. 175 EGV (Umweltpolitik).

Entscheidungen über energiepolitische Maßnahmen werden innerhalb der EU grundsätzlich im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren getroffen, also gemeinsam von Rat und Parlament. Maßnahmen, die die Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen, also den Energiemix der Mitgliedstaaten betreffen, können nach AEUV nur einstimmig getroffen werden.

Strategischer Ansatz

Beginnend mit dem im März 2006 vorgelegten Grünbuch über eine „nachhaltige, wettbewerbsfähige und sichere Energieversorgung“ begann die europäische Debatte um einen kohärenten strategischen Ansatz. Nach einer Phase der öffentlichen Konsultation stellte die Kommission im Januar 2007 eine überarbeitete Energiestrategie (Strategic Energy Review I) vor. Der Europäische Rat hat diese Strategie beim Frühjahrsgipfel 2007 im Wesentlichen bestätigt und beschlossen, dass die EU-Energiestrategie zukünftig im Abstand von etwa 2 Jahren überprüft werden soll.

Die Energiestrategie der EU ist darauf ausgerichtet, langfristig drei Ziele zugleich erreichen zu wollen. Die EU will den Klimawandel bekämpfen, die durch die hohe Importabhängigkeit bei fossilen Brennstoffen entstehende externe Verwundbarkeit der EU dämpfen und mittels einer wettbewerbsfähigen Energieversorgung Wachstum und Beschäftigung fördern. Ausdrücklich hält die Kommission an der Annahme fest, dass alle diese Herausforderungen zugleich gemeistert werden könnten. Das zwischen diesen Langfristzielen durchaus bestehende Konfliktpotenzial wird in der Energiestrategie nicht thematisiert, eine Prioritätensetzung nicht ausdrücklich vorgenommen. Stattdessen ist die Strategie von der Annahme durchzogen, dass sich die drei Zielbereiche sowie die entsprechend ausgerichteten Maßnahmenbündel gegenseitig stützen.

Im Strategic Energy Review I wurde jegliche Festlegung vermieden, welche Kriterien jeweils erfüllt sein müssten, um ein Langfristziel als erreicht ansehen zu können – was eine spätere Evaluierung der europäischen Energiepolitik deutlich erschweren dürfte. Dieser Mangel wurde auch beim Second Strategic Energy Review nicht beseitigt. Diese „zweite Überprüfung“ der Energiestrategie wurde von der Kommission im November 2008 vorgelegt und enthielt vor allem Präzisierungen zum Thema Versorgungssicherheit.europa.eu: (englisch)

Im Herbst 2010 stellte die Kommission den Entwurf einer erweiterten Energiestrategie vor, mit Langfristzielen für 2050, ebenso eine Fortschreibung des Energieaktionsplans, gültig für den Zeitraum 2011–2020. Die Schwerpunkte der EU-Energiestrategie bilden die Themenbereiche Energiebinnenmarkt, Energieeffizienz, Verbraucherschutz, Forschung und Entwicklung sowie die Energieaußenbeziehungen der EU.bmwi.de:

Der ehemalige EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker kündigte in seiner Antrittsrede die Gründung einer Energy Union an, um die Abhängigkeit von fossilen Rohstoffimporten zu senken, Energieeffizienz zu steigern und Europa zur weltweit führenden Kraft beim Ausbau erneuerbarer Energien zu machen.A New Start for Europe: My Agenda for Jobs, Growth, Fairness and Democratic Change Die wichtigsten Eckpunkte dieser Strategie sind Energiesicherheit, vor allem im Hinblick auf die Abhängigkeit osteuropäischer Staaten von Russland, ein einheitlicher Energiemarkt, was unter anderem den Ausbau von Strom- und Gasnetzen erfordert, die Dekarbonisierung der Wirtschaft und die EU wieder als Vorreiter bei erneuerbaren Energien zu machen. Weitere Pfeiler stellen Energieeffizienz sowie Forschung und Entwicklung dar.nachhaltigkeitsrat.de:

Der EU-Ratspräsident Charles Michel präzisierte im Herbst 2022 vier Ziele für eine Energieunion: Senkung des Energieverbrauchs, Gewährleistung der Versorgungssicherheit und Diversifizierung der Energieversorgung, einschließlich erneuerbarer Energien, Reform des EU-Strommarktes, um die Preise zu senken, und Stärkung des EU-Binnenmarktes, um Ungleichgewichte zu vermeiden.

Aktionsfelder Der auf Basis der Energiestrategie vom Europäischen Rat im März 2007 verabschiedete Aktionsplan „Eine Energiepolitik für Europa“ definiert fünf Bereiche, in denen an der Erreichung der drei energiepolitischen Langfristziele gearbeitet werden soll. In allen diesen energiepolitischen Aktionsfeldern ist die Europäische Union bereits seit längerem aktiv, jedoch mit nur schwach ausgeprägtem politischen Willen. Das in der Kommunikation der EU besonders hervorgehobene Ziel einer Treibhausgasreduktion von 20 % bis 2020 liegt dem Energieaktionsplan zwar mit zugrunde. Der Bereich „(internationale) Klimapolitik“ ist aufgrund der Eigenlogik der europäischen Rechtsetzung jedoch nicht expliziter Bestandteil des Energieaktionsplans. Für klimapolitische Instrumente wie den EU-Emissionshandel oder die CO2-Emissionsobergrenzen für PKW ist nicht die Generaldirektion Transport und Energie, sondern die Generaldirektion Umwelt zuständig.

Ende 2016 stellte die EU-Kommission ein Winterpaket als Schrit hin zur Energieunion vor. Es umfasste folgende Punkte: Klima schützen, Energie sparen, mehr Strom aus Sonne, Wind und Biogas, Bio im Tank, Strom ohne Grenzen, sowie Hilfen für Kraftwerke.

Der Überfall Russlands auf die Ukraine am 24. Februar 2022 bedeutete für die Energiepolitik der EU einen tiefen Einschnitt. Ursula von der Leyen formulierte einen 5-Punkte-Plan: Punkt 1: Einsparziele für den Stromverbrauch zu Stoßzeiten Punkt 2: Gewinnobergrenze für Anbieter erneuerbarer Energien Punkt 3: Sonderabgabe für bestimmte Öl- und Gaskonzerne Punkt 4: Liquiditätshilfen für Versorger Punkt 5: Preisobergrenze für russisches Gas

Erdgas- und Elektrizitätsbinnenmarkt

Die Schaffung bzw. Vollendung eines EU-weiten Energiebinnenmarktes steht seit Jahren im Zentrum der Energiepolitik der Europäischen Union. Ziel der EU ist es, die Binnenmarktprinzipien auch bei energieförmigen Waren zur Geltung zu bringen. Dies erfordert gerade für leitungsgebundene Energieträger (Erdgas und Elektrizität) besondere Regularien. Strom- und Gasnetze stellen sogenannte „natürliche Monopole“ dar. Unternehmen, die über diese Transportinfrastrukturen verfügen – in der Regel (ehemals) staatliche Energieversorger –, können den Markteintritt von Konkurrenten leicht behindern. Meist geschieht dies über überhöhte Netznutzungsentgelte oder den mangelhaften Ausbau von Netzkapazitäten, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Leitungen, den sog. Kuppelstellen. In EU-Mitgliedstaaten mit nur unzureichender Marktliberalisierung und/oder nur schwachen Regulierungsbehörden ist es deshalb für (inländische wie internationale) Energieproduzenten nur unter erschwerten Bedingungen möglich, den ursprünglichen Monopolisten auf ihren Heimatmärkten wirksam Konkurrenz zu machen. Die privaten und gewerblichen Endenergieverbraucher haben dementsprechend nur sehr begrenzte Möglichkeiten, ihren Gas- bzw. Stromlieferanten frei auszuwählen (siehe auch: Stromanbieterwechsel).

Status quo der Politikgestaltung auf EU-Ebene

Die Probleme im Gas- und Elektrizitätssektor wurden von der EU frühzeitig erkannt; es hat sich bis heute als schwierig erwiesen, diese auch EU-weit zu beheben. Über das Programm „Transeuropäische Netze-Energie“ (TEN-E) fördert die EU mit bislang nur mäßigem Erfolg den Ausbau grenzüberschreitender Netzverbindungen. Die ersten Liberalisierungsrichtlinien wurden Mitte/Ende der 1990er Jahre erlassen; wegen zahlreicher Mängel in der Umsetzung folgten 2003 jeweils sog. Beschleunigungsrichtlinien. Diese sahen die Vollendung des Energiebinnenmarks bis zum 1. Juli 2007 vor. Während sich die EU-Kommission nachdrücklich um die Schaffung eines echten Energiebinnenmarkts bemüht (z. T. auch durch kartellrechtliche Maßnahmen) und darin vom Parlament sowie einigen wenigen Mitgliedstaaten (z. B. Großbritannien und Niederlande) auch unterstützt wurde, erwiesen sich Mitgliedstaaten wie Frankreich, Deutschland oder Österreich faktisch als Bremser, auch wenn sie das offizielle EU-Ziel nicht in Frage stellen.

Geplante Maßnahmen

Es ist bei allen maßgeblichen EU-Organen sowie den Mitgliedstaaten unstrittig, dass es neuer gesetzlicher und regulatorischer Maßnahmen bedarf, um der Erreichung des Binnenmarktziels im Energiesektor deutlich näher zu kommen. Im Zentrum der Diskussion werden die wirksame Entflechtung der Produktion (Strom) bzw. des Imports (Gas) und der Verfügung über die Energienetze stehen. Damit soll zum einen der diskriminierungsfreie Zugang beliebiger Energieanbieter zu den Netzen gewährleistet werden, zum anderen Anreize gegeben werden, die Netzkapazitäten bedarfsgerecht auszubauen. Harte Auseinandersetzungen sind über die verschiedenen Entflechtungsoptionen zu erwarten. Während die Kommission, das Parlament sowie einige liberalisierungsfreundliche Mitgliedstaaten für eine „eigentumsrechtliche Entflechtung“ plädieren, die die großen Energieversorger verpflichten würde, ihre Netze zu verkaufen, wollen liberalisierungsskeptische Mitgliedstaaten erreichen, dass die Energieversorger die Netze lediglich an einen formell unabhängigen Treuhänder abtreten, aber weiterhin Eigentümer der Infrastrukturen bleiben. Umstritten war die sogenannte „Gazprom-Klausel“, die es Unternehmen, in deren Heimatländern restriktive Marktzugangsbedingungen herrschen, verbietet, sich in den liberalisierten europäischen Energiesektor einzukaufen.

Aktuelle Neuerungen