Der Oldenburgische Landtag war von 1848 bis 1933 das Parlament des Landes Oldenburg.

Großherzogtum Oldenburg Vorgeschichte Im Großherzogtum Oldenburg bestanden keine Landstände. Auch wenn die Deutsche Bundesakte in Artikel 13 den Großherzog verpflichtete, eine landständische Verfassung zu erlassen, war man in Oldenburg dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.

Die Versammlung der 34 Die Märzrevolution erschütterte auch die Landesteile des Großherzogtums Oldenburg. Wie in den anderen deutschen Staaten reagierte die Großherzogliche Regierung auf die Bürgerproteste mit dem Versprechen liberaler Reformen, einer Verfassung sowie der Einführung eines Parlaments. Mit Großherzoglichem Patent vom 10. März 1848 wurde die Einberufung einer Verfassungsgebenden Versammlung verfügt. Dieses Vorparlament (nach der Anzahl der Mitglieder „Versammlung der 34“ genannt) stand von Anfang an in heftiger Kritik.

Zunächst einmal forderten die Exklaven Fürstentum Birkenfeld und Fürstentum Lübeck die Einrichtung eigener Verfassungen und eigener Landtage. Insbesondere in Birkenfeld eskalierten die Proteste, so dass die Wahlen der Abgeordneten hier nur verspätet erfolgen konnten.

Daneben fiel des Großherzogliche Patent hinter die Maßstäbe der Zeit zurück: Der Landtag wurde nicht gewählt, sondern von den Städten und Gemeinden beschickt.

Das Herzogtum Oldenburg benannte 28 Abgeordnete, wobei nur die Städte Oldenburg, Jever und Delmenhorst eigene Kandidaten benennen durften. Die kleineren Städte benannten auf Ebene der Ämter gemeinsam mit den Gemeinden die Kandidaten. Abgeordnete waren nur im eigenen Wahlkreis wählbar. Die Wahlen fanden zwischen dem 22. und 31. März statt. In den Landtag wurden 14 Juristen, 10 Gutsbesitzer, 2 kath. Geistliche, 1 Angestellter und 1 Auktionator gewählt.

Aus dem Fürstentum Lübeck sowie aus Birkenfeld stammten je 3 Abgeordnete. Die Wahlen in Birkenfeld konnten erst am 18. und 20. April stattfinden.Monika Wegmann-Fetsch: Die Revolution von 1848 im Großherzogtum Oldenburg. 1974, ISBN 3-87358-067-5, S. 95 ff.

Die großherzogliche Regierung legte am 6. April einen Verfassungsentwurf zur Beratung in der Kammer vor, der heftig kritisiert wurde. Kritikpunkte waren vor allem der Artikel 15, der dem künftigen Landtag kein Budgetrecht, sondern nur ein Recht auf Genehmigung neuer Steuern zubilligte, sowie der Artikel 18, wonach das Parlament kein Initiativrecht für Gesetze erhalten sollte.

Am 27. April konstituierte sich das Vorparlament im Oldenburger Rathaus und wählte Hofrat Ludwig Völckers zum Präsidenten. Die Verfassungsberatungen dauerten bis zum 13. Mai 1848. Die Verfassung wurde nicht angenommen und das Mandat der 34 endete.Monika Wegmann-Fetsch: Die Revolution von 1848 im Großherzogtum Oldenburg. 1974, ISBN 3-87358-067-5, S. 124 ff.

Siehe auch: Liste der Mitglieder der Versammlung der 34

Konstituierender Landtag Am 17. Mai nahm erneut eine Regierungskommission ihre Arbeit auf und legte am 5. Juni 1848 erneut einen Verfassungsentwurf vor. Dieser orientierte sich an der Kurhessischen Verfassung von 1831.

Vom 1. September 1848 bis 1849 bestand der konstituierende Landtag (auch Vereinbarender Landtag genannt). Nach einer Wahl vom 17. Januar 1849 stand ihm Lambert Pancratz bis zum 14. Februar 1849 als Präsident vor.Hans Friedl: Pancratz, Johann Lambert Sigismund Caspar Joseph. In: Hans Friedl u. a. (Hrsg.): Biographisches Handbuch zur Geschichte des Landes Oldenburg. Hrsg. im Auftrag der Oldenburgischen Landschaft. Isensee, Oldenburg 1992, ISBN 3-89442-135-5, S. 552 (Landesbibliothek Oldenburg digital). Am 18. Februar 1849 stimmt der Landtag nach 106 Sitzungen der Verfassung, dem „konstitutionellen Staatsgrundgesetz vom 18. Februar“ zu.

Ähnlich wie im Paulskirchenparlament organisierten sich die Abgeordneten in Fraktionen oder Clubs, die nach dem Versammlungslokal benannt waren. Die Linke, also die liberalen Demokraten trafen sich im Butjadinger Hof, die Konservativen, Konstitutionellen oder Anhänger des Ministeriums waren als Casino-Partei bekannt.Albrecht Eckhardt: Abstimmungsverhalten, politische Gruppierungen und Fraktionen im Landtag des Großherzogtums Oldenburg 1848–1919. In: Ernst Hinrich u. a.: Zwischen ständischer Gesellschaft und „Volksgemeinschaft“. 1993, ISBN 3-8142-0450-6, S. 82.

Oldenburgischer Landtag Der Landtag hatte Budgetrecht und das Recht zur Gesetzgebung. Auch waren völkerrechtliche Verträge zu genehmigen. Er wurde alle drei Jahre durch den Großherzog berufen, der ihn frei vertagen oder auflösen könnte. Löste der Großherzog den Landtag auf, so musste der neue Landtag spätestens binnen 5 Monaten einberufen werden.

Der Landtag bestand aus einer Kammer mit 34 durch indirekte Wahlen berufenen Abgeordneten für die einzelnen Landesteile: 26 für das Herzogtum Oldenburg 4 für das Fürstentum Lübeck 4 für das Fürstentum Birkenfeld

Der neu gewählte Landtag wurde jedoch bereits am 2. September 1849 aufgelöst, nachdem er dem Beitritt Oldenburgs zum Dreikönigsbündnis mit knapper Mehrheit nicht zugestimmt hatte. Auch der zweite gewählte Landtag (sowie die Märzregierung unter Johann Heinrich Jakob Schloifer) hatte aus dem gleichen Grund eine kurze Lebensdauer. Er hatte am 3. Dezember 1849 mit 22 zu 19 die Regierungsvorlage abgelehnt. Im dritten Landtag 1850 war es die Ablehnung der Haushaltsvorlage, die die Auflösung des Landtags mit sich zog. Am 4. April 1851 wurden vom 4. Landtag die Nachtragsmittel für die Reiterei abgelehnt. Auch hier war die Folge eine Auflösung des Landtags.Albrecht Eckhardt: Abstimmungsverhalten, politische Gruppierungen und Fraktionen im Landtag des Großherzogtums Oldenburg 1848–1919. In: Ernst Hinrich u. a.: Zwischen ständischer Gesellschaft und „Volksgemeinschaft“. 1993, ISBN 3-8142-0450-6, S. 85–86.

Mit der Verfassungsänderung zum „Revidierten Staatsgrundgesetz für das Großherzogtum Oldenburg“ vom 22. November 1852 wurde die Rolle des Landtags geschwächt. Auch die Änderung des Wahlrechtes spiegelte den Geist der Reaktionsära wider. Nach dem neuen Landtagswahlgesetz wurde das Dreiklassenwahlrecht eingeführt.

Die Wahl erfolgte in indirekter Wahl in 9 Wahlkreisen, davon 7 Wahlkreisen in Oldenburg, 1 in Birkenfeld und 1 für Lübeck. Für je 300 Einwohner wurde ein Wahlmann, für je 6000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt. Das neue Wahlrecht zeigte Wirkung. Während die Demokraten in den ersten vier Landtagen jeweils eine Mehrheit erhalten hatten, stellten sie im fünften Landtag nur noch ein Drittel der Abgeordneten. Die Regierung verfügte nun meist über stabile Mehrheiten.Albrecht Eckhardt: Abstimmungsverhalten, politische Gruppierungen und Fraktionen im Landtag des Großherzogtums Oldenburg 1848–1919. In: Ernst Hinrich u. a.: Zwischen ständischer Gesellschaft und „Volksgemeinschaft“. 1993, ISBN 3-8142-0450-6, S. 87.

mini|Landtagsfahrt ins Fürstentums Lübeck (1907) Der oldenburgische Landtag spielte in der Folgezeit keine wesentliche Rolle in der Landespolitik mehr. Auch lagen die Wahlbeteiligungen von Anfang an mit unter 20 % sehr niedrig, was Ausdruck der niedrigen Bedeutung war. Auch wenn die Abgeordneten zunehmend Parteien zugeordnet werden konnten, war die Bildung von Fraktionen nicht üblich. Auch sah die Geschäftsordnung des Landtags keine Fraktionen vor. Eine Zusammenarbeit der katholischen Abgeordneten erfolgte auf informeller Ebene. Erst mit dem Erstarken der Sozialdemokraten bildete sich die erste formelle Fraktion, die zunächst nach ihrem Vorsitzenden Paul Hug Fraktion Hug genannt wurde, im 20. Jahrhundert dann aber allgemein als SPD-Fraktion wahrgenommen wurde.Albrecht Eckhardt: Abstimmungsverhalten, politische Gruppierungen und Fraktionen im Landtag des Großherzogtums Oldenburg 1848–1919. In: Ernst Hinrich u. a.: Zwischen ständischer Gesellschaft und „Volksgemeinschaft“. 1993, ISBN 3-8142-0450-6, S. 91 ff.

Am 1. Januar 1868 trat ein neues Landtagswahlgesetz in Kraft, mit dem das Dreiklassenwahlrecht wieder abgeschafft wurde. Diese Wahlrechtsänderung sah weiterhin 9 Wahlkreise vor. Je 500 Einwohner wurde nun ein Wahlmann, je 10.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt. Diese Bestimmungen reflektierten das Wachstum der Bevölkerung und sollten die Zahl der Abgeordneten wieder reduzieren. An die Stelle des Dreiklassenwahlrechtes traten die gleichen Wahlrechtsbeschränkungen wie 1848.

Die Wahlrechtsreform von 1909 mini|SPD-Fraktion im oldenburgischen Landtag 1916, von links nach rechts sitzend: Julius Meyer, Paul Hug, Georg Buddenberg, Karl Heitmann, Johann Bull, Hermann Bäuerle; stehend: August Jordan, Karl Behrens, Wilhelm Kleen, Heinrich Fink, Johann Schmidt Die indirekte Wahl der Landtagsabgeordneten wurde durch das Wahlgesetz vom 17. April 1909 abgeschafft (siehe auch Wahlrecht in den deutschen Einzelstaaten bis 1918#Oldenburg). 1911 wurde der Landtag erstmals direkt gewählt.

Der Abgeordnete Johann Ahlhorn (FVP) legte am 20. Januar 1903 einen Antrag auf direkte Wahl vor. Nachdem sich am 7. Oktober 1904 der Landtag mit 32 zu 7 für diese Vorlage entschieden hatte, wurde eine Regierungskommission eingesetzt. Nach langwierigen Verhandlungen wurde am 17. April 1909 das „Gesetz für das Großherzogtum, betreffend die Wahl der Abgeordneten zum Landtage“ veröffentlicht. Die Wahl erfolgte nach diesem Gesetz nun unmittelbar und geheim. Wahlrecht hatten Männer ab 25 Jahren. Eine Besonderheit war die Regelung, dass Wähler ab 40 Jahre über eine Zweitstimme verfügten. Das Wahlrecht wurde mit 35 zu 9 Stimmen im Landtag gegen die Stimmen der SPD und der Linksliberalen angenommen.Wolfgang Günther (Hrsg.): Parteien und Wahlen in Oldenburg. 1983, ISBN 3-87358-182-5, S. 125 ff.

Die Parteien, die die Wahlrechtsreform abgelehnt hatten, wurden die großen Gewinner der Neuregelung. Der Landtag von 1908 bestand aus 14 Liberalen, 18 Agrariern, 8 Vertretern des Zentrums und 4 Abgeordneten der SPD.Wolfgang Günther (Hrsg.): Parteien und Wahlen in Oldenburg. 1983, ISBN 3-87358-182-5, S. 134. 1911 fielen 26 von 45 Sitzen an SPD und FVP: Die FVP konnte 14 erringen, die SPD 12, NLP und Landwirte 10 und das Zentrum 9.Wolfgang Günther (Hrsg.): Parteien und Wahlen in Oldenburg. 1983, ISBN 3-87358-182-5, S. 174.

Provinziallandtage und -räte Das Staatsgrundgesetz von Oldenburg von 1849 hatte Provinziallandtage für die drei Landesteile als Volksvertretung auf Provinzebene eingerichtet. Diese bestanden aus den Landtagsabgeordneten, die in den jeweiligen Landesteilen gewählt worden waren.Staatsgrundgesetz von Oldenburg, Art. 199 ff. Mit der Verfassungsrevision von 1852 wurden diese Provinziallandtage abgeschafft. An deren Stelle trat für die Landesteile Lübeck und Birkenfeld jeweils ein Provinzialrat, der im Fürstentum Lübeck 11 und in Fürstentum Birkenfeld 15 Sitze hatte.Hugo Franz Ritter von Brachelli: Deutsche Staatenkunde: Die norddeutschen Bundesstaaten; Band 2 von Deutsche Staatenkunde: Ein Handbuch der Statistik des Deutschen Bundes und seiner Staaten, mit Einschluss der nichtdeutschen Prozinzen Österreichs und Preussens, 1857, S. 429–430, Digitalisat

Freistaat Oldenburg +Oldenburgischer Landtag Landesflagge Landeswappen 150px|Flagge Basisdaten Sitz: Oldenburg Wahlsystem: Verhältniswahl mit geschlossenen Listen Anzahl der Stimmen: 1 Rechenverfahren: Hare/Niemeyer-Verfahren Anzahl der Wahlkreise: 3 (Oldenburg, Lübeck und Birkenfeld) Wahlberechtigte: zirka 293.000 (1919) bis 368.000 (1933) Legislaturperiode: 3 Jahre Erste Sitzung: 20. Februar 1919 Während der Zeit der Weimarer Republik wurde der Landtag des Freistaates Oldenburg nach demokratischem Prinzip auf drei Jahre gewählt. Die jeweiligen Landtagswahlen fanden in den Jahren 1919, 1920, 1923, 1925, 1928, 1931, 1932 und 1933 statt. Im Jahr 1933 wurde die letzte Sitzung des Landtages abgehalten, ehe er durch die Nationalsozialisten aufgelöst wurde.

Rechtsgrundlage und Aufbau